06-08-Covenants.pdf, Seiten 1-17 - DHBW Villingen-Schwenningen
06-08-Covenants.pdf, Seiten 1-17 - DHBW Villingen-Schwenningen
06-08-Covenants.pdf, Seiten 1-17 - DHBW Villingen-Schwenningen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
52 Rechtsfolgen bei Verstößen<br />
6.4 Waiver<br />
Ein Waiver zieht i.d.R. keine direkte Folge für den Kreditnehmer nach sich, sondern er<br />
verkörpert vielmehr eine zeitlich befristet Verzichtserklärung auf eine Sanktionierung<br />
des vertragswidrigen Verhaltens. 253 Die Bedeutung des Waivers darf jedoch nicht un-<br />
terschätzt werden. Um die Funktionsfähigkeit von <strong>Covenants</strong> zu gewährleisten, muss<br />
dem Kreditnehmer klar gemacht werden, dass Verstöße gegen die vertraglichen Rege-<br />
lungen überwacht und erkannt werden. Eine bloße Duldung von Verstößen gegen Co-<br />
venants ohne den Kreditnehmer darauf hinzuweisen, ist daher fragwürdig und es ist da-<br />
von abzuraten. Um nicht das Risiko einzugehen, im Falle einer Duldung des Cove-<br />
nantsverstoßes spätere Sanktionsmöglichkeiten zu verlieren, sollte gegen den Kredit-<br />
nehmer eine Mahnung zur Einhaltung der Regelungen ausgesprochen werden. 254 Diese<br />
Mahnung sollte schriftlich erfolgen. Ergänzend wird dem Kunden häufig für die zeitlich<br />
befristete Duldung eines <strong>Covenants</strong>verstoßes eine sog. „Waiver Fee“ in Rechnung ge-<br />
stellt. 255<br />
Der Waiver ist derzeit eine der gebräuchlichsten Reaktionen der Genossenschaftsban-<br />
ken auf einen Verstoß gegen Financial <strong>Covenants</strong>. 86 % der Volks- und Raiffeisenban-<br />
ken, die Financial <strong>Covenants</strong> verwenden, gegen die in der Vergangenheit verstoßen<br />
wurde, haben den Verstoß nach einer Mahnung an den Kreditnehmer geduldet. 24 %<br />
der Banken geben an, dass sie in der Vergangenheit bereits einen Verstoß ohne Mah-<br />
nung geduldet haben und bei einem Institut ist dies sogar gelegentlich der Fall (siehe<br />
Kapitel 7, Frage 3.11). Von dieser Variante der Duldung sollte künftig Abstand genom-<br />
men werden.<br />
253 Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 77.<br />
254 Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 120.<br />
255 Vgl. Haghani et al., Studie zum Management von Financial <strong>Covenants</strong>, S. 7.