Übersicht über die Warengruppen - CVUA-OWL
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5200 Würzmittel<br />
129 Proben 28 Beanstandungen = 22 %<br />
Vier Proben waren als Gewürz deklariert, es handelte sich wegen des Salzgehaltes jedoch<br />
um Gewürzzubereitungen bzw. Gewürzsalze. Bei einer Probe konnte eine Bestrahlung<br />
nachgewiesen werden, <strong>die</strong> nicht kenntlich gemacht war. Einmal fehlte <strong>die</strong> Kenntlichmachung<br />
von Lactose. Weitere Beanstandungen betrafen Kennzeichnungsfehler wie <strong>die</strong> nicht korrekte<br />
Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums oder fehlende Angaben der einzelnen Zutaten von<br />
zusammengesetzten Zutaten. Zwei Gewürzzubereitungen enthielten laut Zutatenverzeichnis<br />
Vanille, es war jedoch nur Vanillin nachweisbar, nicht <strong>die</strong> Begleitsubstanz para-<br />
Hydroxybenzaldehyd. Bei einer vorverpackten Ware fehlte <strong>die</strong> Angabe des<br />
Geschmacksverstärkers. Eine Probe enthielt <strong>die</strong> gemäß der VO (EG) Nr. 1924/2006 nicht<br />
zulässige nährwertbezogene Angabe „cholesterinfrei“, da <strong>die</strong>se nicht im entsprechenden<br />
Anhang aufgeführt wird.<br />
Bei 16 Proben waren Auffälligkeiten festzustellen wie ein Gehalt an Ethylenoxid unterhalb<br />
des Rückstandshöchstgehaltes in einem Würzer oder ein Hinweis auf Spuren an<br />
Sudanfarbstoffen in einer Würzsoße. Bei drei Proben lag der Gehalt an Bac. cereus knapp<br />
oberhalb des Richtwertes der DGHM. Weitere Auffälligkeiten betrafen<br />
Kennzeichnungsmängel bei Proben, <strong>die</strong> nicht eindeutig als Fertigpackung eingeordnet<br />
werden konnten.<br />
5300 Gewürze<br />
140 Proben 6 Beanstandungen = 4 %<br />
Eine Probe „Zwiebelfeinteile“ enthielt hohe Mengen an Ethylenoxid, der zulässige<br />
Höchstgehalt von 0,1 mg/kg wurde deutlich <strong>über</strong>schritten. Bei einer Probe „Safranblüten“<br />
konnten lediglich Blüten der Färberdistel nachgewiesen werden. Die Kennzeichnung wurde<br />
als irreführend beurteilt. Auch war <strong>die</strong> Probe zusätzlich verbotenerweise mit den Farbstoffen<br />
E 102 und E 110 gefärbt. Lorbeerblätter wurden aufgrund der schlechten Qualität als<br />
wertgemindert beurteilt. Bei einer Probe fehlte <strong>die</strong> deutsche Kennzeichnung, bei einer<br />
weiteren Probe <strong>die</strong> Angabe der einzelnen Zutaten einer zusammengesetzten Zutat. Die<br />
Angabe „ohne Geschmacksverstärker Glutamat“ wurde als irreführend beanstandet, da der<br />
Zusatz zu Gewürzen nicht zulässig ist.<br />
Bei 16 Proben wurden Auffälligkeiten mitgeteilt. Diese betrafen schlechte Qualitäten von<br />
Lorbeerblättern, einen Gehalt an säureunlöslicher Asche bei getrockneter Petersilie im<br />
Bereich des Höchstgehaltes nach den Leitsätzen für Gewürze und würzende Zutaten sowie<br />
auffällige Gehalte an Aflatoxinen und Ochratoxin in Paprikapulver unter dem zulässigen<br />
Höchstgehalt, aber oberhalb sonst üblicher Gehalte. Cayennepfeffer enthielt Schimmelpilze<br />
in einer Menge leicht oberhalb des Richtwertes der DGHM, in einer Cajun Gewürzmischung<br />
war Bac.cereus in einer Menge oberhalb des Richtwertes nachweisbar. Eine Kümmelprobe<br />
wies einen niedrigen Gehalt an ätherischem Öl auf, bei der Bewertung ist hier zu<br />
berücksichtigen, ob es sich um ein- oder zweijährigen Kümmel handelt. Auch bei