Formale Voraussetzungen der Wirksamkeit von ... - DIAG MAV
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<strong>Formale</strong> <strong>Voraussetzungen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Beschlüssen in <strong>der</strong> <strong>MAV</strong><br />
Einladung zur Sitzung (<strong>MAV</strong>O § 14)<br />
Der Vorsitzende <strong>der</strong> <strong>MAV</strong> muss den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>MAV</strong> bei <strong>der</strong> Einladung zur Sitzung die<br />
Tagesordnung mitteilen.<br />
Dies gehört zu den wesentlichen und unverzichtbaren Verfahrensvorschriften, <strong>von</strong> <strong>der</strong>en<br />
Beachtung die Rechtswirksamkeit <strong>der</strong> Mitarbeitervertretungsbeschlüsse abhängt.<br />
Sollte eine Tagesordnung fehlen, kann dies durch Beschluss <strong>der</strong> Mitarbeitervertreter später<br />
nur dann unschädlich gemacht werden, wenn die Mitarbeitervertreter vollständig versammelt<br />
sind und einen entsprechenden Beschluss einstimmig fassen.<br />
Protokoll (<strong>MAV</strong>O § 14)<br />
Ein Beschluss <strong>der</strong> <strong>MAV</strong> ist nur dann wirksam, wenn eine Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift/Protokoll mit<br />
dem Wortlaut des Beschlusses und dem Abstimmungsergebnis vorliegt.<br />
Ein Beschluss, <strong>der</strong> in einem nachträglich auf Anweisung des Vorsitzenden angefertigten<br />
Protokoll, das auch <strong>von</strong> <strong>MAV</strong> - Mitglie<strong>der</strong>n, die nicht an <strong>der</strong> Sitzung teilgenommen haben,<br />
unterschrieben wird, steht, ist unwirksam, da so über die Zahl <strong>der</strong> anwesenden <strong>MAV</strong> – Mitglie<strong>der</strong><br />
getäuscht wird.<br />
Vorübergehende Verhin<strong>der</strong>ung eines Mitglieds <strong>der</strong> (<strong>MAV</strong>O §13b,2)<br />
Ist ein Mitglied <strong>der</strong> <strong>MAV</strong> wegen eines Interessenkonfliktes verhin<strong>der</strong>t, an einer<br />
Beschlussfassung und auch an <strong>der</strong> ihr vorangehenden Beratung <strong>der</strong> Mitarbeitervertretung<br />
teilzunehmen, muss ein Ersatzmitglied eingeladen werden. Geschieht dies nicht, sind die<br />
dann gefassten Beschlüsse unwirksam.<br />
Ein Interessenkonflikt besteht dann, wenn Entscheidungen getroffen werden müssen, die ihn<br />
individuell und unmittelbar betreffen, denn eine <strong>MAV</strong> hat die Interessen <strong>der</strong> <strong>von</strong> ihr<br />
repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen. Diese Aufgabe kann er nicht ordnungsgemäß<br />
erfüllen, wenn bei <strong>der</strong> Beschlussfassung die eigenen Interessen <strong>von</strong> Mitarbeitervertretern so<br />
stark sind, dass diese gegenüber den Interessen <strong>der</strong> Belegschaft in den Vor<strong>der</strong>grund treten.<br />
Liegt eine <strong>der</strong>artige Interessenkollision bei einem Mitglied <strong>der</strong> <strong>MAV</strong> vor, ist es gehin<strong>der</strong>t, an<br />
<strong>der</strong> Beratung und Beschlussfassung teilzunehmen.<br />
DiAG <strong>MAV</strong> IV/13 F.Leenen<br />
Rechtliche Folgen bei Unwirksamkeit <strong>von</strong> <strong>MAV</strong> - Beschlüssen<br />
Anhörung vor Ausspruch <strong>der</strong> Kündigung (<strong>MAV</strong>O § 30)<br />
<strong>Formale</strong> Fehler bei <strong>der</strong> Willensbildung im Rahmen Beschlussfassung begründen nicht die<br />
Unwirksamkeit <strong>der</strong> Kündigung.<br />
Ein Verfahrensfehler in <strong>der</strong> <strong>MAV</strong> hat in <strong>der</strong> Regel keine Auswirkung auf die<br />
Ordnungsgemäßheit <strong>der</strong> Anhörung, weil <strong>der</strong> Arbeitgeber sich nicht in die Amtsführung <strong>der</strong><br />
<strong>MAV</strong> einmischen darf. Es ist Sache <strong>der</strong> <strong>MAV</strong>, ob und wie er im Rahmen des<br />
Anhörungsverfahrens tätig wird.<br />
Der Arbeitgeber ist nicht befugt, die <strong>MAV</strong> anzuhalten, die Stellungnahme zu einer<br />
beabsichtigten Kündigung auf Grund einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung<br />
abzugeben.<br />
Reagiert die <strong>MAV</strong> auf die Mitteilung <strong>der</strong> Absicht <strong>der</strong> Kündigung nicht, hat die Folge <strong>der</strong> dann<br />
eintretenden Zustimmung <strong>der</strong> Arbeitnehmer zu tragen. Erst recht muss deshalb <strong>der</strong><br />
