06-08-Covenants.pdf, Seiten 1-17 - DHBW Villingen-Schwenningen
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28 Financial <strong>Covenants</strong><br />
die zwischen der Eigenkapitalausstattung, der Verschuldung, dem Ertrag und der Liqui-<br />
dität des Unternehmens unterscheidet. 151<br />
5.3.1 Eigenkapitalausstattung<br />
Theoretisch existieren zwei nahe liegende Varianten zur Festlegung von <strong>Covenants</strong> be-<br />
züglich der Eigenkapitalausstattung: Eine absolute Höhe des Eigenkapitals oder eine<br />
relative Eigenkapitalquote.<br />
Die Möglichkeit der Vereinbarung einer relativen Eigenkapitalquote wird unter dem in<br />
Kapitel 5.3.2 behandelten Verschuldungsgrad subsumiert, da die Charakteristika und<br />
die Wirkung dieser beiden Kennzahlen äquivalent sind.<br />
Die Festlegung einer absoluten Höhe des Mindesteigenkapitals ist die gebräuchlichste<br />
Variante zur Sicherstellung der Eigenkapitalausstattung. 152 Auch wenn es sich um ein<br />
Sicherungsinstrument handelt, ist zur Bestimmung dieser Größe eine Liquidationsrech-<br />
nung zu Fortführungswerten durchzuführen. Eine Berechnung mit Zerschlagungswerten<br />
wäre unpraktikabel, da auch das in Form des Jahresabschlusses vorliegende Zahlen-<br />
werk auf Fortführungswerten beruht. 153 Dies resultiert aus dem in § 252 Abs. 1 Nr. 2<br />
HGB vorgeschriebenen Going-Concern-Prinzip. Bei der Vertragsverhandlung muss ex-<br />
plizit geklärt werden, ob Mezzaninekapital wie z.B. nachrangige Darlehen dem Eigen-<br />
oder Fremdkapital zuzurechnen sind.<br />
Weiterhin müssen auch außerbilanziellen Geschäfte, wie z.B. Bürgschaften, Garantien<br />
und Leasinggeschäfte Berücksichtigung finden. 154<br />
Häufig werden <strong>Covenants</strong> bezüglich der Eigenkapitalausstattung um Vertragsklauseln<br />
mit sog. step-up provisions erweitert. 155 Durch diesen Vertragszusatz wird der Kredit-<br />
nehmer dazu verpflichtet in jedem Geschäftsjahr sein Eigenkapital absolut zu erhöhen.<br />
Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Teile des Jahresgewinns thesauriert werden<br />
und damit im Unternehmen verbleiben. Da zukünftige Gewinnprognosen bei längerfris-<br />
tigen Krediten sehr schwierig sind, kann auch ein fester Prozentsatz des Unterneh-<br />
mensgewinns als Zuführungsbetrag vereinbart werden. Als gesetzliches Beispiel ist die<br />
Mindestzuführung gemäß § 150 AktG zu nennen.<br />
151 Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 66.<br />
152 Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 66.<br />
153 Vgl. Schackmann/Behling, Akquisitions- und Unternehmensfinanzierung, S. 790.<br />
154 Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 67.<br />
155 Vgl. Lutz, Studie zum Einsatz von <strong>Covenants</strong>, S. 10.