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Übersicht über die Warengruppen - CVUA-OWL

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0100 Milch<br />

92 Proben 8 Beanstandungen = 9 %<br />

Bei <strong>die</strong>ser Warengruppe stand <strong>die</strong> mikrobiologische Untersuchung im Vordergrund, ein Drittel<br />

der Milchproben wurden auch chemisch untersucht.<br />

Beanstandungen ergaben sich vor allem aufgrund sensorischer und mikrobieller<br />

Abweichungen (siehe auch Dokument Methodische Schwerpunkte; Kapitel<br />

Lebensmittelmikrobiologie, Hygiene).<br />

0200 Milchprodukte ausgenommen 0300 und 0400<br />

275 Proben 41 Beanstandungen = 15 %<br />

73 % der Beanstandungen betrafen mikrobielle Verunreinigungen in loser Sahne aus<br />

Automaten. Als Beurteilungsgrundlage wurden <strong>die</strong> Richt- und Warnwerte der Deutschen<br />

Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) herangezogen (siehe auch Dokument<br />

Methodische Schwerpunkte; Kapitel Lebensmittelmikrobiologie, Hygiene).<br />

Andere Milchprodukte waren aufgrund von Kennzeichnungsmängeln und abweichender<br />

Zusammensetzung zu beanstanden. Zwei Joghurtproben wiesen erheblich geringere<br />

Fettgehalte als gekennzeichnet auf, ein Zaziki enthielt hingegen zu viel Fett. Ein weiterer<br />

Zaziki entpuppte sich aufgrund seiner Beschaffenheit und sensorischen Eigenschaft als<br />

Remoulade.<br />

Mehrere Fruchtjoghurts wurden als diätetische Lebensmittel gekennzeichnet; <strong>die</strong> nach der<br />

Diätverordnung erforderlichen besonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften bzw. der<br />

besondere Ernährungszweck wurden aber nicht angegeben. Nach § 2 Diätverordnung darf<br />

für andere als diätetische Lebensmittel (Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs) das Wort<br />

"diätetisch" allein oder in Verbindung mit anderen Worten nicht verwendet werden.<br />

Bei einem Joghurt aus Schafmilch bezog sich <strong>die</strong> Mengenangabe zur ausgelobten<br />

Erdbeerfrucht nicht auf das gesamte Erzeugnis, sondern in irreführender Weise nur auf <strong>die</strong><br />

verwendete Fruchtzubereitung. Einige Milcherzeugnisse waren unvollständig<br />

gekennzeichnet, oder Kennzeichnungselemente waren nicht mehr lesbar.<br />

0300 Käse<br />

240 Proben 23 Beanstandungen = 10 %<br />

Bei zwei Schafkäsen, einem Frischkäse und einer Quarkzubereitung waren sensorische<br />

Abweichungen zu beanstanden. Der mikrobiologische Befund mit auffälligen Gehalten an<br />

Hefen, Pseudomonaden und Enterobacteriaceen bestätigte den Verderb. Durch hygienische


Probleme bei der Herstellung oder Lagerung konnte das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht<br />

eingehalten werden. Weiterhin war ein Gouda Käse bereits sichtbar angeschimmelt.<br />

Bei einigen Frischkäsezubereitungen, <strong>die</strong> lose in der Verkaufstheke angeboten wurden,<br />

fehlten Angaben zum Fettgehalt in der Trockenmasse (Fettgehaltsstufe) und zum<br />

Mindesthaltbarkeitsdatum. Nach der Käseverordnung sind <strong>die</strong>se Angaben mit der<br />

Verkehrsbezeichnung auf einem Schild bei der Ware anzubringen.<br />

Ein im Imbiss angebotener Fetakäse erwies sich nach molekularbiologischer Untersuchung<br />

als Kuhmilchkäse. Feta ist eine nach EG-Verordnung geschützte Ursprungsbezeichnung für<br />

einen Käse aus Griechenland, der aus Schafmilch oder einer Mischung aus Schaf- und<br />

Ziegenmilch hergestellt wird. Ein Käse aus reiner Kuhmilch darf daher nicht als Feta<br />

bezeichnet werden.<br />

Eine Frischkäsezubereitung wurde beanstandet, weil sie den Konservierungsstoff<br />

Sorbinsäure in einer Konzentration weit <strong>über</strong> der zulässigen Höchstmenge von 1000 mg/kg<br />

enthielt. Bei einem Speisequark mit der Angabe Rahmstufe wurde festgestellt, dass der<br />

Fettgehalt in der Trockenmasse nur der Dreiviertelfettstufe entsprach.<br />

Im Berichtsjahr wurden auch 48 Proben Mozzarella auf Verderbniserreger und sensorische<br />

Abweichungen am Ende der Mindesthaltbarkeit untersucht; zusätzlich wurde das<br />

Abtropfgewicht <strong>über</strong>prüft. Mozzarella ist ein nicht gereifter Käse, der aus Kuh- oder<br />

Büffelmilch hergestellt wird und häufig in einer Aufgussflüssigkeit (Salzlake oder Molke)<br />

angeboten wird. Aufgrund der Herstellungstechnologie, <strong>die</strong> ursprünglich aus Italien stammt,<br />

wird er auch als Pasta-filata Käse bezeichnet. Er weist einen milden, neutralen bis<br />

milchsauren Geschmack auf. Beanstandungen ergaben sich aus den mikrobiologischen und<br />

sensorischen Befunden nicht. 15 Proben wiesen jedoch zum Mindesthaltbarkeitsdatum<br />

mikrobielle Belastungen durch Pseudomonaden und Hefen auf, <strong>die</strong> auch als Hygieneindikatoren<br />

gelten, aber rechtlich nicht reglementiert sind. In mehreren Fällen wurden<br />

deshalb entsprechende Hinweise an den Hersteller gegeben.<br />

Pseudomonaden können in hoher Konzentration durch ihre proteolytische und lipolytische<br />

Aktivität zu einem bitteren oder ranzigen Geschmack führen.<br />

Zwei Proben Mozzarella wurden wegen stark abweichender Abtropfgewichte beanstandet.<br />

0400 Butter<br />

30 Proben 3 Beanstandungen = 10 %<br />

Neben der Kontrolle der Deklaration wurden sowohl chemische Aspekte wie beispielsweise<br />

<strong>die</strong> Bestimmung des Fettgehalts beleuchtet, als auch mikrobiologische Untersuchung wie<br />

u.a. der Nachweis von Fettverderb bedingenden Lipolyten durchgeführt.<br />

Dabei wurden lediglich bei drei Proben (Beanstandungsquote 10%) Verstöße gegen<br />

Kennzeichnungsvorschriften festgestellt. Bei einer Probe Süßrahmbutter fehlte <strong>die</strong> nach EU-


Recht geforderte Angabe des Fettgehaltes. Bei zwei gleichen Proben Kräuterbutter, von<br />

denen eine Probe mikrobiologisch und <strong>die</strong> andere Probe chemisch untersucht wurde, war<br />

zum einen <strong>die</strong> elementare Angabe des Herstellers nicht deklariert, zum anderen wiesen <strong>die</strong><br />

Angabe des Zutatenverzeichnisses und <strong>die</strong> des Mindesthaltbarkeitsdatums Fehler auf und<br />

entsprachen somit nicht den rechtlichen Vorgaben.<br />

0500 Eier und Eiprodukte<br />

67 Proben 12 Beanstandungen = 18 %<br />

Hauptaugenmerk bei der Untersuchung lag in <strong>die</strong>sem Jahr auf Frische und Haltbarkeit<br />

frischer oder gekochter Eier und von Eierzeugnissen. Um <strong>die</strong> Frische der Proben zu<br />

untersuchen, wurden vor allem sensorische Untersuchungen, aber auch mikrobiologische<br />

Untersuchungen durchgeführt.<br />

Rechtsverletzungen lagen bei 12 Einzelproben (Beanstandungsquote 18%) vor, wobei sich<br />

<strong>die</strong> meisten Beanstandungen auf Kennzeichnungsmängel bezogen. Bei sieben Proben<br />

wurden beispielsweise fehlerhafte Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums, unleserliche<br />

Erzeugercodes sowie fehlende Angaben von Güteklassen, Gewichtsklassen und<br />

Haltungsformen festgestellt. Weiterhin war bei drei Proben das Mindesthaltbarkeitsdatum zu<br />

lange bemessen, so dass <strong>die</strong> Lebensmittel bereits vor Ende <strong>die</strong>ses Datums verdorben waren<br />

und somit nicht mehr <strong>die</strong> spezifischen Eigenschaften aufwiesen. Bei zwei Eierzeugnissen<br />

(Vollei) wurden mikrobiologische Verunreinigungen festgestellt, womit Verstöße gegen <strong>die</strong><br />

Lebensmittelhygieneverordnung vorlagen.<br />

Bei weiteren fünf Proben ergingen Hinweise, <strong>die</strong> sich beispielsweise auf geringfügige<br />

Kennzeichnungsmängel oder auf <strong>die</strong> Überprüfung der Einhaltung von Toleranzen bei<br />

ganzen Partien bezüglich Qualitätskriterien der Eier bezogen. Bei denen in 2011 in <strong>die</strong>ser<br />

Warengruppe eingegangenen drei Verbraucherbeschwerden bzw. deren Verfolgs- oder<br />

Vergleichsproben konnten keine Abweichungen festgestellt werden.<br />

0600 Fleisch<br />

393 Proben 25 Beanstandungen = 6 %<br />

Etwa <strong>die</strong> Hälfte der beanstandeten Proben war aufgrund zu langer Mindesthaltshaltbarkeits-<br />

bzw. Verbrauchsfristen zu beanstanden. So zeigten sich bei <strong>die</strong>sen Frischfleisch-<br />

Erzeugnissen wie z.B. „Rindergulasch“ oder „Putenbrust“ deutliche sensorische<br />

Abweichungen.<br />

Sechs beanstandete Proben waren Verbraucherbeschwerden, <strong>die</strong> allesamt erhebliche<br />

sensorische Mängel aufwiesen.<br />

Vereinzelt wurden pathogene Keime wie z.B. Salmonellen oder Campylobacter<br />

nachgewiesen. (s. auch Dokument Methodische Schwerpunkte; Kapitel<br />

Mikrobiologie/Hygiene).


Nicht unerwähnt sei hier eine Probe „Hackfleisch gemischt“, in der der humanpathogene<br />

Keim Listeria monocytogenes mit einem Gehalt von 1800 KbE/g nachgewiesen wurde. Aus<br />

lebensmittelrechtlicher Sicht wurde das Lebensmittelsicherheitskriterium hier nicht<br />

eingehalten, da der in der europäischen Union gültige Grenzwert von maximal 100 KbE/g<br />

<strong>über</strong>schritten war. Da ein Rohverzehr bei <strong>die</strong>sem Erzeugnis nicht auszuschließen ist, wurde<br />

das Produkt als gesundheitsschädlich beurteilt.<br />

Zwei lose Proben <strong>die</strong>ser Warenobergruppe waren sensorisch nicht unerheblich abweichend<br />

und wurden als wertgemindert beurteilt.<br />

Zwei Proben in Fertigpackungen wiesen allgemeine Kennzeichnungsmängel auf.<br />

Weiterhin wurden 50 von insgesamt 140 eingelieferten Hackfleisch-Proben aufgrund der<br />

mikrobiologischen Ergebnisse bemängelt. So wurden in 80 % <strong>die</strong>ser bemängelten Proben<br />

Listerien nachgewiesen. Dazu kamen in einigen Fällen auch noch Richtwert<strong>über</strong>schreitungen<br />

für <strong>die</strong> Gesamtkeimzahl, Pseudomonaden und Enterobacteriaceae. Diese Ergebnisse deuten<br />

auf grundlegende Probleme bei der Reinigung und Desinfektion im Rahmen des<br />

Herstellungsprozesses oder auf eine nicht optimale Rohstoffauswahl hin.<br />

0700 Fleischerzeugnisse<br />

718 Proben 158 Beanstandungen = 22 %<br />

Unzureichende oder irreführende Verkehrsbezeichnungen<br />

Auch in <strong>die</strong>sem Jahr wurden 54 % der beanstandeten Fleischerzeugnisse aufgrund falscher,<br />

unzureichender oder irreführender Verkehrsbezeichnungen ausgesprochen. Anhand der<br />

Verkehrsbezeichnung soll der Verbraucher <strong>die</strong> „Art des Lebensmittels“ erkennen und es von<br />

anderen Produkten unterscheiden können.<br />

Betroffen war insbesondere <strong>die</strong> Produktgruppe der Kochpökelwaren vom Geflügel mit<br />

Qualitätsbezeichnungen wie „Putenbrust“ oder „Truthahnschinken“. Derartig bezeichnete<br />

Erzeugnisse bestehen gemäß allgemeiner Verkehrsauffassung aus Skelettmuskulatur wie<br />

gewachsen.<br />

Die durchgeführten sensorischen und histologischen Untersuchungen zeigten oftmals<br />

abweichende Struktureigenschaften, wie Kleinstückigkeit, erhöhte Anteile feinbrätartiger<br />

Masse sowie einen aufgelösten Gewebeverband auf.<br />

Bei den Kochpökelwaren vom Schwein (z.B. Kochschinken) waren <strong>die</strong> strukturellen<br />

Auffälligkeiten im Vergleich zu den Vorjahren rückläufig. Dies zeigte, dass <strong>die</strong> Hersteller<br />

Anstrengungen unternehmen, <strong>die</strong> Qualität ihrer Produkte zu optimieren.<br />

Nach wie vor problematisch hinsichtlich der korrekten Bezeichnung waren<br />

Fleischerzeugnisse, <strong>die</strong> als Zutat für Pizza oder anderen Speisen verwendet wurden. Bei den<br />

beanstandeten Proben handelte es sich in den meisten Fällen um sogenannte<br />

„Schinkenimitate“, <strong>die</strong> nur einen Fleischanteil von durchschnittlich 60% aufwiesen. Der Rest


estand <strong>über</strong>wiegend aus Dickungsmitteln und Wasser. Diese Erzeugnisse wurden auf den<br />

Original-Etiketten oder auf Speisekarten unzutreffend als „Schinken“ bezeichnet.<br />

Auch waren einige Phantasie-Bezeichnungen wie beispielsweise „Fleischkugeln“,<br />

„Hähnchen-Taler“ oder „Geflügelbratrollen“ zu beanstanden. Hier fehlte eine ausreichende<br />

Beschreibung <strong>die</strong>ser Erzeugnisse, durch <strong>die</strong> <strong>die</strong> Art Lebensmittels für den Verbraucher<br />

erkennbar gewesen wäre.<br />

Allgemeine Kennzeichnungsmängel<br />

25 % der beanstandeten Proben wiesen allgemeine Kennzeichnungsmängel auf.<br />

Dabei waren <strong>über</strong>wiegend unvollständige oder fehlerhafte Zutatenverzeichnisse auffällig.<br />

Häufig fehlte auch <strong>die</strong> vorgeschriebene Mengenkennzeichnung des Fleischanteils.<br />

Irreführende Angaben / irreführende Aufmachung<br />

Irreführende Angaben oder eine irreführende Aufmachung wiesen 11 % der beanstandeten<br />

Proben auf. In den meisten Fällen war das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. das<br />

Verbrauchsdatum nicht realisierbar. Aber auch <strong>die</strong> durchschnittliche Angabe von Nährwerten<br />

(z.B. Fett), <strong>die</strong> Mengenkennzeichnungen von Zutaten sowie <strong>die</strong> Allergenkennzeichnung<br />

entsprach in einigen Fällen nicht der tatsächlichen analytisch ermittelten Zusammensetzung<br />

der betroffenen Fleischerzeugnisse.<br />

Fehlende Deklaration von Zusatzstoffen<br />

Eine fehlende Deklaration von zugelassenen Zusatzstoffen war bei 5 % der beanstandeten<br />

Proben feststellbar.<br />

Dies betraf in den meisten Fällen <strong>die</strong> fehlende Deklaration der Stabilisatoren Diphosphat<br />

oder Triphosphat bei Kochpökelwaren.<br />

Auch wurde in zwei grillfertig marinierte Fleischerzeugnisse jeweils der Konservierungsstoff<br />

Sorbinsäure nachgewiesen. Die entsprechende Angabe <strong>die</strong>ses Konservierungsstoffes in den<br />

zugehörigen Zutatenverzeichnissen fehlte jedoch.<br />

Weitere Beanstandungen<br />

Beanstandungen aufgrund erhöhter Wassergehalte und den damit verbundenen zu niedrigen<br />

Fleischeiweiß-Gehalten in gegarten Kochpökelwaren ergaben sich bei 4 % der<br />

beanstandeten Proben. Diese Proben wurden als wertgemindert beurteilt.<br />

Nicht zum Verzehr geeignet waren drei Proben („Hähnchenbrustfilet, gewürzt, tiefgefroren“,<br />

„mariniertes Bauchfleisch“ und „Braten-Abschnitte“) aufgrund erheblicher<br />

Verderbniserscheinungen.<br />

Zu weiteren mikrobiologischen Untersuchungsergebnissen wird auf das Dokument<br />

Methodische Schwerpunkte; Kapitel Lebensmittelmikrobiologie, Hygiene verwiesen.


0800 Wurstwaren<br />

806 Proben 154 Beanstandungen = 19 %<br />

Kennzeichnungsmängel<br />

Häufigster Beanstandungsgrund mit 45 % der beanstandeten Proben waren<br />

Kennzeichnungsmängel.<br />

Überwiegend war das Zutatenverzeichnis auf der zugehörigen Fertigpackung unvollständig<br />

oder fehlerhaft. Zutaten wurden falsch bezeichnet oder auch gar nicht aufgeführt (z.B.<br />

Trinkwasser, Geflügelhaut). Auffällig war auch <strong>die</strong> häufig fehlende Mengenkennzeichnung<br />

des wertbestimmenden Fleischanteils.<br />

Oftmals entsprachen auch <strong>die</strong> gewählten Bezeichnungen wie z. B. „Normannische Paté“,<br />

Rillettes mit Schweinefleisch“ nicht den Anforderungen an eine korrekte<br />

Verkehrsbezeichnung. Hier fehlte eine ausreichende Beschreibung <strong>die</strong>ser Erzeugnisse,<br />

durch <strong>die</strong> <strong>die</strong> Art Lebensmittels erkennbar gewesen wäre.<br />

Auch waren manchmal <strong>die</strong> gewählten Verkehrsbezeichnungen unpräzise.<br />

So wurde z.B. ein Brühwursterzeugnis mit der Verkehrsbezeichnung „Hähnchenbrustroulade“<br />

in den Verkehr gebracht. Anhand <strong>die</strong>ser gewählten Bezeichnung war <strong>die</strong> Art des<br />

Lebensmittels nicht erkennbar, da es sowohl Brühwurstrouladen (Brühwürste von gehobener<br />

Qualität) als auch Rouladen aus Fleisch wie gewachsen gibt.<br />

Irreführende Angaben / irreführende Aufmachungen<br />

34 % der beanstandeten Proben fielen durch irreführende Angaben oder Aufmachungen auf.<br />

In den meisten Fällen war das auf den Verpackungen angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum<br />

zu lang bemessen. Insbesondere Brühwürste wie z. B. Bratwurst wurden am Tage des<br />

deklarierten Mindesthaltbarkeitsdatums als sensorisch abweichend bewertet. Mikrobiologisch<br />

bestätigte <strong>die</strong>s eine typische Verderbnisflora, bestehend aus Milchsäurebildnern,<br />

Pseudomonaden oder Hefen in erhöhter Zahl.<br />

Weiterhin wurde bei vielen Proben „frische Zwiebelmettwurst“ <strong>die</strong> Verkehrsbezeichnung als<br />

irreführend beurteilt, da aufgrund des festgestellten unzureichenden Reifungsgrades hier<br />

keine Rohwürste vorlagen, <strong>die</strong> nach allgemeiner Verkehrsauffassung als mikrobiologisch<br />

stabile Produkte eingestuft werden, vorlagen. Vielmehr handelte es sich um<br />

Fleischzubereitungen, <strong>die</strong> auch als solche bezeichnet werden müssen.<br />

Hervorhebende Angaben wie „Spitzenqualität“ oder „Delikatess“ waren insbesondere bei<br />

einigen Leberwürsten als irreführend zu beanstanden. Die analytisch ermittelte<br />

Zusammensetzung, insbesondere der Gehalt an bindegewebsfreien Fleischeiweiß (BEFFE)<br />

als Maß für den Anteil an schiererem Muskelfleisch, entsprach in <strong>die</strong>sen Fällen lediglich der<br />

von herkömmlichen Leberwürsten ohne hervorhebende Hinweise.


