06-08-Covenants.pdf, Seiten 1-17 - DHBW Villingen-Schwenningen
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Financial <strong>Covenants</strong> 41<br />
in den Kapiteln 5.3.1 bis 5.3.4 beschriebenen Financial <strong>Covenants</strong> und ihre besonderen<br />
Merkmale.<br />
Die Verwendung von Financial <strong>Covenants</strong> und die Forderung an die Geschäftsführung<br />
des kreditnehmenden Unternehmens zur Ausstellung eines Compliance Certificates<br />
sollten beim wesentlichen Engagement praktiziert werden und bieten eine gute Mög-<br />
lichkeit der Risikofrüherkennung.<br />
Falls Kreditinstitute stark Cashflow basierende Finanzierung wie z.B. Objektfinanzierun-<br />
gen durchführen, sollten Financial <strong>Covenants</strong> eingesetzt werden, da gerade hier ihre<br />
Vorteile zur Risikoreduktion zum Tragen kommen (eine entsprechende Struktur der<br />
Cashflows vorausgesetzt).<br />
Eine bedeutende Möglichkeit der Verwendung der Finanzkennzahlen ist die in Kapitel<br />
6.2 beschriebene risikoorientierte Konditionsanpassung. Sie trägt den aktuellen auf-<br />
sichtsrechlichten Entwicklungen Rechnung und ermöglicht dem Kreditinstitut ein besse-<br />
res Zinsergebnis durch die Anpassung der Konditionen an die Bonitätsverschlechterun-<br />
gen der Kunden. 214<br />
Die rechtlichen Risken, die beim Einsatz von Financial <strong>Covenants</strong> entstehen können,<br />
sind zu beachten. Merkel sieht bei üblichen Financial <strong>Covenants</strong> (nur Finanzkennzahlen<br />
ohne darüber hinausgehende Einflussnahme) allerdings keine Gefahr, dass eine ge-<br />
fährdende Einflussnahme durch den Kreditgeber erfolgt. 215<br />
Die Financial <strong>Covenants</strong> sind nicht zu eng zu fassen, um die Geschäftsleitung des Un-<br />
ternehmens nicht zu sehr in ihrer Handlungsfreiheit einzuschränken. Dadurch werden<br />
mögliche Rechtsrisiken vermieden und gerade deshalb ist die Anstellung von qualifizier-<br />
tem und für den Umgang mit <strong>Covenants</strong> geeignetem Personal von großer Bedeutung.<br />
214 Unterstellt wird, dass mehr Bonitätsverschlechterungen als Bonitätsverbessungen bei den Engagements<br />
mit entsprechenden Anpassungsklauseln erfolgen.<br />
215 Vgl. Merkel, Atypische Sicherheiten, S. 695, Tz. 260.