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06-08-Covenants.pdf, Seiten 1-17 - DHBW Villingen-Schwenningen

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8 Grundlagen zu <strong>Covenants</strong><br />

resultierend werden viele Kapitalgesellschaften, die nun in eine geringere Größenstufe<br />

fallen, verschiedene gesetzliche Erleichterungen nutzen. Die Kapitalgesellschaften, die<br />

künftig als kleine statt als mittelgroße Gesellschaften eingestuft werden, brauchen z.B.<br />

gemäß § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB keinen Lagebericht mehr erstellen, dürfen den Jah-<br />

resabschluss später aufstellen und müssen ihn gemäß § 316 Abs. 1 HGB nicht durch<br />

einen Abschlussprüfer prüfen lassen. Diese Veränderung ist automatisch mit einem In-<br />

formationsverlust für die kreditgebenden Institute verbunden. Sollte der Lagebericht für<br />

den Kreditgeber weiterhin erforderlich sein um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Un-<br />

ternehmens abschließend beurteilen zu können, kann dessen Aufstellung und Einrei-<br />

chung privatrechtlich durch <strong>Covenants</strong> durchgesetzt werden.<br />

Auch eine frühzeitige Aufstellung und Einreichung des Jahresabschlusses von Kredit-<br />

nehmern mit Problemengagements könnte so gefordert werden. Der Kreditgeber kann<br />

weiterhin bei problematischen Engagements durch <strong>Covenants</strong> die Testierung des Jah-<br />

resabschlusses durch einen Abschlussprüfer einfordern.<br />

2.5 Vorgaben der MaRisk für die Verwendung<br />

In den MaRisk existieren keine expliziten Vorgaben, die sich mit der Anwendung von<br />

<strong>Covenants</strong> befassen. Allerdings können verschiedene aufsichtsrechtliche Anforderun-<br />

gen implizit abgeleitet werden.<br />

Laut den MaRisk sind „Prozesse sowie die damit verbundenen Aufgaben, Kompeten-<br />

zen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen sowie Kommunikationswege (...) klar zu definieren<br />

und aufeinander abzustimmen.“ 47 Folglich müssen bei der Anwendung von <strong>Covenants</strong><br />

entsprechende Beschreibungen in die Arbeitsanweisungen des Kreditinstituts aufge-<br />

nommen werden.<br />

Im Rahmen der Vervollständigung der Arbeitsanweisungen ist weiterhin zu prüfen, ob<br />

die Regelungen der MaRisk bezüglich der Abweichung von Standardtexten in Kreditver-<br />

trägen berücksichtigt werden. Demnach hat eine rechtliche Prüfung durch eine vom<br />

Markt unabhängige Stelle zu erfolgen. 48 Auch wenn diese Prüfung nur erfolgen muss,<br />

soweit sie unter Risikogesichtspunkten erforderlich ist, so ist sie zumindest bei der An-<br />

47 BaFin, MaRisk, AT 4.3.1, Tz. 2.<br />

48 Vgl. BaFin, MaRisk, BTO 1.2., Tz. 11.

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