Vereinzelt entsprachen Nährwertangaben oder <strong>die</strong> Mengenkennzeichnungen von Zutaten<br />

nicht den tatsächlichen analytisch ermittelten Zusammensetzungen der betroffenen<br />

Wurstwaren.<br />

Fehlende Deklaration von Zusatzstoffen<br />

Eine fehlende Deklaration von zugelassenen Zusatzstoffen war bei 10 % der beanstandeten<br />

Proben feststellbar.<br />

Dabei fehlte in den meisten Fällen <strong>die</strong> Angabe der Stabilisatoren Diphosphat oder<br />

Triphosphat in Brühwürsten, Kochmettwürsten und Sülzen.<br />

In drei Rohwürsten (Salami, Mettwurst) konnte eine Oberflächenbehandlung mit dem<br />

Konservierungsstoff Natamycin nachgewiesen werden. In einer weiteren Rohwurst war der<br />

Konservierungsstoff Sorbinsäure feststellbar. Die entsprechende Deklaration <strong>die</strong>ser<br />

Konservierungsstoffe fehlte jedoch.<br />

Weitere Beanstandungen<br />

10 % der beanstandeten Proben waren aufgrund einer Wertminderung zu beanstanden.<br />

Dabei fielen insbesondere Leberwürste mit erhöhten Gehalten an zugesetztem Trinkwasser<br />

auf. Weiterhin waren einige Wurstwaren wie „Kaisersülze“, „Leberkäse“ oder<br />

„Heidschnucken-Salami“ aufgrund sensorischer Abweichungen nicht unerheblich in ihrem<br />

Genusswert gemindert.<br />

Ein Probe „Rindsbratwurst“ sowie eine Probe „Wildsalami“ waren verdorben. Ursachen<br />

hierfür waren hier wohl Schwachstellen in der Herstellungshygiene und unzureichende<br />

Lagerungsbedingungen. Bei der „Wildsalami“ lag eine Fehlreifung vor.<br />

Zu weiteren mikrobiologischen Untersuchungsergebnissen wird auf das Dokument<br />

Methodische Schwerpunkte; Kapitel Lebensmittelmikrobiologie, Hygiene verwiesen.<br />

1000 Fische<br />

138 Proben 9 Beanstandungen = 7 %<br />

Die häufigsten Beanstandungsgründe ergaben sich bei der mikrobiologischen Untersuchung<br />

der Fische. Bei vier Proben wurden Rundwurmwanderlarven (Anisakidae) nachgewiesen.<br />

Drei Proben wurden aufgrund sensorischer Abweichungen und zwei Proben wegen<br />

mangelhafter Kennzeichnung beanstandet.<br />

1100 Fischerzeugnisse<br />

213 Proben 31 Beanstandungen = 15 %<br />

Die häufigsten Beanstandungsgründe stellten Kennzeichnungsmängel dar. Dabei wurde<br />

oftmals gegen Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung verstoßen, z.B.<br />

durch fehlende oder falsche Zutatenverzeichnisse oder mengenmäßige Angaben von


Zutaten. Aber auch mangelhafte Deklarationen des Mindesthaltbarkeitsdatums, sowie<br />

fehlerhafte Kennzeichnungen tiefgefrorener Produkte, fehlende Angabe von<br />

Genusstauglichkeitszeichen und falsche oder fehlende Kennzeichnung von Zusatzstoffen<br />

führten zu einer Beanstandung.<br />

Neben den Kennzeichnungsmängeln wurden auch Irreführungen festgestellt. So wurden<br />

beispielsweise andere, kostengünstigere Fische als teurere Seezunge in den Verkehr<br />

gebracht oder es fehlte bei einer Probe Fisch in Bierteig das Bier im Teig. Auch wurden<br />

Mindesthaltbarkeitsdaten angegeben, <strong>die</strong> nicht zu realisieren waren, und somit den<br />

Verbraucher <strong>über</strong> <strong>die</strong> Haltbarkeit des Produktes hinwegtäuschten.<br />

Bei einer Probe war der Fisch in der sensorischen Untersuchung als nicht unerheblich<br />

abweichend erkannt worden, weswegen eine nicht kenntlich gemachte Wertminderung<br />

vorlag. Leider wurden auch Proben untersucht, <strong>die</strong> nicht zum Verzehr geeignet waren. Dabei<br />

handelte es sich um Proben, <strong>die</strong> sensorisch erheblich von der Verkehrsauffassung abwichen.<br />

Neben den Beanstandungen ergingen bei 40 Proben <strong>die</strong>ser Warengruppe Hinweise. Diese<br />

bezogen sich hauptsächlich auf solche Proben, <strong>die</strong> sensorisch unauffällig waren, allerdings<br />

erhöhte mikrobiologische Werte aufwiesen und so der Verdacht bestand, dass eine<br />

unzureichende Hygiene im Betrieb vorliegen könnte. Ebenfalls gingen einige Proben als<br />

Beschwerdeproben ein, bei denen ein möglicher Zusammenhang zwischen den<br />

Lebensmitteln und Erkrankungsfällen untersucht werden musste. Erfreulicherweise konnten<br />

jedoch keine Zusammenhänge festgestellt werden. Des Weiteren wurde auf kleinere<br />

Deklarationsunstimmigkeiten hingewiesen, wie beispielsweise ein zu geringer Fischanteil in<br />

einer Verpackung, bei der es sich allerdings nur um eine Stichprobe handelte.<br />

1200 Krusten-, Schalen-, Weichtiere, sonstige Tiere und Erzeugnisse daraus<br />

66 Proben 23 Beanstandungen = 35 %<br />

Die Untersuchungen der Meeresfrüchte verliefen ähnlich der der Fischerzeugnisse. Von den<br />

66 untersuchten Proben erfüllten 23 nicht <strong>die</strong> rechtlichen. Auch hier stellten meist <strong>die</strong><br />

Kennzeichnungsmängel von nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung geforderten<br />

Kennzeichnungselementen <strong>die</strong> Grundlage für Beanstandungen. Diese bezogen sich vor<br />

allem auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, das Zutatenverzeichnis und <strong>die</strong><br />

Verkehrsbezeichnung. Ebenfalls wurden Nährwertkennzeichnungen deklariert, <strong>die</strong> nicht den<br />

gesetzlichen Vorgaben entsprachen. Für tiefgefrorene Produkte gibt es gesonderte<br />

Kennzeichnungsvorgaben, <strong>die</strong> auch nicht immer eingehalten wurden. Dar<strong>über</strong> hinaus wurden<br />

bei drei Proben derartige Gehalte an Konservierungsstoffen nachgewiesen, dass festgelegte<br />

Grenzwerte <strong>über</strong>schritten wurden. Eine Irreführung wurde ebenfalls bei Herzmuschelfleisch<br />

festgestellt, welches als im eigenen Saft deklariert war, im Produkt selbst sich allerdings ein<br />

Aufguss befand. Schließlich wurden auch bei einer Probe Miesmuscheln in einer<br />

Verkaufseinheit mehr als <strong>die</strong> Hälfte der Muscheln als tote Muscheln nachgewiesen.


Des Weiteren ergingen bei zehn Proben Hinweise. Diese bezogen sich weitestgehend auf<br />

Verbraucherbeschwerden, bei denen in Verfolgsproben keine Auffälligkeiten nachgewiesen<br />

werden konnten. Aber auch Auffälligkeiten bezüglich des Shrimpsanteils in einer Stichprobe<br />

eingelegter Shrimps wurden angemerkt. In einer Probe Seemuscheln waren 3<br />

Muschelschalen angeknickt, was jedoch auch in Folge des Transportes geschehen sein<br />

kann. Bei Surimiproben (Imitate von Meeresfrüchten) wurde bei der Untersuchung<br />

verschiedener Packungen festgestellt, dass beim Herstellungsprozess bei der Zugabe des<br />

Konservierungsmittels <strong>die</strong> gleichmäßige Durchmischung fehlte und somit unterschiedliche<br />

Gehalte, teilweise deutlich <strong>über</strong> und teilweise deutlich unter dem entsprechenden Grenzwert,<br />

vorlagen. Ebenfalls wurden bei anderen Probe Surimi zwar erhöhte Keimgehalte, allerdings<br />

sensorisch keine Auffälligkeiten festgestellt, so dass der Hinweis erging, verstärkt auf <strong>die</strong><br />

Kontrolle der Hygiene zu achten.<br />

Bei einer Probe konnten Spuren von Benzoesäure nachgewiesen werden, <strong>die</strong> allerdings<br />

technologisch unwirksam waren und vermutlich <strong>über</strong> Kreuzkontaminationen im Betrieb in <strong>die</strong><br />

Probe gelangt sind.<br />

1300 Krusten Fette und Öle, ausgenommen Butter<br />

138 Proben 43 Beanstandungen = 31 %<br />

Bei den beanstandeten Proben handelte es sich zum größten Teil um nicht mehr zum<br />

Verzehr geeignete Frittierfette, <strong>die</strong> durch zu langes und/oder zu intensives Erhitzen<br />

unbrauchbar wurden. Des Weiteren wurden bei mehreren Olivenölen<br />

Kennzeichnungsmängel beanstandet, <strong>die</strong> sich <strong>über</strong> fehlende Ursprungsangaben, falsche<br />

Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums bis hin zu falschen Verkehrsbezeichnungen,<br />

Zutatenverzeichnissen und Nährwertkennzeichnungen erstreckten. Weiterhin wurden<br />

Verstöße gegen unmittelbar geltendes EU-Recht festgestellt, wobei zum einen Margarinen<br />

mit nährwertbezogene Angaben in unzulässiger Weise beworben wurden, zum anderen aber<br />

auch bei Olivenölen olivenölspezifische Deklarationsvorgaben fehlten.<br />

Neben den Beanstandungen ergingen auch bei <strong>die</strong>ser Warengruppe Hinweise zu<br />

geringfügigen Abweichungen wie beispielweise bei Frittierfetten, <strong>die</strong> gerade noch den<br />

Anforderungen entsprachen, allerdings bei einer weiteren Verschlechterung nicht mehr<br />

verkehrsfähig wären. Daneben wurden zwei Margarineproben als Verfolgsproben zu einer<br />

Verbraucherbeschwerde entnommen. Die Beschwerdeprobe wies nach Auskunft des<br />

Verbrauchers bereits vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums Schimmelpilzbewuchs auf. In<br />

den beiden Verfolgsproben konnten jedoch weder ein Bewuchs an sich, noch<br />

Schimmelpilzsporen festgestellt werden.


1400 Suppen und Soßen<br />

52 Proben 17 Beanstandungen = 33 %<br />

Wie so oft stellten auch hier <strong>die</strong> Kennzeichnungsmängel den Großteil der Beanstandungen.<br />

Vorherrschend war hier <strong>die</strong> falsche oder fehlende Mengenkennzeichnung von Zutaten (sog.<br />

QUID-Regelung). Aber auch falsche Angaben bezüglich des Mindesthaltbarkeitsdatums<br />

sowie des Zutatenverzeichnisses wurden festgestellt. Bei einer Probe wurde eine<br />

Grenzwert<strong>über</strong>schreitung des Gehaltes an Mononatriumglutamat festgestellt. Dar<strong>über</strong> hinaus<br />

wurden auch zwei Proben mit irreführender Kennzeichnung begutachtet. Dabei handelte es<br />

sich zum einen um eine als Rindfleischsuppe deklarierte Suppe ohne Rindfleisch und eine<br />

Suppe, bei der der Zusatz von Madeirawein ausgelobt war, allerdings lediglich Aroma der<br />

Suppe zugegeben wurde.<br />

Auch hier ergingen bei mehreren Proben Hinweise. Dabei handelte es sich unter anderem<br />

um Verbraucherbeschwerden, bei denen <strong>die</strong> Verfolgsproben allerdings unauffällig waren. Bei<br />

einer Probe wurden geringere Gehalte an Zutaten nachgewiesen, als in der Deklaration<br />

kenntlich gemacht waren. Da es sich dabei nur um eine Stichprobe handelte, wurde<br />

angeraten, im Betrieb <strong>über</strong> <strong>die</strong> Kontrolle der Wägeprotokolle festzustellen, ob <strong>die</strong> Deklaration<br />

den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Bei weiteren Proben bezogen sich <strong>die</strong> Hinweise<br />

auf geringfügige Kennzeichnungsmängel oder aber auch auf leicht erhöhte mikrobiologische<br />

Gehalte, so dass angeraten wurde, eine Kontrolle der Wirksamkeit der hygienischen<br />

Maßnahmen durchzuführen.<br />

1500 Getreide<br />

109 Proben keine Beanstandung<br />

1600 Getreideprodukte, Backvormischungen<br />

Proben 197 11 Beanstandungen = 6 %<br />

Bei einem Frühstückcerealienerzeugnis aus Spanien war <strong>die</strong> Kennzeichnung nicht<br />

vollständig in deutscher Sprache angegeben.<br />

Bei einem Müsli war <strong>die</strong> Kennzeichnung (Zutaten) wegen kleiner Schriftgröße auf dunklem<br />

Untergrund schlecht lesbar.<br />

Bei zwei Proben Getreideflakes wurden bei mehreren ausgelobten Vitaminen entgegen der<br />

Deklaration erheblich höhere Konzentrationen ermittelt.<br />

Bei Roggengrießkleie für <strong>die</strong> industrielle Sauerteigherstellung war der Höchstgehalt für<br />

Ochratoxin A nach der KontaminantenhöchstgehalteVO um ein Vielfaches <strong>über</strong>schritten.<br />

Eine Probe Kleie aus einem Mühlenbetrieb <strong>über</strong>schritt ebenfalls den OTA-Grenzwert.<br />

Ein Vollkornmehl aus einer Mühle war mit Schädlingen befallen. In einem Roggenmehl aus<br />

einer Bäckerei wurde ebenfalls Schädlingsbefall (Käfer und lebende Larven) festgestellt.<br />

Eine Frühstückscerealie war ausschließlich in spanischer Sprache gekennzeichnet.


In einem Schokomüsli wurde eine erhebliche Mindermenge an den ausgelobten<br />

Schokoplättchen festgestellt.<br />

1700 Brot und Kleingebäck<br />

Proben 166 11 Beanstandungen = 7 %<br />

Ein Bäcker-Weißbrot zeigte bereits vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum<br />

Schimmelbefall.<br />

Ein verpacktes Fladenbrot hatte Kennzeichnungsmängel. Es fehlte <strong>die</strong> MHD-Angabe, der<br />

angegebene Natriumgehalt war viel zu gering angegeben und somit nicht zutreffend.<br />

Bei Verbraucherbeschwerden bemängelten <strong>die</strong> Verbraucher Milchhörnchen mit einem<br />

käsigem Geruch und in einem anderen Fall Brötchen mit gülleähnlichem Geruch.<br />

Ein ehemals tiefgefrorenes Brot wurde aufgetaut abgegeben, woraus sich<br />

Kennzeichnungsmängel hinsichtlich des Haltbarkeitsdatums ergaben.<br />

Ein Früchtebrot mit eingebackenen Trockenfrüchten enthielt den Konservierungsstoff<br />

Sorbinsäure und auch Schwefeldioxid. Die Zusatzstoffe waren <strong>über</strong> das (zulässigerweise)<br />

konservierte Trockenobst in das Erzeugnis gelangt, aber nicht entsprechend kenntlich<br />

gemacht worden.<br />

Ein Pumpernickel wurde beanstandet, weil das Zutatenverzeichnis unvollständig war und das<br />

Erzeugnis unzutreffenderweise als „diabetikergeeignet“ ausgelobt worden war.<br />

Ein „Bäckerknäckebrot“ war mit Gespinsten, Kotresten verunreinigt; <strong>die</strong> Packung enthielt eine<br />

lebende Motte. Ein Kartoffelbrot im Holzspankörbchen war ebenfalls mit Schädlingen<br />

befallen. Es waren mitgebackene Larven erkennbar.<br />

Ein Sandwich-Toastbrot (Verbraucherbeschwerde) wies einen Lösungsmittelgeruch („UHU-<br />

Geruch“) auf. Auch in den Nachproben konnte <strong>die</strong>ses Fehlaroma bestätigt werden. Dieses<br />

Problem tritt anscheinend oft auf, wenn essigsäurehaltige Zutaten und/oder Zusatzstoffe<br />

(z.B. Natriumacetat, Natriumdiacetat) eingesetzt werden.<br />

1800 Feine Backwaren<br />

Proben 507 43 Beanstandungen = 8 %<br />

Bei zahlreichen Erzeugnissen, <strong>die</strong> lose in Bäckereien und Backfilialen angeboten wurden wie<br />

Donuts, Spritzgebäck, Donauwelle, Nussecken, Schweineohr etc. <strong>die</strong> augenscheinlich mit<br />

Schokolade <strong>über</strong>zogen waren ergab eine Untersuchung, dass der Überzug aus Fettglasur<br />

bestand. Ein Hinweis, der <strong>die</strong>sen Sachverhalt klarstellte, fehlte jedoch.<br />

Bei mehreren Erzeugnissen wurde <strong>die</strong> Verwendung von Farbstoffen, meistens in den<br />

aufgelegten Dekoren oder den bunten Zuckerperlen, festgestellt, ohne dass eine<br />

Kenntlichmachung vorhanden war. Aber es waren nicht immer <strong>die</strong> augenfällig gefärbten<br />

Backwaren mit leuchtenden Massen, Auflagen oder Dekoren. In einem Fall wurde in der<br />

Fruchtmasse einer Stachelbeertorte der Farbstoff E104 (Chinolingelb) gefunden. Es fehlte


auch hier der Hinweis „mit Farbstoff“ sowie der bei E104 neuerdings anzubringende<br />

Warnhinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“.<br />

Ein spanisches Knabbergebäck wurde unter der spanischen Verkehrsbezeichnung verkauft.<br />

Eine deutsche Angabe fehlte, so dass ein Verbraucher <strong>die</strong> Art des Produktes nicht<br />

zweifelsfrei erkennen konnte.<br />

Bei einigen Proben mit Hinweis auf Butter in der Bezeichnung, wie Butterkuchen,<br />

Butterspekulatius wurde ein zu hoher Fremdfettanteil ermittelt. Dies ist ein Hinweis, dass <strong>die</strong><br />

Erzeugnisse nicht - wie nach den Leitsätzen für Feine Backwaren gefordert – ausschließlich<br />

mit Butterfett, sondern unter Verwendung anderer Fette hergestellt worden sind. Auch bei der<br />

Verwendung von fetthaltigen Vormischungen dürfen keine milchfettfremden Fette enthalten<br />

sein.<br />

Ein als Butterstreuselkuchen bezeichnetes Erzeugnis hatte sensorisch den Charakter eines<br />

Rührkuchens. Dies entsprach ebenfalls nicht der Verkehrsauffassung nach den Leitsätzen,<br />

denn unter Butterstreuselkuchen versteht man einen Hefekuchen mit Streuselauflage.<br />

Außerdem war der ermittelte Buttergehalt geringer als angegeben.<br />

Zwei Rührkuchen in Form eines Osterlamms in Kunststofffolie verpackt waren auf der<br />

Unterseite verschimmelt.<br />

Baumkuchenspitzen in der Größe von Nussecken entsprachen in ihrer Beschaffenheit nicht<br />

der allg. Verkehrsauffassung (Leitsätze).<br />

Ein Lebkuchen ähnliches russisches Gebäck war nicht richtig gekennzeichnet.<br />

In einem Untersuchungsschwerpunkt wurden apfelhaltige Feinbackwaren wie Apfelkuchen,<br />

Apfeltasche etc. <strong>über</strong>prüft. In sechs Proben wurde Schwefeldioxid gefunden. Die<br />

erforderliche Kenntlichmachung „geschwefelt“ war bei den Erzeugnissen nicht vorhanden.<br />

So genannte Glückskekse – Gebäcke mit einem eingelegten mit Horoskopsprüchen<br />

bedruckten Zettel – wurden bemängelt, weil <strong>die</strong> bedruckte Seite von Druckerzeugnissen nicht<br />

mit Lebensmitteln in Kontakt kommen darf.<br />

Bei einem Stollen mit Mandelabbildungen auf der Verpackung wurde ein Mandelanteil von<br />

lediglich 1% ermittelt. Ohne eine mengenmäßige Angabe des Mandelanteils zur Klarstellung<br />

ist <strong>die</strong>se Aufmachung irreführend.<br />

Bei einem „Stollen mit Marzipan“ konnte nur Bittermandelaroma und keine Marzipanfüllung<br />

festgestellt werden. Dies entsprach nicht der Verkehrsauffassung nach den Leitsätzen für<br />

Feine Backwaren.<br />

Bei einem „Feinen Stollen“ war Butter im Zutatenverzeichnis angegeben. Das Erzeugnis<br />

enthielt aber <strong>über</strong>wiegend anderes Fett (Margarine), <strong>die</strong> nicht aufgeführt worden war.


Ein Stollen zeigte bereits vor seinem MHD Schimmelbefall. Ein anderer Stollen aus einer<br />

Bäckerei (ohne MHD) wies nach kurzer Zeit ebenfalls Schimmelbefall auf.<br />

Eine Verbraucherbeschwerde Quarkstuten enthielt einen eingebackenen Beutel-<br />

Verschlussclip.<br />

2000 Mayonnaisen, emulgierte Saucen, kalte Fertigsaucen, Feinkostsalate<br />

291 Proben 44 Beanstandungen = 15 %<br />

Von den 44 beanstandeten Proben waren 40 aufgrund Kennzeichnungsmängel zu<br />

beanstanden. Dabei waren <strong>die</strong> Rechtsabweichungen unterschiedlichster Art. Neben falschen<br />

Verkehrsbezeichnungen, falscher oder fehlerhafter Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums<br />

und/oder Zutatenverzeichnisses waren häufig auch rechtswidrige Angaben von<br />

Nährwertkennzeichnungen oder eine schlechte Lesbarkeit für <strong>die</strong> Beanstandung<br />

verantwortlich. Aber auch <strong>die</strong> Angabe der Zusatzstoffe entsprach häufig nicht den rechtlichen<br />

Vorgaben.<br />

Nicht nur falsche Kennzeichnungen wurden beanstandet. Bei einem Kartoffelsalat und einem<br />

Heringssalat wurden hohe Hefengehalte kombiniert mit abweichender sensorischer<br />

Beschaffenheit festgestellt, weswegen <strong>die</strong>se Probe als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt<br />

wurde. Bei einer weiteren Probe Fleischsalat wurde der Fleischanteil durch den Gehalt einer<br />

Fliege erhöht, was allerdings als abweichend und nicht zum Verzehr geeignet angesehen<br />

wurde. Schließlich wurde auch bei einer Probe Gurkensalat, bei der bereits vor Ablauf des<br />

Mindesthaltbarkeitsdatums <strong>die</strong> sensorische Beschaffenheit erheblich abwich, <strong>die</strong> Haltbarkeit<br />

des Produktes als irreführende Angabe beurteilt.<br />

Aber auch hier ergingen bei mehreren Proben Hinweise. Diese bezogen sich vielfach auf<br />

erhöhte Keimgehalte, <strong>die</strong> auf unzureichende oder unwirksame Hygienemaßnahmen im<br />

Herstellungs- bzw. Verarbeitungsbetrieb hindeuten. Ein weiterer Hinweis erging bei einer<br />

Verbraucherbeschwerde, bei der der Verbraucher getrennt von der Probe ein Glasstück<br />

mitgeliefert hat. Da in der restlichen Probe allerdings kein weiteres Glas nachweisbar war,<br />

erging der dringende Hinweis der Überprüfung im Herstellerbetrieb.<br />

2100 Puddinge, Kremspeisen, Desserts<br />

Proben 76 1 Beanstandung = 1 %<br />

Eine Dessertcreme wurde als „Rote Grütze“ bezeichnet, obwohl keine Früchte enthalten<br />

waren. Rote Grütze ist nach den Leitsätzen für Obsterzeugnisse eine anerkannte<br />

Verkehrsbezeichnung für eine Fruchtgrütze, <strong>die</strong> <strong>über</strong>wiegend aus roten Früchten wie z. B.<br />

Sauerkirschen, rote und schwarze Johannisbeeren, Himbeeren und Erdbeeren hergestellt<br />

wird. Der Fruchtanteil, in deutlich stückiger Form, beträgt in der Regel 50 % und mehr.


