06-08-Covenants.pdf, Seiten 1-17 - DHBW Villingen-Schwenningen
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26 Financial <strong>Covenants</strong><br />
Formulierung konkreter Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Vereinbarun-<br />
gen<br />
Unerlässlich für die Verwendung von Financial <strong>Covenants</strong> ist die vertragliche Einigung<br />
auf die Kontinuität der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. 141 Bis auf wenige<br />
Ausnahmen erstellen die Firmenkunden der Volks- und Raiffeisenbanken ihre Jahres-<br />
abschlüsse nach den Vorgaben des HGB. IFRS, US-GAAP und andere Rechnungsle-<br />
gungsstandards sind bisher selten. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB schreibt zwar die Kontinui-<br />
tät der Bewertungsmethoden für HGB-bilanzierende Unternehmen gesetzlich vor, aller-<br />
dings darf gem. § 252 Abs. 2 HGB in begründeten Ausnahmefällen davon abgewichen<br />
werden. Im Rahmen der Umsetzung des BilMoG wird künftig auch die Kontinuität der<br />
Ansatzmethoden in § 246 Abs. 3 HGB-E gesetzlich vorgeschrieben. 142 Eine Abwei-<br />
chung gemäß § 252 Abs. 2 HGB ist jedoch auch hier möglich. Im Falle solcher Abwei-<br />
chungen müsste vom Kreditnehmer ein Jahresabschluss nach den bisherigen Ansatz-<br />
und Bewertungsmethoden erstellt werden. 143 Da der Aufwand für den Kreditnehmer<br />
u.U. in Relation zum Nutzen des Kreditgebers unverhältnismäßig sein kann, könnte ei-<br />
ne Verhandlung neuer Soll-Zahlen für die Financial <strong>Covenants</strong> praktikabler sein.<br />
Die Festlegung der maßgeblichen Bilanzrelationen sollte mit Bedacht und bei jedem<br />
Kunden individuell erfolgen. Sinnvoll ist die Abstellung der Finanzkennzahlen auf die<br />
Schwächen des jeweiligen Engagements. Einfache Beispiele hierfür sind ein zu gerin-<br />
ger Ertrag oder eine niedrige Eigenkapitalquote. Weiterhin besteht bei einer falschen<br />
Wahl der Relationen die Gefahr, dass die Nachbesicherungsrechte der Banken, die sich<br />
aus den AGB-Banken ergeben, untergraben werden. Grundlage hierfür ist die Tatsa-<br />
che, dass die individuellen vertraglichen Vereinbarungen Vorrang vor den allgemeinen<br />
Vorgaben haben. 144 Um dieses Risiko zu umgehen, sollte eine Vertragsklausel einge-<br />
fügt werden, in der die weitere Gültigkeit der AGB-Banken festgelegt wird. 145<br />
141 Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 65.<br />
142 Vgl. BMJ, Regierungsentwurf BilMoG, S. 5.<br />
143 Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 65.<br />
144 Vgl. Leibenger, Mehr Freiraum bei Kreditvereinbarungen, S. 142.<br />
145 Vgl. Kellner/Ortner, Instrumente der Risikofrüherkennung, S. 74.