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Übersicht über die Warengruppen - CVUA-OWL

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kein wissenschaftlicher Beleg für Förderung des Wachstums und des Erhalts der<br />

Muskelmasse durch verzweigtkettige Aminosäuren vorhanden ist.<br />

Zwei „Diätnahrungen, <strong>die</strong> als Mahlzeit für Übergewichtige bestimmt waren“ enthielten <strong>die</strong><br />

Kennzeichnung „ohne Gentechnik“, es war jedoch gentechnisch veränderte Soja in einer<br />

Höhe von 0,2 % nachweisbar. Die Auslobung „ohne Gentechnik“ ist jedoch nur zulässig,<br />

wenn keine Spuren von gentechnisch veränderten Bestandteilen nachweisbar sind.<br />

5000 Fertiggerichte, zubereitete Speisen, Antipasti<br />

255 Proben 56 Beanstandungen = 22 %<br />

Wie so oft waren auch hier vornehmlich Kennzeichnungsmängel dafür auslösend.<br />

Vornehmlich bezogen sich <strong>die</strong>se Mängel auf falsche Zutatenverzeichnisse, fehlerhafte,<br />

mengenmäßige Kennzeichnung der Zutaten und von den Vorschriften abweichende<br />

Deklarationen der Nährwerte. Daneben waren andere Verstöße gegen <strong>die</strong> LMKV wie falsche<br />

Mindesthaltbarkeitsdaten, Herstellerangaben, Verkehrsbezeichnungen aber auch falsche<br />

Füllmengenangaben, falsche Kenntlichmachungen von Zusatzstoffen und<br />

nährwertbezogenen Angaben festzustellen. Bei weiteren fünf Proben waren irreführende<br />

Bezeichnungen deklariert. So war <strong>die</strong> Wurst in einem Hotdog mit Gelatine hergestellt und<br />

wich daher erheblich von der Verkehrsauffassung ab. Diese Wertminderung war jedoch nicht<br />

kenntlich gemacht. Für „Königsberger Klopse“ ist <strong>die</strong> Zutat „Kapern“ grundlegend. Diese<br />

Zutat war bei einer solchen Probe zwar abgebildet, konnte jedoch in dem Gericht selbst nicht<br />

nachgewiesen werden. Bei zwei Proben gefüllter Teigtaschen war der Anteil der Füllung<br />

deutlich geringer als auf der Verpackung angegeben. Schließlich waren bei einer<br />

Antipastiprobe nicht wie ausgelobt Feigen sondern Datteln abgepackt.<br />

Nicht nur Kennzeichnungsmängel und Irreführungen wurden beanstandet. Auch wurde eine<br />

Probe unzulässigerweise mit „cholesterinfrei“ beworben und es lagen Verstöße gegen <strong>die</strong><br />

Lebensmittelhygieneverordnung vor. Schließlich wurde in 2011 eine mit abweichendem<br />

Geruch und Geschmack beschriebene Probe „Sauerkrautpfanne“ als im Genusswert<br />

gemindert und eine Probe Lahmacun mit Schimmelpilzbewuchs als nicht zum Verzehr<br />

geeignet beanstandet.<br />

Neben den Beanstandungen wurden, wie auch in den restliche <strong>Warengruppen</strong>, Proben mit<br />

Hinweisen versehen. Häufig handelte es sich dabei um Verbraucherbeschwerden, deren<br />

Verfolgsprobe keine Mängel aufwiesen oder Proben mit geringfügigen<br />

Kennzeichnungsfehlern. Ebenfalls bezogen sich <strong>die</strong> Hinweise auf Proben mit anfänglicher<br />

mikrobiologischer Belastung, bei denen der Hersteller darauf aufmerksam gemacht wurde,<br />

verstärkt auf <strong>die</strong> Einhaltung der Hygiene zu achten. Aber auch bei einer möglicherweise<br />

fehlenden Zusatzstoffkennzeichnung loser Proben, sowie bei Proben mit Spuren von<br />

gentechnisch veränderten Bestandteilen ergingen Hinweise, <strong>die</strong>se Fälle zu kontrollieren.

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