Die zusätzlich angebrachte Bezeichnung „Rote Grütze aus Hartweizengrieß mit<br />

Himbeergeschmack“ konnte nicht als ausreichende Kenntlichmachung der abweichenden<br />

Beschaffenheit akzeptiert werden, da es sich um ein völlig anderes Produkt handelte.<br />

2200 Teigwaren<br />

Proben 69 16 Beanstandungen = 23 %<br />

Mehrere Proben frische Teigwaren – nicht getrocknete Nudeln – aus dem Kühlregal des<br />

Supermarktes, sowie gekochte Nudeln aus der Vorbereitung von Restaurants, aber auch aus<br />

einer Fleischereifiliale zeigten auffällige mikrobiologische Untersuchungsergebnisse. Erhöhte<br />

Keimzahlen bei Enterobacteriaceen oder auch Bacillus cereus zeigten hygienische Mängel<br />

bei der Herstellung oder im Umgang mit den Lebensmitteln auf.<br />

Eiernudeln von einem bäuerlichen Selbstvermakter hatten ebenfalls mikrobiologische Mängel<br />

(Keimzahl, Schimmel), wobei Schimmelpilze bereits auch mit Lupe erkennbar waren.<br />

Bei einigen Proben in Fertigpackungen wurden Kennzeichnungsmängel festgestellt.<br />

Bei Eiernudeln fehlte <strong>die</strong> erforderliche Mengenkennzeichnung des Eianteils.<br />

Eine Probe hatte nur eine französische statt deutscher Verkehrsbezeichnung. Ein<br />

importiertes Erzeugnis aus einem Asia-Shop hatte ebenfalls Kennzeichnungsmängel (MHD-<br />

Angabe, Füllmengenkennzeichnung).<br />

Bei einer anderen Probe Teigwaren war <strong>die</strong> Kennzeichnung derart klein geraten und<br />

unzumutbar un<strong>über</strong>sichtlich, dass sie als nicht leicht lesbar beanstandet wurde.<br />

Bei mehreren Erzeugnissen, <strong>die</strong> nach ihrer Aufmachung einen konkreten Eigehalt erwarten<br />

ließen, z. B. Nudeln mit Putenei, Frischeinudeln, wurde ein geringerer Eigehalt ermittelt, als<br />

dem Verbraucher laut Aufmachung in Aussicht gestellt wurde.<br />

2300 Hülsenfrüchte, Ölsamen, Schalenobst<br />

111 Proben 10 Beanstandungen = 9 %<br />

Eine Probe gemahlene Haselnusskerne und eine Importprobe Pistazien wurden wegen zu<br />

hoher Aflatoxinwerte beanstandet. Zwei Leinsamen-Proben wurden wegen zu hohem<br />

Fremdbesatz (fremde Samenkörner, Holzstückchen) und eine Erdnussprobe wegen<br />

sensorischer Mängel als wertgemindert beurteilt. Außerdem wiesen eine Probe Kürbiskerne<br />

und eine Probe Tofu Kennzeichnungsmängel auf. Weitere Untersuchungen u. a. auf<br />

gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und Schwermetalle erbrachten unauffällige<br />

Ergebnisse.


2400 Kartoffeln, stärkereiche Pflanzenteile<br />

107 Proben 7 Beanstandungen = 7 %<br />

Ein Schwerpunkt war <strong>die</strong> Untersuchung von rohen, geschälten Kartoffeln auf Schwefeldioxid.<br />

Schwefeldioxid und Sulfite gehören zu der Zutatengruppe, <strong>die</strong> allergische oder andere<br />

Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können und müssen bei Konzentrationen von mehr<br />

als 10 mg/kg als Schwefeldioxid oder Sulfit auf der Verpackung angegeben werden.<br />

Bei 2 Kartoffelproben fehlte <strong>die</strong> Sulfitkennzeichnung. Bei einer weiteren Probe konnte<br />

Schwefeldioxid nachgewiesen werden, obwohl der Hinweis „ohne Konservierungsstoffe“ auf<br />

der Verpackung vorhanden war. Eine Höchstmengen<strong>über</strong>schreitung gab es in <strong>die</strong>sem Jahr<br />

nicht. Parallel dazu wurden <strong>die</strong> Kartoffeln auch mikrobiologisch untersucht. 4 Proben, <strong>die</strong><br />

bereits sensorisch auffällig waren, wiesen erhöhte Gehalte an Milchsäurebildnern und<br />

Pseudomonaden (E 7 bis E 8 KbE/g) auf.<br />

Bei einer Probe Kartoffelchips war <strong>die</strong> Kennzeichnung nicht leicht lesbar.<br />

2500 Frischgemüse, ausgenommen Rhabarber<br />

374 Proben 5 Beanstandungen = 1 %<br />

Zu Rückständen an Pflanzenschutzmitteln siehe auch das Dokument Methodische<br />

Schwerpunkte; Kapitel Rückstände-Pflanzenschutzmittel.<br />

2600 Gemüseerzeugnisse, Gemüsezubereitungen<br />

229 Proben 21 Beanstandungen = 9 %<br />

Wie in den vergangenen Jahren ergab sich aus den Untersuchungen von eingelegten<br />

Paprika, Peperoni, Tomaten und Oliven eine recht hohe Beanstandungsquote. Bei loser<br />

Ware war keine Kenntlichmachung der Konservierungsstoffe Sorbin- und/oder Benzoesäure<br />

vorhanden. Oliven wiesen erhöhte Eisenwerte auf, <strong>die</strong> auf eine Färbung mit dem Farbstoff<br />

Eisen-II-glukonat schließen lassen. Der Farbstoff war aber nicht kenntlich gemacht. Bei einer<br />

Olivenprobe war <strong>die</strong> Höchstmenge an Konservierungsstoffen <strong>über</strong>schritten.<br />

Eine Endiviensalatmischung war schon vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verdorben.<br />

Die prall gewölbte Konservendose einer Probe Palmfruchtmark verriet schon das Ergebnis<br />

des Füllgutes. Die Probe wies eine intensiv gärig-saure Note auf und war nicht mehr zu<br />

genießen.<br />

Weinblätter wurden auf Pestizide untersucht. Beim <strong>über</strong>wiegenden Teil der Proben konnte<br />

eine Höchstmengen<strong>über</strong>schreitung festgestellt werden. Hingegen war bei einer Probe, <strong>die</strong><br />

nur sehr geringe Gehalte an Pestiziden aufwies, auf der Oberfläche der äußeren Weinblätter<br />

bläulich-weißer Schimmelbefall sichtbar.<br />

In <strong>die</strong>sem Jahr gab es auffallend viele Verbraucherbeschwerden. So wurden als<br />

Verbraucherbeschwerden Tomatensaft und tiefgefrorener Broccoli eingeliefert, bei denen <strong>die</strong>


Verbraucher eine sensorische Abweichung angaben. In den Nachproben mit gleicher<br />

Chargennummer ließen sich jedoch keine Auffälligkeiten feststellen.<br />

Ein Verbraucher lieferte ein original verschlossenes Glas mit Schnittbohnen ein. An der<br />

Deckelinnenseite und am Glasrand war ein brauner Belag erkennbar, der für ein derartiges<br />

Erzeugnis nicht typisch ist und beim Verbraucher Abneigung wenn nicht gar Ekel auslöst, wie<br />

hier der Fall zeigte.<br />

Auch Tomaten in der Dose wurden als Verbraucherbeschwerde eingeliefert. Als Grund der<br />

Beschwerde wurde angegeben, dass sich <strong>die</strong> Innenbeschichtung der Dose beim Öffnen<br />

ablösen und in <strong>die</strong> Tomaten fallen soll. Es handelte sich um 2 leere und 2 original<br />

verschlossene Dosen. Auffällig war bei den leeren Dosen der unterschiedliche Öffnungsrand.<br />

Bei einer Dose war der Rand "gefranst", mit scharfer Kante und nach oben gebördelt, wobei<br />

<strong>die</strong> innere weiße Lackbeschichtung des Randes hier größtenteils abgelöst war. Bei der<br />

zweiten leeren Dose war der Rand hingegen relativ glatt. Eine Lackbeschädigung war nur<br />

geringfügig an der Doseninnenseite erkennbar. Die unterschiedlichen Öffnungsränder der<br />

leeren Dosen deuteten auf <strong>die</strong> Verwendung unterschiedlicher Öffnungsgeräte hin. So wurden<br />

<strong>die</strong> ebenfalls eingelieferten original verschlossenen Dosen mit unterschiedlichen<br />

Dosenöffnern geöffnet. Die mit einem elektrischen Dosenöffner geöffnete Dose wies einen<br />

glatten Dosenrand auf. An der Lackierung waren keine Beschädigungen sichtbar. Die Dose,<br />

<strong>die</strong> jedoch mit einem alt herkömmlichen Handdosenöffner geöffnet wurde, wies einen leicht<br />

gefransten Deckel- und Dosenrand auf. Der Dosenrand war größtenteils nach unten<br />

gebördelt und an einigen wenigen Stellen war eine mechanische Lackablösung feststellbar.<br />

Der weiße Lack befand sich dann auf der Oberfläche des Füllguts. Die Innenlackierung von<br />

Konservendosen <strong>die</strong>nt als Schutz vor einem Metall<strong>über</strong>gang aus dem Dosenmaterial in das<br />

Lebensmittel. Mit Dosenöffnern der neueren Generation kann eine Beschädigung des<br />

Lackes und somit ein Übergang ins Füllgut vermieden werden. In <strong>die</strong>sem Fall wurde<br />

angeregt, <strong>die</strong> Haftung des Lackes beim Hersteller zu <strong>über</strong>prüfen.<br />

Bei einer Rotkohlprobe hatte der Verbraucher sogar den Verdacht auf eine Verunreinigung<br />

mit Benzol. Hier ein Auszug aus dem Beschwerdeprotokoll, das uns von der<br />

Staatsanwaltschaft zugeschickt wurde:<br />

„….. In meinem Haushalt, öffnete ich Herr XY zum Verzehr das Glas mit dem Lebensmittel<br />

zum vorbezeichnetem Produkt: …Delikateß, Rotkohl. Das Lebensmittel, Rotkohl wurde zum<br />

Gemüse als Beilage, kalt zu einer Mahlzeit zum Essen auf einer Gabel aufgenommen und<br />

dem Leib zugeführt, zum Verzehr. Hierzu schreibe ich zu Person Herr XY <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Feststellung eines chemischen Element im Lebensmittel, Rotkohl, schriftlich eine<br />

Zeugenaussage nieder. Zum Wahrheitsbeweis. Nach der zweiten Aufnahme des<br />

Lebensmittel dem Gemüse Rotkohl von der Gabel in den Mund zum Verzehr, bemerkte ich<br />

deutlich spürbar ein aufkommendes durch anklebung auf der Zungenspitze in Erscheinung,<br />

spürbar durch Klebung durch herauslösen auf der Zungenspitze, ein chemisches Element.<br />

……… Ich zu meiner Person Herr XY vermute, dass es sich bei <strong>die</strong>sem chemischen Element<br />

in dem Glas Lebensmittel, dem … Rotkohl um ein chemisches Benzol im Lebensmittel<br />

vorhanden gewesen ist. …..“


Die eingelieferte original verschlossene Rotkohlprobe wurde von mehreren Prüfpersonen<br />

sensorisch begutachtet. Es konnten keine Auffälligkeiten festgestellt werden. Die Probe wies<br />

eine typisch Rotkohlnote mit süß-säuerlichem Geschmack auf. Die Untersuchung des<br />

Rotkohls auf Benzol und ähnliche Verbindungen ergab ebenfalls keinen positiven Befund.<br />

Salate, Gemüsesäfte und tiefgefrorener Spinat wurden auf Nitrat untersucht. Die<br />

Ergebnisse sind in den unteren Graphiken dargestellt:<br />

mg/kg<br />

mg/kg<br />

mg/kg<br />

Rucola<br />

Kopfsalat<br />

Rote Bete Saft<br />

Karottensaft<br />

Gemüsesaft<br />

Tomatensaft<br />

Blattspinat<br />

TK<br />

Rahmspinat<br />

TK<br />

Nitrat in Salat aus Deutschland<br />

0 2000 4000 6000 8000<br />

Nitratgehalte in Gemüsesäften<br />

0 500 1000 1500 2000<br />

Nitrat in TK Spinat<br />

0 200 400 600 800 1000<br />

Maximum<br />

Minimum<br />

Mittelwert<br />

Maximum<br />

Minimum<br />

Mittelwerte<br />

Maximum<br />

Minimum<br />

Mittelwert


2700 Pilze<br />

29 Proben keine Beanstandung<br />

Zu Rückständen an Pflanzenschutzmitteln siehe auch das Dokument Methodische<br />

Schwerpunkte; Kapitel Rückstände-Pflanzenschutzmittel.<br />

2800 Pilzerzeugnisse<br />

36 Proben 4 Beanstandungen = 11 %<br />

Getrocknete Pilze wurden auf Salmonellen untersucht. Erfreulicherweise waren alle<br />

Proben negativ. Die Untersuchung von getrockneten Steinpilzen auf Nikotin war bei<br />

drei Proben unauffällig; eine Probe wies einen Wert von 0,98 mg/kg auf, der jedoch<br />

<strong>die</strong> von der EFSA (European Food Saftey Authority) vorgeschlagene Höchstmenge für<br />

Nikotin von 1,17 mg/kg für getrocknete Waldpilze unterschreitet. Die bisher bei<br />

getrockneten Steinpilzen festgestellte Nikotionbelastung ist noch ungeklärt. Als<br />

Ursache kommt eine Behandlung als Vorratschutzmittel gegen Insektenbefall, eine<br />

Kontamination oder eine unvermeidliche Hintergrundbelastung in Betracht.<br />

Bei Champignons in der Dose war <strong>die</strong> Doseninnenwand stark verrostet. Es konnte in<br />

den Pilzen ein Zinngehalt von 465 mg/kg ermittelt werden.<br />

Als wertgemindert wurden Konservenpilze beurteilt, <strong>die</strong> einen sehr geringen<br />

Kaliumgehalt aufwiesen. Dieses deutet auf ein langes Wässern der Pilze, was bei den<br />

Proben nicht kenntlich gemacht wurde. Eine Pilzprobe wies Maden und Fraßspuren<br />

auf.<br />

2900 Frischobst einschließlich Rhabarber<br />

271 Proben 3 Beanstandungen = 1 %<br />

Zu Rückständen an Pflanzenschutzmitteln siehe auch das Dokument Methodische<br />

Schwerpunkte; Kapitel Rückstände-Pflanzenschutzmittel.<br />

3000 Obstprodukte ausgenommen 31 und 41 einschließlich Rhabarber<br />

104 Proben 16 Beanstandung = 15%<br />

In <strong>die</strong>sem Berichtsjahr wurde tiefgekühltes Obst unter <strong>die</strong> Lupe genommen. Bei<br />

Johannisbeeren gab es eine Pestizid-Höchstmengen<strong>über</strong>schreitung. Bei tiefgefrorenen<br />

Himbeeren wurde ein zu hoher Griesanteil festgestellt. Himbeeren in der Dose hielten <strong>die</strong> auf<br />

dem Etikett angegebene Zuckerkonzentration nicht ein.


Bei Kirschen im Glas war außen am Glasrand und im Schraubdeckel Schimmelbefall<br />

sichtbar. Der Schimmel hatte zwar keinen direkten Kontakt zum Füllgut, der Verbraucher<br />

empfindet jedoch beim Anblick von Schimmel Ekel. Die Probe wurde als nicht zum Verzehr<br />

geeignet beurteilt. Schimmelbefall ließ sich auch bei einer Probe Trockenobst feststellen.<br />

Frische Obstsalate waren nach einem Lagerversuch gärig. Die angegebene Haltbarkeit war<br />

zu lang gewählt.<br />

Schwefeldioxid und Konservierungsstoffe waren bei Trockenobst nicht kenntlich gemacht.<br />

Kennzeichnungsmängel wurden bei 3 Proben festgestellt.<br />

3100 Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Fruchsirupe<br />

108 Proben 2 Beanstandungen = 2 %<br />

Der auf einem Fruchtsaft angebrachte allgemeine Hinweis auf das Vorhandensein „wertvoller<br />

Flavonoide“ wurde beanstandet, da <strong>die</strong> erforderliche Mengenangabe fehlte und keine<br />

zulässige und konkrete Aussage gemacht wurde, wofür <strong>die</strong> Flavonoide wertvoll sind. Nach<br />

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 muss <strong>die</strong> beworbene Substanz in einer signifikanten Menge<br />

vorliegen, <strong>die</strong> nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen geeignet ist, <strong>die</strong><br />

behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung zu erzielen.<br />

Bei einem weiteren Fruchtsaft fehlte <strong>die</strong> vorgeschriebene Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums.<br />

Im Rahmen des Lebensmittelmonotorings wurden 23 Apfel- und Birnensäfte auf das<br />

Mykotoxin Patulin untersucht. In vier Säften waren Spuren unter 10 µg/kg nachweisbar und in<br />

zwei Säften lagen <strong>die</strong> Konzentrationen zwischen 10 und 20 µg/kg. Alle untersuchten Proben<br />

erfüllten <strong>die</strong> gesetzlichen Anforderungen. Aufgrund der chronischen Toxizität hat der<br />

Gesetzgeber zum Schutz des Verbrauchers Höchstgehalte festgelegt. Fruchtsäfte,<br />

rekonstituierte Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektare dürfen maximal 50 µg/kg enthalten.<br />

Weiterhin wurden im Rahmen eines bundesweiten Untersuchungsplans 22 Ananassäfte und<br />

–nektare auf Mangan untersucht, da Ananas im Vergleich zu anderen Früchten von Natur<br />

aus hohe Gehalte aufweist. Die ermittelten Konzentrationen lagen in einem Bereich von<br />

6 – 21 mg/L, wobei zehn Säfte Gehalte zwischen 10 und 15 mg/L und acht Säfte Gehalte<br />

zwischen 15 und 20 mg/L aufwiesen. Mangan ist zwar ein essentielles Spurenelement,<br />

verursacht aber in höheren Dosen auch nachteilige neurologische Effekte bis hin zu<br />

Vergiftungen. Gesetzliche Höchstwerte wurden bisher für Mineralwasser (0,5 mg/l) und für<br />

Trinkwasser (0,05 mg/l) festgelegt. Nach Auswertung aller in Deutschland ermittelten<br />

Ergebnisse ist zu prüfen, ob Maßnahmen erforderlich sind.


3200 Erfrischungsgetränke, Getränkeansätze, Getränkepulver<br />

235 Proben 30 Beanstandungen = 13 %<br />

Erfrischungsgetränke aus Nicht-EU-Staaten waren wegen unzureichender deutscher<br />

Kennzeichnung zu beanstanden. Häufig fehlte <strong>die</strong> deutsche Verkehrsbezeichnung oder<br />

waren Angaben im Zutatenverzeichnis unvollständig. In einem Getränk wurde <strong>die</strong> zulässige<br />

Höchstmenge von 50 mg/L für den Farbstoff E 110 (Gelborange S) <strong>über</strong>schritten und fehlte<br />

der vorgeschriebene Hinweis „Kann <strong>die</strong> Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern<br />

beeinträchtigen".<br />

Einige Getränke, <strong>die</strong> zu 50 % aus einem Molkenerzeugnis bestehen sollten, enthielten keine<br />

molketypischen Bestandteile wie Lactose oder Galactose. Da ein Permeat eingesetzt wurde,<br />

das in der Molkerei bei einem Membranfiltrationsverfahren (Umkehrosmose) anfällt und zu<br />

99,9 % aus Wasser besteht, handelte es sich nicht um ein Molkenerzeugnis im Sinne der<br />

Milcherzeugnisverordnung. Die Kennzeichnung wurde auch als irreführend beanstandet.<br />

Weitere Beanstandungen betrafen sensorische und mikrobielle Abweichungen. Ein<br />

Fruchtsaftgetränk fiel durch ein parfümartiges Fehlaroma auf und eine Beschwerdeprobe<br />

Cola wies schwarze stecknadelgroße Ablagerungen unter dem Schraubdeckel auf, <strong>die</strong> zu<br />

einer massiven Schimmelpilzbelastung im Getränk führten. Eine weitere Beschwerdeprobe<br />

Cola war im Geruch stark faulig.<br />

Bei einigen Energydrinks wurde <strong>die</strong> Werbeaussage "Bei erhöhter Beanspruchung"<br />

beanstandet, weil sie im Sinne von Art. 3 der EG-Verordnung 1924/2006 als zu unbestimmt<br />

und damit mehrdeutig und irreführend zu bewerten ist. Diese Angabe kann vom Verbraucher<br />

sowohl als nährwert- auch gesundheitsbezogene Angabe verstanden werden. Nach Art. 10<br />

der genannten Verordnung sind außerdem Verweise auf allgemeine, nichtspezifische<br />

Vorteile des Lebensmittels für <strong>die</strong> Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene<br />

Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine zugelassene gesundheitsbezogene<br />

Angabe (sogenannter Health Claim) beigefügt ist. Eine solche Aussage fehlte hier.<br />

Andere Erfrischungsgetränke wiesen trotz nährwertbezogener Werbeaussagen bezüglich<br />

enthaltener Vitamine und Mineralien keine oder nur unzureichende Nährwertangaben auf.<br />

Ein Reisdrink wurde unzulässigerweise mit der Angabe „0 % Cholesterin“ beworben. Nach<br />

Art. 8 der EG-Verordnung 1924/2006 dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht<br />

werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in <strong>die</strong>ser Verordnung festgelegten<br />

Bedingungen entsprechen. Im Anhang wird keine Angabe genannt, <strong>die</strong> sich auf <strong>die</strong><br />

Abwesenheit einer Substanz oder eines Nährstoffs bezieht, außer Natrium bzw. Kochsalz.<br />

Die Ab- oder Anwesenheit von Cholesterin in einem Lebensmittel hat zudem keinen Einfluss<br />

auf den Cholesterinspiegel des Blutes und damit keine Bedeutung für eine gesunde<br />

Ernährung.


