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Übersicht über die Warengruppen - CVUA-OWL

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Des Weiteren ergingen bei zehn Proben Hinweise. Diese bezogen sich weitestgehend auf<br />

Verbraucherbeschwerden, bei denen in Verfolgsproben keine Auffälligkeiten nachgewiesen<br />

werden konnten. Aber auch Auffälligkeiten bezüglich des Shrimpsanteils in einer Stichprobe<br />

eingelegter Shrimps wurden angemerkt. In einer Probe Seemuscheln waren 3<br />

Muschelschalen angeknickt, was jedoch auch in Folge des Transportes geschehen sein<br />

kann. Bei Surimiproben (Imitate von Meeresfrüchten) wurde bei der Untersuchung<br />

verschiedener Packungen festgestellt, dass beim Herstellungsprozess bei der Zugabe des<br />

Konservierungsmittels <strong>die</strong> gleichmäßige Durchmischung fehlte und somit unterschiedliche<br />

Gehalte, teilweise deutlich <strong>über</strong> und teilweise deutlich unter dem entsprechenden Grenzwert,<br />

vorlagen. Ebenfalls wurden bei anderen Probe Surimi zwar erhöhte Keimgehalte, allerdings<br />

sensorisch keine Auffälligkeiten festgestellt, so dass der Hinweis erging, verstärkt auf <strong>die</strong><br />

Kontrolle der Hygiene zu achten.<br />

Bei einer Probe konnten Spuren von Benzoesäure nachgewiesen werden, <strong>die</strong> allerdings<br />

technologisch unwirksam waren und vermutlich <strong>über</strong> Kreuzkontaminationen im Betrieb in <strong>die</strong><br />

Probe gelangt sind.<br />

1300 Krusten Fette und Öle, ausgenommen Butter<br />

138 Proben 43 Beanstandungen = 31 %<br />

Bei den beanstandeten Proben handelte es sich zum größten Teil um nicht mehr zum<br />

Verzehr geeignete Frittierfette, <strong>die</strong> durch zu langes und/oder zu intensives Erhitzen<br />

unbrauchbar wurden. Des Weiteren wurden bei mehreren Olivenölen<br />

Kennzeichnungsmängel beanstandet, <strong>die</strong> sich <strong>über</strong> fehlende Ursprungsangaben, falsche<br />

Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums bis hin zu falschen Verkehrsbezeichnungen,<br />

Zutatenverzeichnissen und Nährwertkennzeichnungen erstreckten. Weiterhin wurden<br />

Verstöße gegen unmittelbar geltendes EU-Recht festgestellt, wobei zum einen Margarinen<br />

mit nährwertbezogene Angaben in unzulässiger Weise beworben wurden, zum anderen aber<br />

auch bei Olivenölen olivenölspezifische Deklarationsvorgaben fehlten.<br />

Neben den Beanstandungen ergingen auch bei <strong>die</strong>ser Warengruppe Hinweise zu<br />

geringfügigen Abweichungen wie beispielweise bei Frittierfetten, <strong>die</strong> gerade noch den<br />

Anforderungen entsprachen, allerdings bei einer weiteren Verschlechterung nicht mehr<br />

verkehrsfähig wären. Daneben wurden zwei Margarineproben als Verfolgsproben zu einer<br />

Verbraucherbeschwerde entnommen. Die Beschwerdeprobe wies nach Auskunft des<br />

Verbrauchers bereits vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums Schimmelpilzbewuchs auf. In<br />

den beiden Verfolgsproben konnten jedoch weder ein Bewuchs an sich, noch<br />

Schimmelpilzsporen festgestellt werden.

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