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Übersicht über die Warengruppen - CVUA-OWL

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nicht im Einklang mit Artikel 24 Abs.1 der VO (EG) 1333/2008 stehen, dürfen noch bis zu<br />

ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum verkauft werden. Bei loser Ware muss<br />

jedoch der Hinweis direkt neben der Süßware angebracht werden. Eine Ausnahmeregelung<br />

der Kenntlichmachung von Farbstoffen bei loser Ware (§ 9 Abs.8 Nr.3 der ZZulV), dass <strong>die</strong>se<br />

in einem Aushang oder in einer schriftlichen Aufzeichnung erfolgen kann, kommt nicht in<br />

Betracht, da <strong>die</strong> Regelung der VO (EG) Nr. 1333/2008 Vorrang hat.<br />

Insgesamt wurden 42 Süßwaren zur Untersuchung eingeliefert, davon wurden 18 Süßwaren<br />

lose angeboten und 24 befanden sich in einer Fertigpackung.<br />

Künstliche Azofarbstoffe wurden noch in 18 Süßwaren nachgewiesen. Bei 13 Proben fehlte<br />

der Warnhinweis für Kinder (8 Fertigpackungen und 5 lose Ware).<br />

Farbstoffhöchstmengen<strong>über</strong>schreitungen gab es bei 2 Süßwaren. Natürliche Farbstoffe bzw.<br />

färbende Lebensmittel ließen sich in 24 Süßwaren nachweisen. Eine Kenntlichmachung der<br />

natürlichen Farbstoffe fehlte bei 4 Proben, <strong>die</strong> lose angeboten wurden.<br />

Tendenziell ist festzustellen, dass <strong>die</strong> Hersteller immer mehr auf künstliche Farbstoffe<br />

verzichten und natürliche Farbstoffe wie Carotinoide und Cochenillerot oder färbende<br />

Lebensmittel wie Rote Beete, Paprika, Curcuma, Traubensaftkonzentrat einsetzen.<br />

Lakritzerzeugnisse mit erhöhten Glycyrrhizinsäuregehalten (640 und 195 mg/kg) wiesen <strong>die</strong><br />

erforderliche Angabe "enthält Süßholz" nicht auf. Bei einer weiteren Lakritzprobe mit einem<br />

Ammoniumchloridgehalt von 7% fehlte der Hinweis "Extra stark, Erwachsenenlakritz - kein<br />

Kinderlakritz“.<br />

Einer Marzipanprobe wurde Wasser zugesetzt, <strong>die</strong>ses wurde aber nicht im<br />

Zutatenverzeichnis angegeben. Ein schokoladenähnlicher Überzug bei einer Süßware<br />

entpuppte sich als kakaohaltige Fettglasur, denn Kakaobutter war nur in untergeordneter<br />

Menge zu finden. Fruchtschnitten wiesen den Hinweis „kann Spuren von Haselnüssen<br />

enthalten“ auf. Es ließ sich jedoch serologisch eine erhebliche Menge an Haselnuss<br />

nachweisen.<br />

Bei Kräuterbonbons befand sich ein Schild mit den Angaben "Krampfstillendes Hustenmittel,<br />

schleimlösend, hilfreich gegen Blähungen, appetitanregend, beruhigend für den Magen,<br />

Gallenfluß wird angeregt". Diese Angaben wurden als krankheitsbezogene Angaben im<br />

Sinne von § 12 Abs.1 Nr.1 LFGB beurteilt.<br />

Weitere Beanstandungen betraf <strong>die</strong> Kennzeichnung.<br />

Wie schon in den beiden vorangegangenen Jahren konnte auch in <strong>die</strong>sem Berichtsjahr<br />

immer noch ein sog. „Zauber- bzw. Wunderball“ im Handel vorgefunden werden. Es handelt<br />

sich um einen ca. 4,5 cm großen Hartkaramell-Ball mit einem Kaugummikern. Die Konsistenz<br />

der Hartkaramelle ist extrem hart und im Mund schwer löslich. Wie schon in den Vorjahren<br />

wurde <strong>die</strong>se Süßware erneut als gesundheitsschädlich eingestuft.<br />

Anfang des Jahres beurteilte auch der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az.: 9 ZB<br />

09.2116 vom 26.01.2011) eine ca. 3,2 cm große, kugelförmige, harte Süßware mit<br />

Kaugummikern als gesundheitsschädlich und damit als ein nicht sicheres Lebensmittel. Eine<br />

Gefahr für Kinder hat auch das Bundesinstitut für Risikobewertung gesehen und warnt vor<br />

<strong>die</strong>ser Süßware.

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