Bei losen aus Schankanlagen abgegebenen Erfrischungsgetränken wurde in einigen Fällen<br />

<strong>die</strong> fehlende Kenntlichmachung der Konservierungsstoffe bemängelt.<br />

3300 Wein<br />

96 Proben 10 Beanstandungen = 10 %<br />

Von den 96 Weinen waren drei als Verbraucherbeschwerde abgegeben worden.<br />

So wiesen ein Wein aus Italien und ein Wein aus Moldawien eine auffällige Korknote<br />

aufwies. Die als Flaschenverschluss verwendeten Naturkorken rochen entsprechend muffig.<br />

Analytisch konnte in den Weinen Trichloranisol nachgewiesen werden, ein chlorhaltiger,<br />

aromatischer Kohlenwasserstoff, der der Hauptverursacher des Korkgeschmacks bei<br />

Weinen ist.<br />

Bei einem Wein entsprach <strong>die</strong> Verwendung eines Biosiegels nicht den rechtlichen Vorgaben.<br />

Sieben Weine wiesen Kennzeichnungsmängel auf, weil der Sulfitgehalt nicht gekennzeichnet<br />

war oder zumindest nicht in deutscher Sprache angegeben wurde. Einigen Weine enthielten<br />

keine Loskennzeichnung.<br />

Als Verbraucherbeschwerden wurden zwei Weine mit auffälligem Geruch nach<br />

Lösungsmitteln (UHU-Note) untersucht. In beiden Weinen konnte Ethylacetat als<br />

Verursacher festgestellt werden. Das Phänomen ist als Weinfehler bekannt. Ethylacetat<br />

entsteht hauptsächlich durch <strong>die</strong> spontane Veresterung von Ethanol mit Essigsäure. Diese<br />

Reaktion wird durch Mikroorganismen unterstützt.<br />

Ein weiterer Wein hatte nach dem Genuss von jeweils einem Glas bei 2 Personen zu<br />

Übelkeit und Erbrechen geführt. Die Ursache konnte anhand unserer Analysenergebnisse<br />

nicht geklärt werden.<br />

3400 Erzeugnisse aus Wein<br />

39 Proben 1 Beanstandung = 3 %<br />

Von den 39 untersuchten Erzeugnissen aus Wein war nur ein weinhaltiger Cocktail wegen<br />

einer fehlenden Loskennzeichnung zu beanstanden.<br />

3500 Weinähnliche Getränke<br />

34 Proben 3 Beanstandungen = 9 %<br />

Ein Dessertfruchtwein enthielt deutlich weniger Alkohol als auf dem Etikett deklariert war.<br />

Zwei als Ingwerwein bezeichnete Getränke wurden wegen falscher Verkehrsbezeichnung<br />

beanstandet. Nach der „Alkoholische Getränkeverordnung“ dürfen weinähnliche Getränke<br />

nur in Wortverbindungen als „Wein“ bezeichnet werden, wenn sie durch teilweise oder


vollständige alkoholische Gärung aus Fruchtsaft oder Fruchtmark oder aus<br />

Rhabarberstängeln oder Honig hergestellt wurden. Da <strong>die</strong> Rhizome der Ingwerpflanze keine<br />

Früchte i. S. d. Definition sind, kann aus ihnen kein Getränk hergestellt werden, das als<br />

Ingwerwein bezeichnet werden darf.<br />

3600 Bier und bierähnliche Getränke<br />

334 Proben 39 Beanstandungen = 12 %<br />

Die <strong>über</strong>wiegende Mehrzahl der Proben wurde mikrobiologisch untersucht (s. hierzu auch<br />

das Dokument Methodische Schwerpunkte; Kapitel Mikrobiologie, Hygiene). Daneben kamen<br />

gut 100 Proben zur weitergehenden Untersuchung.<br />

In zwei Fällen handelte es sich dabei um ein Mischgetränk mit Tequila-Aroma, dessen<br />

Kennzeichnung gegen ein Abkommen mit Mexiko verstieß und zusätzlich irreführende<br />

Angaben enthielt.<br />

Bei drei Bieren stimmte <strong>die</strong> Angabe zur Verkehrsbezeichnung nicht.<br />

Im Rahmen einer Schwerpunktuntersuchung wurden 19 Zapfbiere auf eventuelle<br />

Nickelgehalte untersucht, um – vor dem Hintergrund zunehmender Nickel-Allergenisierungen<br />

– festzustellen, ob <strong>die</strong> Bierleitungen in Gaststätten nickellässig sind. Bei 18 Bierproben lagen<br />

<strong>die</strong> Nickelgehalte < 0,05 %. Ein Zapfbier wies einen Nickelgehhalt von 0,08 mg/l auf.<br />

Für Bier wurden bislang keine Höchstmengen für Nickelkontaminationen festgelegt.<br />

Trinkwasser darf - eventuell mitverursacht durch das Leitungsnetz - eine maximale<br />

Nickelkontamination von 0,02 mg/l nicht <strong>über</strong>schreiten. Gleiche Gehalte gelten seit 2008<br />

auch für Mineralwässer, zuvor war <strong>die</strong> Höchstmenge auf 0,05 mg/l festgelegt. Da<br />

Trinkwasser in viel größeren Mengen verzehrt wird als Bier und <strong>die</strong> Grenzwerte so festgelegt<br />

wurden, dass auch für Babys und Kinder keine gesundheitlichen Schäden zu erwarten sind,<br />

ist davon auszugehen, dass ein gegen<strong>über</strong> Trinkwasser vierfach erhöhter Nickelgehalt in<br />

Bier keine Gesundheitsschäden verursachen wird.<br />

3700 Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke<br />

161 Proben 41 Beanstandungen = 25 %<br />

In drei als Wodka bezeichneten Erzeugnissen waren erhöhte Gehalte an Methanol und<br />

Isopropanol nachzuweisen. Sie wurden als gesundheitlich bedenklich beurteilt und<br />

entsprechend beanstandet. Drei weitere Wodkas erfüllten nicht <strong>die</strong> hohen<br />

Reinheitsanforderungen an <strong>die</strong>se Getränkekategorie (hierzu s. Sonderkapitel „Wodka, nicht<br />

immer ein Genuss“ in der Broschüre des Jahresberichts 2012).<br />

Drei Spirituosen waren irreführend aufgemacht.<br />

In einem als Absinth bezeichneten Getränk war das für Absinthe typische Thujon nicht<br />

nachzuweisen, ein „Likör mit Vanille“ enthielt nur künstliches Vanillin und bei einer als


„Eierlikör“ bezeichneten Probe handelte es sich nach den Rechtsdefinitionen um einen „Likör<br />

mit Eizusatz“, der für Spirituosen viel zu wenig Alkohol enthielt.<br />

In einem Likör waren künstliche Farbstoffe nachzuweisen, <strong>die</strong> nicht gekennzeichnet waren.<br />

34 weitere Spirituosen und alkoholische Getränke waren wegen fehlerhafter Kennzeichnung<br />

zu beanstanden, <strong>über</strong>wiegend wegen unzutreffender Verkehrsbezeichnungen.<br />

Nach der EU-Spirituosenverordnung kann eine Spirituose, <strong>die</strong> mehr als einer definierten<br />

Produktdefinition entspricht, mit mehreren Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden,<br />

allerdings nur dann, wenn sie den Definitionen jeweils voll entspricht. So darf z.B. ein Likör<br />

mit der zusätzlichen Bezeichnung "Wodka“ oder der Bezeichnung eines vorherrschenden<br />

Aromas in Verbindung mit dem Wort "Wodka“ (z.B. Wodka-Feige oder Orangenlikör mit<br />

Wodka) nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn der Alkoholgehalt mindestens 37, 5<br />

vol% beträgt. Diese Rechtsvorgabe war vielfach nicht berücksichtigt worden.<br />

Auf zehn „Likören mit Eizusatz“ fehlte der Hinweis auf <strong>die</strong> Zutat Milch, der im Rahmen der<br />

Kennzeichnungspflicht allergener Lebensmittebestandteile erforderlich ist. Da für Getränke<br />

mit einem Gehalt von mehr als 1,2 vol% Alkohol keine Zutatenverzeichnisse vorgeschrieben<br />

sind, ist <strong>die</strong> Allergenkennzeichnung besonders wichtig für Allergiker.<br />

Zusätzlich fehlten auf etlichen Getränken Chargenko<strong>die</strong>rungen.<br />

Ein ansässiger Hersteller füllte Liköre in Einmalspritzen ab. Da Spritzen in einem solchen Fall<br />

als Verpackungen für Lebensmittel <strong>die</strong>nen, dürfen entsprechend verpackte Liköre nur dann<br />

in den Verkehr gebracht werden, wenn für <strong>die</strong> Spritzen eine schriftliche Erklärung in<br />

deutscher Sprache vorliegt, in der bescheinigt wird, dass sie den rechtlichen Anforderungen<br />

entsprechen.<br />

3900 Zucker<br />

4 Proben keine Beanstandung<br />

4000 Honig, Blütenpollen und Brotaufstriche<br />

130 Proben 29 Beanstandungen = 22%<br />

Honige<br />

Im September des Berichtjahres brachte eine Entscheidung des Europäischen<br />

Gerichtshofes (6. September 2011) <strong>die</strong> Honigbranche in Aufruhr. Nach <strong>die</strong>ser<br />

Entscheidung werden <strong>die</strong> im Honig vorhandenen Pollen, <strong>die</strong> genetisch veränderte DNA<br />

enthalten, als Zutaten angesehen. Derartige Honige unterliegen damit der EG Verordnung<br />

1829/2003 <strong>über</strong> genetisch veränderte Lebensmittel. Nach <strong>die</strong>ser Verordnung müssen<br />

Zutaten aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO), <strong>die</strong> in Lebensmitteln enthalten<br />

sind, speziell zugelassen sein. Ist <strong>die</strong>s der Fall, so gibt es eine Kennzeichnungspflicht<br />

sobald in der Zutat mehr als 0,9 % gentechnisch veränderte Anteile enthalten sind. Leider<br />

lässt das EuGH-Urteil jedoch offen, wie der Kennzeichnungsgrenzwert von 0,9 Prozent


konkret bei Pollen in Honigen zu beurteilen ist. Es fand dann im Dezember ein GVO-<br />

Workshop in Berlin statt. Eine Vertreterin der EU-Kommission äußerte sich dahin gehend,<br />

dass der gentechnisch veränderte Pollen auf den Gesamtpollen zu beziehen ist.<br />

Das Urteil löste in Deutschland eine Untersuchungswelle von GVO in Honig aus.<br />

Im <strong>CVUA</strong>-<strong>OWL</strong> wurden Honigproben von einheimischen Imkern und von der Honig<br />

verarbeitenden Industrie aber auch Importhonige auf gentechnisch veränderte Pollen<br />

untersucht. Nachweisbar waren gentechnisch veränderte Pollen lediglich in zwei<br />

Importhonigproben und dann auch nur im Spurenbereich. Es handelte sich um Soja GTS<br />

40-3-2 (Roundup Ready) und Raps GT 73.<br />

Ein beim Honig gesundheitlich viel brisanteres Thema ist der natürliche Gehalt an<br />

Pyrrolizidinalkaloiden. Pyrrolizidinalkaloide sind hoch giftig, können schwere Leberschäden<br />

verursachen und erwiesen sich im Tierversuch als krebserregend und erbgutschädigend.<br />

Neuste Untersuchungen belegen, dass Honige <strong>die</strong>se Stoffe enthalten können, wenn <strong>die</strong><br />

Biene den Nektar von bestimmten Pflanzen und Kräutern, angeflogen hat. Vorwiegend sind<br />

es drei Pflanzenfamilien, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Pyrrolizidinalkaloide produzieren. Es sind <strong>die</strong> Familien der<br />

Korbblütler (Asteraceae z.B. Jakobs Geiskraut), der Borretschgewächse (Boraginaceae) und<br />

der Hülsenfrüchtler (Fabaceae oder Leguminosae). Ein ausführlicher Bericht hierzu ist in<br />

unserer Broschüre nachzulesen.<br />

Im Berichtsjahr wurden Honige ebenfalls auf Pflanzenschutzmittel untersucht.<br />

Bei 7 Honigen konnten geringe Gehalte nachgewiesen werden, <strong>die</strong> jedoch alle unterhalb<br />

der zulässigen Höchstmengengrenze lagen.<br />

Wie jedes Jahr wurden <strong>die</strong> Sortenhonige auch auf <strong>die</strong> angegebene Sorte <strong>über</strong>prüft.<br />

Nach § 3 Abs. 3 Nr.1 der Honigverordnung darf Honig mit einer Angabe zur Herkunft aus<br />

Blüten oder lebenden Pflanzenteilen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Honig<br />

vollständig oder <strong>über</strong>wiegend den genannten Blüten oder Pflanzen entstammt und <strong>die</strong><br />

entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Merkmale<br />

aufweist. Der Begriff <strong>über</strong>wiegend ist nach einem Arbeitspapier der EU-Kommission zur<br />

Auslegung der Honigrichtlinie 2001/110/EG erläutert als nahezu ausschließlich.<br />

Somit müssen bei der Beurteilung der botanischen Herkunft alle oben genannten Merkmale<br />

zusammen stimmig sein. Erst dann kann von einer reinen Sorte gesprochen werden.<br />

Zum Beispiel weist reiner Rapshonig eine weiße bis hellbeige Farbe auf. Er hat ein schwach<br />

blumiges, frisches und an Kohl erinnerndes Aroma sowie eine in der Regel sehr feste<br />

Konsistenz. Von den Hauptzuckern Glucose und Fructose <strong>über</strong>wiegt <strong>die</strong> Glucose. Dies ist<br />

auch der Grund, warum der Honig so schnell auskristallisiert. Reiner Rapshonig sollte eine<br />

elektrische Leitfähigkeit von maximal 0,20 mS/cm aufweisen. Höhere Gehalte deuten auf<br />

Honigtau hin, der den Bienen zeitgleich zur Verfügung steht. Sind höhere Anteile an<br />

Honigtau vorhanden, so macht sich <strong>die</strong>ses auch in der Farbe, im Geruch und Geschmack<br />

bemerkbar. Die Farbe wird dunkler, im Geschmack tritt eine deutlich wahrnehmbare herbe<br />

Note auf und der Gehalt an Rapspollen sinkt von ca. 90% auf unter 80%. Bei derartigen


Rapshonigen kann dann nicht mehr von einer reinen Sorte, wie sie <strong>die</strong> EU-Kommission mit<br />

<strong>über</strong>wiegend (nahezu ausschließlich) definiert hat, gesprochen werden.<br />

Bei den Sortenhonigen wurden insgesamt 11 Honige mit nicht zutreffender Sortenangabe<br />

beanstandet.<br />

Drei Honige des Deutschen Imkerbundes waren auffällig, da sie <strong>die</strong> vom Imkerbund<br />

festgelegten Parameter für <strong>die</strong> Naturbelassenheit von Honig nicht einhielten.<br />

Zwei Honig entsprachen nicht der Honig-Verordnung, da sie in Gärung <strong>über</strong>gegangen<br />

waren. Vier Honige wiesen <strong>die</strong> lt. Honigverordnung vorgeschriebene Ursprungsangabe nicht<br />

auf und zwei weitere Honige waren ohne Loskennzeichnung.<br />

Ein Brotaufstrich, der in früheren Jahren als Honig bezeichnet wurde, jedoch nicht der<br />

Definition eines Honigs entsprach, war nun im Handel mit der Bezeichnung „Brotaufstrich mit<br />

Honig“ anzutreffen. Die Bezeichnung war jetzt korrekt, es fehlte aber <strong>die</strong> Mengenangabe des<br />

Honiganteils.<br />

Zur Untersuchung wurde ein „Honigpulver“ eingeliefert, das als Zutat für eine Folgemilch<br />

<strong>die</strong>nte. Es handelte sich hierbei um eine vakuumgetrocknete Mischung aus 80% Honig und<br />

20% Milchpulver.<br />

Nach der Honigverordnung dürfen dem Honig keine anderen Stoffe als Honig zugefügt<br />

werden. Ebenso muss Honig, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen<br />

honigfremden Stoffen sein und es dürfen dem Honig keine honigeigenen Stoffe entzogen<br />

werden, soweit <strong>die</strong>s beim Entfernen von anorganischen oder organischen honigfremden<br />

Stoffen nicht unvermeidbar ist.<br />

Dem ursprünglichen Honig wurde Milchpulver zugesetzt und zudem auch noch Wasser<br />

entzogen. Dieses entspricht nicht mehr der Definition eines Honigs im Sinne der<br />

Honigverordnung, so dass <strong>die</strong> Mischung nicht mit der Bezeichnung „Honig“ in den Verkehr<br />

gebracht werden darf. Ebenfalls ergibt sich hieraus, dass sich eine Werbung mit Honig bei<br />

einem derartigen Produkt verbietet.<br />

Brotaufstriche<br />

Bei einer Erdnussbutter, <strong>die</strong> von einem Verbraucher eingeliefert wurde, konnte ein<br />

chemischer Geruch nicht festgestellt werden.<br />

Hingegen war eine Erdnusscreme ranzig.<br />

4100 Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Fruchtaufstriche<br />

100 Proben 17 Beanstandungen = 17 %<br />

Beanstandungen wurden hauptsächlich bei Erzeugnissen kleinerer Hersteller<br />

(Selbstvermarkter) und bei importierten Produkten ausgesprochen.<br />

In einigen Fällen wurde als Verkehrsbezeichnung Konfitüre angegeben, obwohl keine<br />

streichfähige Zubereitung im Sinne der Konfitürenverordnung vorlag. Vielmehr waren <strong>die</strong>


Früchte in einer sirupartigen Flüssigkeit eingelegt. Manchmal fehlte im Zutatenverzeichnis <strong>die</strong><br />

für einige Zusatzstoffe vorgeschriebene Angabe des Klassennamens z. B. Geliermittel bei<br />

der Verwendung von Pektin, oder es wurde der verwendete Konservierungsstoff Sorbinsäure<br />

nicht angegeben. Bei einigen Fruchtaufstrichen wurde beanstandet, dass im Zutatenverzeichnis<br />

statt der einzelnen Fruchtarten nur „Frucht“ angegeben wurde. Zwei Fruchtaufstriche<br />

fielen wegen stark abweichender Füllmengen auf.<br />

Bei einer libanesischen Feigenkonfitüre fehlte <strong>die</strong> Kennzeichnung in deutscher Sprache. Sie<br />

fiel zudem durch ungewöhnlich hohe Gehalte an Eisen, Kupfer und Aluminium auf.<br />

Eine andere Import-Marmelade enthielt keine Zitrusfrüchte, wie es <strong>die</strong> Konfitürenverordnung<br />

vorschreibt. Die deutsche Zutatenliste wies außerdem Übersetzungsfehler auf, und der<br />

Gesamtzuckergehalt war falsch angegeben.<br />

4200 Speiseeis, Speiseeishalberzeugnisse<br />

Proben 480 23 Beanstandungen = 5 %<br />

Der <strong>über</strong>wiegende Teil der mikrobiologisch beanstandeten Eisproben fiel durch erhöhte<br />

Gehalte an Enterobacteriaceae auf (siehe hierzu auch das Dokument Methodische<br />

Schwerpunkte; Kapitel Lebensmittelmikrobiologie, Hygiene).<br />

Bei einer Probe wurden erhöhte Gehalte an E.coli beanstandet.<br />

Hervorzuheben ist eine Probe „Hausgemachtes Sahneeis“ welche nach Erkrankung von 15<br />

Personen im <strong>CVUA</strong>-<strong>OWL</strong> untersucht wurde. Hier wurde Salmonella enteriditis<br />

nachgewiesen.<br />

45 Eisproben wurden chemisch untersucht. Dabei fielen einige importierte Eisproben wegen<br />

zu hoher Fettgehalte auf. Die Nährwertangaben stimmten nicht mit den tatsächlichen Werten<br />

<strong>über</strong>ein. Weiterhin waren Zutaten nicht mit der richtigen Verkehrsbezeichnung angegeben<br />

worden. Ein Milcheis aus der Eis<strong>die</strong>le enthielt zu wenig Milchfett und erfüllte nicht <strong>die</strong><br />

Anforderungen der Leitsätze für Speiseeis.<br />

4300 Süßwaren, ausgenommen 44<br />

195 Proben 39 Beanstandungen = 20 %<br />

Im Berichtsjahr wurden Süßwaren auf künstliche Farbstoffe untersucht. Diese<br />

Untersuchung <strong>die</strong>nte einem Landesweiten Untersuchungs-Programm (LUP).<br />

Nach Art. 24 VO (EG) Nr. 1333/2008 muss <strong>die</strong> Kennzeichnung bei Lebensmitteln, <strong>die</strong> einen<br />

oder mehrere der Lebensmittelfarbstoffe Tartrazin (E 102), Chinolingelb (E 104), Gelborange<br />

