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06-08-Covenants.pdf, Seiten 1-17 - DHBW Villingen-Schwenningen

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Rechtsfolgen bei Verstößen 47<br />

Um das Anfechtungsrisiko zu vermeiden und die Nachbesicherung mehr als drei Mona-<br />

te vor einem Eröffnungsantrag zum Insolvenzverfahren durchsetzen zu können, sollten<br />

die Financial <strong>Covenants</strong> nicht zu weit gefasst werden. 227<br />

Ergänzend sollte bei einer Implementierung eines Nachbesicherungsanspruchs durch<br />

<strong>Covenants</strong> in den Kreditvertrag eine weitere Klausel aufgenommen werden, die darauf<br />

hinweist, dass die AGB-Banken weiterhin Gültigkeit behalten. Dadurch behält das Kre-<br />

ditinstitut den gewohnten Handlungsrahmen für den Fall, dass sich die wirtschaflichte<br />

Situation des Kreditnehmers verschlechtert, ohne dass ein Verstoß gegen Financial<br />

<strong>Covenants</strong> vorliegt. 228<br />

Aus der durchgeführten empirischen Befragung geht hervor, dass die Forderung auf<br />

Nachbesicherung, neben dem Einsatz von Waivern, die mit Abstand häufigste Reaktion<br />

der Volks- und Raiffeisenbanken auf einen Verstoß gegen Financial <strong>Covenants</strong> ist (sie-<br />

he Kapitel 7, Frage 3.11).<br />

6.2 Risikoadäquate Konditionsanpassung<br />

Eine weitere mögliche Sanktion bei einem Verstoß gegen Financial <strong>Covenants</strong> ist die<br />

Anpassung der Kreditkonditionen durch den Kreditgeber. Dadurch erfolgt eine Kompen-<br />

sation des erhöhten Kreditausfallrisikos durch die Verschlechterung der wirtschaftlichen<br />

Lage des Schuldners.<br />

6.2.1 Aufsichtsrechtliche Vorgaben<br />

Die Bedeutung einer risikoadjustierten Bepreisung von Kreditkonditionen hat durch die<br />

Implementierung der Vorgaben von Basel II in nationales Recht zum 01. Januar 2007<br />

drastisch an Bedeutung gewonnen. Insbesondere die MaRisk fordern einen sachlich<br />

nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen der Konditionengestaltung und der Risi-<br />

koklassifizierung. 229 Unerwartete Verluste aus Kreditausfällen müssen durch eine adä-<br />

quate Eigenkapitalunterlegung der Kredite durch die Banken abgedeckt werden. Die<br />

erwarteten Verluste sollen durch eine entsprechende Gestaltung der Kreditkonditionen<br />

ausgeglichen werden. 230 Der erwartete Verlust entspricht auf der Ebene von Einzelge-<br />

227 Vgl. Lützenrath/Schröer, Klare Zielvorgaben für Kreditnehmer, S. 20.<br />

228 Vgl. Kellner/Ortner, Instrumente der Risikofrüherkennung, S. 74.<br />

229 Vgl. BaFin, MaRisk, BTO 1.2, Tz. 6.<br />

230 Vgl. Hahn/Ortner, Risikoadäquate Kreditbepreisung, S. 356.

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