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Übersicht über die Warengruppen - CVUA-OWL

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konkret bei Pollen in Honigen zu beurteilen ist. Es fand dann im Dezember ein GVO-<br />

Workshop in Berlin statt. Eine Vertreterin der EU-Kommission äußerte sich dahin gehend,<br />

dass der gentechnisch veränderte Pollen auf den Gesamtpollen zu beziehen ist.<br />

Das Urteil löste in Deutschland eine Untersuchungswelle von GVO in Honig aus.<br />

Im <strong>CVUA</strong>-<strong>OWL</strong> wurden Honigproben von einheimischen Imkern und von der Honig<br />

verarbeitenden Industrie aber auch Importhonige auf gentechnisch veränderte Pollen<br />

untersucht. Nachweisbar waren gentechnisch veränderte Pollen lediglich in zwei<br />

Importhonigproben und dann auch nur im Spurenbereich. Es handelte sich um Soja GTS<br />

40-3-2 (Roundup Ready) und Raps GT 73.<br />

Ein beim Honig gesundheitlich viel brisanteres Thema ist der natürliche Gehalt an<br />

Pyrrolizidinalkaloiden. Pyrrolizidinalkaloide sind hoch giftig, können schwere Leberschäden<br />

verursachen und erwiesen sich im Tierversuch als krebserregend und erbgutschädigend.<br />

Neuste Untersuchungen belegen, dass Honige <strong>die</strong>se Stoffe enthalten können, wenn <strong>die</strong><br />

Biene den Nektar von bestimmten Pflanzen und Kräutern, angeflogen hat. Vorwiegend sind<br />

es drei Pflanzenfamilien, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Pyrrolizidinalkaloide produzieren. Es sind <strong>die</strong> Familien der<br />

Korbblütler (Asteraceae z.B. Jakobs Geiskraut), der Borretschgewächse (Boraginaceae) und<br />

der Hülsenfrüchtler (Fabaceae oder Leguminosae). Ein ausführlicher Bericht hierzu ist in<br />

unserer Broschüre nachzulesen.<br />

Im Berichtsjahr wurden Honige ebenfalls auf Pflanzenschutzmittel untersucht.<br />

Bei 7 Honigen konnten geringe Gehalte nachgewiesen werden, <strong>die</strong> jedoch alle unterhalb<br />

der zulässigen Höchstmengengrenze lagen.<br />

Wie jedes Jahr wurden <strong>die</strong> Sortenhonige auch auf <strong>die</strong> angegebene Sorte <strong>über</strong>prüft.<br />

Nach § 3 Abs. 3 Nr.1 der Honigverordnung darf Honig mit einer Angabe zur Herkunft aus<br />

Blüten oder lebenden Pflanzenteilen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Honig<br />

vollständig oder <strong>über</strong>wiegend den genannten Blüten oder Pflanzen entstammt und <strong>die</strong><br />

entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Merkmale<br />

aufweist. Der Begriff <strong>über</strong>wiegend ist nach einem Arbeitspapier der EU-Kommission zur<br />

Auslegung der Honigrichtlinie 2001/110/EG erläutert als nahezu ausschließlich.<br />

Somit müssen bei der Beurteilung der botanischen Herkunft alle oben genannten Merkmale<br />

zusammen stimmig sein. Erst dann kann von einer reinen Sorte gesprochen werden.<br />

Zum Beispiel weist reiner Rapshonig eine weiße bis hellbeige Farbe auf. Er hat ein schwach<br />

blumiges, frisches und an Kohl erinnerndes Aroma sowie eine in der Regel sehr feste<br />

Konsistenz. Von den Hauptzuckern Glucose und Fructose <strong>über</strong>wiegt <strong>die</strong> Glucose. Dies ist<br />

auch der Grund, warum der Honig so schnell auskristallisiert. Reiner Rapshonig sollte eine<br />

elektrische Leitfähigkeit von maximal 0,20 mS/cm aufweisen. Höhere Gehalte deuten auf<br />

Honigtau hin, der den Bienen zeitgleich zur Verfügung steht. Sind höhere Anteile an<br />

Honigtau vorhanden, so macht sich <strong>die</strong>ses auch in der Farbe, im Geruch und Geschmack<br />

bemerkbar. Die Farbe wird dunkler, im Geschmack tritt eine deutlich wahrnehmbare herbe<br />

Note auf und der Gehalt an Rapspollen sinkt von ca. 90% auf unter 80%. Bei derartigen

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