Geschäftsbericht 2011 pdf (5 MB) - Deutsche Post DHL
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51 Rechtsverfahren<br />
Viele Dienstleistungen der <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG und deren Tochter<br />
gesellschaft en unterliegen der sektorspezifi schen Regulierung<br />
nach dem <strong>Post</strong>gesetz durch die Bundesnetzagentur. Sie genehmigt<br />
oder überprüft Entgelte, gestaltet Bedingungen des Zugangs zu<br />
Teilleistungen und übt die besondere Missbrauchsaufsicht aus. Aus<br />
diesem allgemeinen Regulierungsrisiko können sich im Falle negativer<br />
Entscheidungen Umsatz- und Ergebniseinbußen ergeben.<br />
Rechtliche Risiken resultieren unter anderem aus den Klagen<br />
eines Verbandes sowie eines Wettbewerbers gegen die Preisgenehmigungsentscheidungen<br />
im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens<br />
für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sowie des Verbandes gegen<br />
die Preisgenehmigungsentscheidung im Rahmen des Price-Cap-<br />
Verfahrens für das Jahr 2008. Die Klagen des Verbandes gegen<br />
die Preisgenehmigungen für die Jahre 2003 bis 2005 waren zwar<br />
rechtskräft ig vom OVG Münster zurückgewiesen worden, werden<br />
nun allerdings aufgrund einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde<br />
des Verbandes beim OVG in zweiter Instanz fortgeführt.<br />
Rechtliche Risiken resultieren ebenso aus Klagen der <strong>Deutsche</strong><br />
<strong>Post</strong> gegen weitere Entgeltgenehmigungsentscheidungen der<br />
Regulierungsbehörde.<br />
Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG hat zum 1. Juli 2010 die Teilleistungsrabatte<br />
erhöht. Gegen diese Rabatterhöhungen haben Wettbewerber<br />
der <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG und deren Verbände Beschwerden bei<br />
der Bundesnetzagentur erhoben. Nach Ansicht der Beschwerdeführer<br />
widersprechen die Rabatterhöhungen insbesondere den<br />
regulatorischen Vorgaben. Die Bundesnetzagentur hat jedoch in<br />
ihrem Überprüfungsverfahren keinen Verstoß gegen die einschlägigen<br />
Vorgaben festgestellt und das Verfahren durch Mitteilung<br />
vom 15. September 2010 eingestellt. Mehrere Wettbewerber der<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG haben im Oktober <strong>2011</strong> Klage beim VG Köln<br />
gegen die Bundesnetzagentur erhoben mit dem Ziel, die Rabatterhöhung<br />
rückgängig zu machen. Die Klage ist der <strong>Deutsche</strong><br />
<strong>Post</strong> AG bislang nicht zugestellt worden, so dass eine Bewertung<br />
der damit verbundenen konkreten Risiken derzeit nicht möglich<br />
ist. Nach Ansicht der <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG entsprechen die Teilleistungsentgelte<br />
und die Rabatterhöhungen den regulatorischen und<br />
den sonstigen rechtlichen Vorgaben. Dennoch kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass Gerichte zu einer anderen Einschätzung<br />
kommen und hieraus negative Wirkungen auf Umsatz und Ergebnis<br />
der <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG entstehen.<br />
Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 14. Juni <strong>2011</strong><br />
festgestellt, dass die First Mail Düsseldorf GmbH, eine Tochtergesellschaft<br />
der <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG, und die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG gegen<br />
das Abschlags- und Diskriminierungsverbot nach dem <strong>Post</strong>gesetz<br />
verstoßen. Den Gesellschaft en wurde auferlegt, die festgestellten<br />
Verstöße abzustellen. Beide Gesellschaft en haben gegen den Beschluss<br />
vor dem Verwaltungsgericht Köln geklagt. Außerdem hat<br />
die First Mail Düsseldorf GmbH die Aussetzung der Vollziehung des<br />
Beschlusses bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens beantragt.<br />
Das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht<br />
Münster haben diesen Antrag jeweils abgelehnt. Die First Mail Düsseldorf<br />
GmbH hat im Dezember <strong>2011</strong> angekündigt, den Geschäft sbetrieb<br />
zum Jahresende einzustellen, und daraufh in die Klage am<br />
19. Dezember <strong>2011</strong> zurückgenommen. Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG verfolgt<br />
die Klage gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur weiter.<br />
216<br />
Durch ihre Entscheidung vom 25. Januar 2012 hat die EU-<br />
Kommission das förmliche Beihilfeprüfverfahren abgeschlossen,<br />
