06-08-Covenants.pdf, Seiten 1-17 - DHBW Villingen-Schwenningen
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Negative <strong>Covenants</strong> 21<br />
haben. In diesem Fall könnten die Ansprüche der Gläubiger der zuerst ausgefallenen<br />
Zahlungen evtl. noch aus einer Haftungsmasse befriedigt werden, für die Gläubiger der<br />
weiteren Anleihen gäbe es keine verwertbaren Aktiva mehr. 116 Überträgt man diesen<br />
Fall auf das Kreditgeschäft der Volks- und Raiffeisenbanken im deutschen Rechtsraum,<br />
so erkennt man, dass ein Schutz durch <strong>Covenants</strong> nicht erforderlich ist, da bereits ein<br />
gesetzlicher Schutz besteht. Durch die Zahlungsunfähigkeit nach § <strong>17</strong> InsO wird als<br />
Konsequenz ein Insolvenzverfahren ausgelöst. 1<strong>17</strong><br />
Durch die InsO wird eine weitgehende Gleichstellung aller Gläubiger geschaffen. Ur-<br />
sprüngliche Marktpositionen sind dabei irrelevant. 118 Im Gegensatz zu klassischen ding-<br />
lichen Sicherheiten bieten <strong>Covenants</strong> bei einem Insolvenzverfahren keine Bevorrechti-<br />
gung und haben keine schuldrechtliche Wirkung. 119<br />
In der Praxis hat sich diese Ausprägung der Negative <strong>Covenants</strong> bei den Volks- und<br />
Raiffeisenbanken nicht durchgesetzt. Sie wird von etwa 12 % der Banken, die sich für<br />
die Anwendung von allgemeinen <strong>Covenants</strong> entschieden haben, verwendet (siehe Ka-<br />
pitel 7, Frage 2.4).<br />
4.2.4 Asset Disposal-Klausel<br />
Eine Asset Disposal-Klausel bzw. eine Limitation on Asset Sales 120 wird vereinbart um<br />
die Veräußerung jetziger und zukünftiger Aktiva des Kreditnehmers einzuschränken.<br />
Von dieser Regelung auszunehmen sind Vermögensgegenstände des gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetriebs da die Anwendung hier weder praktikabel noch zweckdienlich ist.<br />
Ziel dieser Vereinbarung ist es die Vermögenssubstanz des Unternehmens zu erhalten.<br />
Rechtliche Schwierigkeiten könnten bei dieser Klausel dadurch Eintreten, dass die Ver-<br />
äußerung von Grundvermögen nicht zwingend eine Erhöhung des Kreditausfallrisikos<br />
mit sich bringt, die Untersagung jedoch einen deutlichen Eingriff in die Dispositionsfrei-<br />
heit der Geschäftsführung darstellt. 121<br />
Volks- und Raiffeisenbanken könnten diese Klausel u.U. für wesentliche Aktiva des Un-<br />
ternehmens verwenden, falls das Risiko besteht, dass die Entscheidungsträger das<br />
116 Vgl. Menz, Moral Hazard und <strong>Covenants</strong>, S. 777.<br />
1<strong>17</strong> Vgl. Burger/Buchhart, Financial <strong>Covenants</strong> statt Insolvenzordnung, S. 101.<br />
118 Vgl. Burger/Buchhart, Financial <strong>Covenants</strong> statt Insolvenzordnung, S. 102.<br />
119 Vgl. Leibenger, Mehr Freiraum bei Kreditvereinbarungen, S. 142.<br />
120 Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 58.<br />
121 Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 97.