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Übersicht über die Warengruppen - CVUA-OWL

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„Eierlikör“ bezeichneten Probe handelte es sich nach den Rechtsdefinitionen um einen „Likör<br />

mit Eizusatz“, der für Spirituosen viel zu wenig Alkohol enthielt.<br />

In einem Likör waren künstliche Farbstoffe nachzuweisen, <strong>die</strong> nicht gekennzeichnet waren.<br />

34 weitere Spirituosen und alkoholische Getränke waren wegen fehlerhafter Kennzeichnung<br />

zu beanstanden, <strong>über</strong>wiegend wegen unzutreffender Verkehrsbezeichnungen.<br />

Nach der EU-Spirituosenverordnung kann eine Spirituose, <strong>die</strong> mehr als einer definierten<br />

Produktdefinition entspricht, mit mehreren Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden,<br />

allerdings nur dann, wenn sie den Definitionen jeweils voll entspricht. So darf z.B. ein Likör<br />

mit der zusätzlichen Bezeichnung "Wodka“ oder der Bezeichnung eines vorherrschenden<br />

Aromas in Verbindung mit dem Wort "Wodka“ (z.B. Wodka-Feige oder Orangenlikör mit<br />

Wodka) nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn der Alkoholgehalt mindestens 37, 5<br />

vol% beträgt. Diese Rechtsvorgabe war vielfach nicht berücksichtigt worden.<br />

Auf zehn „Likören mit Eizusatz“ fehlte der Hinweis auf <strong>die</strong> Zutat Milch, der im Rahmen der<br />

Kennzeichnungspflicht allergener Lebensmittebestandteile erforderlich ist. Da für Getränke<br />

mit einem Gehalt von mehr als 1,2 vol% Alkohol keine Zutatenverzeichnisse vorgeschrieben<br />

sind, ist <strong>die</strong> Allergenkennzeichnung besonders wichtig für Allergiker.<br />

Zusätzlich fehlten auf etlichen Getränken Chargenko<strong>die</strong>rungen.<br />

Ein ansässiger Hersteller füllte Liköre in Einmalspritzen ab. Da Spritzen in einem solchen Fall<br />

als Verpackungen für Lebensmittel <strong>die</strong>nen, dürfen entsprechend verpackte Liköre nur dann<br />

in den Verkehr gebracht werden, wenn für <strong>die</strong> Spritzen eine schriftliche Erklärung in<br />

deutscher Sprache vorliegt, in der bescheinigt wird, dass sie den rechtlichen Anforderungen<br />

entsprechen.<br />

3900 Zucker<br />

4 Proben keine Beanstandung<br />

4000 Honig, Blütenpollen und Brotaufstriche<br />

130 Proben 29 Beanstandungen = 22%<br />

Honige<br />

Im September des Berichtjahres brachte eine Entscheidung des Europäischen<br />

Gerichtshofes (6. September 2011) <strong>die</strong> Honigbranche in Aufruhr. Nach <strong>die</strong>ser<br />

Entscheidung werden <strong>die</strong> im Honig vorhandenen Pollen, <strong>die</strong> genetisch veränderte DNA<br />

enthalten, als Zutaten angesehen. Derartige Honige unterliegen damit der EG Verordnung<br />

1829/2003 <strong>über</strong> genetisch veränderte Lebensmittel. Nach <strong>die</strong>ser Verordnung müssen<br />

Zutaten aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO), <strong>die</strong> in Lebensmitteln enthalten<br />

sind, speziell zugelassen sein. Ist <strong>die</strong>s der Fall, so gibt es eine Kennzeichnungspflicht<br />

sobald in der Zutat mehr als 0,9 % gentechnisch veränderte Anteile enthalten sind. Leider<br />

lässt das EuGH-Urteil jedoch offen, wie der Kennzeichnungsgrenzwert von 0,9 Prozent

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