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06-08-Covenants.pdf, Seiten 1-17 - DHBW Villingen-Schwenningen

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Rechtsfolgen bei Verstößen 51<br />

Grundes zur Kündigung dienen. 247 Die Konkretisierung darf jedoch keine unangemes-<br />

sene Benachteiligung des Kreditnehmers i.S.v. § 307 BGB zur Folge haben. 248 Weiter-<br />

hin hat das Kreditinstitut darauf zu achten, dass die Kündigung nicht zur Unzeit er-<br />

folgt, 249 nicht gegen die Wahrung von Treu und Glauben gem. § 242 BGB verstößt 250<br />

oder aus einem anderen Grund rechtswidrig ist, da ansonsten Haftungs- und Scha-<br />

densersatzansprüche drohen. Die Möglichkeit der Kündigung ist daher rechtlich zu prü-<br />

fen und dem Kreditnehmer eine angemessene Frist zur Heilung des zu Grunde liegen-<br />

den Verstoßes zu gewähren. 251<br />

Eine Kündigung ist sowohl aus sozialen als auch aus wirtschaftlichen Gründen genau<br />

zu überdenken, da diese oftmals eine Insolvenz des Unternehmens auslösen wird.<br />

Hierdurch können Tilgungsleistungen, die bei einem Fortbestand des Unternehmens<br />

geleistet worden wären, im Zuge der Abwicklung nicht mehr erzielt werden. Weiterhin<br />

ist die negative Wirkung für das Kreditinstitut durch einen Imageschaden nicht zu unter-<br />

schätzen. Dieser kann eintreten, wenn die Öffentlichkeit erfährt, dass die Kreditkündi-<br />

gung der Auslöser für das Insolvenzverfahren war. Gerade für die nach dem Regional-<br />

prinzip ausgerichteten Volks- und Raiffeisenbanken ist das Risiko durch einen Image-<br />

schaden wesentlich.<br />

Der entscheidende Vorteil der Covenant gestützten Kündigung ist, dass diese auf Basis<br />

der Konkretisierung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen kann, als die rein auf Nr. 19<br />

Abs. 3 AGB-Banken basierende Kündigung. Hierdurch kann die Inanspruchnahme der<br />

Kreditzusagen durch den Kunden u. U. geringer und die Sicherheiten werthaltiger<br />

sein. 252<br />

Laut Umfrage wird eine Kündigung auf der Basis eines Verstoßes gegen <strong>Covenants</strong><br />

von den Volks- und Raiffeisenbanken sorgsam geprüft. Diese wird als letztmögliche<br />

Maßnahme angesehen. 69 % der Banken, die Financial <strong>Covenants</strong> verwenden, gegen<br />

die in der Vergangenheit Verstoßen wurde, geben in diesem Zusammenhang an, dass<br />

sie noch nie eine Kreditkündigung auf der Basis von <strong>Covenants</strong> ausgesprochen haben<br />

(siehe Kapitel 7, Frage 3.11).<br />

247 Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 93.<br />

248 Vertiefend hierzu Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 93 - 96.<br />

249 Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 1<strong>17</strong>.<br />

250 Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 118.<br />

251 Vgl. Breitenbach, Risikoorientierte Konditionenanpassung, S. 8.<br />

252 Vgl. Lützenrath/Schröer, Klare Zielvorgaben für Kreditnehmer, S. 21.

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