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Übersicht über die Warengruppen - CVUA-OWL

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3200 Erfrischungsgetränke, Getränkeansätze, Getränkepulver<br />

235 Proben 30 Beanstandungen = 13 %<br />

Erfrischungsgetränke aus Nicht-EU-Staaten waren wegen unzureichender deutscher<br />

Kennzeichnung zu beanstanden. Häufig fehlte <strong>die</strong> deutsche Verkehrsbezeichnung oder<br />

waren Angaben im Zutatenverzeichnis unvollständig. In einem Getränk wurde <strong>die</strong> zulässige<br />

Höchstmenge von 50 mg/L für den Farbstoff E 110 (Gelborange S) <strong>über</strong>schritten und fehlte<br />

der vorgeschriebene Hinweis „Kann <strong>die</strong> Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern<br />

beeinträchtigen".<br />

Einige Getränke, <strong>die</strong> zu 50 % aus einem Molkenerzeugnis bestehen sollten, enthielten keine<br />

molketypischen Bestandteile wie Lactose oder Galactose. Da ein Permeat eingesetzt wurde,<br />

das in der Molkerei bei einem Membranfiltrationsverfahren (Umkehrosmose) anfällt und zu<br />

99,9 % aus Wasser besteht, handelte es sich nicht um ein Molkenerzeugnis im Sinne der<br />

Milcherzeugnisverordnung. Die Kennzeichnung wurde auch als irreführend beanstandet.<br />

Weitere Beanstandungen betrafen sensorische und mikrobielle Abweichungen. Ein<br />

Fruchtsaftgetränk fiel durch ein parfümartiges Fehlaroma auf und eine Beschwerdeprobe<br />

Cola wies schwarze stecknadelgroße Ablagerungen unter dem Schraubdeckel auf, <strong>die</strong> zu<br />

einer massiven Schimmelpilzbelastung im Getränk führten. Eine weitere Beschwerdeprobe<br />

Cola war im Geruch stark faulig.<br />

Bei einigen Energydrinks wurde <strong>die</strong> Werbeaussage "Bei erhöhter Beanspruchung"<br />

beanstandet, weil sie im Sinne von Art. 3 der EG-Verordnung 1924/2006 als zu unbestimmt<br />

und damit mehrdeutig und irreführend zu bewerten ist. Diese Angabe kann vom Verbraucher<br />

sowohl als nährwert- auch gesundheitsbezogene Angabe verstanden werden. Nach Art. 10<br />

der genannten Verordnung sind außerdem Verweise auf allgemeine, nichtspezifische<br />

Vorteile des Lebensmittels für <strong>die</strong> Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene<br />

Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine zugelassene gesundheitsbezogene<br />

Angabe (sogenannter Health Claim) beigefügt ist. Eine solche Aussage fehlte hier.<br />

Andere Erfrischungsgetränke wiesen trotz nährwertbezogener Werbeaussagen bezüglich<br />

enthaltener Vitamine und Mineralien keine oder nur unzureichende Nährwertangaben auf.<br />

Ein Reisdrink wurde unzulässigerweise mit der Angabe „0 % Cholesterin“ beworben. Nach<br />

Art. 8 der EG-Verordnung 1924/2006 dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht<br />

werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in <strong>die</strong>ser Verordnung festgelegten<br />

Bedingungen entsprechen. Im Anhang wird keine Angabe genannt, <strong>die</strong> sich auf <strong>die</strong><br />

Abwesenheit einer Substanz oder eines Nährstoffs bezieht, außer Natrium bzw. Kochsalz.<br />

Die Ab- oder Anwesenheit von Cholesterin in einem Lebensmittel hat zudem keinen Einfluss<br />

auf den Cholesterinspiegel des Blutes und damit keine Bedeutung für eine gesunde<br />

Ernährung.

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