Arbeitnehmer den Rechtsnachteil tragen, <strong>der</strong> dadurch entsteht, dass die <strong>MAV</strong> als sein
Repräsentant nur verfahrensfehlerhaft reagiert. Eine rechtliche Beurteilung ist nur dann<br />
geboten, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber den Fehler bei <strong>der</strong> Willensbildung durch unsachgemäßes<br />
Verhalten selbst veranlasst o<strong>der</strong> beeinflusst hat.<br />
Dienstvereinbarung (<strong>MAV</strong>O § 38)<br />
Die Dienstvereinbarung ist aus formellen Gründen nichtig, wenn ihr kein ordnungsgemäßer<br />
Beschluss <strong>der</strong> Mitarbeitervertretung zugrunde liegt.<br />
Der wirksame Abschluss einer Betriebsvereinbarung erfor<strong>der</strong>t inhaltlich übereinstimmende<br />
Willenserklärungen <strong>der</strong> Betriebspartner, wobei die Willensbildung <strong>der</strong> <strong>MAV</strong> durch einen<br />
ordnungsgemäßen Beschluss erfolgen muss.<br />
Erstattung <strong>der</strong> Kosten für die Teilnahme an einer Schulung (<strong>MAV</strong>O § 16)<br />
Der Anspruch <strong>der</strong> <strong>MAV</strong> gegen den Arbeitgeber auf Übernahme <strong>von</strong> Kosten, die einem <strong>MAV</strong> -<br />
Mitglied anlässlich des Besuchs einer Schulungsveranstaltung entstanden sind, setzt einen<br />
Beschluss <strong>der</strong> <strong>MAV</strong> zur Teilnahme an <strong>der</strong> vom <strong>MAV</strong> – Mitglied besuchten Veranstaltung<br />
voraus.<br />
Ein vorangehen<strong>der</strong> Beschluss über die Teilnahme an einem an<strong>der</strong>en Seminar genügt nicht.<br />
Ein Beschluss <strong>der</strong> <strong>MAV</strong>, <strong>der</strong> nach dem Besuch <strong>der</strong> Schulung gefasst wird und in dem die<br />
Teilnahme des <strong>MAV</strong> -. Mitglieds gebilligt wird, begründet keinen Anspruch <strong>der</strong> <strong>MAV</strong> auf<br />
Kostentragung.<br />
Beauftragung eines Sachverständigen (<strong>MAV</strong>O § 27a,4)<br />
Die <strong>MAV</strong> kann bei <strong>der</strong> Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem<br />
Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung<br />
seiner Aufgaben erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
Sachverständige sind Personen, die <strong>der</strong> <strong>MAV</strong> die ihm fehlenden Kenntnisse fachlicher o<strong>der</strong><br />
rechtlicher Art vermitteln, aufgrund <strong>von</strong> Erfahrungsgrundsätzen Schlussfolgerungen ziehen<br />
o<strong>der</strong> aufgrund beson<strong>der</strong>er Sach- und Fachkunde Tatsachen feststellen können. Die<br />
Erfor<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Hinzuziehung eines Sachverständigen setzt voraus, dass <strong>der</strong> <strong>MAV</strong> die<br />
erfor<strong>der</strong>liche Sachkunde fehlt und er sie sich auch nicht kostengünstiger etwa durch die<br />
Teilnahme an entsprechenden Schulungen o<strong>der</strong> durch Inanspruchnahme innerbetrieblicher<br />
Informationsmöglichkeiten verschaffen<br />
Notwendig ist zudem eine Abrede zwischen Arbeitgeber und <strong>MAV</strong> über Thema, Zeitpunkt,<br />
Person und Kosten. Durch die Vereinbarung entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis<br />
zwischen Arbeitgeber und <strong>MAV</strong>. Notwendig ist ein Beschluss <strong>der</strong> <strong>MAV</strong>. Eine<br />
Kostentragungspflicht besteht lediglich unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass die <strong>MAV</strong> einen<br />
ordnungsgemäßen Beschluss über die Beauftragung des Sachverständigen fasst.<br />
Prozessrechtsverhältnis<br />
Für die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die <strong>MAV</strong> mit <strong>der</strong> Durchführung eines<br />
Beschlussverfahrens bedarf es einer nach außen wirksamen Vollmachtserteilung nach §§<br />
80, 81 ZPO und einer wirksamen internen Beschlussfassung des Gremiums; an<strong>der</strong>nfalls<br />
kommt ein Prozessrechtsverhältnis unter Beteiligung <strong>der</strong> <strong>MAV</strong> nicht zustande. Kommt ein<br />
wirksamer Beschluss <strong>der</strong> <strong>MAV</strong> über die Beauftragung des Rechtsanwalts erst im Lauf des<br />
Verfahrens zustande, steht dies <strong>der</strong> Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, sofern er vor<br />
<strong>der</strong> erstinstanzlichen Entscheidung gefasst.<br />
DiAG <strong>MAV</strong> IV/13 F.Leenen