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06-08-Covenants.pdf, Seiten 1-17 - DHBW Villingen-Schwenningen

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50 Rechtsfolgen bei Verstößen<br />

nehmer im Falle einer Konditionsanpassung genau gestaltet sind. Achtert weist darauf-<br />

hin, dass die bisherigen gesetzlichen Interpretationen, die bei einer Zinsänderung auf<br />

einen variablen Kreditzins schließen lassen, lediglich auf marktzinsinduzierte Zinsände-<br />

rungen abzielten. 243 Weiterhin betont er, dass bei einer Anwendung des § 489 Abs. 2<br />

BGB auf bonitätsorientierte Zinsanpassungen eine Zielverfehlung vorliege. Dies resul-<br />

tiere aus der Tatsache, dass der Kunde die Möglichkeit habe, seinen Kreditzinssatz bei<br />

besserer Bonität zu reduzieren, allerdings bei einer Erhöhung der Konditionen im Zuge<br />

einer späteren Bonitätsverschlechterung den Kredit ohne Zahlung einer Vorfälligkeits-<br />

entschädigung kündigen könne. 244 Hierbei würde eine eindeutige Benachteiligung des<br />

Kreditgebers vorliegen. Es gilt die künftige Entwicklung und Rechtsprechung in diesem<br />

Bereich abzuwarten. 245<br />

In der Praxis der Volks- und Raiffeisenbanken werden Zinsgleitklauseln zur Margenan-<br />

passung verwendet. Ca. 57 % der Banken, die sich für die Anwendung von Financial<br />

<strong>Covenants</strong> entschieden haben, nutzten Zinsgleitklauseln zur Margenanpassung. 65 %<br />

dieser Banken geben an sie gelegentlich oder oft zu verwenden (siehe Kapitel 7, Frage<br />

3.11).<br />

6.3 Sonderkündigungsrecht<br />

Auch die Ausübung eines Sonderkündigungsrechts von <strong>Seiten</strong> des Kreditgebers kann<br />

eine Sanktion auf einen Verstoß gegen die vereinbarten <strong>Covenants</strong> darstellen. Abb. 7<br />

zeigt, dass es hierfür zwei unterschiedliche Möglichkeiten gibt. Es kann entweder ein di-<br />

rektes Kündigungsrecht in den Kreditvertrag aufgenommen werden oder die Kündigung<br />

kann aus einer Nichterfüllung des eingeforderten Nachbesicherungsanspruchs erfolgen.<br />

Wie bei der vertraglichen Vereinbarung eines Nachbesicherungsanspruchs ist auch bei<br />

einem Sonderkündigungsrecht auf die weitere Gültigkeit der AGB-Banken dringend hin-<br />

zuweisen.<br />

Da die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung auch aus Nr. 19 AGB-Banken ab-<br />

geleitet werden kann, ist häufig ein Verzicht auf die Vereinbarung einer entsprechenden<br />

Klausel im Kreditvertrag möglich. 246 Das vertraglich vereinbarte Kündigungsrecht kann<br />

jedoch als Konkretisierung des in Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken festgelegten wichtigen<br />

243 Vgl. Achtert, Dynamische Darlehenskonditionen, S. 232.<br />

244 Vgl. Achtert, Dynamische Darlehenskonditionen, S. 236.<br />

245 Vertiefend zur Auseinandersetzung mit der rechtlichen Thematik bonitätsorientierter Zinsgleitklauseln<br />

vgl. Achtert, Dynamische Darlehenskonditionen, S. 219 - 288.<br />

246 Vgl. Degenhart/Szkola, Financial <strong>Covenants</strong> in der Praxis, S. <strong>17</strong>.

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