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06-08-Covenants.pdf, Seiten 1-17 - DHBW Villingen-Schwenningen

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Negative <strong>Covenants</strong> 21<br />

haben. In diesem Fall könnten die Ansprüche der Gläubiger der zuerst ausgefallenen<br />

Zahlungen evtl. noch aus einer Haftungsmasse befriedigt werden, für die Gläubiger der<br />

weiteren Anleihen gäbe es keine verwertbaren Aktiva mehr. 116 Überträgt man diesen<br />

Fall auf das Kreditgeschäft der Volks- und Raiffeisenbanken im deutschen Rechtsraum,<br />

so erkennt man, dass ein Schutz durch <strong>Covenants</strong> nicht erforderlich ist, da bereits ein<br />

gesetzlicher Schutz besteht. Durch die Zahlungsunfähigkeit nach § <strong>17</strong> InsO wird als<br />

Konsequenz ein Insolvenzverfahren ausgelöst. 1<strong>17</strong><br />

Durch die InsO wird eine weitgehende Gleichstellung aller Gläubiger geschaffen. Ur-<br />

sprüngliche Marktpositionen sind dabei irrelevant. 118 Im Gegensatz zu klassischen ding-<br />

lichen Sicherheiten bieten <strong>Covenants</strong> bei einem Insolvenzverfahren keine Bevorrechti-<br />

gung und haben keine schuldrechtliche Wirkung. 119<br />

In der Praxis hat sich diese Ausprägung der Negative <strong>Covenants</strong> bei den Volks- und<br />

Raiffeisenbanken nicht durchgesetzt. Sie wird von etwa 12 % der Banken, die sich für<br />

die Anwendung von allgemeinen <strong>Covenants</strong> entschieden haben, verwendet (siehe Ka-<br />

pitel 7, Frage 2.4).<br />

4.2.4 Asset Disposal-Klausel<br />

Eine Asset Disposal-Klausel bzw. eine Limitation on Asset Sales 120 wird vereinbart um<br />

die Veräußerung jetziger und zukünftiger Aktiva des Kreditnehmers einzuschränken.<br />

Von dieser Regelung auszunehmen sind Vermögensgegenstände des gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetriebs da die Anwendung hier weder praktikabel noch zweckdienlich ist.<br />

Ziel dieser Vereinbarung ist es die Vermögenssubstanz des Unternehmens zu erhalten.<br />

Rechtliche Schwierigkeiten könnten bei dieser Klausel dadurch Eintreten, dass die Ver-<br />

äußerung von Grundvermögen nicht zwingend eine Erhöhung des Kreditausfallrisikos<br />

mit sich bringt, die Untersagung jedoch einen deutlichen Eingriff in die Dispositionsfrei-<br />

heit der Geschäftsführung darstellt. 121<br />

Volks- und Raiffeisenbanken könnten diese Klausel u.U. für wesentliche Aktiva des Un-<br />

ternehmens verwenden, falls das Risiko besteht, dass die Entscheidungsträger das<br />

116 Vgl. Menz, Moral Hazard und <strong>Covenants</strong>, S. 777.<br />

1<strong>17</strong> Vgl. Burger/Buchhart, Financial <strong>Covenants</strong> statt Insolvenzordnung, S. 101.<br />

118 Vgl. Burger/Buchhart, Financial <strong>Covenants</strong> statt Insolvenzordnung, S. 102.<br />

119 Vgl. Leibenger, Mehr Freiraum bei Kreditvereinbarungen, S. 142.<br />

120 Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 58.<br />

121 Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 97.

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