Übersicht über die Warengruppen - CVUA-OWL
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Ein Schminkset wurde als irreführend beanstandet, weil sich das Mindesthaltbarkeitsdatum<br />
(MHD) auf der Gesamtverpackung an der am längsten haltbaren Teilprobe orientierte,<br />
obwohl auf den anderen Teilproben z.T. sehr viel kürzere Mindesthaltbarkeiten angegeben<br />
waren.<br />
Ein Sonnenschutzmittel für Kleinkinder war – wie auch Hautpflege- und<br />
Haarbehandlungsmittel – als „konservierungs- und duftstofffrei“ ausgelobt, obwohl<br />
beachtliche Gehalte an p-Anissäure nachzuweisen waren.<br />
Sieben Schminken und Make-up-Produkte und ein Lippenstift wiesen Mängel in der<br />
Kennzeichnung auf.<br />
Mittel zur Hautreinigung<br />
Von den 90 untersuchten Hautreinigungsmitteln waren 12 Proben zu beanstanden.<br />
Eine Stückseife enthielt <strong>die</strong> Angabe „allergenfreies Parfüm“, obwohl analytisch eine Reihe<br />
von Duftstoffen mit allergenem Potential nachzuweisen war und deren Gehalte z.T. deutlich<br />
<strong>über</strong> der deklarationspflichtigen Konzentration lagen.<br />
Alle beanstandeten Proben wiesen Kennzeichnungsmängel auf. So waren <strong>die</strong> Bestandteile<br />
unzulänglich bezeichnet, nachzuweisende Konservierungsstoffe waren nicht deklariert,<br />
Angaben zur Charge fehlten.<br />
Zwei Flüssigseifen, als Desinfektionsmittel ausgewiesen, obwohl <strong>die</strong> <strong>über</strong>wiegende<br />
Zweckbestimmung sowie <strong>die</strong> Aufmachung eindeutig für eine Einstufung als kosmetische<br />
Mittel sprachen, waren nicht nach den Vorgaben der Kosmetikverordnung gekennzeichnet.<br />
Eine Seife wies zudem erhöhte Konservierungsstoffgehalte auf.<br />
Nagelkosmetika<br />
Es wurden 36 Mittel zur Nagelpflege und Beeinflussung des Aussehens von Fingernägeln<br />
untersucht, von denen 8 zu beanstanden waren.<br />
In vier Nagellackentfernern konnte Benzol nachgewiesen werden. Benzol ist als nachweislich<br />
krebserzeugender Stoff in kosmetischen Mitteln verboten.<br />
In einem Nagelmodellagegel, das keinen Hinweis auf <strong>die</strong> vorgesehene Verwendung enthielt,<br />
konnte Hydrochinonmethylether nachgewiesen werden. Der Gehalt lag deutlich <strong>über</strong> der<br />
zulässigen Höchstmenge für entsprechende Mittel, <strong>die</strong> zur gewerblichen Anwendung<br />
bestimmt sind. In Mitteln zur direkten Abgabe an Endverbraucher darf<br />
Hydrochinonmethylether gar nicht enthalten sein.<br />
Mittel zur Beeinflussung des Körpergeruchs und zur Vermittlung von Geruchseindrücken<br />
Es wurden 12 Körperdeodorantien und Antitranspirantien sowie 3 Duftwässer und ein<br />
beduftetes Toilettenpapier untersucht.<br />
Ein <strong>über</strong>wiegend kyrillisch gekennzeichnetes Duftwasser wurde zum wiederholten Mal<br />
wegen fehlerhafter Kennzeichnung beanstandet.