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Übersicht über die Warengruppen - CVUA-OWL

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3 Proben waren als „frei von Konservierungsstoffen“ oder „frei von Duftstoffen“ ausgelobt,<br />

obwohl sie p-Anissäure enthielten, einen Stoff der sowohl konservierende Eigenschaften<br />

besitzt als auch einen angenehmen Duft aufweist. Die Auslobung wurde als irreführende<br />

Angabe bewertet.<br />

In 4 Fällen waren Duftstoffe mit allergenem Potential nicht deklariert. Eine Pflegecreme war<br />

als „parfümstofffrei“ ausgelobt, obwohl sie einen hohen Gehalt an ätherischen Ölen aufwies<br />

und Duftstoffe mit allergenem Potential in Konzentrationen von deutlich <strong>über</strong> 10 mg/kg<br />

nachzuweisen waren. Ein Massageöl enthielt den Hinweis auf Alantöl als Bestandteil. Alantöl<br />

ist in kosmetischen Mitteln verboten.<br />

Zwei weitere Pflegeprodukte wurden aufgrund irreführender Auslobungen von Wirkungen<br />

beanstandet, <strong>die</strong> aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht zutreffen konnten. Eine<br />

Pflegecreme enthielt deutlich mehr Harnstoff als <strong>die</strong> prozentuale Auslobung angab.<br />

Auf etlichen Proben fehlten Chargekennzeichnungen, eindeutige Angaben zum<br />

Verwendungszweck oder es waren falsche oder unvollständige Bezeichnungen der<br />

Bestandteile verwendet worden.<br />

Mittel zur Haarbehandlung<br />

Von den 94 untersuchten Haarbehandlungsmitteln waren 10 Proben zu beanstanden,<br />

darunter fünf Shampoos, drei Haarglättungsmittel und zwei Haarfärbemittel.<br />

Drei Shampoos waren irreführend gekennzeichnet:<br />

zwei Produkte enthielten Aussage zur natürlichen Herkunft der Bestandteile, <strong>die</strong> teilweise<br />

aus biologischem Anbau stammen sollten; in beiden Antischuppenshampoos waren<br />

wirksame Mengen Piroctone Olamine, einem synthetisch hergestellten Mittel mit fungizider<br />

auch bakterizider Wirkung, nachzuweisen;<br />

ein Babyshampoo war als konservierungsstofffrei ausgelobt; es enthielt wirksame Mengen an<br />

p-Anissäure, <strong>die</strong> in kosmetischen Mittel zu verschiedenen Zwecken verwendet werden darf<br />

und konservierend wirkt. Auch wenn der Einsatz möglicherweise der Geruchsbeeinflussung<br />

<strong>die</strong>nen sollte, wurde <strong>die</strong> Aussage „frei von Konservierungsstoffen“ als Irreführung bewertet.<br />

Zwei Haarfärbemittel enthielten verbotene Farbstoffe.<br />

Auf drei Behandlungs-Sets zur Haarglättung entsprach <strong>die</strong> Kennzeichnung nicht den<br />

rechtlichen Vorgaben, da vorgeschriebene Warnhinweise fehlten oder nur englisch oder<br />

französisch angegeben waren.<br />

Mittel zur Veränderung des Aussehens<br />

Im Berichtsjahr wurden 93 kosmetische Mittel zur Beeinflussung des Aussehens untersucht,<br />

darunter Schminken, Lippenstifte, Sonnenschutzmittel, Selbstbräuner und Tätowierfarben. 26<br />

Proben waren zu beanstanden.<br />

10 Tätowierfarben wiesen eine gesundheitlich bedenkliche Zusammensetzung auf, eine<br />

Tattoofarbe enthielt einen verbotenen Farbstoff (s.o. Abschnitt LÜp zu Tätowierfarben).

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