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Geschäftsbericht 2011 pdf (5 MB) - Deutsche Post DHL

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Bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts oder einvernehmlicher Aufh ebung des<br />

Vorstandsvertrags innerhalb von neun Monaten seit Kontrollwechsel hat das Mitglied<br />

des Vorstands Anspruch auf Abfi ndung seiner Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit<br />

des Vorstandsvertrages. Hierbei wird der Empfehlung des <strong>Deutsche</strong>n Corporate Governance<br />

Kodex entsprochen und die Höhe der Abfi ndung auf 150 % des Abfi ndungs-Caps<br />

begrenzt. Der Abfi ndungsbetrag wird um 25 % gekürzt, wenn das Vorstandsmitglied<br />

bei seinem Ausscheiden noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hat. Sofern die Restlaufzeit<br />

des Vorstandsvertrages weniger als zwei Jahre beträgt und das Vorstandsmitglied<br />

bei seinem Ausscheiden das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entspricht<br />

der Abfi ndungsbetrag dem Abfi ndungs-Cap. Dasselbe gilt, wenn der Vorstandsvertrag<br />

vor Vollendung des 62. Lebensjahres durch Zeitablauf endet, weil er im Zeitpunkt des<br />

Kontrollwechsels nur noch eine Laufzeit von weniger als neun Monaten hatte und nicht<br />

verlängert wurde.<br />

Geregelt ist darüber hinaus ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Als Karenzentschädigung<br />

werden während seiner einjährigen Dauer 100 % der zuletzt vertraglich<br />

vereinbarten monatlichen anteiligen Jahresfestvergütung (Grundgehalt) gezahlt,<br />

auf die anderweitiges Arbeitseinkommen angerechnet wird. Die Karenzzahlung selbst<br />

wird auf etwaige Abfi ndungszahlungen oder Pensionszahlungen mindernd berücksichtigt.<br />

Die Gesellschaft kann vor oder gleichzeitig mit dem Ende des Vorstandsvertrages<br />

auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots mit der Wirkung verzichten, dass<br />

sie sechs Monate nach Zugang der Erklärung von der Verpfl ichtung befreit wird, die<br />

Karenzentschädigung zu zahlen. Lawrence Rosen unterliegt einem zweijährigen nachvertraglichen<br />

Wettbewerbsverbot, während dessen er 75 % der zuletzt vertraglich vereinbarten<br />

monatlichen anteiligen Jahresfestvergütung (Grundgehalt) erhält. Auf diese<br />

Karenz entschädigung wird anderweitiges Arbeitseinkommen angerechnet, soweit<br />

dies zusammen mit der Karenzzahlung die zuletzt monatlich bezogene Festvergütung<br />

übersteigen würde. Eine einseitige Verzichtsmöglichkeit der Gesellschaft auf das Wettbewerbsverbot<br />

ist nicht vorgesehen.<br />

Abgesehen von den dargestellten Regelungen sind keinem am 31. Dezember <strong>2011</strong><br />

aktiven Vorstandsmitglied weitere Leistungen für den Fall der Beendigung der Tätigkeit<br />

zugesagt worden.<br />

Sonstige Regelungen<br />

Der Vorstandsvertrag mit Hermann Ude wurde mit Ablauf des 31. März <strong>2011</strong><br />

aufgehoben. Hermann Ude hat eine Zahlung in Höhe von 2.972.083 € erhalten. Das<br />

auf seinem virtuellen Versorgungskonto vorhandene Versorgungskapital wird – ebenso<br />

wie bei den aktiven Vorstandsmitgliedern – bis zum Eintritt des Versorgungsfalls jährlich<br />

mit dem Zinssatz „iBoxx Corporates AA 10 + Annual Yield“ verzinst, mindestens<br />

jedoch in Höhe von 2,25 % jährlich. Bis zum 31. März 2012 unterliegt Hermann Ude<br />

einem Wettbewerbs- und Abwerbeverbot. Als Karenzentschädigung erhält er einen<br />

Betrag in Höhe von 77.500 € monatlich (insgesamt 930.000 €). Die ihm zugeteilten<br />

SAR bleiben erhalten.<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> <strong>DHL</strong> <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2011</strong>

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