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Geschäftsbericht 2011 pdf (5 MB) - Deutsche Post DHL

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51 Rechtsverfahren<br />

Viele Dienstleistungen der <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG und deren Tochter<br />

gesellschaft en unterliegen der sektorspezifi schen Regulierung<br />

nach dem <strong>Post</strong>gesetz durch die Bundesnetzagentur. Sie genehmigt<br />

oder überprüft Entgelte, gestaltet Bedingungen des Zugangs zu<br />

Teilleistungen und übt die besondere Missbrauchsaufsicht aus. Aus<br />

diesem allgemeinen Regulierungsrisiko können sich im Falle negativer<br />

Entscheidungen Umsatz- und Ergebniseinbußen ergeben.<br />

Rechtliche Risiken resultieren unter anderem aus den Klagen<br />

eines Verbandes sowie eines Wettbewerbers gegen die Preisgenehmigungsentscheidungen<br />

im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens<br />

für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sowie des Verbandes gegen<br />

die Preisgenehmigungsentscheidung im Rahmen des Price-Cap-<br />

Verfahrens für das Jahr 2008. Die Klagen des Verbandes gegen<br />

die Preisgenehmigungen für die Jahre 2003 bis 2005 waren zwar<br />

rechtskräft ig vom OVG Münster zurückgewiesen worden, werden<br />

nun allerdings aufgrund einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde<br />

des Verbandes beim OVG in zweiter Instanz fortgeführt.<br />

Rechtliche Risiken resultieren ebenso aus Klagen der <strong>Deutsche</strong><br />

<strong>Post</strong> gegen weitere Entgeltgenehmigungsentscheidungen der<br />

Regulierungsbehörde.<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG hat zum 1. Juli 2010 die Teilleistungsrabatte<br />

erhöht. Gegen diese Rabatterhöhungen haben Wettbewerber<br />

der <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG und deren Verbände Beschwerden bei<br />

der Bundesnetzagentur erhoben. Nach Ansicht der Beschwerdeführer<br />

widersprechen die Rabatterhöhungen insbesondere den<br />

regulatorischen Vorgaben. Die Bundesnetzagentur hat jedoch in<br />

ihrem Überprüfungsverfahren keinen Verstoß gegen die einschlägigen<br />

Vorgaben festgestellt und das Verfahren durch Mitteilung<br />

vom 15. September 2010 eingestellt. Mehrere Wettbewerber der<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG haben im Oktober <strong>2011</strong> Klage beim VG Köln<br />

gegen die Bundesnetzagentur erhoben mit dem Ziel, die Rabatterhöhung<br />

rückgängig zu machen. Die Klage ist der <strong>Deutsche</strong><br />

<strong>Post</strong> AG bislang nicht zugestellt worden, so dass eine Bewertung<br />

der damit verbundenen konkreten Risiken derzeit nicht möglich<br />

ist. Nach Ansicht der <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG entsprechen die Teilleistungsentgelte<br />

und die Rabatterhöhungen den regulatorischen und<br />

den sonstigen rechtlichen Vorgaben. Dennoch kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass Gerichte zu einer anderen Einschätzung<br />

kommen und hieraus negative Wirkungen auf Umsatz und Ergebnis<br />

der <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG entstehen.<br />

Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 14. Juni <strong>2011</strong><br />

festgestellt, dass die First Mail Düsseldorf GmbH, eine Tochtergesellschaft<br />

der <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG, und die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG gegen<br />

das Abschlags- und Diskriminierungsverbot nach dem <strong>Post</strong>gesetz<br />

verstoßen. Den Gesellschaft en wurde auferlegt, die festgestellten<br />

Verstöße abzustellen. Beide Gesellschaft en haben gegen den Beschluss<br />

vor dem Verwaltungsgericht Köln geklagt. Außerdem hat<br />

die First Mail Düsseldorf GmbH die Aussetzung der Vollziehung des<br />

Beschlusses bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens beantragt.<br />