S (E 110), Azorubin (E 122), Cochenillerot A (E 124) und Allurarot AC (E 129) enthalten, den<br />

Hinweis "Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen" aufweisen.<br />

Lebensmittel, <strong>die</strong> bis 20. Juli 2010 in den Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden und


nicht im Einklang mit Artikel 24 Abs.1 der VO (EG) 1333/2008 stehen, dürfen noch bis zu<br />

ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum verkauft werden. Bei loser Ware muss<br />

jedoch der Hinweis direkt neben der Süßware angebracht werden. Eine Ausnahmeregelung<br />

der Kenntlichmachung von Farbstoffen bei loser Ware (§ 9 Abs.8 Nr.3 der ZZulV), dass <strong>die</strong>se<br />

in einem Aushang oder in einer schriftlichen Aufzeichnung erfolgen kann, kommt nicht in<br />

Betracht, da <strong>die</strong> Regelung der VO (EG) Nr. 1333/2008 Vorrang hat.<br />

Insgesamt wurden 42 Süßwaren zur Untersuchung eingeliefert, davon wurden 18 Süßwaren<br />

lose angeboten und 24 befanden sich in einer Fertigpackung.<br />

Künstliche Azofarbstoffe wurden noch in 18 Süßwaren nachgewiesen. Bei 13 Proben fehlte<br />

der Warnhinweis für Kinder (8 Fertigpackungen und 5 lose Ware).<br />

Farbstoffhöchstmengen<strong>über</strong>schreitungen gab es bei 2 Süßwaren. Natürliche Farbstoffe bzw.<br />

färbende Lebensmittel ließen sich in 24 Süßwaren nachweisen. Eine Kenntlichmachung der<br />

natürlichen Farbstoffe fehlte bei 4 Proben, <strong>die</strong> lose angeboten wurden.<br />

Tendenziell ist festzustellen, dass <strong>die</strong> Hersteller immer mehr auf künstliche Farbstoffe<br />

verzichten und natürliche Farbstoffe wie Carotinoide und Cochenillerot oder färbende<br />

Lebensmittel wie Rote Beete, Paprika, Curcuma, Traubensaftkonzentrat einsetzen.<br />

Lakritzerzeugnisse mit erhöhten Glycyrrhizinsäuregehalten (640 und 195 mg/kg) wiesen <strong>die</strong><br />

erforderliche Angabe "enthält Süßholz" nicht auf. Bei einer weiteren Lakritzprobe mit einem<br />

Ammoniumchloridgehalt von 7% fehlte der Hinweis "Extra stark, Erwachsenenlakritz - kein<br />

Kinderlakritz“.<br />

Einer Marzipanprobe wurde Wasser zugesetzt, <strong>die</strong>ses wurde aber nicht im<br />

Zutatenverzeichnis angegeben. Ein schokoladenähnlicher Überzug bei einer Süßware<br />

entpuppte sich als kakaohaltige Fettglasur, denn Kakaobutter war nur in untergeordneter<br />

Menge zu finden. Fruchtschnitten wiesen den Hinweis „kann Spuren von Haselnüssen<br />

enthalten“ auf. Es ließ sich jedoch serologisch eine erhebliche Menge an Haselnuss<br />

nachweisen.<br />

Bei Kräuterbonbons befand sich ein Schild mit den Angaben "Krampfstillendes Hustenmittel,<br />

schleimlösend, hilfreich gegen Blähungen, appetitanregend, beruhigend für den Magen,<br />

Gallenfluß wird angeregt". Diese Angaben wurden als krankheitsbezogene Angaben im<br />

Sinne von § 12 Abs.1 Nr.1 LFGB beurteilt.<br />

Weitere Beanstandungen betraf <strong>die</strong> Kennzeichnung.<br />

Wie schon in den beiden vorangegangenen Jahren konnte auch in <strong>die</strong>sem Berichtsjahr<br />

immer noch ein sog. „Zauber- bzw. Wunderball“ im Handel vorgefunden werden. Es handelt<br />

sich um einen ca. 4,5 cm großen Hartkaramell-Ball mit einem Kaugummikern. Die Konsistenz<br />

der Hartkaramelle ist extrem hart und im Mund schwer löslich. Wie schon in den Vorjahren<br />

wurde <strong>die</strong>se Süßware erneut als gesundheitsschädlich eingestuft.<br />

Anfang des Jahres beurteilte auch der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az.: 9 ZB<br />

09.2116 vom 26.01.2011) eine ca. 3,2 cm große, kugelförmige, harte Süßware mit<br />

Kaugummikern als gesundheitsschädlich und damit als ein nicht sicheres Lebensmittel. Eine<br />

Gefahr für Kinder hat auch das Bundesinstitut für Risikobewertung gesehen und warnt vor<br />

<strong>die</strong>ser Süßware.


Inzwischen haben <strong>die</strong> Hersteller <strong>die</strong>se Gefahr eingesehen und dem Hartkaramell-Ball einen<br />

Stiel verpasst, so dass es den Kindern nun möglich ist, den Ball wieder aus dem Mund zu<br />

ziehen.<br />

4400 Schokolade<br />

148 Proben 20 Beanstandungen = 14 %<br />

Die hohe Beanstandungsquote aus dem letzten Jahr gab Anlass <strong>die</strong> Zartbitter-und<br />

Bitterschokoladen erneut auf nicht deklarierte allergene Bestandteile wie Milch und Nüsse zu<br />

untersuchen. Für den Milchnachweis wurde neben Lactose auch Milchprotein mittels ELISA<br />

bestimmt.<br />

Üblicherweise werden Bitterschokoladen ohne Milcherzeugnisse hergestellt. Personen, <strong>die</strong><br />

auf Milch allergisch reagieren, greifen daher gerne auf Bitterschokoladen zurück.<br />

Ein Großteil der Hersteller führt jedoch derzeit keine getrennten Produktionslinien. So wird<br />

z.B. eine Schokoladen ohne Mich auf denselben Laufbändern transportiert wie <strong>die</strong><br />

Milchschokolade. Da <strong>die</strong> Hersteller eine Kontamination mit Milch nicht ausschließen können,<br />

sichern sie sich mit dem Hinweis „kann Spuren von Milch enthalten“ gegen mögliche<br />

Regressansprüche ab.<br />

Die Untersuchung der Bitterschokoladen auf Milchbestandteile ergab bei drei Proben erhöhte<br />

Lactose-Gehalte von bis zu 7,8 g/kg. Milchprotein war bis zu 6500 mg/kg nachweisbar. Zwei<br />

<strong>die</strong>ser Schokoladen wiesen <strong>die</strong> Angabe „kann Spuren von Milch enthalten“ auf, bei der<br />

dritten Probe war noch nicht einmal <strong>die</strong>ser Hinweis vorhanden. Von Spuren kann hier nicht<br />

mehr <strong>die</strong> Rede sein. Bei der Untersuchung auf Haselnüsse sah es ähnlich aus. Hier fielen 2<br />

Proben auf, bei denen Haselnussanteile von ca. 2 g/kg gefunden wurden. Auch hier handelt<br />

es sich nicht mehr um Spuren.<br />

Bei einer als Praline bezeichneten Probe konnte im Geschmack bereits eine Erdnussnote<br />

festgestellt werden. Erdnüsse ließen sich dann auch per ELISA nachweisen. Im<br />

Zutatenverzeichnis waren Erdnüsse jedoch nicht aufgeführt. Außerdem handelte es sich<br />

beim Überzug nicht um Schokolade.<br />

Saisonartikel zu Ostern und Weihnachten, darunter auch vielfach verpackte Produkte aus<br />

handwerklichen Betrieben wiesen Kennzeichnungsmängel nach der LMKV auf. In einigen<br />

Fällen war der Kakaogehalt nicht zutreffend.<br />

Auch wurden Schokoladen auf ihren Cadmiumgehalt untersucht. Seit längerem ist bekannt,<br />

dass Edelkakaosorten aus Südamerika aus dem dortigen Vulkanboden höhere Mengen an<br />

Cadmium aufnehmen können.<br />

Derzeit liegen für Kakaoerzeugnisse keine Cadmium-Grenzwerte vor. Das Bundesinstitut für<br />

Risikobewertung empfahl im Jahre 2007 einen Höchstgehalt für Cadmium bis maximal 0,3<br />

mg/kg Schokolade. Nachdem <strong>die</strong> EFSA im Jahre 2009 den TWI-Wert (tolerable weekly<br />

intake) für Cadmium um etwa das 3-fache (von 7 auf 2,5 µg/kg Körpergewicht) gesenkt hatte,<br />

dürfte nunmehr der empfohlene Cadmiumgehalt in Schokolade deutlich unter 0,3 mg/kg<br />

einzustufen sein.


Bis auf eine Probe Schokolade, <strong>die</strong> einen Cadmiumwert von 0,52 mg/kg aufwies, lagen alle<br />

Cadmiumwerte deutlich unter 0,3 mg/kg. Der Hersteller teilte uns mit, dass er bei den<br />

Kakaobohnen regelmäßige Kontrollen auf Cadmium durchführen lässt und sich <strong>die</strong>sen hohen<br />

Gehalt nur durch eine schwankende Belastung innerhalb einer Kakaobohnenlieferung<br />

erklären kann.<br />

Als Verbraucherbeschwerde wurde eine Bitterschokolade mit Maden, Gespinst- und<br />

Kotresten <strong>über</strong>geben. Eine andere Verbraucherbeschwerdeprobe Praline wies an der<br />

Außenseite schmieriges Maschinenfett auf.<br />

In einem Schwerpunkt wurden Schokoladen mikrobiologisch untersucht. Auffälligkeiten<br />

ergaben sich nicht.<br />

4500 Kakao<br />

13 Proben keine Beanstandung<br />

In dem Berichtsjahr wurden Kakao und kakaohaltige Getränkepulver <strong>über</strong>prüft.<br />

Es ergaben sich keine Beanstandungen.<br />

Untersuchungen auf Cadmium ergaben bei den Kakaopulvern Werte zwischen 0,14 und 0,21<br />

mg/kg. Die Cadmiumwerte der kakaohaltigen Getränkepulver lagen unterhalb der<br />

Bestimmungsgrenze.<br />

4600 Kaffee, -Ersatzstoffe, -Zusätze<br />

40 Proben 3 Beanstandungen = 8 %<br />

2 Proben Röstkaffee und eine Proben löslicher Kaffee wurden wegen kleinerer<br />

Kennzeichnungsmängel beanstandet. Die Kaffees wurden zudem auf den Gehalt an<br />

Ochratoxin A hin untersucht (s. a. Dokument Methodische Schwerpunkte; Kapitel<br />

Mykotoxine); es ergaben sich keine Überschreitungen der jeweiligen Höchstwerte<br />

(Röstkaffee: 5 µg/kg, löslicher Kaffee: 10 µg/kg).<br />

4700 Tee, teeähnliche Erzeugnisse<br />

47 Proben 1 Beanstandung = 2 %<br />

Zu Rückständen an Pflanzenschutzmitteln siehe auch das Dokument Methodische<br />

Schwerpunkte; Kapitel Rückstände-Pflanzenschutzmittel.


4800 Säuglings- und Kleinkindernahrungen<br />

147 Proben 18 Beanstandungen = 12 %<br />

Im Berichtsjahr wurden vier Verbraucherbeschwerden zur Untersuchung eingeliefert.<br />

So hatte ein vier Monate alter Säugling nach Verzehr einer Anfangsmilch erbrochen. Bei<br />

<strong>die</strong>ser Probe konnten keine mikrobiologischen Auffälligkeiten festgestellt werden.<br />

Ein anderer Verbraucher entdeckte kleinste Insekten (Staubläuse) in der Folgemilch. Hier<br />

zeigte der zweite in der Packung vorhandene, noch verschlossene Beutel keine<br />

Auffälligkeiten. Ein weiterer Verbraucher hatte Maden und Gespinste in einer Anfangsmilch<br />

entdeckt. Hierbei handelte es sich um eine Mottenlarve und zahlreiche Pulverzöpfe.<br />

Bei Verunreinigungen durch Schädlinge stellt sich jeweils <strong>die</strong> Frage, wie und wo <strong>die</strong>se in das<br />

Lebensmittel gelangt sind. Motten sind z.B. ubiquitär verbreitet und können in<br />

Privathaushalten zur Plage werden. Erwachsene Raupen wandern herum und suchen nach<br />

geeigneten dunklen Verpuppungsorten.(*) Dabei spinnen sie einen klebrigen Seidenfaden,<br />

aus dem Gespinste entstehen, das Lebensmittel wird durch Gespinste und Kot verunreinigt.<br />

*R.Pospischil/ U. Sellenschlo, Steckbriefe der wichtigsten Lebensmittelschädlinge B.Behr's<br />

Verlag GmbH & Co.KG 1. Aufl. 2004.<br />

Eine weitere Verbraucherbeschwerde betraf dunkel verfärbte Partikel im Milchpulver. Hierbei<br />

handelte es sich um karamellisiertes Milchpulver durch lokale Überhitzung während der<br />

Trocknung.<br />

Sechs Beanstandungen betrafen zu hohe Vitamin B2-Gehalte in Anfangs- und Folgemilch.<br />

Die gefundenen Werte betrugen ungefähr das Doppelte der deklarierten Gehalte, erfüllten<br />

aber noch <strong>die</strong> Anforderungen an <strong>die</strong> Zusammensetzung laut Diätverordnung. In einer<br />

Anfangsmilch war der Folsäuregehalt zu niedrig, in einer Beikost der Biotingehalt zu hoch.<br />

Für Eisen, Selen und Mangan wurden in zwei Proben Beikost zu hohe Gehalte im Vergleich<br />

zur Kennzeichnung ermittelt.<br />

Zwei Proben wurden beanstandet, da sie <strong>die</strong> Kennzeichnung „ohne Gentechnik, weil Bio“<br />

enthielten. Hierdurch wird der Eindruck erweckt, dass alle Bio-Lebensmittel mit der Angabe<br />

„ohne Gentechnik“ beworben werden dürfen. Die Auslobung „ohne Gentechnik“ ist nur<br />

zulässig, wenn keine Spuren gentechnisch veränderter Bestandteile nachgewiesen werden.<br />

Zwei Proben Gläschenkost zeigten <strong>die</strong> Auslobung „ohne Geschmacksverstärker“, enthielten<br />

aber Glutaminsäure als natürlichen Bestandteil einzelner Zutaten. Hier sollte <strong>die</strong><br />

Kennzeichnung besser lauten: „ohne Zusatz von Geschmacksverstärkern“. Eine Obst-<br />

Beikost enthielt nur 5 g Zucker, deklariert waren 11 g. Bei einer anderen Beikost wurde <strong>die</strong><br />

Kennzeichnung „ohne Zuckerzusatz“ aufgrund der unterschiedlichen Schriftgröße als<br />

irreführend beurteilt. Ebenfalls als irreführend beurteilt wurde eine Kennzeichnung „Milch und<br />

Honig“, obwohl das Produkt nur sogenanntes Honigpulver enthielt.<br />

Bei einer Anfangsmilch waren Bakterien der Familie Enterobacteriaceae nachweisbar. Damit<br />

war das Prozesshygienekriterium gemäß der VO (EG) Nr. 2073/2005 <strong>über</strong> mikrobiologische<br />

Kriterien nicht erfüllt, was Maßnahmen zur Verbesserung der Herstellungshygiene erfordert.<br />

In fünf Sojaproteinprodukten, Rohstoffe für Säuglingsnahrungen, konnte gentechnisch<br />

veränderte Soja in rechtlich zulässigem Rahmen nachgewiesen werden, auffällig war jedoch<br />

der Nachweis der Linie MON89788.


Der Beipackzettel einer Frühgeborenennahrung wurde bemängelt aufgrund der unzulässigen<br />

Verwendung nährwertbezogener Angaben.<br />

4900 Diätetische Lebensmittel<br />

90 Proben 23 Beanstandungen = 26 %<br />

29 bilanzierte Diäten wurden zur Untersuchung eingeliefert, darunter eine ergänzende<br />

bilanzierte Diät mit Arginin zum Erhalt des normalen Blutdrucks und der Gefäßdilatation.<br />

Neben Kennzeichnungsmängeln wurde hier vor allem auf <strong>die</strong> Bewertung der<br />

gesundheitsbezogenen Angaben durch das Gremium für diätetische Produkte, Ernährung<br />

und Allergien (NDA) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)<br />

verwiesen, das keinen gesicherten Beleg für positive Wirkungen durch <strong>die</strong> Aufnahme von<br />

Arginin gefunden hatte. In einer bilanzierten Diät für Säuglinge konnte ein zu hoher<br />

Selengehalt ermittelt werden. Hier zeigte es sich, dass es für den Hersteller schwierig war,<br />

<strong>die</strong> in der Diätverordnung geforderten Selengehalte von 1 bis 3 µg/100 kcal aufgrund der<br />

natürlichen Schwankungen und der nur engen Spanne einzuhalten. Eine weitere bilanzierte<br />

Diät wies zu niedrige Kaliumgehalte auf. Bei zwei Proben Heilnahrung waren Bakterien der<br />

Familie Enterobacteriaceae nachweisbar, so dass hier das Prozesshygienekriterium gemäß<br />

VO (EG) Nr. 2073/2005 <strong>über</strong> mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel nicht erfüllt wurde.<br />

In zwei sojahaltigen bilanzierten Diäten für Säuglinge konnte ein Aluminiumgehalt von 3,8<br />

bzw. 3,9 mg/kg Pulver bestimmt werden, was für den Säugling eine wöchentliche Aufnahme<br />

an Aluminium in der zweiten Lebenswoche von bis zu 2,95 mg bedeutet. Der von der EFSA<br />

festgelegte TWI-Wert (tolerierbare wöchentliche Aufnahme) für Aluminium von 1 mg/kg wird<br />

damit bei leichtgewichtigen Säuglingen fast erreicht, es sollte angestrebt werden, den<br />

Aluminium-Gehalt weiter zu senken.<br />

Von 24 Proben diätetischer Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen<br />

(Sportlernahrung) mussten 14 Proben beanstandet werden (58 %). Bei einem sojahaltigen<br />

Riegel konnte ein Anteil an gentechnisch veränderter Soja von 53 % des Sojanteils bestimmt<br />

werden. Es handelte sich hier um in der EU zugelassene gentechnisch veränderte<br />

Sojabohnenlinien, ihr Gehalt muss jedoch kenntlich gemacht werden.<br />

Bei drei carnitinhaltigen Proben wurde darauf verwiesen, dass nach der Bewertung durch <strong>die</strong><br />

EFSA physiologische Wirkungen wie Unterstützung des Fettstoffwechsels und Erhöhung der<br />

Ausdauerleistung nicht bewiesen sind. Somit ist bei rein carnitinhaltigen Produkten auch <strong>die</strong><br />

Diäteignung in Frage zu stellen. Drei Proben wurden beanstandet, da nur eine<br />

englischsprachige Kennzeichnung vorhanden war, drei Proben zeigten verschiedene<br />

Kennzeichnungsmängel, vier Proben enthielten Süßstoffe, deren Verwendung nur für<br />

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" und für "Diätnahrung, <strong>die</strong> als<br />

Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist" zugelassen ist. Es fehlt eine<br />

Zulassung für "Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler". Bei<br />

zwei Proben waren <strong>die</strong> Vitamin B1 bzw. B2-Gehalte zu niedrig. Bei einer Probe mit<br />

verzweigtkettigen Aminosäuren wurde darauf hingewiesen, dass nach Bewertung der EFSA


kein wissenschaftlicher Beleg für Förderung des Wachstums und des Erhalts der<br />

Muskelmasse durch verzweigtkettige Aminosäuren vorhanden ist.<br />

Zwei „Diätnahrungen, <strong>die</strong> als Mahlzeit für Übergewichtige bestimmt waren“ enthielten <strong>die</strong><br />

Kennzeichnung „ohne Gentechnik“, es war jedoch gentechnisch veränderte Soja in einer<br />

Höhe von 0,2 % nachweisbar. Die Auslobung „ohne Gentechnik“ ist jedoch nur zulässig,<br />

wenn keine Spuren von gentechnisch veränderten Bestandteilen nachweisbar sind.<br />

5000 Fertiggerichte, zubereitete Speisen, Antipasti<br />

255 Proben 56 Beanstandungen = 22 %<br />

Wie so oft waren auch hier vornehmlich Kennzeichnungsmängel dafür auslösend.<br />

Vornehmlich bezogen sich <strong>die</strong>se Mängel auf falsche Zutatenverzeichnisse, fehlerhafte,<br />

mengenmäßige Kennzeichnung der Zutaten und von den Vorschriften abweichende<br />

Deklarationen der Nährwerte. Daneben waren andere Verstöße gegen <strong>die</strong> LMKV wie falsche<br />

Mindesthaltbarkeitsdaten, Herstellerangaben, Verkehrsbezeichnungen aber auch falsche<br />

Füllmengenangaben, falsche Kenntlichmachungen von Zusatzstoffen und<br />

nährwertbezogenen Angaben festzustellen. Bei weiteren fünf Proben waren irreführende<br />

Bezeichnungen deklariert. So war <strong>die</strong> Wurst in einem Hotdog mit Gelatine hergestellt und<br />

wich daher erheblich von der Verkehrsauffassung ab. Diese Wertminderung war jedoch nicht<br />

kenntlich gemacht. Für „Königsberger Klopse“ ist <strong>die</strong> Zutat „Kapern“ grundlegend. Diese<br />

Zutat war bei einer solchen Probe zwar abgebildet, konnte jedoch in dem Gericht selbst nicht<br />

nachgewiesen werden. Bei zwei Proben gefüllter Teigtaschen war der Anteil der Füllung<br />

deutlich geringer als auf der Verpackung angegeben. Schließlich waren bei einer<br />

Antipastiprobe nicht wie ausgelobt Feigen sondern Datteln abgepackt.<br />

Nicht nur Kennzeichnungsmängel und Irreführungen wurden beanstandet. Auch wurde eine<br />

Probe unzulässigerweise mit „cholesterinfrei“ beworben und es lagen Verstöße gegen <strong>die</strong><br />

Lebensmittelhygieneverordnung vor. Schließlich wurde in 2011 eine mit abweichendem<br />

Geruch und Geschmack beschriebene Probe „Sauerkrautpfanne“ als im Genusswert<br />

gemindert und eine Probe Lahmacun mit Schimmelpilzbewuchs als nicht zum Verzehr<br />

geeignet beanstandet.<br />

Neben den Beanstandungen wurden, wie auch in den restliche <strong>Warengruppen</strong>, Proben mit<br />

Hinweisen versehen. Häufig handelte es sich dabei um Verbraucherbeschwerden, deren<br />

Verfolgsprobe keine Mängel aufwiesen oder Proben mit geringfügigen<br />

Kennzeichnungsfehlern. Ebenfalls bezogen sich <strong>die</strong> Hinweise auf Proben mit anfänglicher<br />

mikrobiologischer Belastung, bei denen der Hersteller darauf aufmerksam gemacht wurde,<br />

verstärkt auf <strong>die</strong> Einhaltung der Hygiene zu achten. Aber auch bei einer möglicherweise<br />

fehlenden Zusatzstoffkennzeichnung loser Proben, sowie bei Proben mit Spuren von<br />

gentechnisch veränderten Bestandteilen ergingen Hinweise, <strong>die</strong>se Fälle zu kontrollieren.


