10.10.2013 Aufrufe

Übersicht über die Warengruppen - CVUA-OWL

Übersicht über die Warengruppen - CVUA-OWL

Übersicht über die Warengruppen - CVUA-OWL

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

5100 Nahrungsergänzungsmittel, Nährstoffkonzentrate und Ergänzungsnahrung<br />

135 Proben 40 Beanstandungen = 30 %<br />

Neben den 40 beanstandeten Proben wurde bei weiteren 27 Proben auf Auffälligkeiten<br />

hingewiesen. Von elf zinkhaltigen Nahrungsergänzungsmitteln musste eine Probe aufgrund<br />

eines Zinkgehaltes von 30 mg/Kapsel/Tag als nicht sicheres Lebensmittel eingestuft werden,<br />

eine weitere Probe wurde beanstandet wegen nicht wissenschaftlich nachgewiesener<br />

gesundheitsbezogener Angaben zu verschiedenen Vitaminen und ihrem Einfluss auf den<br />

Erhalt des normalen Haares.<br />

Von elf Proben ölhaltiger Nahrungsergänzungsmittel zeigten zwei Proben, <strong>die</strong> Rotklee- und<br />

Nachtkerzen- sowie Borretschöl enthielten, sehr hohe Gehalte an polyzyklischen<br />

aromatischen Kohlenwasserstoffen. Für Benzo(a)pyren-Gehalte in Nahrungsergänzungsmitteln<br />

sind in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 keine Höchstmengen vorhanden.<br />

Lediglich für zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als<br />

Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette ist ein Höchstgehalt von 2 µg/kg an<br />

Benzo(a)pyren festgelegt, der hier deutlich <strong>über</strong>schritten wurde. Die Hersteller wurden<br />

aufgefordert, <strong>die</strong> Ursache für den hohen PAK-Gehalt zu ermitteln. Gemäß Art. 3 der VO (EG)<br />

Nr. 1881/2006 dürfen Lebensmittel, bei denen <strong>die</strong> im Anhang festgelegten Höchstgehalte<br />

nicht eingehalten werden, nicht als Lebensmittelzutaten verwendet werden.<br />

Beanstandungen erfolgten bei <strong>die</strong>sen Nahrungsergänzungsmitteln u.a., da <strong>die</strong><br />

Kennzeichnungsanforderungen der LMKV und der NemV nicht eingehalten wurden, da <strong>die</strong><br />

empfohlene tägliche Verzehrsmenge nicht ausreichend war für <strong>die</strong> Verwendung einer<br />

gesundheitsbezogenen Angabe, da alle mehrfach ungesättigten Fettsäuren als essentiell<br />

eingestuft wurden, obwohl streng genommen nur Linol- und alpha-Linolensäure essentiell<br />

sind. Es waren Fehler in der Nährwerttabelle vorhanden oder <strong>die</strong> gesundheitsbezogene<br />

Angabe entsprach nicht den Vorgaben der VO(EG) Nr. 1924/2006. Bei fünf Algenprodukten<br />

wurden Jodgehalt und Bestrahlung <strong>über</strong>prüft. Bei einem Bio-Produkt konnte eine Bestrahlung<br />

sowohl mittels Photolumineszenz als auch mit dem Thermolumineszenz-Verfahren<br />

nachgewiesen werden. Da es sich um Spirulina-Algen und nicht um Meerwasser-Algen<br />

handelte, waren <strong>die</strong> Jodgehalte nicht auffällig.<br />

Weitere Beanstandungen betrafen <strong>die</strong> Bezeichnung als „diätetisches Lebensmittel für<br />

intensive Muskelanstrengungen“, obwohl <strong>die</strong> Zusammensetzung sich nicht deutlich von<br />

einem gängigen Nahrungsergänzungsmittel unterschied, falsche Mengenangaben, fehlende<br />

Kennzeichnung des Süßungsmittels, falsche Nährwertberechnung bei Polyolen, <strong>die</strong><br />

Kennzeichnungsanforderungen der LMKV und der NemV wurden nicht erfüllt. Aufgrund der<br />

Bewertung durch <strong>die</strong> Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurden<br />

zahlreiche gesundheitsbezogene Angaben zu L-Glutamin, zu Moosbeeren bzw.<br />

Preiselbeeren und der Gesunderhaltung der Harnwege, zu Zink, Kollagenhydrolysat,<br />

Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat und der Gesunderhaltung der Gelenke sowie zu<br />

Kürbiskern und der Erhaltung der Blasengesundheit als wissenschaftlich nicht belegt<br />

beurteilt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!