Das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht<br />

Münster haben diesen Antrag jeweils abgelehnt. Die First Mail Düsseldorf<br />

GmbH hat im Dezember <strong>2011</strong> angekündigt, den Geschäft sbetrieb<br />

zum Jahresende einzustellen, und daraufh in die Klage am<br />

19. Dezember <strong>2011</strong> zurückgenommen. Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG verfolgt<br />

die Klage gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur weiter.<br />

216<br />

Durch ihre Entscheidung vom 25. Januar 2012 hat die EU-<br />

Kommission das förmliche Beihilfeprüfverfahren abgeschlossen,<br />

das sie am 12. September 2007 eröff net hatte. In dem Verfahren<br />

wurde untersucht, ob die Bundesrepublik Deutschland die Kosten<br />

der von der <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin<br />

<strong>Deutsche</strong> Bundespost POSTDIENST in den Jahren 1989 bis 2007<br />

erbrachten Universaldienstleistungen durch staatliche Mittel<br />

überkompensiert habe und ob dem Unternehmen dadurch eine<br />

europarechtswidrige Beihilfe gewährt worden sei. Gemäß der Eröff<br />

nungsentscheidung wollte die Kommission alle in diesem Zeitraum<br />

erfolgten staatlichen Vermögenstransfers prüfen, ebenso<br />

die vom Staat übernommenen Bürgschaft en, die gesetzlich eingeräumten<br />

Exklusivrechte, die Preisregulierung der Briefdienste<br />

und die staatliche Finanzierung von Beamtenpensionen. Untersucht<br />

werden sollten zudem die Kostenzuordnung zwischen reguliertem<br />

Briefdienst, Universaldienst und Wettbewerbsdiensten<br />

innerhalb der <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG und ihrer Vorgängerin. Dies betrifft<br />

auch die Kooperationsvereinbarungen zwischen <strong>Deutsche</strong><br />

<strong>Post</strong> AG und <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong>bank AG sowie zwischen <strong>Deutsche</strong><br />

<strong>Post</strong> AG und dem durch die <strong>DHL</strong> Vertriebs GmbH vermarkteten<br />

Geschäft skunden-Paketdienst. Den Vorwurf, dass die <strong>Deutsche</strong><br />

<strong>Post</strong> AG der <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong>bank AG ermögliche, <strong>Post</strong>fi lialen zu<br />

nicht marktgerechter Vergütung zu nutzen, und dadurch gegen<br />

das Beihilfeverbot des EG-Vertrags verstoße, hatte zuvor auch<br />

schon die Monopol kommission erhoben. Am 10. Mai <strong>2011</strong> weitete<br />

die EU-Kommission das förmliche Beihilfeprüfverfahren aus. Die<br />

Ausweitung betraf die Regelungen zur Finanzierung der Beamtenpensionen,<br />

die unter Einbeziehung der Anerkennung von Pensionslasten<br />

in den Preisgenehmigungsentscheidungen näher überprüft<br />

werden sollten.<br />

In ihrer Entscheidung vom 25. Januar 2012 ist die EU-Kommission<br />

zu dem Ergebnis gelangt, dass die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG bzw.<br />

ihre Rechtsvorgängerin <strong>Deutsche</strong> Bundespost POSTDIENST für die<br />

in den Jahren 1989 bis 2007 erbrachten Universaldienstleistungen<br />

nicht durch staatliche Mittel überkompensiert wurden und insofern<br />

keine rechtswidrige Beihilfe vorliegt. Auch hinsichtlich der<br />

vom Staat übernommenen Bürgschaft en hat die EU-Kommission<br />

keine rechtswidrige Beihilfe festgestellt. Ebenso hat sie die Kooperationsvereinbarungen<br />

zwischen <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG und <strong>Deutsche</strong><br />

<strong>Post</strong>bank AG sowie <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG und <strong>DHL</strong> Vertriebs GmbH<br />

nicht beanstandet. Den 1999 erfolgten Verkauf aller Anteile der<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong>bank AG an die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG hat die EU-Kommission<br />

in der Entscheidung nicht wieder aufgegriff en.<br />

Bei der Prüfung der Finanzierung der Beamtenpensionen ist<br />

die EU-Kommission jedoch zum Ergebnis gelangt, dass insofern<br />

der <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG eine rechtswidrige Beihilfe gewährt worden<br />

sei. Die Berücksichtigung von Pensionslasten bei den behördlichen<br />

Preisgenehmigungen der Bundesnetzagentur habe dazu geführt,<br />

dass die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG geringere Sozialbeiträge für Beamte zu<br />

tragen gehabt habe als Wettbewerber für Angestellte. Hierdurch<br />

sei der <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG ein Vorteil in Höhe von 500 MIO € bis<br />

1 MRD € entstanden. Dieser Vorteil stelle eine rechtswidrige Beihilfe<br />

dar, die von der <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG an die Bundesrepublik<br />

zurückzuzahlen sei. Die exakte Summe des zurückzuzahlenden<br />

Betrags müsse noch von der Bundesrepublik berechnet werden.<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG ist der Auffassung, dass die Entscheidung<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> <strong>DHL</strong> <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2011</strong>

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