das sie am 12. September 2007 eröff net hatte. In dem Verfahren<br />
wurde untersucht, ob die Bundesrepublik Deutschland die Kosten<br />
der von der <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin<br />
<strong>Deutsche</strong> Bundespost POSTDIENST in den Jahren 1989 bis 2007<br />
erbrachten Universaldienstleistungen durch staatliche Mittel<br />
überkompensiert habe und ob dem Unternehmen dadurch eine<br />
europarechtswidrige Beihilfe gewährt worden sei. Gemäß der Eröff<br />
nungsentscheidung wollte die Kommission alle in diesem Zeitraum<br />
erfolgten staatlichen Vermögenstransfers prüfen, ebenso<br />
die vom Staat übernommenen Bürgschaft en, die gesetzlich eingeräumten<br />
Exklusivrechte, die Preisregulierung der Briefdienste<br />
und die staatliche Finanzierung von Beamtenpensionen. Untersucht<br />
werden sollten zudem die Kostenzuordnung zwischen reguliertem<br />
Briefdienst, Universaldienst und Wettbewerbsdiensten<br />
innerhalb der <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG und ihrer Vorgängerin. Dies betrifft<br />
auch die Kooperationsvereinbarungen zwischen <strong>Deutsche</strong><br />
<strong>Post</strong> AG und <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong>bank AG sowie zwischen <strong>Deutsche</strong><br />
<strong>Post</strong> AG und dem durch die <strong>DHL</strong> Vertriebs GmbH vermarkteten<br />
Geschäft skunden-Paketdienst. Den Vorwurf, dass die <strong>Deutsche</strong><br />
<strong>Post</strong> AG der <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong>bank AG ermögliche, <strong>Post</strong>fi lialen zu<br />
nicht marktgerechter Vergütung zu nutzen, und dadurch gegen<br />
das Beihilfeverbot des EG-Vertrags verstoße, hatte zuvor auch<br />
schon die Monopol kommission erhoben. Am 10. Mai <strong>2011</strong> weitete<br />
die EU-Kommission das förmliche Beihilfeprüfverfahren aus. Die<br />
Ausweitung betraf die Regelungen zur Finanzierung der Beamtenpensionen,<br />
die unter Einbeziehung der Anerkennung von Pensionslasten<br />
in den Preisgenehmigungsentscheidungen näher überprüft<br />
werden sollten.<br />
In ihrer Entscheidung vom 25. Januar 2012 ist die EU-Kommission<br />
zu dem Ergebnis gelangt, dass die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG bzw.<br />
ihre Rechtsvorgängerin <strong>Deutsche</strong> Bundespost POSTDIENST für die<br />
in den Jahren 1989 bis 2007 erbrachten Universaldienstleistungen<br />
nicht durch staatliche Mittel überkompensiert wurden und insofern<br />
keine rechtswidrige Beihilfe vorliegt. Auch hinsichtlich der<br />
vom Staat übernommenen Bürgschaft en hat die EU-Kommission<br />
keine rechtswidrige Beihilfe festgestellt. Ebenso hat sie die Kooperationsvereinbarungen<br />
zwischen <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG und <strong>Deutsche</strong><br />
<strong>Post</strong>bank AG sowie <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG und <strong>DHL</strong> Vertriebs GmbH<br />
nicht beanstandet. Den 1999 erfolgten Verkauf aller Anteile der<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong>bank AG an die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG hat die EU-Kommission<br />
in der Entscheidung nicht wieder aufgegriff en.<br />
Bei der Prüfung der Finanzierung der Beamtenpensionen ist<br />
die EU-Kommission jedoch zum Ergebnis gelangt, dass insofern<br />
der <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG eine rechtswidrige Beihilfe gewährt worden<br />
sei. Die Berücksichtigung von Pensionslasten bei den behördlichen<br />
Preisgenehmigungen der Bundesnetzagentur habe dazu geführt,<br />
dass die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG geringere Sozialbeiträge für Beamte zu<br />
tragen gehabt habe als Wettbewerber für Angestellte. Hierdurch<br />
sei der <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG ein Vorteil in Höhe von 500 MIO € bis<br />
1 MRD € entstanden. Dieser Vorteil stelle eine rechtswidrige Beihilfe<br />
dar, die von der <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG an die Bundesrepublik<br />
zurückzuzahlen sei. Die exakte Summe des zurückzuzahlenden<br />
Betrags müsse noch von der Bundesrepublik berechnet werden.<br />
Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG ist der Auffassung, dass die Entscheidung<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> <strong>DHL</strong> <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2011</strong>