5100 Nahrungsergänzungsmittel, Nährstoffkonzentrate und Ergänzungsnahrung<br />

135 Proben 40 Beanstandungen = 30 %<br />

Neben den 40 beanstandeten Proben wurde bei weiteren 27 Proben auf Auffälligkeiten<br />

hingewiesen. Von elf zinkhaltigen Nahrungsergänzungsmitteln musste eine Probe aufgrund<br />

eines Zinkgehaltes von 30 mg/Kapsel/Tag als nicht sicheres Lebensmittel eingestuft werden,<br />

eine weitere Probe wurde beanstandet wegen nicht wissenschaftlich nachgewiesener<br />

gesundheitsbezogener Angaben zu verschiedenen Vitaminen und ihrem Einfluss auf den<br />

Erhalt des normalen Haares.<br />

Von elf Proben ölhaltiger Nahrungsergänzungsmittel zeigten zwei Proben, <strong>die</strong> Rotklee- und<br />

Nachtkerzen- sowie Borretschöl enthielten, sehr hohe Gehalte an polyzyklischen<br />

aromatischen Kohlenwasserstoffen. Für Benzo(a)pyren-Gehalte in Nahrungsergänzungsmitteln<br />

sind in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 keine Höchstmengen vorhanden.<br />

Lediglich für zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als<br />

Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette ist ein Höchstgehalt von 2 µg/kg an<br />

Benzo(a)pyren festgelegt, der hier deutlich <strong>über</strong>schritten wurde. Die Hersteller wurden<br />

aufgefordert, <strong>die</strong> Ursache für den hohen PAK-Gehalt zu ermitteln. Gemäß Art. 3 der VO (EG)<br />

Nr. 1881/2006 dürfen Lebensmittel, bei denen <strong>die</strong> im Anhang festgelegten Höchstgehalte<br />

nicht eingehalten werden, nicht als Lebensmittelzutaten verwendet werden.<br />

Beanstandungen erfolgten bei <strong>die</strong>sen Nahrungsergänzungsmitteln u.a., da <strong>die</strong><br />

Kennzeichnungsanforderungen der LMKV und der NemV nicht eingehalten wurden, da <strong>die</strong><br />

empfohlene tägliche Verzehrsmenge nicht ausreichend war für <strong>die</strong> Verwendung einer<br />

gesundheitsbezogenen Angabe, da alle mehrfach ungesättigten Fettsäuren als essentiell<br />

eingestuft wurden, obwohl streng genommen nur Linol- und alpha-Linolensäure essentiell<br />

sind. Es waren Fehler in der Nährwerttabelle vorhanden oder <strong>die</strong> gesundheitsbezogene<br />

Angabe entsprach nicht den Vorgaben der VO(EG) Nr. 1924/2006. Bei fünf Algenprodukten<br />

wurden Jodgehalt und Bestrahlung <strong>über</strong>prüft. Bei einem Bio-Produkt konnte eine Bestrahlung<br />

sowohl mittels Photolumineszenz als auch mit dem Thermolumineszenz-Verfahren<br />

nachgewiesen werden. Da es sich um Spirulina-Algen und nicht um Meerwasser-Algen<br />

handelte, waren <strong>die</strong> Jodgehalte nicht auffällig.<br />

Weitere Beanstandungen betrafen <strong>die</strong> Bezeichnung als „diätetisches Lebensmittel für<br />

intensive Muskelanstrengungen“, obwohl <strong>die</strong> Zusammensetzung sich nicht deutlich von<br />

einem gängigen Nahrungsergänzungsmittel unterschied, falsche Mengenangaben, fehlende<br />

Kennzeichnung des Süßungsmittels, falsche Nährwertberechnung bei Polyolen, <strong>die</strong><br />

Kennzeichnungsanforderungen der LMKV und der NemV wurden nicht erfüllt. Aufgrund der<br />

Bewertung durch <strong>die</strong> Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurden<br />

zahlreiche gesundheitsbezogene Angaben zu L-Glutamin, zu Moosbeeren bzw.<br />

Preiselbeeren und der Gesunderhaltung der Harnwege, zu Zink, Kollagenhydrolysat,<br />

Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat und der Gesunderhaltung der Gelenke sowie zu<br />

Kürbiskern und der Erhaltung der Blasengesundheit als wissenschaftlich nicht belegt<br />

beurteilt.


5200 Würzmittel<br />

129 Proben 28 Beanstandungen = 22 %<br />

Vier Proben waren als Gewürz deklariert, es handelte sich wegen des Salzgehaltes jedoch<br />

um Gewürzzubereitungen bzw. Gewürzsalze. Bei einer Probe konnte eine Bestrahlung<br />

nachgewiesen werden, <strong>die</strong> nicht kenntlich gemacht war. Einmal fehlte <strong>die</strong> Kenntlichmachung<br />

von Lactose. Weitere Beanstandungen betrafen Kennzeichnungsfehler wie <strong>die</strong> nicht korrekte<br />

Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums oder fehlende Angaben der einzelnen Zutaten von<br />

zusammengesetzten Zutaten. Zwei Gewürzzubereitungen enthielten laut Zutatenverzeichnis<br />

Vanille, es war jedoch nur Vanillin nachweisbar, nicht <strong>die</strong> Begleitsubstanz para-<br />

Hydroxybenzaldehyd. Bei einer vorverpackten Ware fehlte <strong>die</strong> Angabe des<br />

Geschmacksverstärkers. Eine Probe enthielt <strong>die</strong> gemäß der VO (EG) Nr. 1924/2006 nicht<br />

zulässige nährwertbezogene Angabe „cholesterinfrei“, da <strong>die</strong>se nicht im entsprechenden<br />

Anhang aufgeführt wird.<br />

Bei 16 Proben waren Auffälligkeiten festzustellen wie ein Gehalt an Ethylenoxid unterhalb<br />

des Rückstandshöchstgehaltes in einem Würzer oder ein Hinweis auf Spuren an<br />

Sudanfarbstoffen in einer Würzsoße. Bei drei Proben lag der Gehalt an Bac. cereus knapp<br />

oberhalb des Richtwertes der DGHM. Weitere Auffälligkeiten betrafen<br />

Kennzeichnungsmängel bei Proben, <strong>die</strong> nicht eindeutig als Fertigpackung eingeordnet<br />

werden konnten.<br />

5300 Gewürze<br />

140 Proben 6 Beanstandungen = 4 %<br />

Eine Probe „Zwiebelfeinteile“ enthielt hohe Mengen an Ethylenoxid, der zulässige<br />

Höchstgehalt von 0,1 mg/kg wurde deutlich <strong>über</strong>schritten. Bei einer Probe „Safranblüten“<br />

konnten lediglich Blüten der Färberdistel nachgewiesen werden. Die Kennzeichnung wurde<br />

als irreführend beurteilt. Auch war <strong>die</strong> Probe zusätzlich verbotenerweise mit den Farbstoffen<br />

E 102 und E 110 gefärbt. Lorbeerblätter wurden aufgrund der schlechten Qualität als<br />

wertgemindert beurteilt. Bei einer Probe fehlte <strong>die</strong> deutsche Kennzeichnung, bei einer<br />

weiteren Probe <strong>die</strong> Angabe der einzelnen Zutaten einer zusammengesetzten Zutat. Die<br />

Angabe „ohne Geschmacksverstärker Glutamat“ wurde als irreführend beanstandet, da der<br />

Zusatz zu Gewürzen nicht zulässig ist.<br />

Bei 16 Proben wurden Auffälligkeiten mitgeteilt. Diese betrafen schlechte Qualitäten von<br />

Lorbeerblättern, einen Gehalt an säureunlöslicher Asche bei getrockneter Petersilie im<br />

Bereich des Höchstgehaltes nach den Leitsätzen für Gewürze und würzende Zutaten sowie<br />

auffällige Gehalte an Aflatoxinen und Ochratoxin in Paprikapulver unter dem zulässigen<br />

Höchstgehalt, aber oberhalb sonst üblicher Gehalte. Cayennepfeffer enthielt Schimmelpilze<br />

in einer Menge leicht oberhalb des Richtwertes der DGHM, in einer Cajun Gewürzmischung<br />

war Bac.cereus in einer Menge oberhalb des Richtwertes nachweisbar. Eine Kümmelprobe<br />

wies einen niedrigen Gehalt an ätherischem Öl auf, bei der Bewertung ist hier zu<br />

berücksichtigen, ob es sich um ein- oder zweijährigen Kümmel handelt. Auch bei


gemahlenem Kardamom konnte nur ein niedriger Gehalt an ätherischem Öl ermittelt werden,<br />

<strong>die</strong>s ist aber auch auf <strong>die</strong> schlechte Haltbarkeit in gemahlenem Zustand zurückzuführen.<br />

5400 Aromen<br />

14 Proben 2 Beanstandungen = 14 %<br />

5600 Hilfsmittel aus Zusatzstoffen u./o. Lebensmitteln<br />

37 Proben 3 Beanstandungen = 8 %<br />

Bei einem Gelee<strong>über</strong>zug für gekochte, gepökelte oder getrocknete Fleischerzeugnisse<br />

wurde <strong>die</strong> zugelassene Höchstmenge an Sorbinsäure von 1000 mg/kg mit dem ermittelten<br />

Gehalt von 10540 mg/kg deutlich <strong>über</strong>schritten.<br />

Bei einem mikrobiologisch hergestellten Labenzym fehlte jegliche deutsche Kennzeichnung.<br />

Für Gelatine sind Salmonellen als Lebensmittelsicherheitskriterium in der VO 2073/2005<br />

aufgeführt. Bei der mikrobiologischen Untersuchung von vier Speisegelatineproben konnten<br />

<strong>die</strong>se nicht nachgewiesen werden, bei einer Probe waren jedoch <strong>die</strong> Gesamtkeimzahl und<br />

der Nachweis von Staphylokokken auffällig.<br />

5700 Zusatzstoffe<br />

32 Proben 4 Beanstandungen = 13 %<br />

Eine Probe Klinoptilolith, <strong>die</strong> zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln bestimmt war,<br />

wies Bleigehalte von 10 mg/kg auf. Hierbei handelt es sich um ein hydratisiertes Alkali-<br />

Erdalkali-Alumosilicat. Es ist als Futtermittelzusatzstoff (E567 bzw. E 568) zugelassen, eine<br />

Zulassung als Novel Food zum Einsatz in Nahrungsergänzungsmitteln wurde jedoch<br />

abgelehnt, auch besteht keine Zulassung als Lebensmittelzusatzstoff. Ein derartig hoher<br />

Bleigehalt könnte zu Überschreitungen des Höchstgehaltes für Blei in Nahrungsergänzungsmitteln<br />

führen.<br />

5900 Trinkwasser, Mineralwasser, Tafelwasser<br />

319 Proben 95 Beanstandungen = 30 %<br />

Die regelmäßige Untersuchung der natürlichen Mineralwässer der Region erfolgte bei 115<br />

abgefüllten Mineralwässern. Neben der mikrobiologischen Beschaffenheit gehörte auch <strong>die</strong><br />

Überprüfung der Mineralisation zum Standardprogramm. In der Allgemeinen<br />

Verwaltungsvorschrift <strong>über</strong> <strong>die</strong> Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem<br />

Mineralwasser wird gefordert, dass <strong>die</strong> Beschaffenheit des natürlichen Mineralwassers am<br />

Quellaustritt im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben muss. Als zulässige<br />

Schwankungen werden hierbei bei den festen gelösten Bestandteilen Schwankungen von + /


- 20 % angesehen. Sechs der untersuchten Mineralwässer zeigten bei einem oder mehreren<br />

Bestandteilen eine größere Abweichung gegen<strong>über</strong> den deklarierten Werten und waren<br />

entsprechend zu beanstanden.<br />

In zwei abgefüllten Mineralwässern waren coliforme Keime nachweisbar. Nachproben<br />

ergaben keine weiteren positiven Befunde.<br />

Als Verbraucherbeschwerden und Verfolgsproben wurden acht Proben untersucht. In einer<br />

PET-Mehrwegflasche eines Mineralwassers war ein unspezifischer schwärzlicher,<br />

biofilmähnlicher Streifen der Größe von etwa 7 cm x 2 cm auszumachen. Herkunft und eine<br />

genaue Beschaffenheit konnten nicht festgestellt werden. Eine weitere Probe wies einen<br />

Chemikaliengeruch auf, der nach Recherche auf Chlordioxid-Reste aus einem<br />

Reinigungsprozess zu Anlagenteilen stammten. Die weiteren 6 Mineralwässer wiesen<br />

Schwefelwasserstoff-Geruch oder mineralische Ablagerungen auf, <strong>die</strong> jeweils auf eine<br />

unzureichende Aufbereitung bzw. Filtration der Wässer zurückzuführen war.<br />

Von den anerkannten Mineralwasserbrunnen in Ostwestfalen-Lippe wurden 45<br />

Wasserproben direkt an den Brunnen entnommen und auf 57 Arzneimittelwirkstoffe bzw. ihre<br />

Abbauprodukte mittels Flüssigchromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung (LC-<br />

MSMS) analysiert. Die hierbei erzielten Bestimmungsgrenzen lagen je nach Substanz<br />

zwischen 0,01 µg/l und 0,001 µg/l. In 42 Mineralwässern waren keinerlei Rückstände der<br />

untersuchten Substanzen nachweisbar. In drei Proben konnten Spuren des Sulfonamids<br />

Sulfamethoxazol in Gehalten von 0,001 µg/l bis 0,004 µg/l ermittelt werden. Beanstandungen<br />

resultierten hieraus nicht, jedoch zeigen <strong>die</strong> Ergebnisse, dass auch Arzneimittelrückstände<br />

inzwischen in Grundwässern in Ostwestfalen-Lippe nachweisbar sind. Die Untersuchungen<br />

auf anthropogene Verunreinigungen werden in den kommenden Jahren fortgeführt.<br />

Bei Tafelwasserproben aus Getränkeschankanlagen mussten 7 von 8<br />

untersuchten Proben aufgrund der Mängel in der mikrobiologischen Beschaffenheit ,<br />

<strong>die</strong> hier auch auf <strong>die</strong> unzulängliche Reinigung der Schankanlagen zurückzuführen ist,<br />

beanstandet werden. In einer weiteren als Verbraucherbeschwerde eingereichten<br />

Tafelwasserprobe konnte Essigsäure festgestellt werden, <strong>die</strong> durch einen Essigreiniger in<br />

das Produkt gelangt war.<br />

Die Untersuchung von Eis aus Trinkwasser (Eiswürfel, Crasheis) erfolgte an 70 Proben. Die<br />

Untersuchungsparameter E.coli, coliforme Keime, Enterokokken, Pseudomonas aeruginosa<br />

sowie <strong>die</strong> Koloniezahlen bei 22°C und 36°C orientierten sich hierbei an der<br />

Trinkwasserverordnung 2001. Insgesamt waren 28 Proben verunreinigt. Dabei waren bei 17<br />

Proben mindestens 3 der untersuchten 6 Untersuchungsparameter zu beanstanden.<br />

Enterokokken, Pseudomonas aeruginosa und coliforme Keime gehörten in der Mehrzahl<br />

hierzu. In 2 Proben waren nur 2 und in 9 Proben nur ein Parameter zu beanstanden.<br />

Nachbeprobungen ergaben in den meisten Fällen eine deutliche Verbesserung, so dass<br />

insgesamt <strong>die</strong> Untersuchungen auf hygienische Mängel zurückzuführen sind.


6000 Tabak, tabakähnliche und tabakhaltige Erzeugnisse<br />

23 Proben 3 Beanstandungen = 13 %<br />

Bei den untersuchten Proben handelt es sich um 16 Zigarren- oder Zigarilloproben, 3<br />

Pfeifentabake, zwei Proben mit Aromakapseln für E-Zigaretten und eine Probe<br />

Kräuterzigaretten<br />

Die Kräuterzigaretten sowie <strong>die</strong> Aromakapseln wurden beanstandet.<br />

Die Verpackung der Kräuterzigaretten enthielt Aussagen zu gesundheitsförderlichen<br />

Eigenschaften. Nach dem VTabakG ist es verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen<br />

Aussagen zu verwenden, durch <strong>die</strong> der Eindruck erweckt wird, dass <strong>die</strong><br />

bestimmungsgemäße Verwendung gesundheitlich unbedenklich oder geeignet ist, <strong>die</strong><br />

Funktionen des Körpers, <strong>die</strong> Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden günstig zu<br />

beeinflussen.<br />

Die beiden vorliegenden Aromakapselproben für E-Zigaretten haben wir als tabakähnliche<br />

Waren im Sinne des VTabakG eingestuft, da <strong>die</strong> Aromakapseln dazu bestimmt waren, als<br />

Ersatz für Tabakerzeugnisse verwendet zu werden. Mithilfe einer sog. E-Zigarette, <strong>die</strong> aus<br />

Akku und Verdampfer besteht, soll der Inhalt der Aromakapseln verflüchtigt werden. Dabei<br />

entstehen auch Rauchgase. Der Vorgang wird durch Ziehen an der Aromakapsel in Gang<br />

gesetzt, was dem Zigarettenrauchen vergleichbar ist. Es gelten somit auch <strong>die</strong><br />

Rechtsvorgaben der Tabakverordnung.<br />

In den Aromakapsel konnten Glycerin und Propylenglycol nachgewiesen werden, deren<br />

Gehalte um ein Vielfaches <strong>über</strong> den für Tabakerzeugnisse zugelassenen Höchstmengen<br />

lagen.<br />

Tabakerzeugnisse und vergleichbare Produkte, <strong>die</strong> Feuchthaltemittel in Konzentrationen<br />

oberhalb der zugelassenen Höchstmengen enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht<br />

werden.<br />

8100 Verpackungsmaterial für Kosmetische Mittel und Tabakerzeugnisse<br />

keine Proben<br />

8200 Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt<br />

374 Proben 52 Beanstandungen = 14 %<br />

Neben der aufgeführten Anzahl beanstandeter Proben wurden bei 42 Proben<br />

Bemängelungen ausgesprochen, da Schadstoffe, wie z.B. Lösemittel, PAKs oder<br />

Weichmacher enthalten waren, <strong>die</strong> aber rechtlich noch nicht konkret geregelt sind.<br />

Die größte Anzahl an Beanstandungen betraf wieder <strong>die</strong> fehlende oder unzureichende<br />

Hersteller-Kennzeichnung (37 mal war keine ausreichende Angabe, bestehend aus Name


und Anschrift, nach den Vorgaben des Geräte- und Produkt-Sicherheitsgesetz (GPSG)<br />

vorhanden). In 7 Proben wurden verbotene Stoffe nachgewiesen. 5 mal wurde Nickel aus<br />

metallischen Gegenständen mit längerem Hautkontakt oberhalb des Grenzwertes freigesetzt<br />

und 2 mal wurden bei Schuhen Chrom(VI)-Gehalte nachgewiesen. Sowohl bei Nickel als<br />

auch bei Chrom(VI) handelt es sich um Stoffe, <strong>die</strong> zu den Hautkontakt-Allergenen zählen und<br />

daher reglementiert sind.<br />

Besondere Auffälligkeiten ergaben sich bei Modeschmuck. Hier wurden 50 Proben<br />

untersucht, von denen 37 aus Metall bestanden. Nur bei 4 Proben wurde der Grenzwert für<br />

<strong>die</strong> Nickelabgabe <strong>über</strong>schritten, aber bei10 Proben ergaben sich Besonderheiten in Bezug<br />

auf <strong>die</strong> Blei- und Cadmiumgehalte. Hierzu sind Details in der Broschüre 2011 nachzulesen.<br />

Im vergangenen Jahr waren weder bei Schuhen noch bei anderen Bekleidungsgegenständen<br />

(insgesamt 285 Proben) Besonderheiten festzustellen.<br />

In 2 Schuh-Proben war Chrom(VI) im Leder nachweisbar (Gehalte von 8 und 16 mg/kg). Bei<br />

2 Proben fehlte <strong>die</strong> Schuhkennzeichnung.<br />

Bezüglich verbotener Azofarbstoffe oder sensibilisierender Dispersionsfarbstoffe waren <strong>die</strong><br />

Untersuchungsergebnisse bei allen Bekleidungsggenständen negativ. Selbst unter den 20<br />

Karnevals- und 10 Halloween-Kostümen war nicht in einer Probe der kritische Farbstoff<br />

