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06-08-Covenants.pdf, Seiten 1-17 - DHBW Villingen-Schwenningen

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12 Positive <strong>Covenants</strong><br />

3.2.1.1 Gesetzliche und Aufsichtsrechtliche Vorgaben<br />

Der Abbau bestehender Informationsasymmetrien zwischen Kreditgeber und Kredit-<br />

nehmer ist eines der Hauptziele der Kreditinstitute um das Adressenausfallrisiko zu re-<br />

duzieren. Darüber hinaus gibt es zahlreiche gesetzliche und aufsichtsrechtliche Vorga-<br />

ben, die die Kreditinstitute dazu verpflichten, sich ein umfassendes Bild über die wirt-<br />

schaftliche Situation des Kreditnehmers zu verschaffen. Vorstandsmitglieder von Ge-<br />

nossenschaftsbanken werden beispielsweise durch § 34 Abs. 1 GenG dazu verpflichtet<br />

„bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge-<br />

schäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden“. Dies schließt folglich zum Schutz<br />

der Einlagen der Mitglieder eine risikobewusste Kreditvergabe mit ein. Weiterhin ist die<br />

Geschäftsleitung gemäß § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG „für die ordnungsgemäße Ge-<br />

schäftsorganisation des Instituts verantwortlich“. Die MaRisk stellen dabei eine Konkre-<br />

tisierung dieser Vorgabe dar. Auch über die drei Säulen von Basel II ergibt sich für die<br />

Kreditinstitute die Verpflichtung weit reichende Informationen über die Kreditnehmer<br />

einzuholen. Nur so können die Mindestkapitalanforderungen 67 im Rahmen der internen<br />

Ratings bei einer Anwendung der IRB-Ansätze, 68 die Vorgaben, die sich aus den auf-<br />

sichtsrechtlichen Überprüfungsverfahren 69 ergeben, 70 und die Transparenzanforderun-<br />

gen 71 zuverlässig erfüllt werden. Abschließend verpflichtet § 18 KWG die Kreditinstitute<br />

direkt dazu, sich ab einem Kreditvolumen von 750.000 € oder 10 Prozent des haftenden<br />

Eigenkapitals des Instituts die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offen le-<br />

gen zu lassen. 72<br />

Aus den MaRisk resultiert, dass diese Offenlegungen auch bei risikobehafteten Krediten<br />

mit geringerem Volumen erfolgen müssen. 73 Davon auszunehmen sind die Kredite, die<br />

aufgrund eines geringen Risikogehaltes keinem Risikoklassifizierungsverfahren i.S.v.<br />

BTO 1.4 der MaRisk unterliegen.<br />

67<br />

Vertiefend hierzu Deutsche Bundesbank, Säule 1: Mindestkapitalanforderungen.<br />

68<br />

Vgl. Walter, Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, S. 2142.<br />

69<br />

Vertiefend hierzu Deutsche Bundesbank, Säule 2: Aufsichtsrechtliches Überprüfungsverfahren.<br />

70<br />

Die Säule II von Basel II wird in Deutschland u.a. durch den § 25a Abs. 1 KWG und die MaRisk umgesetzt.<br />

71<br />

Vertiefend hierzu Deutsche Bundesbank, Säule 3: Erweiterte Offenlegung.<br />

72<br />

Die möglichen Erleichterungen in § 18 KWG sind zu berücksichtigen.<br />

73<br />

Vgl. BaFin, MaRisk, BTO 1.2, Tz. 5.

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