Übersicht über die Warengruppen - CVUA-OWL
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nicht im Einklang mit Artikel 24 Abs.1 der VO (EG) 1333/2008 stehen, dürfen noch bis zu<br />
ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum verkauft werden. Bei loser Ware muss<br />
jedoch der Hinweis direkt neben der Süßware angebracht werden. Eine Ausnahmeregelung<br />
der Kenntlichmachung von Farbstoffen bei loser Ware (§ 9 Abs.8 Nr.3 der ZZulV), dass <strong>die</strong>se<br />
in einem Aushang oder in einer schriftlichen Aufzeichnung erfolgen kann, kommt nicht in<br />
Betracht, da <strong>die</strong> Regelung der VO (EG) Nr. 1333/2008 Vorrang hat.<br />
Insgesamt wurden 42 Süßwaren zur Untersuchung eingeliefert, davon wurden 18 Süßwaren<br />
lose angeboten und 24 befanden sich in einer Fertigpackung.<br />
Künstliche Azofarbstoffe wurden noch in 18 Süßwaren nachgewiesen. Bei 13 Proben fehlte<br />
der Warnhinweis für Kinder (8 Fertigpackungen und 5 lose Ware).<br />
Farbstoffhöchstmengen<strong>über</strong>schreitungen gab es bei 2 Süßwaren. Natürliche Farbstoffe bzw.<br />
färbende Lebensmittel ließen sich in 24 Süßwaren nachweisen. Eine Kenntlichmachung der<br />
natürlichen Farbstoffe fehlte bei 4 Proben, <strong>die</strong> lose angeboten wurden.<br />
Tendenziell ist festzustellen, dass <strong>die</strong> Hersteller immer mehr auf künstliche Farbstoffe<br />
verzichten und natürliche Farbstoffe wie Carotinoide und Cochenillerot oder färbende<br />
Lebensmittel wie Rote Beete, Paprika, Curcuma, Traubensaftkonzentrat einsetzen.<br />
Lakritzerzeugnisse mit erhöhten Glycyrrhizinsäuregehalten (640 und 195 mg/kg) wiesen <strong>die</strong><br />
erforderliche Angabe "enthält Süßholz" nicht auf. Bei einer weiteren Lakritzprobe mit einem<br />
Ammoniumchloridgehalt von 7% fehlte der Hinweis "Extra stark, Erwachsenenlakritz - kein<br />
Kinderlakritz“.<br />
Einer Marzipanprobe wurde Wasser zugesetzt, <strong>die</strong>ses wurde aber nicht im<br />
Zutatenverzeichnis angegeben. Ein schokoladenähnlicher Überzug bei einer Süßware<br />
entpuppte sich als kakaohaltige Fettglasur, denn Kakaobutter war nur in untergeordneter<br />
Menge zu finden. Fruchtschnitten wiesen den Hinweis „kann Spuren von Haselnüssen<br />
enthalten“ auf. Es ließ sich jedoch serologisch eine erhebliche Menge an Haselnuss<br />
nachweisen.<br />
Bei Kräuterbonbons befand sich ein Schild mit den Angaben "Krampfstillendes Hustenmittel,<br />
schleimlösend, hilfreich gegen Blähungen, appetitanregend, beruhigend für den Magen,<br />
Gallenfluß wird angeregt". Diese Angaben wurden als krankheitsbezogene Angaben im<br />
Sinne von § 12 Abs.1 Nr.1 LFGB beurteilt.<br />
Weitere Beanstandungen betraf <strong>die</strong> Kennzeichnung.<br />
Wie schon in den beiden vorangegangenen Jahren konnte auch in <strong>die</strong>sem Berichtsjahr<br />
immer noch ein sog. „Zauber- bzw. Wunderball“ im Handel vorgefunden werden. Es handelt<br />
sich um einen ca. 4,5 cm großen Hartkaramell-Ball mit einem Kaugummikern. Die Konsistenz<br />
der Hartkaramelle ist extrem hart und im Mund schwer löslich. Wie schon in den Vorjahren<br />
wurde <strong>die</strong>se Süßware erneut als gesundheitsschädlich eingestuft.<br />
Anfang des Jahres beurteilte auch der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az.: 9 ZB<br />
09.2116 vom 26.01.2011) eine ca. 3,2 cm große, kugelförmige, harte Süßware mit<br />
Kaugummikern als gesundheitsschädlich und damit als ein nicht sicheres Lebensmittel. Eine<br />
Gefahr für Kinder hat auch das Bundesinstitut für Risikobewertung gesehen und warnt vor<br />
<strong>die</strong>ser Süßware.