„Disperse Yellow 23“ nachweisbar.<br />

Auch <strong>die</strong> 28 Arbeitshandschuhe waren mit Blick auf Azofarbstoffe oder Chrom(VI) nicht zu<br />

beanstanden.<br />

Im Rahmen eines Bundes<strong>über</strong>wachungsprogramms (BÜP) wurden 22 Proben Textilien aus<br />

Polyestergewebe auf <strong>die</strong> Abgabe von Antimon untersucht. Das BfR wollte mit <strong>die</strong>sem<br />

Programm Daten zu der Marktsituation erheben, um <strong>die</strong> Exposition der Verbraucher zu<br />

bewerten. Diantimontrioxid wird als Katalysator bei der Synthese von Polyesterfasern<br />

verwendet. Nach den bisher vorliegenden Daten, <strong>die</strong> sich aus Untersuchungen nach dem<br />

Öko-Tex-Standard 100 ergeben haben, wurden durchschnittlich 15 mg Antimon pro kg<br />

Polyester-Textil mit saurer Schweißlösung eluiert.<br />

Die im <strong>CVUA</strong>-<strong>OWL</strong> untersuchten Proben waren durchweg unauffällig. Bei ca. der Hälfte der<br />

Proben lag <strong>die</strong> Antimonlässigkeit unter 0,1mg/kg. Bei den anderen Proben waren geringe<br />

Gehalte von 0,2 bis 2,9 mg/kg nachweisbar.<br />

Die bundesweit erhobenen Daten sollen im Anschluss an <strong>die</strong>ses Programm toxikologisch<br />

bewertet werden.<br />

Im Gegensatz zu <strong>die</strong>sen unauffälligen Messergebnissen, ergab sich im letzten Jahr eine<br />

hohe Anzahl an Bemängelungen durch einen Landes-Untersuchungsschwerpunkt (LUP). 52<br />

Schuhe aus geschäumten Kunststoff, sogenannte „Clogs“ wurden aus dem Handel (Groß-<br />

und Einzelhandel, Discounter) entnommen und auf <strong>die</strong> süßlich riechenden Lösungsmittel<br />

Acetophenon und 2-Phenyl-2-Propanol geprüft.<br />

Bei Acetophenon handelt es sich um eine Substanz, <strong>die</strong> als Rohstoff bei der Herstellung von<br />

Kunststoffen verwendet wird und sich durch einen süßlich bis mandelartigen, leicht


stechenden Geruch auszeichnet. 2-Phenyl-2-Propanol kann als Nebenprodukt beim<br />

Herstellungsprozess auftreten.<br />

Der Nachweis <strong>die</strong>ser chemischen Substanzen lässt nicht unmittelbar Rückschlüsse auf eine<br />

Gesundheitsgefährdung zu und bezüglich der Exposition des Verbrauchers liegen bisher nur<br />

weinige Daten vor. Im Fall von Plastik-Clogs ist aber bereits eine erste Risikobewertung<br />

durch das BfR erfolgt (siehe Stellungnahme Nr. 047/2008 vom 5. November 2008 -<br />

www.bfr.bund.de).<br />

Das BfR kommt in seiner Bewertung zu dem Schluss, dass Acetophenon allein noch keine<br />

unmittelbare gesundheitliche Gefährdung für den Verbraucher darstellen muss. "Allerdings<br />

wirken mechanische und thermische Reize beim Tragen der Schuhe auf <strong>die</strong> Haut, <strong>die</strong><br />

zusammen mit Acetophenon Hautreizungen fördern können. Deutliche Hinweise gibt es<br />

darauf, dass 2-Phenyl-2-Propanol allergische Reaktionen beim Menschen auslöst. Aufgrund<br />

bislang fehlender Daten ist eine vollständige Risikobewertung <strong>die</strong>ses Stoffes nicht möglich.<br />

Nach jetzigem Kenntnisstand ist 2-Phenyl-2-Propanol gesundheitlich bedenklich."<br />

Die Gehalte an Acetophenon oder 2-Phenyl-2-propanol lagen jeweils im Bereich von


Foto: Badeclogs<br />

Aufgrund der auffällig schlechten Qualitäten <strong>die</strong>ser Kunststoff-Clogs, sollte das Angebot auf<br />

dem Markt weiter <strong>über</strong>prüft werden und <strong>die</strong> Daten zur Bewertung an das BfR weitergegeben<br />

werden.<br />

8300 Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege sowie sonstige<br />

Haushaltschemikalien<br />

88 Proben 2 Beanstandungen = 2 %<br />

Zwei Raumdüfte mit sehr hohen Zitrusölanteilen wurden als nicht sicher eingestuft, da<br />

Hinweise auf besondere Gefahren, <strong>die</strong> von sehr hohen Gehalten an Limonen ausgehen<br />

können, fehlten.<br />

Ein ätherisches Öl, dass sowohl als Raumbedufter als auch zur Herstellung kosmetischer<br />

Mittel ausgewiesen war, enthielt keinen Hinweis auf <strong>die</strong> Dosierung bei Verwendung für<br />

kosmetische Zwecke.<br />

Ein ätherisches Öl, dass zum Zweck der Raumbeduftung an einem Marktstand vertrieben<br />

worden war, war aufgrund der Beschwerde eines benachbarten Marktstandbetreibers als<br />

amtliche Probe entnommen worden. Es konnte zwar nachvollzogen werden, dass der<br />

äußerst intensive Geruch als sehr störend empfunden worden war, <strong>die</strong> Analytik ergab aber<br />

keinen Grund zu einer Beanstandung, da das Produkt durch Warnhinweise und Angaben zur<br />

Zusammensetzung ausreichend gekennzeichnet war.<br />

Zwei Reinigungsmittel waren mit Gefahrensymbolen gekennzeichnet, ohne dass <strong>die</strong><br />

gefährlichen Bestandteile aus der Kennzeichnung ersichtlich waren. Es wurde <strong>die</strong><br />

Überprüfung einer rechtskonformen Aufmachung durch <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Überwachung des<br />

Gefahrstoffrechts zuständigen Behörde empfohlen.


8400 Kosmetische Mittel<br />

465 Proben 73 Beanstandungen = 16 %<br />

Die Einstufung als kosmetisches Mittel erfolgte gemäß den Begriffsbestimmungen in § 2 (5)<br />

LFGB bzw. denen von Art. 1 der Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG. Für <strong>die</strong> Beurteilung waren<br />

<strong>die</strong> Vorgaben der nationalen Kosmetikverordnung maßgeblich, für <strong>die</strong> Proben, deren<br />

verantwortlicher Inverkehrbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig war, wurden<br />

<strong>die</strong> der europäischen Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG zugrunde gelegt. Die untersuchten<br />

Tätowiermittel wurden nach den Vorgaben von § 4 (1) Nr. 3 LFGB eingestuft. Zur Beurteilung<br />

waren <strong>die</strong> Bestimmungen der Tätowiermittelverordnung maßgeblich.<br />

Bei den untersuchten und zu beurteilenden Proben handelte es sich um<br />

122 Mittel zur Hautpflege,<br />

94 Mittel zur Haarbehandlung,<br />

93 Mittel zur Veränderung des Aussehens (dekorative Kosmetika), einschließlich 25<br />

Tätowiermittel<br />

90 Mittel zur Hautreinigung,<br />

36 Nagelkosmetika,<br />

16 Mittel zur Vermittlung von Geruchseindrücken,<br />

12 Reinigungsmittel für Mund und Zähne.<br />

Zwei Mittel zur Hautdesinfektion fielen nicht unter <strong>die</strong> Zuständigkeit des LFGB.<br />

Im Rahmen des bundesweiten Überwachungsplans (BÜp) wurden Nachtcremes, <strong>die</strong> mit<br />

Aussagen zu Vitamin A beworben wurden, auf ihre Gehalte an Vitamin A ( Retinol und<br />

Retinsäureester) untersucht. Durch den BÜp sollte ein Überblick <strong>über</strong> <strong>die</strong> Vitamin-A-Gehalte<br />

der im Handel befindlichen Präparate gewonnen werden.<br />

Neue Erkenntnisse <strong>über</strong> nachteilige Einflüsse von Vitamin A auf <strong>die</strong> Knochendichte führten<br />

zu der Annahme, dass durch einen zusätzlichen Eintrag von Vitamin A aus kosmetischen<br />

Mitteln <strong>die</strong> empfohlenen täglich duldbaren Aufnahmemengen <strong>über</strong>schritten werden könnten,<br />

was sich nachteilig für Schwangere und postmenopausale Frauen erweisen könnte.<br />

Deshalb sollten Gesichtscremes nicht mehr als 0,3 % Retinol oder Retinoläquivalente der<br />

Vitamin-A-Derivate enthalten, Bodylotions nicht mehr als 0,05%.<br />

Es erwies sich als schwierig, entsprechend ausgelobte Cremes zu finden. Statt geplanter 10<br />

Proben wurden nur 8 Vitamin A-haltige Nachtcremes gefunden, <strong>die</strong> den Anforderungen des<br />

Programms entsprachen.<br />

Die Vitamin A-Gehalte (Retinol, Retinylpalmitat und Retinylacetat) lagen in 7 Cremes<br />

zwischen 10 und 700 mg/kg (0,001-0,07%), lediglich eine Intensiv-Nachtpflegecreme enthielt<br />

0,22% Vitamin A in Form von Retinylpalmitat.<br />

Auch im Berichtsjahr wurden wieder dekorative Kosmetika im Rahmen des Monitoring-<br />

Programms auf ihre Schwermetallgehalte untersucht.<br />

Wie im Vorjahr sollten Erkenntnisse zur technisch vermeidbaren Belastungen kosmetischer<br />

Mittel durch Schwermetalle gewonnen werden. 2012 sollten <strong>die</strong> Gehalte von Blei und


Cadmium sowie fakultativ von Arsen, Antimon, Quecksilber und Nickel in fetthaltigen<br />

kosmetischen Mitteln bestimmt werden. Im <strong>CVUA</strong>-<strong>OWL</strong> wurden 12 entsprechende Proben (5<br />

Make-ups, 4 Lippenstifte und 3 Karnevalsschminken), <strong>die</strong> z.T. aus mehreren Teilproben<br />

bestanden, mit Hilfe einer vorgegebenen Konventionsmethode untersucht.<br />

Die Schwermetalluntersuchungen ergaben keine auffälligen Befunde, allerdings wurden 4<br />

der Proben wegen Kennzeichnungsmängeln beanstandet.<br />

Da in der Vergangenheit in Tätowierstudios Farben aufgefallen, <strong>die</strong> aufgrund ihrer<br />

besonderen Schwärze als Konturenfarbe für Tattoos verwendet worden waren, <strong>die</strong> aber<br />

aufgrund ihrer Zusammensetzung (hohe Phenolgehalte) und eigentlichen Zweckbestimmung<br />

nicht als solche geeignet waren, sollte im Rahmen eines Landes-Überwachungsprogramms<br />

(LÜp) festgestellt werden, welche Mittel zur Konturierung von Tatöwiermustern derzeit in<br />

Tattoo-Studios verwendetet werden und ob weiterhin phenolhaltige Produkte im Einsatz<br />

sind. Es sollten auch <strong>die</strong> Gehalte an Phenoxyethanol als möglicher Quelle kleiner<br />

Phenolmengen bestimmt werden. Zusätzlich wurden <strong>die</strong> Schwermetallgehalte der Farben<br />

bestimmt.<br />

Insgesamt wurden für <strong>die</strong>sen Schwerpunkt 17 Tattoo-Farben und 8 Hilfsmittel zum<br />

Vorzeichnen der Tattoo-Entwürfe untersucht.<br />

In 3 Tätowierfarben konnten niedrige Phenolgehalte (< 20 mg/kg) festgestellt werden. Diese<br />

Farben waren mit Phenoxyethanol konserviert (Phenoxyethanolgehalte ca. 0,7 %). Farben<br />

ohne Phenoxyethanol wiesen keine Phenolgehalte auf.<br />

Eine violette Tattoofarbe wurde beanstandet, weil sie einen verbotenen Farbstoff enthielt.<br />

Aus aktuellem Anlass wurden <strong>die</strong> 14 schwarzen Tattoofarben auch auf eventuelle<br />

Verunreinigungen durch polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) untersucht.<br />

In 13 Farben waren polycyclischen Kohlenwasserstoffe (PAK) nachzuweisen, 9 der<br />

kontaminierten schwarzen Tätowierfarben wurden als gesundheitlich bedenklich beanstandet<br />

(hierzu s. auch Bericht „Tätowiermittel – Risiken, <strong>die</strong> unter <strong>die</strong> Haut gehen“ in der Broschüre).<br />

Im Rahmen des Untersuchungsschwerpunktes waren auch 5 Kopierfolien als Probe<br />

entnommen worden, <strong>die</strong> zur Übertragung von Tattoo-Entwürfen auf <strong>die</strong> Haut genutzt werden<br />

sollten. Üblicherweise werden entsprechende Erzeugnisse nicht direkt auf der Haut<br />

angewendet, auch wenn das Übertragen von Entwürfen etc. auf jegliches Material – auch auf<br />

<strong>die</strong> Haut - denkbar ist. Da bei der entsprechenden Verwendung zu erwarten ist, dass <strong>die</strong><br />

Stoffe, <strong>die</strong> durch den Übertragungsvorgang auf <strong>die</strong> Haut aufgebracht werden, bei der<br />

Durchführung des Tätowierens zumindest teilweise mit den Tätowierfarben unter <strong>die</strong> Haut<br />

gestichelt werden, haben wir <strong>die</strong> Folien, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> entsprechende Anwendung verwendet<br />

werden sollten, als den Tätowierfarben vergleichbare Stoffe eingestuft. Sie sollten <strong>die</strong><br />

gleichen Anforderungen erfüllen, <strong>die</strong> für Tätowiermittel erforderlich sind.<br />

Bewertung der Untersuchungsergebnisse:<br />

Hautpflegemittel<br />

Von den 122 untersuchten Hautpflegemittel waren 16 Produkte zu beanstanden.


3 Proben waren als „frei von Konservierungsstoffen“ oder „frei von Duftstoffen“ ausgelobt,<br />

obwohl sie p-Anissäure enthielten, einen Stoff der sowohl konservierende Eigenschaften<br />

besitzt als auch einen angenehmen Duft aufweist. Die Auslobung wurde als irreführende<br />

Angabe bewertet.<br />

In 4 Fällen waren Duftstoffe mit allergenem Potential nicht deklariert. Eine Pflegecreme war<br />

als „parfümstofffrei“ ausgelobt, obwohl sie einen hohen Gehalt an ätherischen Ölen aufwies<br />

und Duftstoffe mit allergenem Potential in Konzentrationen von deutlich <strong>über</strong> 10 mg/kg<br />

nachzuweisen waren. Ein Massageöl enthielt den Hinweis auf Alantöl als Bestandteil. Alantöl<br />

ist in kosmetischen Mitteln verboten.<br />

Zwei weitere Pflegeprodukte wurden aufgrund irreführender Auslobungen von Wirkungen<br />

beanstandet, <strong>die</strong> aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht zutreffen konnten. Eine<br />

Pflegecreme enthielt deutlich mehr Harnstoff als <strong>die</strong> prozentuale Auslobung angab.<br />

Auf etlichen Proben fehlten Chargekennzeichnungen, eindeutige Angaben zum<br />

Verwendungszweck oder es waren falsche oder unvollständige Bezeichnungen der<br />

Bestandteile verwendet worden.<br />

Mittel zur Haarbehandlung<br />

Von den 94 untersuchten Haarbehandlungsmitteln waren 10 Proben zu beanstanden,<br />

darunter fünf Shampoos, drei Haarglättungsmittel und zwei Haarfärbemittel.<br />

Drei Shampoos waren irreführend gekennzeichnet:<br />

zwei Produkte enthielten Aussage zur natürlichen Herkunft der Bestandteile, <strong>die</strong> teilweise<br />

aus biologischem Anbau stammen sollten; in beiden Antischuppenshampoos waren<br />

wirksame Mengen Piroctone Olamine, einem synthetisch hergestellten Mittel mit fungizider<br />

auch bakterizider Wirkung, nachzuweisen;<br />

ein Babyshampoo war als konservierungsstofffrei ausgelobt; es enthielt wirksame Mengen an<br />

p-Anissäure, <strong>die</strong> in kosmetischen Mittel zu verschiedenen Zwecken verwendet werden darf<br />

und konservierend wirkt. Auch wenn der Einsatz möglicherweise der Geruchsbeeinflussung<br />

<strong>die</strong>nen sollte, wurde <strong>die</strong> Aussage „frei von Konservierungsstoffen“ als Irreführung bewertet.<br />

Zwei Haarfärbemittel enthielten verbotene Farbstoffe.<br />

Auf drei Behandlungs-Sets zur Haarglättung entsprach <strong>die</strong> Kennzeichnung nicht den<br />

rechtlichen Vorgaben, da vorgeschriebene Warnhinweise fehlten oder nur englisch oder<br />

französisch angegeben waren.<br />

Mittel zur Veränderung des Aussehens<br />

Im Berichtsjahr wurden 93 kosmetische Mittel zur Beeinflussung des Aussehens untersucht,<br />

darunter Schminken, Lippenstifte, Sonnenschutzmittel, Selbstbräuner und Tätowierfarben. 26<br />

Proben waren zu beanstanden.<br />

10 Tätowierfarben wiesen eine gesundheitlich bedenkliche Zusammensetzung auf, eine<br />

Tattoofarbe enthielt einen verbotenen Farbstoff (s.o. Abschnitt LÜp zu Tätowierfarben).


Ein Schminkset wurde als irreführend beanstandet, weil sich das Mindesthaltbarkeitsdatum<br />

(MHD) auf der Gesamtverpackung an der am längsten haltbaren Teilprobe orientierte,<br />

obwohl auf den anderen Teilproben z.T. sehr viel kürzere Mindesthaltbarkeiten angegeben<br />

waren.<br />

Ein Sonnenschutzmittel für Kleinkinder war – wie auch Hautpflege- und<br />

Haarbehandlungsmittel – als „konservierungs- und duftstofffrei“ ausgelobt, obwohl<br />

beachtliche Gehalte an p-Anissäure nachzuweisen waren.<br />

Sieben Schminken und Make-up-Produkte und ein Lippenstift wiesen Mängel in der<br />

Kennzeichnung auf.<br />

Mittel zur Hautreinigung<br />

Von den 90 untersuchten Hautreinigungsmitteln waren 12 Proben zu beanstanden.<br />

Eine Stückseife enthielt <strong>die</strong> Angabe „allergenfreies Parfüm“, obwohl analytisch eine Reihe<br />

von Duftstoffen mit allergenem Potential nachzuweisen war und deren Gehalte z.T. deutlich<br />

<strong>über</strong> der deklarationspflichtigen Konzentration lagen.<br />

Alle beanstandeten Proben wiesen Kennzeichnungsmängel auf. So waren <strong>die</strong> Bestandteile<br />

unzulänglich bezeichnet, nachzuweisende Konservierungsstoffe waren nicht deklariert,<br />

Angaben zur Charge fehlten.<br />

Zwei Flüssigseifen, als Desinfektionsmittel ausgewiesen, obwohl <strong>die</strong> <strong>über</strong>wiegende<br />

Zweckbestimmung sowie <strong>die</strong> Aufmachung eindeutig für eine Einstufung als kosmetische<br />

Mittel sprachen, waren nicht nach den Vorgaben der Kosmetikverordnung gekennzeichnet.<br />

Eine Seife wies zudem erhöhte Konservierungsstoffgehalte auf.<br />

Nagelkosmetika<br />

Es wurden 36 Mittel zur Nagelpflege und Beeinflussung des Aussehens von Fingernägeln<br />

untersucht, von denen 8 zu beanstanden waren.<br />

In vier Nagellackentfernern konnte Benzol nachgewiesen werden. Benzol ist als nachweislich<br />

krebserzeugender Stoff in kosmetischen Mitteln verboten.<br />

In einem Nagelmodellagegel, das keinen Hinweis auf <strong>die</strong> vorgesehene Verwendung enthielt,<br />

konnte Hydrochinonmethylether nachgewiesen werden. Der Gehalt lag deutlich <strong>über</strong> der<br />

zulässigen Höchstmenge für entsprechende Mittel, <strong>die</strong> zur gewerblichen Anwendung<br />

bestimmt sind. In Mitteln zur direkten Abgabe an Endverbraucher darf<br />

Hydrochinonmethylether gar nicht enthalten sein.<br />

Mittel zur Beeinflussung des Körpergeruchs und zur Vermittlung von Geruchseindrücken<br />

Es wurden 12 Körperdeodorantien und Antitranspirantien sowie 3 Duftwässer und ein<br />

beduftetes Toilettenpapier untersucht.<br />

Ein <strong>über</strong>wiegend kyrillisch gekennzeichnetes Duftwasser wurde zum wiederholten Mal<br />

wegen fehlerhafter Kennzeichnung beanstandet.


