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06-08-Covenants.pdf, Seiten 1-17 - DHBW Villingen-Schwenningen

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Positive <strong>Covenants</strong> 15<br />

nauere Prüfung durch das Kreditinstitut sein. Die persönliche Kreditwürdigkeit, die eine<br />

Grundvoraussetzung für jede Kreditvergabe ist, wird dadurch beschädigt. 86<br />

Bei stark risikobehafteten Engagements wäre auch die Verpflichtung einer Testierung<br />

der Jahresabschlüsse durch einen Abschlussprüfer in regelmäßigen Abständen sinn-<br />

voll, sofern das Unternehmen nicht ohnehin schon durch § 316 Abs. 1 HGB dazu ver-<br />

pflichtet ist. Dadurch wird die Glaubhaftigkeit der vorliegenden Zahlen erhöht. Zumin-<br />

dest eine Plausibilitätsprüfung ist aber zwingend durchzuführen.<br />

Sollte das Kreditinstitut die Verwendung von Financial <strong>Covenants</strong> vorsehen, so bilden<br />

die Informationspflichten regelmäßig die Mindestanforderung um die Einhaltung der<br />

Kennzahlen prüfen zu können. 87<br />

3.2.2 Weitere Positive <strong>Covenants</strong><br />

Bei den weiteren Positive <strong>Covenants</strong>, die nicht primär der Informationsgewinnung die-<br />

nen, handelt es sich um Regelungen, die meist generell gehalten werden. 88 Folgende<br />

Verpflichtung können dabei vereinbart werde: 89<br />

Aufrechterhaltung der Unternehmenstätigkeit<br />

Unterhaltung der notwendigen Versicherungen<br />

Einhaltung der relevanten Gesetze<br />

Unterhaltung der Liegenschaften, Maschinen und Mobilien<br />

Sicherstellung eines erfahrenen Managements<br />

Zahlung der Steuern bei Fälligkeit<br />

Diese Regelungen haben hauptsächlich das Ziel, den ordnungsgemäßen Geschäftbe-<br />

trieb zu gewährleisten und einen Verstoß gegen Gesetze zu vermeiden.<br />

Die Existenz der Klausel zur Einhaltung der relevanten Gesetze begründet sich in ihrer<br />

Herkunft aus dem US-amerikanischen Recht, bei dem der Kreditgeber dem hohen Risi-<br />

ko ausgesetzt ist, bei einem Rechtsverstoß des Kreditnehmers in Mithaftung zu gera-<br />

ten. 90 Im deutschen Recht kann eine solche Haftung allenfalls bei einer kollusiven<br />

Handlung von Kreditgeber und Kreditnehmer erfolgen. Allerdings könnte durch die Ver-<br />

86 Vgl. Bantleon/Schorr, Kapitaldienstfähigkeit, S. 13.<br />

87 Vgl. Schackmann/Behling, Akquisitions- und Unternehmensfinanzierung, S. 789.<br />

88 Vgl. Lutz, Studie zum Einsatz von <strong>Covenants</strong>, S. 3.<br />

89 Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 53.<br />

90 Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 56.

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