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06-08-Covenants.pdf, Seiten 1-17 - DHBW Villingen-Schwenningen

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18 Negative <strong>Covenants</strong><br />

4.2 Unterarten und Umsetzbarkeit bei den Volks- und Raiffeisenbanken<br />

4.2.1 Negativklausel<br />

Mit Negativklauseln 101 untersagt der Kreditgeber dem Kreditnehmer die Belastung von<br />

Vermögensgegenständen zu Gunsten anderer Gläubiger. In der Grundform wird dem<br />

Kreditnehmer jegliche zukünftige Belastung von Vermögensgegenständen untersagt.<br />

Da die Klausel in dieser Form zu weit reichend ist, werden häufig Abwandlungen ver-<br />

einbart. 102 Eine mögliche Variante ist die Beschränkung der Klausel auf einen bestimm-<br />

ten Vermögensgegenstand.<br />

Der Einsatz einer Negativklausel eignet sich besonders für den Fall, dass das Kreditin-<br />

stitut auf eine herkömmliche Kreditsicherheit verzichtet, aber dennoch eine gewisse Si-<br />

cherheit haben möchte, dass der Vermögensgegenstand der Haftungsmasse aller<br />

Gläubiger im Insolvenzfall erhalten bleibt. Wird eine Negativklausel für einen bedeuten-<br />

den Vermögensgegenstand vereinbart, sollte auch gleichzeitig der Ausschluss einer Sa-<br />

le and Lease back-Transaktion für diesen Vermögensgegenstand festgelegt werden, da<br />

der Kreditnehmer die Klausel auf diese Art und Weise umgehen könnte. 103 Sollte der<br />

Kreditnehmer bereits der Negativklausel zustimmen, dürfte auch diese Erweiterung kein<br />

Problem darstellen.<br />

Das Hauptproblem aus der Verwendung der Negativerklärung ist, dass es sich dabei<br />

um eine schuldrechtliche Verpflichtung ohne Wirkung gegenüber Dritten handelt. Ge-<br />

mäß § 137 Abs. 1 BGB kann somit noch immer eine Verfügung oder Belastung zu<br />

Gunsten Dritter erfolgen. 104 In diesem Fall besteht lediglich die Möglichkeit der Prüfung<br />

einer Vertragskündigung aus wichtigen Grund i.S.v. § 314 BGB 105 oder ein Vorgehen<br />

gegen den dritten Gläubiger aufgrund eines Zusammenschlusses mit dem Kreditneh-<br />

mer zur bewussten Schädigung des Kreditgebers gemäß § 826 BGB. 1<strong>06</strong> Der Ausgang<br />

eines solchen Verfahrens wäre jedoch zweifelhaft und das eigentliche Ziel der Ver-<br />

tragsklausel in jedem Fall verfehlt. Die Möglichkeit einer Vertragskündigung aufgrund<br />

eines Vertrauensbruchs ist zu prüfen.<br />

101 Wird auch als Negative Pledge (Menz, Moral Hazard und <strong>Covenants</strong>, S. 776), Negativerklärung<br />

(Wand, Musterdarlehensvertrag, S. 1976), Negativvorbehalt (Velte, Reformierung des Kapitalerhaltungssystems,<br />

S. 639) oder Nichtbesicherungsklausel (Hartmann-Wendels et al., Bankbetriebslehre, S. <strong>17</strong>5)<br />

bezeichnet.<br />

102 Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 59.<br />

103 Vgl. Achtert, Dynamische Darlehenskonditionen, S. 69.<br />

104 Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 60.<br />

105 Vgl. Achtert, Dynamische Darlehenskonditionen, S. 70.<br />

1<strong>06</strong> Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 60.

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