06-08-Covenants.pdf, Seiten 1-17 - DHBW Villingen-Schwenningen
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Rechtsfolgen bei Verstößen 49<br />
schiedliche Financial <strong>Covenants</strong> für die Zinsgleitklauseln verwendet werden. Wie be-<br />
reits in Kapitel 5.2 angesprochen, muss das Kreditinstitut individuell prüfen, welche Bi-<br />
lanzkennzahlen für den jeweiligen Kreditnehmer am besten geeignet sind und stellt die-<br />
se dabei auf die Schwächen des jeweiligen Engagements ab.<br />
Durch die Kopplung der Marge an Financial <strong>Covenants</strong> kann eine Annäherung an die<br />
Bonität des Kreditnehmers erfolgen. Daraus resultiert eine risikoorientierte Bepreisung.<br />
Breitenbach betont hierbei, dass lediglich eine Approximation zwischen Bonität und<br />
Marge erreicht werden kann, da die Übergänge zwischen den Kennzahlenwertspannen<br />
nicht synchron zur „Echtzeit“-Bonität der Kreditnehmer erfolgen. 237 An dieser Stelle ist<br />
darauf zu achten, dass die Finanzkennzahlen nicht zu eng oder zu weit gefasst sind,<br />
um die gewünschte Wirkung zu erzielen.<br />
Ein Verstoß gegen das formelle Transparenzgebot, welches sich aus § 307 Abs. 1 Satz<br />
2 BGB ergibt, liegt nicht vor. Es wird dadurch gewahrt, dass das Kreditinstitut die Zins-<br />
anpassung in Abhängigkeit von seinen tatsächlichen Eigenkapitalkosten durchführt. 238<br />
Allerdings sind alle Zinsänderungsklauseln, die an ein bankinternes Rating gekoppelt<br />
sind, der materiellen Inhaltskontrolle unterworfen. Wichtig ist daher, dass für den Kun-<br />
den bei Vertragsabschluss deutlich wird, unter welchen Bedingungen und in welchem<br />
Umfang Veränderungen der Kreditkonditionen erfolgen. 239 Mögliche Haftungsrisiken,<br />
die sich aus gesetzlichen Regelungen ergeben können, müssen im Einzelfall geprüft<br />
werden. 240<br />
Eine einseitige Begünstigung des Kreditgebers durch Zinsgleitklauseln ist nicht gestat-<br />
tet. 241 Daher ist es wichtig, den Kunden darauf hinzuweisen, dass seine Kreditkonditio-<br />
nen bei einer Bonitätsverbesserung auch positiv angepasst werden. Gerade dieser Fak-<br />
tor kann die Einbindung von Zinsgleitklauseln in den Kreditvertrag für den Kreditnehmer<br />
attraktiv gestalten, da er durch geschicktes Wirtschaften einen positiven Einfluss auf<br />
seine Kreditkonditionen nehmen kann.<br />
Es ist rechtlich nicht abschließend geklärt, ob durch die Einbindung von <strong>Covenants</strong> ab-<br />
hängigen Zinsgleitklauseln ein variabler Kreditzins i.S.v. § 489 Abs. 2 BGB entsteht. 242<br />
Insofern ist auch nicht eindeutig geklärt, wie die Kündigungsmodalitäten für den Kredit-<br />
237 Vgl. Breitenbach, Risikoorientierte Konditionenanpassung, S. 7.<br />
238 Vgl. Linden, AGB-rechtliches Transparenzgebot, S. 201.<br />
239 Vgl. Teuber, Grenzen der Zinsanpassung, S. 36.<br />
240 Vgl. Breitenbach, Risikoorientierte Konditionenanpassung, S. 7.<br />
241 Vgl. Krumbach, Zinsanpassungsklauseln in Darlehensverträgen, S. 10.<br />
242 Vgl. Hahn/Ortner, Risikoadäquate Kreditbepreisung, S. 358.