Reinigungsmittel für Mund und Zähne<br />

Insgesamt wurden im Berichtsjahr 12 Mittel zur Anwendung im Mundbereich untersucht: 11<br />

Zahnpasten und eine Mundspülung mit Stevia. Bei keiner der Proben wurde ein<br />

Rechtsverstoß festgestellt.<br />

Betriebskontrollen und Überprüfungen von Sicherheitsbewertungen<br />

Wie auch schon in den Vorjahren fanden Betriebskontrollen bei Kosmetikherstellern unter<br />

Beteiligung der Sachverständigen des <strong>CVUA</strong>-<strong>OWL</strong> statt.<br />

Während der Kontrollen oder nach Anforderung der Unterlagen wurden<br />

Sicherheitsbewertungen für kosmetische Mittel <strong>über</strong>prüft. Erfreulicherweise wurden z.T.<br />

umfangreiche und ausführliche Bewertungen vorgefunden, allerdings waren bei einigen<br />

kleineren Herstellerbetrieben nach wie vor Mängel festzustellen, für einige Produkte waren<br />

gar keine Sicherheitsbewertungen durchgeführt worden. Mehrfach wurden<br />

Sicherheitsdatenblätter, <strong>die</strong> <strong>die</strong> chemische Industrie für Chemikalien, <strong>die</strong> dem<br />

Gefahrstoffrecht unterliegen, erstellen muss, mit Sicherheitsbewertungen verwechselt.<br />

Sicherheitsbewertungen müssen für alle Kosmetika durchgeführt werden. Der Gesetzgeber<br />

schreibt dafür eine Bewertung aller verwendeten Rohstoffe nach toxikologischen<br />

Gesichtspunkten vor. Ebenfalls müssen Expositionsbetrachtungen durchgeführt und<br />

mögliche chemische Reaktionen im Fertigprodukt sowie mikrobiologische Kontaminationen<br />

berücksichtigt werden.<br />

8500 Spielwaren und Scherzartikel<br />

83 Proben 2 Beanstandungen = 2 %<br />

Im vergangenen Jahr wurden diverse Spielzeuge (insgesamt 87 Proben) aus den<br />

verschiedensten Materialien untersucht, davon entsprachen ausnahmsweise alle den<br />

rechtlichen Anforderungen, lediglich bei 6 Proben wurden Bemängelungen bezüglich des<br />

Gehaltes an Nonylphenol ausgesprochen (siehe unten).<br />

Die untersuchten Kunststoffbestandteile von Spielzeugen aus PVC waren nicht mehr mit<br />

verbotenen Phthalaten weichgemacht, auch verbotene Azofarbstoffe bei Kuscheltieren waren<br />

nicht nachweisbar.<br />

Es wurden zwei Schwerpunktprogramme durchgeführt, <strong>die</strong> der Datenerhebung <strong>die</strong>nten und<br />

somit war der Blick im letzten Jahr nicht nur auf Verdachtsproben gerichtet.<br />

In einem Monitoring-Programm wurden farbig lackierte Buntstifte auf <strong>die</strong> Abgabe von<br />

Schwermetallen untersucht.


Foto: Buntstifte<br />

Dazu wurden 19 Proben Buntstifte entnommen. Von den Buntstiften wurde der Farblack<br />

mechanisch abgeschabt und <strong>die</strong> Mine abgetrennt - dadurch entstanden 154 Teilproben.<br />

Anschließend wurden <strong>die</strong> Lack- und Minenbestandteile für 2 Stunden mit einer künstlichen<br />

Magensimulanz in Kontakt gebracht. Die Vorgehensweise ist in der Spielzeugnorm EN71 Teil<br />

3 beschrieben und soll den Vorgang vom Verschlucken kleinerer Lack- oder<br />

Minenbestandteile simulieren. Insbesondere <strong>die</strong> Farben rot, gelb, orange und grün wurden<br />

auf lösliche Anteile von Blei, Cadmium, Quecksilber, Arsen, Antimon, Selen, Barium, Chrom<br />

und Nickel untersucht.<br />

Mit dem Programm soll <strong>die</strong> Exposition insbesondere von Kleinkindern ermittelt werden, <strong>die</strong><br />

erfahrungsgemäß viele Spielzeuge in den Mund nehmen und dabei Anteile der Lackierung<br />

oder auch der Mine mechanisch ablösen und anschließend verschlucken.<br />

Die Proben waren fast alle unauffällig. Lediglich zwei rote und gelbe Minen, bzw.<br />

Lackierungen waren im Hinblick auf Blei und Cadmium etwas erhöht. Die löslichen Anteile<br />

lagen aber unterhalb der Grenzwerte der Spielzeugnorm.<br />

Im Rahmen eines Sonderprogramms auf Veranlassung des Ministeriums MKULNV wurden<br />

zu Beginn des Jahres diverse Proben auf Nonylphenol und PAK untersucht.<br />

Foto: Spielzeug


Es ergaben sich Auffälligkeiten im Hinblick auf Nonylphenol. Während im <strong>CVUA</strong>-<strong>OWL</strong><br />

zunächst auf den Gehalt des Isomerengemisches im Kunststoff geprüft wurde, hat das<br />

<strong>CVUA</strong>-MEL <strong>die</strong>se Proben ergänzend auf Nonylphenol im Migrat untersucht. Folgende<br />

Ergebnisse liegen vor:<br />

Hptb.-Nr. Teilprobe Zusammen- Nonylphenol Nonylphenol<br />

aus Kunststoff setzung (Isomerengemisch (Isomerengemisch<br />

im Kunststoff) im Migrat *)<br />

mg/kg<br />

mg/dm 2<br />

L-2011-00259 Puppenhand PVC+DINCH 3053<br />

Puppenkopf PVC+DINCH 2221 0,691<br />

L-2011-00505 Puppenhand PVC+DINCH 1552<br />

Puppenkopf PVC+DINCH 1441 0,588<br />

L-2011-00506 Puppenkopf PVC+DOA 93<br />

L-2011-01688 Softbeißer Styrol-<br />

Polyolefin-<br />

Copolymer<br />

338<br />

L-2011-01782 Softbeißer Styrol-<br />

Polyolefin-<br />

Copolymer<br />

695<br />

L-2011-03897 Spritztier PVC+DINCH 2012<br />

L-2011-04736 Spitztier PVC+DINCH 1554<br />

*) Die dynamische Migrationsuntersuchung, <strong>die</strong> ein In-den-Mund-nehmen und Lutschen an<br />

der Spielware simulieren soll, wurde im <strong>CVUA</strong>-MEL unter Head-over-Heels-Bedingungen<br />

(HoH) durchgeführt, dazu wurden <strong>die</strong> Proben <strong>über</strong> 3 Stunden bei Raumtemperatur mit<br />

Wasser in Kontakt gebracht (Oberflächen-Volumen-Verhältnis von 10 cm 2 pro 100 ml<br />

Wasser). Im praktischen spielerischen Umgang ist <strong>die</strong> Dauer des Kontaktes ggf. kürzer, dazu<br />

kommt aber noch der Einfluss von Körperwärme und Reibung, der bei der Simulation nicht<br />

berücksichtigt wurde.<br />

Die Gehalte von Nonylphenol (Isomerengemisch) im Kunststoff wurden mittels GC/MS aus<br />

dem Umfällungsfiltrat bestimmt (Nachweisgrenze 10 mg/kg) – vergleichbare Aufarbeitung wie<br />

für <strong>die</strong> Bestimmung von Weichmachern in PVC.<br />

Bei den in der Tabelle gelisteten Proben waren auffällige Gehalte an Nonylphenol<br />

festzustellen. Nonylphenol wird bei der Herstellung von Kunststoffen in der Regel nicht direkt<br />

als Hilfs- oder Zusatzstoff verwendet, sondern befindet sich eher als Verunreinigung von<br />

Stabilisatoren (z.B. Tris(nonylphenyl)phosphit - TNPP) oder Nonylphenolethoxylaten in dem<br />

Kunststoffmaterial.


Kinder sind aufgrund des hohen Gehaltes an Nonylphenol beim Umgang mit Spielwaren<br />

besonders exponiert, insbesondere wenn Kunststoffteile vorhersehbar oder auch<br />

bestimmungsgemäß, wie z.B. bei den „Softbeißern“ mit Funktion eines Beißrings, in den<br />

Mund genommen werden. Gesundheitliche Risiken können u. E. nicht ausgeschlossen<br />

werden, wie <strong>die</strong> beispielhaften Untersuchungen von wässrigen Migraten zeigen.<br />

Bereits in den zurückliegenden Jahren 2003 und 2005, sowie 2009 wurde von<br />

Umweltorganisationen <strong>über</strong> auffällige Befunde insbesondere in Spielzeug aus Weich-PVC<br />

berichtet. Schon 2002 hat das damalige Bundesinstitut für gesundheitlichen<br />

Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (bgvv) zu "Nonylphenol - Spuren hormonell<br />

wirksamer Stoffe in Lebensmitteln" Stellung genommen (www.bfr.bund.de).<br />

Nonylphenol steht im Verdacht hormonell wirksam zu sein. Es zählt mit zu den bekanntesten<br />

synthetischen Stoffen mit potentiell "endokriner Wirkung". Als "endokrine Disruptoren"<br />

werden Stoffe bezeichnet, <strong>die</strong> durch Veränderung des Hormonsystems <strong>die</strong> Gesundheit<br />

schädigen können, wenn sie in einer wirksamen Dosis in den Körper gelangen. Diese Stoffe<br />

werden derzeit als Risikofaktoren diskutiert, siehe Zusammenstellung des Bundesinstituts für<br />

Risikobewertung (BfR - www.bfr.bund.de) "Fragen und Antworten zu endokrinen Disruptoren"<br />

vom 19. April 2010.<br />

Die Verwendung von Nonylphenol ist nach dem Chemikalienrecht für bestimmte<br />

Verwendungszwecke eingeschränkt, u.a. bei Reinigungsmitteln, kosmetischen Mitteln oder<br />

auch bei der Textil- und Lederverarbeitung. Konkrete Regelungen für Gegenstände mit<br />

Körperkontakt oder Spielwaren fehlen bisher.<br />

Die Thematik wurde an das BfR weitergeleitet, mit der Bitte um Bewertung der Exposition<br />

und des Risikos.<br />

8600 Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt<br />

317 Proben 51 Beanstandungen = 16 %<br />

Es wurden diverse Bedarfsgegenstände aus Glas, Keramik, Metall, Papier und Kunststoff<br />

untersucht, <strong>die</strong> zum Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind, z.B. Koch-, Trink- und<br />

Essgeschirr oder Verpackungsmaterialien.<br />

Unter den 13 unzulässigen Stoff<strong>über</strong>gängen waren im letzten Jahr nicht nur ausblutende<br />

Farbstoffe von Papier (3 mal) und sensorischen Beeinträchtigungen durch Kunststoffartikel (2<br />

mal), sondern auch Auffälligkeiten bei der Formaldehydabgabe von Melamingeschirr (5 mal)<br />

und der Abgabe von Nickel und Cadmium aus metallischen Küchenartikeln (3 mal) zu<br />

verzeichnen.<br />

Die Mehrzahl der Beanstandungen betraf wiederum fehlende oder unvollständige<br />

Konformitätserklärungen (22 mal) und unzureichende Herstellerangaben (12 mal).<br />

Zu den Lebensmittelbedarfsgegenständen im Einzelnen:


Routinemäßig wurden Gegenstände aus Keramik und Glas auf deren Blei- und<br />

Cadmiumlässigkeit geprüft.<br />

Von den insgesamt 13 x Glas und 33 x Keramik waren bei keiner Probe Auffälligkeiten<br />

bezüglich der Abgabe von Blei oder Cadmium festzustellen. Alle Hohlgefäße, Teller und<br />

Trinkränder entsprachen in <strong>die</strong>ser Hinsicht den rechtlichen Anforderungen.<br />

Jedoch konnte <strong>die</strong> sogenannte „Konformitätserklärung“, bei 8 Keramikartikeln (entspricht<br />

24% der Proben) nicht vorgelegt werden. Diese Deklaration muss das Produkt begleiten und<br />

auch im Einzelhandel vorliegen, um Gegenstände mit Lebensmittelkontakt von Dekoartikeln<br />

eindeutig abzugrenzen. Die Situation hat sich gegen<strong>über</strong> dem Vorjahr bereits verbessert.<br />

Wenn <strong>die</strong> Erklärung nicht unmittelbar im Einzelhandel vorhanden war, so konnte sie jedoch<br />

auf Nachfrage oftmals beim Lieferanten abgerufen werden.<br />

Des Weiteren wurden 53 Proben aus Papier <strong>über</strong>prüft, z.B. Bäckertüten, Muffinförmchen,<br />

Tortenspitzen, Servietten. Eine Farblässigkeit / Ausbluten und damit eine mögliche<br />

Beeinträchtigung des Lebensmittels (i.S. des Artikel 3 der VO (EG) 1935/2004) war bei 3<br />

Proben festzustellen.<br />

Bei Muffinförmchen fällt immer häufiger auf, dass <strong>die</strong>se von außen sehr farbkräftig bedruckt<br />

sind. Durch den Hersteller ist zu gewährleisten, dass beim Ineinanderstapeln ein „Abklatsch“<br />

der Druckfarbe auf <strong>die</strong> folgende Förmchen-Innenseite verhindert wird. Im Rahmen der Guten<br />

Herstellungspraxis (GMP (VO (EU) 2023/2006) hat der Produzent bestimmte Restriktionen<br />

zu beachten – ob <strong>die</strong>s verlässlich befolgt wurde, sollte durch weitere Überprüfungen der<br />

Lebensmittelkontrolle ermittelt werden.<br />

Die größte Gruppe der Gegenstände mit Lebensmittelkontakt bestand aus „Plastik“. Hier<br />

wurden insgesamt 160 Proben aus diversen Kunststoffen, z.B. Polyethylen (PE),<br />

Polypropylen (PP), Polyamid (PA), Polyethylenterephthalat (PET) usw. untersucht.<br />

Neben den Kunststoff-Proben der hier ansässigen Hersteller, bei denen häufig auch <strong>die</strong><br />

Konformitätserklärungen mit kontrolliert wurden, standen 3 kleine Schwerpunkte im<br />

Mittelpunkt:<br />

Seit dem letzten Jahr gibt es <strong>die</strong> Verordnung (EU) 284/2011 nach der Importe von<br />

Küchenartikeln aus Polyamid oder Melamin, <strong>die</strong> in China oder Hongkong hergestellt wurden,<br />

nur noch mit einem Einfuhrdokument importiert werden dürfen. Das Dokument soll belegen,<br />

dass krebserzeugende primäre aromatische Amine (PAA) aus Polyamid (z.B. Bratenwender)<br />

nicht nachweisbar sind und dass Formaldehyd aus Melamin (z.B. Kochlöffel) nicht in<br />

grenzwert-<strong>über</strong>schreitenden Mengen freigesetzt wird. Die Importe werden an den<br />

Zollgrenzen der EU kontrolliert und 10% der Warensendungen müssen amtlich untersucht<br />

werden. Auch wenn <strong>OWL</strong> kein „Ort der ersten Einfuhr“ ist, sollte durch <strong>die</strong><br />

Schwerpunktuntersuchung <strong>die</strong> Marktsituation geprüft werden.<br />

Es wurden 18 Pfannen- und Bratenwender aus Polyamid im Handel entnommen. Bei der<br />

Untersuchung waren PAAs jedoch nicht nachweisbar. Die Situation hat sich gegen<strong>über</strong> dem<br />

Bundes<strong>über</strong>wachungsschwerpunkt von 2006 – also innerhalb von 5 Jahren – anscheinend<br />

doch verbessert.


Anders stellte sich <strong>die</strong> Situation bei Campinggeschirr und Kochlöffeln aus Melamin dar. Von<br />

der oben genannten „Vorführpflicht“ an den Zollgrenzen sind nur Küchenutensilien zum<br />

Kochen und Braten betroffen, wie z.B. Kochlöffel. Für „Tafelgeschirr“ das zum Essen und<br />

Trinken verwendet, gilt <strong>die</strong>se Verordnung noch nicht (- bisher jedenfalls ist <strong>die</strong>se Zolltarif-Nr.<br />

nicht in der Verordnung gelistet).<br />

Insgesamt wurden im letzten Jahr 30 Proben aus dem festen kompakten Kunststoff Melamin<br />

untersucht. Dabei gaben 2 Kochlöffel und vor allem 2 Dessertschälchen und 1 Trinkbecher<br />

Formaldehyd in Mengen ab, <strong>die</strong> den Grenzwert von 15mg/kg deutlich <strong>über</strong>schritten. Die<br />

äußerst dünnwandigen Dessertschälchen waren vom Material her völlig unzureichend. Sie<br />

nahmen unter den Testbedingungen offenbar Feuchtigkeit auf, <strong>die</strong> bei der anschließenden<br />

Trocknung an der Raumluft zu derartig starken Materialspannungen führte, dass <strong>die</strong> Schalen<br />

zerbrachen.<br />

Foto: Melamin Küchenartikel<br />

Um <strong>die</strong> Marktsituation umfangreicher zu ermitteln, wird im Jahr 2012 ein<br />

Bundes<strong>über</strong>wachungsprogramm zu <strong>die</strong>ser Thematik durchgeführt. Es ist davon auszugehen,<br />

dass durch <strong>die</strong> Vielzahl der teilnehmenden Untersuchungseinrichtungen mehr als 200<br />

Proben untersucht werden. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.<br />

Der dritte Schwerpunkt sollte <strong>die</strong> Marktsituation von Babyflaschen aus Kunststoff beleuchten.<br />

In den zurückliegenden Jahren wurden Babyflaschen in der Regel aus dem transparenten<br />

schlagfesten Kunststoff Polycarbonat hergestellt.<br />

Als Ausgangsstoff (Monomer) von Polycarbonat-Kunststoffen wird Bisphenol A (BPA = (2,2-<br />

Bis(4-hydroxyphenyl)propan) verwendet. Verbleibende Reste <strong>die</strong>ses Monomers können<br />

unter bestimmten Bedingungen beim Erhitzen in Lebensmittel migrieren, so dass ein<br />

Stoff<strong>über</strong>gang von der Babyflasche in <strong>die</strong> Milch nicht auszuschließen ist. Da <strong>die</strong>se Substanz<br />

im Verdacht steht hormonell wirksam zu sein und <strong>die</strong> Europäische Behörde für<br />

Lebensmittelsicherheit (EFSA) in einer Stellungnahme (2006) zu dem Schluss kam, dass bei<br />

Säuglingen im Alter von 3 bis 6 Monaten, <strong>die</strong> mit Säuglingsflaschen aus Polycarbonat gestillt<br />

werden, <strong>die</strong> Bisphenol A - Exposition am höchsten ist, wurde <strong>die</strong> Verwendung von BPA für


<strong>die</strong>se Zwecke verboten. Für eine abschließende toxikologische Betrachtung liegen zwar noch<br />

keine ausreichenden Daten vor, es gibt auf dem EU-Markt aber alternative Materialien, <strong>die</strong><br />

kein BPA enthalten. Daher wurde Anfang 2011 mit der RL 2011/8/EU ein<br />

Verwendungsverbot für Bisphenol A erlassen: "Darf nicht zur Herstellung von Trinkflaschen<br />

aus Kunststoff verwendet werden, <strong>die</strong> für Säuglinge bestimmt sind. Als Säuglinge gelten<br />

Kinder unter zwölf Monaten."<br />

Es wurde eine Übergangsfrist eingeräumt. Babyflaschen aus Polycarbonat-Kunststoff durften<br />

noch bis zum 28. Februar 2011 hergestellt und bis zum 31. Mai 2011 eingeführt und in den<br />

Verkehr gebracht werden.<br />

Unter den 14 Proben war lediglich 1 Flasche noch aus Polycarbonat, <strong>die</strong> vermutlich als<br />

Ladenhüter nicht innerhalb der Übergangsfrist verkauft wurde.<br />

Abschließend soll noch <strong>über</strong> Küchenutensilien aus Metall berichtet werden. Von den<br />

insgesamt 30 Proben bestanden <strong>die</strong> meisten aus Edelstahl und eine Beeinträchtigung der<br />

Lebensmittel war im Rahmen der Prüfung nicht festzustellen. 15 Proben wurden unter worstcase-Bedingungen<br />

auf <strong>die</strong> Abgabe von Blei, Cadmium, Nickel und Chrom untersucht. Dabei<br />

waren 3 Proben auffällig:<br />

Eine Kartoffelpresse war verzinnt – <strong>die</strong>s wurde aus der Gebrauchsanweisung auch deutlich.<br />

Die an <strong>die</strong> Prüflösung abgegebene Zinnmenge <strong>über</strong>schritt aber den nach den Leitlinien der<br />

EU* empfohlenen Grenzwert nicht.<br />

Ein Tee-Ei, das auch als Kräuter-Ei zum Kochen von Suppen empfohlen wurde, war<br />

vernickelt. Die an <strong>die</strong> Prüflösung abgegeben Menge Nickel hat den nach den Leitlinien der<br />

EU* empfohlenen Grenzwert 5-fach <strong>über</strong>schritten. Die Rahmenanforderung für<br />

Lebensmittelkontaktmaterial nach Artikel 3 der VO (EU) 1935/2004 wurde damit nicht erfüllt.<br />

Ein Kaffeemesslöffel aus Edelstahl war durch eine sichtbare Lötstelle auffällig. Durch einen<br />

messbaren Übergang von Cadmium zeigte sich, dass Cadmium als Bestandteil des Lotes<br />

verwendet wurde.<br />

Cadmium ist ein Schwermetall, das aufgrund seiner hohen toxischen Eigenschaften für <strong>die</strong><br />

Verwendung in Gegenständen mit Lebensmittelkontakt unakzeptabel ist.<br />

Dies ist auch den Leitlinien der EU* zu entnehmen. In den Leitlinien wird zusätzlich auf <strong>die</strong><br />

RL 93/338/EWG verwiesen, nach der <strong>die</strong> Verwendung von Cadmium zum Schutz der<br />

menschlichen Gesundheit in bestimmten Produkten verboten ist. Dazu zählen u. a. Geräte<br />

zur Herstellung von Lebensmitteln. Hinter der aufgeführten Zolltarif-Nr. 8210 verbergen sich<br />

"von Hand zu betätigende mechanische Geräte, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger,<br />

zum Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von Speisen oder Getränken". Ein<br />

Inverkehrbringen von cadmierten Fertigerzeugnissen oder von Bestandteilen solcher<br />

Erzeugnisse ... ist auf jeden Fall - unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen<br />

Bestimmung - verboten.<br />

Die chemikalienrechtliche Regelung <strong>die</strong>ser EU-Richtlinie von 1993 ist 2009 mit Inkrafttreten<br />

der VO (EG) 552/2009 unter Nr. 23 (siehe Spalte 2 Nr. 5) in Anhang XVII der REACH-VO<br />

(EG) 1907/2006 aufgenommen worden.


* Leitlinien des Europarates: Guidelines on metals and alloys used as food contact materials<br />

(13.02.2002)

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