06-08-Covenants.pdf, Seiten 1-17 - DHBW Villingen-Schwenningen
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Positive <strong>Covenants</strong> 13<br />
3.2.1.2 Informationsbeschaffung durch Positive <strong>Covenants</strong><br />
Aufgrund der Vielzahl der Vorschriften ist es für Volks- und Raiffeisenbanken zwingend<br />
erforderlich sich umfangreiche Informationen über den Kreditnehmer zu beschaffen. Die<br />
Informationsbeschaffung ist sowohl vor der Kreditgewährung, als auch bei laufenden<br />
Kreditverhältnissen erforderlich. 74 Die Informationsquellen sind vielfältig. Schon in § 18<br />
KWG wird insbesondere auf die Einholung von Jahresabschlüssen hingewiesen. Somit<br />
liegen dem Kreditinstitut eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. ein<br />
Anhang vor. Die Aktualität der Unterlagen und die Aussagekraft über die wirtschaftli-<br />
chen Verhältnisse sind jedoch z. T. eingeschränkt, da sie häufig erst lange nach Ab-<br />
schluss des Geschäftsjahres eingereicht werden und für sich genommen nicht immer<br />
ausreichende Daten liefern. Weiterhin sind nicht alle Firmenkunden gesetzlich dazu<br />
verpflichtetet einen Jahresabschluss zu erstellen. Kreditnehmer können im Rahmen von<br />
Positive <strong>Covenants</strong> jedoch zur Einreichung folgender Unterlagen verpflichtet werden: 75<br />
Regelmäßige BWAs auf kumulierter Basis spätestens bis xx Tage nach Ende<br />
des jeweiligen Monats<br />
Vierteljahresstatus, inklusive Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Cashflow-<br />
Rechnung und einem Soll-Ist-Vergleich zur vorherigen Planung<br />
Business-Plan für das nächste Geschäftsjahr<br />
Übersicht über das Grundvermögen<br />
Planrechnung für die folgenden Jahre<br />
Konzernabschluss 76 (bei entsprechenden Strukturen)<br />
Lagebericht (insbesondere der Risikobericht) 77<br />
Ad hoc-Berichte über Ereignisse, die einen besonderen Einfluss auf das Unter-<br />
nehmen haben können 78 (z. B. Forderungsausfälle)<br />
74 Vgl. BaFin, MaRisk, BTO 1.2.1, Tz. 1 und BTO 1.2.2, Tz. 1.<br />
75 Vgl. Kästle, Rechtsfragen der Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 5.<br />
76 Vgl. Friedl, An der Leine der Banken, S. 50.<br />
77 Vgl. Achtert, Dynamische Darlehenskonditionen, S. 67.<br />
78 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass kein Verstoß gegen mögliche Verschwiegenheitspflichten<br />
erfolgt. Exemplarisch hierfür steht § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG, der Vorstände zur Verschwiegenheit<br />
bezüglich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Geheimnisvereinbarungen sind jedoch zwischen<br />
Kreditinstituten und Kunden möglich, vgl. Schackmann/Behling, Akquisitions- und Unternehmensfinanzierung,<br />
S. 793.