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Übersicht über die Warengruppen - CVUA-OWL

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Zutaten. Aber auch mangelhafte Deklarationen des Mindesthaltbarkeitsdatums, sowie<br />

fehlerhafte Kennzeichnungen tiefgefrorener Produkte, fehlende Angabe von<br />

Genusstauglichkeitszeichen und falsche oder fehlende Kennzeichnung von Zusatzstoffen<br />

führten zu einer Beanstandung.<br />

Neben den Kennzeichnungsmängeln wurden auch Irreführungen festgestellt. So wurden<br />

beispielsweise andere, kostengünstigere Fische als teurere Seezunge in den Verkehr<br />

gebracht oder es fehlte bei einer Probe Fisch in Bierteig das Bier im Teig. Auch wurden<br />

Mindesthaltbarkeitsdaten angegeben, <strong>die</strong> nicht zu realisieren waren, und somit den<br />

Verbraucher <strong>über</strong> <strong>die</strong> Haltbarkeit des Produktes hinwegtäuschten.<br />

Bei einer Probe war der Fisch in der sensorischen Untersuchung als nicht unerheblich<br />

abweichend erkannt worden, weswegen eine nicht kenntlich gemachte Wertminderung<br />

vorlag. Leider wurden auch Proben untersucht, <strong>die</strong> nicht zum Verzehr geeignet waren. Dabei<br />

handelte es sich um Proben, <strong>die</strong> sensorisch erheblich von der Verkehrsauffassung abwichen.<br />

Neben den Beanstandungen ergingen bei 40 Proben <strong>die</strong>ser Warengruppe Hinweise. Diese<br />

bezogen sich hauptsächlich auf solche Proben, <strong>die</strong> sensorisch unauffällig waren, allerdings<br />

erhöhte mikrobiologische Werte aufwiesen und so der Verdacht bestand, dass eine<br />

unzureichende Hygiene im Betrieb vorliegen könnte. Ebenfalls gingen einige Proben als<br />

Beschwerdeproben ein, bei denen ein möglicher Zusammenhang zwischen den<br />

Lebensmitteln und Erkrankungsfällen untersucht werden musste. Erfreulicherweise konnten<br />

jedoch keine Zusammenhänge festgestellt werden. Des Weiteren wurde auf kleinere<br />

Deklarationsunstimmigkeiten hingewiesen, wie beispielsweise ein zu geringer Fischanteil in<br />

einer Verpackung, bei der es sich allerdings nur um eine Stichprobe handelte.<br />

1200 Krusten-, Schalen-, Weichtiere, sonstige Tiere und Erzeugnisse daraus<br />

66 Proben 23 Beanstandungen = 35 %<br />

Die Untersuchungen der Meeresfrüchte verliefen ähnlich der der Fischerzeugnisse. Von den<br />

66 untersuchten Proben erfüllten 23 nicht <strong>die</strong> rechtlichen. Auch hier stellten meist <strong>die</strong><br />

Kennzeichnungsmängel von nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung geforderten<br />

Kennzeichnungselementen <strong>die</strong> Grundlage für Beanstandungen. Diese bezogen sich vor<br />

allem auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, das Zutatenverzeichnis und <strong>die</strong><br />

Verkehrsbezeichnung. Ebenfalls wurden Nährwertkennzeichnungen deklariert, <strong>die</strong> nicht den<br />

gesetzlichen Vorgaben entsprachen. Für tiefgefrorene Produkte gibt es gesonderte<br />

Kennzeichnungsvorgaben, <strong>die</strong> auch nicht immer eingehalten wurden. Dar<strong>über</strong> hinaus wurden<br />

bei drei Proben derartige Gehalte an Konservierungsstoffen nachgewiesen, dass festgelegte<br />

Grenzwerte <strong>über</strong>schritten wurden. Eine Irreführung wurde ebenfalls bei Herzmuschelfleisch<br />

festgestellt, welches als im eigenen Saft deklariert war, im Produkt selbst sich allerdings ein<br />

Aufguss befand. Schließlich wurden auch bei einer Probe Miesmuscheln in einer<br />

Verkaufseinheit mehr als <strong>die</strong> Hälfte der Muscheln als tote Muscheln nachgewiesen.

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