06-08-Covenants.pdf, Seiten 1-17 - DHBW Villingen-Schwenningen
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18 Negative <strong>Covenants</strong><br />
4.2 Unterarten und Umsetzbarkeit bei den Volks- und Raiffeisenbanken<br />
4.2.1 Negativklausel<br />
Mit Negativklauseln 101 untersagt der Kreditgeber dem Kreditnehmer die Belastung von<br />
Vermögensgegenständen zu Gunsten anderer Gläubiger. In der Grundform wird dem<br />
Kreditnehmer jegliche zukünftige Belastung von Vermögensgegenständen untersagt.<br />
Da die Klausel in dieser Form zu weit reichend ist, werden häufig Abwandlungen ver-<br />
einbart. 102 Eine mögliche Variante ist die Beschränkung der Klausel auf einen bestimm-<br />
ten Vermögensgegenstand.<br />
Der Einsatz einer Negativklausel eignet sich besonders für den Fall, dass das Kreditin-<br />
stitut auf eine herkömmliche Kreditsicherheit verzichtet, aber dennoch eine gewisse Si-<br />
cherheit haben möchte, dass der Vermögensgegenstand der Haftungsmasse aller<br />
Gläubiger im Insolvenzfall erhalten bleibt. Wird eine Negativklausel für einen bedeuten-<br />
den Vermögensgegenstand vereinbart, sollte auch gleichzeitig der Ausschluss einer Sa-<br />
le and Lease back-Transaktion für diesen Vermögensgegenstand festgelegt werden, da<br />
der Kreditnehmer die Klausel auf diese Art und Weise umgehen könnte. 103 Sollte der<br />
Kreditnehmer bereits der Negativklausel zustimmen, dürfte auch diese Erweiterung kein<br />
Problem darstellen.<br />
Das Hauptproblem aus der Verwendung der Negativerklärung ist, dass es sich dabei<br />
um eine schuldrechtliche Verpflichtung ohne Wirkung gegenüber Dritten handelt. Ge-<br />
mäß § 137 Abs. 1 BGB kann somit noch immer eine Verfügung oder Belastung zu<br />
Gunsten Dritter erfolgen. 104 In diesem Fall besteht lediglich die Möglichkeit der Prüfung<br />
einer Vertragskündigung aus wichtigen Grund i.S.v. § 314 BGB 105 oder ein Vorgehen<br />
gegen den dritten Gläubiger aufgrund eines Zusammenschlusses mit dem Kreditneh-<br />
mer zur bewussten Schädigung des Kreditgebers gemäß § 826 BGB. 1<strong>06</strong> Der Ausgang<br />
eines solchen Verfahrens wäre jedoch zweifelhaft und das eigentliche Ziel der Ver-<br />
tragsklausel in jedem Fall verfehlt. Die Möglichkeit einer Vertragskündigung aufgrund<br />
eines Vertrauensbruchs ist zu prüfen.<br />
101 Wird auch als Negative Pledge (Menz, Moral Hazard und <strong>Covenants</strong>, S. 776), Negativerklärung<br />
(Wand, Musterdarlehensvertrag, S. 1976), Negativvorbehalt (Velte, Reformierung des Kapitalerhaltungssystems,<br />
S. 639) oder Nichtbesicherungsklausel (Hartmann-Wendels et al., Bankbetriebslehre, S. <strong>17</strong>5)<br />
bezeichnet.<br />
102 Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 59.<br />
103 Vgl. Achtert, Dynamische Darlehenskonditionen, S. 69.<br />
104 Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 60.<br />
105 Vgl. Achtert, Dynamische Darlehenskonditionen, S. 70.<br />
1<strong>06</strong> Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 60.