06-08-Covenants.pdf, Seiten 1-17 - DHBW Villingen-Schwenningen
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Rechtsfolgen bei Verstößen 51<br />
Grundes zur Kündigung dienen. 247 Die Konkretisierung darf jedoch keine unangemes-<br />
sene Benachteiligung des Kreditnehmers i.S.v. § 307 BGB zur Folge haben. 248 Weiter-<br />
hin hat das Kreditinstitut darauf zu achten, dass die Kündigung nicht zur Unzeit er-<br />
folgt, 249 nicht gegen die Wahrung von Treu und Glauben gem. § 242 BGB verstößt 250<br />
oder aus einem anderen Grund rechtswidrig ist, da ansonsten Haftungs- und Scha-<br />
densersatzansprüche drohen. Die Möglichkeit der Kündigung ist daher rechtlich zu prü-<br />
fen und dem Kreditnehmer eine angemessene Frist zur Heilung des zu Grunde liegen-<br />
den Verstoßes zu gewähren. 251<br />
Eine Kündigung ist sowohl aus sozialen als auch aus wirtschaftlichen Gründen genau<br />
zu überdenken, da diese oftmals eine Insolvenz des Unternehmens auslösen wird.<br />
Hierdurch können Tilgungsleistungen, die bei einem Fortbestand des Unternehmens<br />
geleistet worden wären, im Zuge der Abwicklung nicht mehr erzielt werden. Weiterhin<br />
ist die negative Wirkung für das Kreditinstitut durch einen Imageschaden nicht zu unter-<br />
schätzen. Dieser kann eintreten, wenn die Öffentlichkeit erfährt, dass die Kreditkündi-<br />
gung der Auslöser für das Insolvenzverfahren war. Gerade für die nach dem Regional-<br />
prinzip ausgerichteten Volks- und Raiffeisenbanken ist das Risiko durch einen Image-<br />
schaden wesentlich.<br />
Der entscheidende Vorteil der Covenant gestützten Kündigung ist, dass diese auf Basis<br />
der Konkretisierung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen kann, als die rein auf Nr. 19<br />
Abs. 3 AGB-Banken basierende Kündigung. Hierdurch kann die Inanspruchnahme der<br />
Kreditzusagen durch den Kunden u. U. geringer und die Sicherheiten werthaltiger<br />
sein. 252<br />
Laut Umfrage wird eine Kündigung auf der Basis eines Verstoßes gegen <strong>Covenants</strong><br />
von den Volks- und Raiffeisenbanken sorgsam geprüft. Diese wird als letztmögliche<br />
Maßnahme angesehen. 69 % der Banken, die Financial <strong>Covenants</strong> verwenden, gegen<br />
die in der Vergangenheit Verstoßen wurde, geben in diesem Zusammenhang an, dass<br />
sie noch nie eine Kreditkündigung auf der Basis von <strong>Covenants</strong> ausgesprochen haben<br />
(siehe Kapitel 7, Frage 3.11).<br />
247 Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 93.<br />
248 Vertiefend hierzu Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 93 - 96.<br />
249 Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 1<strong>17</strong>.<br />
250 Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 118.<br />
251 Vgl. Breitenbach, Risikoorientierte Konditionenanpassung, S. 8.<br />
252 Vgl. Lützenrath/Schröer, Klare Zielvorgaben für Kreditnehmer, S. 21.