Übersicht über die Warengruppen - CVUA-OWL
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konkret bei Pollen in Honigen zu beurteilen ist. Es fand dann im Dezember ein GVO-<br />
Workshop in Berlin statt. Eine Vertreterin der EU-Kommission äußerte sich dahin gehend,<br />
dass der gentechnisch veränderte Pollen auf den Gesamtpollen zu beziehen ist.<br />
Das Urteil löste in Deutschland eine Untersuchungswelle von GVO in Honig aus.<br />
Im <strong>CVUA</strong>-<strong>OWL</strong> wurden Honigproben von einheimischen Imkern und von der Honig<br />
verarbeitenden Industrie aber auch Importhonige auf gentechnisch veränderte Pollen<br />
untersucht. Nachweisbar waren gentechnisch veränderte Pollen lediglich in zwei<br />
Importhonigproben und dann auch nur im Spurenbereich. Es handelte sich um Soja GTS<br />
40-3-2 (Roundup Ready) und Raps GT 73.<br />
Ein beim Honig gesundheitlich viel brisanteres Thema ist der natürliche Gehalt an<br />
Pyrrolizidinalkaloiden. Pyrrolizidinalkaloide sind hoch giftig, können schwere Leberschäden<br />
verursachen und erwiesen sich im Tierversuch als krebserregend und erbgutschädigend.<br />
Neuste Untersuchungen belegen, dass Honige <strong>die</strong>se Stoffe enthalten können, wenn <strong>die</strong><br />
Biene den Nektar von bestimmten Pflanzen und Kräutern, angeflogen hat. Vorwiegend sind<br />
es drei Pflanzenfamilien, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Pyrrolizidinalkaloide produzieren. Es sind <strong>die</strong> Familien der<br />
Korbblütler (Asteraceae z.B. Jakobs Geiskraut), der Borretschgewächse (Boraginaceae) und<br />
der Hülsenfrüchtler (Fabaceae oder Leguminosae). Ein ausführlicher Bericht hierzu ist in<br />
unserer Broschüre nachzulesen.<br />
Im Berichtsjahr wurden Honige ebenfalls auf Pflanzenschutzmittel untersucht.<br />
Bei 7 Honigen konnten geringe Gehalte nachgewiesen werden, <strong>die</strong> jedoch alle unterhalb<br />
der zulässigen Höchstmengengrenze lagen.<br />
Wie jedes Jahr wurden <strong>die</strong> Sortenhonige auch auf <strong>die</strong> angegebene Sorte <strong>über</strong>prüft.<br />
Nach § 3 Abs. 3 Nr.1 der Honigverordnung darf Honig mit einer Angabe zur Herkunft aus<br />
Blüten oder lebenden Pflanzenteilen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Honig<br />
vollständig oder <strong>über</strong>wiegend den genannten Blüten oder Pflanzen entstammt und <strong>die</strong><br />
entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Merkmale<br />
aufweist. Der Begriff <strong>über</strong>wiegend ist nach einem Arbeitspapier der EU-Kommission zur<br />
Auslegung der Honigrichtlinie 2001/110/EG erläutert als nahezu ausschließlich.<br />
Somit müssen bei der Beurteilung der botanischen Herkunft alle oben genannten Merkmale<br />
zusammen stimmig sein. Erst dann kann von einer reinen Sorte gesprochen werden.<br />
Zum Beispiel weist reiner Rapshonig eine weiße bis hellbeige Farbe auf. Er hat ein schwach<br />
blumiges, frisches und an Kohl erinnerndes Aroma sowie eine in der Regel sehr feste<br />
Konsistenz. Von den Hauptzuckern Glucose und Fructose <strong>über</strong>wiegt <strong>die</strong> Glucose. Dies ist<br />
auch der Grund, warum der Honig so schnell auskristallisiert. Reiner Rapshonig sollte eine<br />
elektrische Leitfähigkeit von maximal 0,20 mS/cm aufweisen. Höhere Gehalte deuten auf<br />
Honigtau hin, der den Bienen zeitgleich zur Verfügung steht. Sind höhere Anteile an<br />
Honigtau vorhanden, so macht sich <strong>die</strong>ses auch in der Farbe, im Geruch und Geschmack<br />
bemerkbar. Die Farbe wird dunkler, im Geschmack tritt eine deutlich wahrnehmbare herbe<br />
Note auf und der Gehalt an Rapspollen sinkt von ca. 90% auf unter 80%. Bei derartigen