06-08-Covenants.pdf, Seiten 1-17 - DHBW Villingen-Schwenningen
06-08-Covenants.pdf, Seiten 1-17 - DHBW Villingen-Schwenningen
06-08-Covenants.pdf, Seiten 1-17 - DHBW Villingen-Schwenningen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
8 Grundlagen zu <strong>Covenants</strong><br />
resultierend werden viele Kapitalgesellschaften, die nun in eine geringere Größenstufe<br />
fallen, verschiedene gesetzliche Erleichterungen nutzen. Die Kapitalgesellschaften, die<br />
künftig als kleine statt als mittelgroße Gesellschaften eingestuft werden, brauchen z.B.<br />
gemäß § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB keinen Lagebericht mehr erstellen, dürfen den Jah-<br />
resabschluss später aufstellen und müssen ihn gemäß § 316 Abs. 1 HGB nicht durch<br />
einen Abschlussprüfer prüfen lassen. Diese Veränderung ist automatisch mit einem In-<br />
formationsverlust für die kreditgebenden Institute verbunden. Sollte der Lagebericht für<br />
den Kreditgeber weiterhin erforderlich sein um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Un-<br />
ternehmens abschließend beurteilen zu können, kann dessen Aufstellung und Einrei-<br />
chung privatrechtlich durch <strong>Covenants</strong> durchgesetzt werden.<br />
Auch eine frühzeitige Aufstellung und Einreichung des Jahresabschlusses von Kredit-<br />
nehmern mit Problemengagements könnte so gefordert werden. Der Kreditgeber kann<br />
weiterhin bei problematischen Engagements durch <strong>Covenants</strong> die Testierung des Jah-<br />
resabschlusses durch einen Abschlussprüfer einfordern.<br />
2.5 Vorgaben der MaRisk für die Verwendung<br />
In den MaRisk existieren keine expliziten Vorgaben, die sich mit der Anwendung von<br />
<strong>Covenants</strong> befassen. Allerdings können verschiedene aufsichtsrechtliche Anforderun-<br />
gen implizit abgeleitet werden.<br />
Laut den MaRisk sind „Prozesse sowie die damit verbundenen Aufgaben, Kompeten-<br />
zen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen sowie Kommunikationswege (...) klar zu definieren<br />
und aufeinander abzustimmen.“ 47 Folglich müssen bei der Anwendung von <strong>Covenants</strong><br />
entsprechende Beschreibungen in die Arbeitsanweisungen des Kreditinstituts aufge-<br />
nommen werden.<br />
Im Rahmen der Vervollständigung der Arbeitsanweisungen ist weiterhin zu prüfen, ob<br />
die Regelungen der MaRisk bezüglich der Abweichung von Standardtexten in Kreditver-<br />
trägen berücksichtigt werden. Demnach hat eine rechtliche Prüfung durch eine vom<br />
Markt unabhängige Stelle zu erfolgen. 48 Auch wenn diese Prüfung nur erfolgen muss,<br />
soweit sie unter Risikogesichtspunkten erforderlich ist, so ist sie zumindest bei der An-<br />
47 BaFin, MaRisk, AT 4.3.1, Tz. 2.<br />
48 Vgl. BaFin, MaRisk, BTO 1.2., Tz. 11.