Übersicht über die Warengruppen - CVUA-OWL
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auch hier der Hinweis „mit Farbstoff“ sowie der bei E104 neuerdings anzubringende<br />
Warnhinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“.<br />
Ein spanisches Knabbergebäck wurde unter der spanischen Verkehrsbezeichnung verkauft.<br />
Eine deutsche Angabe fehlte, so dass ein Verbraucher <strong>die</strong> Art des Produktes nicht<br />
zweifelsfrei erkennen konnte.<br />
Bei einigen Proben mit Hinweis auf Butter in der Bezeichnung, wie Butterkuchen,<br />
Butterspekulatius wurde ein zu hoher Fremdfettanteil ermittelt. Dies ist ein Hinweis, dass <strong>die</strong><br />
Erzeugnisse nicht - wie nach den Leitsätzen für Feine Backwaren gefordert – ausschließlich<br />
mit Butterfett, sondern unter Verwendung anderer Fette hergestellt worden sind. Auch bei der<br />
Verwendung von fetthaltigen Vormischungen dürfen keine milchfettfremden Fette enthalten<br />
sein.<br />
Ein als Butterstreuselkuchen bezeichnetes Erzeugnis hatte sensorisch den Charakter eines<br />
Rührkuchens. Dies entsprach ebenfalls nicht der Verkehrsauffassung nach den Leitsätzen,<br />
denn unter Butterstreuselkuchen versteht man einen Hefekuchen mit Streuselauflage.<br />
Außerdem war der ermittelte Buttergehalt geringer als angegeben.<br />
Zwei Rührkuchen in Form eines Osterlamms in Kunststofffolie verpackt waren auf der<br />
Unterseite verschimmelt.<br />
Baumkuchenspitzen in der Größe von Nussecken entsprachen in ihrer Beschaffenheit nicht<br />
der allg. Verkehrsauffassung (Leitsätze).<br />
Ein Lebkuchen ähnliches russisches Gebäck war nicht richtig gekennzeichnet.<br />
In einem Untersuchungsschwerpunkt wurden apfelhaltige Feinbackwaren wie Apfelkuchen,<br />
Apfeltasche etc. <strong>über</strong>prüft. In sechs Proben wurde Schwefeldioxid gefunden. Die<br />
erforderliche Kenntlichmachung „geschwefelt“ war bei den Erzeugnissen nicht vorhanden.<br />
So genannte Glückskekse – Gebäcke mit einem eingelegten mit Horoskopsprüchen<br />
bedruckten Zettel – wurden bemängelt, weil <strong>die</strong> bedruckte Seite von Druckerzeugnissen nicht<br />
mit Lebensmitteln in Kontakt kommen darf.<br />
Bei einem Stollen mit Mandelabbildungen auf der Verpackung wurde ein Mandelanteil von<br />
lediglich 1% ermittelt. Ohne eine mengenmäßige Angabe des Mandelanteils zur Klarstellung<br />
ist <strong>die</strong>se Aufmachung irreführend.<br />
Bei einem „Stollen mit Marzipan“ konnte nur Bittermandelaroma und keine Marzipanfüllung<br />
festgestellt werden. Dies entsprach nicht der Verkehrsauffassung nach den Leitsätzen für<br />
Feine Backwaren.<br />
Bei einem „Feinen Stollen“ war Butter im Zutatenverzeichnis angegeben. Das Erzeugnis<br />
enthielt aber <strong>über</strong>wiegend anderes Fett (Margarine), <strong>die</strong> nicht aufgeführt worden war.