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Curaconsult 0113 - CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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www.curacon.de/curaconsult<br />

editorial<br />

Liebe Leserin, lieber Leser,<br />

mit unserer neuen Ausgabe von <strong>Curaconsult</strong><br />

möchten wir Sie wieder über interessante<br />

Entwicklungen zu den Themen Recht und Steuern<br />

informieren.<br />

Den Auftakt im Bereich Steuern bildet ein Beitrag<br />

zum Thema Zytostatika und Umsatzsteuer. Wir<br />

erläutern, warum Krankenkassen im Vorgriff auf eine<br />

mögliche Erstattung von Umsatzsteuern die Abgabe<br />

von Verzichtserklärungen fordern. Steuerfragen beim<br />

Betrieb von Blockheizkraftwerken und Gestaltungsmöglichkeiten<br />

bei der Vergütung von Chefärzten<br />

hinsichtlich ihrer Wahlleistungen sind weitere Themen<br />

dieser Ausgabe. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs<br />

zeigt, dass ein von Langzeitarbeitslosen<br />

betriebener Mahlzeitendienst seine Steuerbegünstigung<br />

nur unter Wahrung der Grenzen des Wettbewerbsschutzes<br />

beanspruchen kann. Darüber<br />

hinaus geben wir Kurzhinweise auf Verwaltungsregelungen,<br />

die wir in der kommenden Ausgabe ausführlich<br />

besprechen werden.<br />

In der Rubrik Recht stellen wir Ihnen im Kontext der<br />

BSG-Rechtsprechung 2011 die Ende 2012 bekannt<br />

gegebenen Gesetzesänderungen zu § 82 SGB vor<br />

und erläutern dessen Auswirkungen auf den Ansatz<br />

der Investkosten.<br />

Wir hoffen, dass das neu gestaltete Layout von<br />

<strong>Curaconsult</strong> Ihnen gefällt und zu noch mehr<br />

Lesefreundlichkeit beiträgt. Viel Spaß bei der Lektüre<br />

wünscht Ihnen<br />

Andreas Seeger<br />

Steuerberater<br />

Partner<br />

<strong>CURACON</strong> <strong>GmbH</strong><br />

<strong>Wirtschaftsprüfungsgesellschaft</strong><br />

inhalt<br />

AUSGABE 01-13<br />

STEUERN<br />

1. Drohende Verjährung von Zytostatika-<br />

Lieferungen ....................................................... 2<br />

2. Steuerliche Behandlung von<br />

Blockheizkraftwerken ........................................ 3<br />

3. Vom Ende der stationären Privatliquidation ...... 5<br />

4. Mahlzeitendienst als Zweckbetrieb? ................. 7<br />

5. Gewinnermittlung im gemeinnützigen<br />

Krankenhaus ..................................................... 9<br />

6. Verwaltungsregelungen .................................... 9<br />

RECHT<br />

1. Invest-Kosten - stationäre Pflege in NRW ...... 10<br />

2. Streik in der Kirche: Verfassungsbeschwerde 12<br />

VERANSTALTUNGEN<br />

Veranstaltungskalender .......................................... 13


AUSGABE 01-13 // 2<br />

steuern<br />

1. Drohende Verjährung von Zytostatika-Lieferungen<br />

Umstrittene Umsatzsteuerpflicht zwingt Krankenkassen zum Handeln<br />

Mit Spannung wird die endgültige Entscheidung des<br />

EuGH (Az.: C-366/12) über die umsatzsteuerliche<br />

Behandlung von Zytostatika-Lieferungen an ambulante<br />

Patienten und Dritte durch Krankenhäuser<br />

erwartet. Diese dürfte noch in diesem Jahr fallen.<br />

Aktuell ist im Vorgriff hierauf am Markt derzeit<br />

verstärkt zu beobachten, dass einige Krankenkassen<br />

auf Kliniken zugegangen sind und Verzichtserklärungen<br />

zur drohenden Verjährung einfordern. Hierbei<br />

werden oftmals entsprechende Mustererklärungen<br />

beigefügt, die unterzeichnet werden sollen.<br />

Zum Hintergrund<br />

Die Finanzverwaltung behandelt die Abgabe von<br />

Zytostatika im Rahmen der ambulanten Behandlung<br />

durch Kliniken für Zwecke der Umsatzsteuer als voll<br />

steuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im<br />

Mai vergangenen Jahres zu dieser Thematik einen<br />

Vorlagenbeschluss getroffen, in dessen Folge nunmehr<br />

beim EuGH ein Verfahren anhängig ist, in dem<br />

über die USt.-Pflicht zu entscheiden ist. Zuvor hatte<br />

das FG Münster die USt.-Befreiung bejaht. Würde<br />

nunmehr die USt.-Freiheit auf europäischer Ebene<br />

bestätigt, müssten den Krankenhäusern vom Fiskus<br />

erhebliche USt.-Beträge erstattet werden.<br />

Krankenhäuser sollten (vorsorglich) die für sie geltende<br />

Verjährungsfrist von 5 Jahren gem. §§ 228,<br />

231 Abs. 1 AO durch entsprechende Geltendmachung<br />

gegenüber der Finanzverwaltung abwenden. Für<br />

Krankenkassen wiederum gilt gem. § 45 Abs. 1 SGB<br />

I eine sozialrechtliche Verjährungsfrist von 4 Jahren.<br />

Und genau hierum geht es jetzt in der Aufforderung<br />

der Krankenkassen an die Kliniken: Damit von Verjährung<br />

bedrohte Altjahre (ab dem 01.01.2008)<br />

gesichert werden können, sollen durch die Krankenhäuser<br />

entsprechende Erklärungen über den Verzicht<br />

auf die Einrede der Verjährung abgegeben werden.<br />

Hierdurch können andere verjährungshemmende<br />

Schritte, also eine Klageerhebung, vermieden<br />

werden. Die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft<br />

hat mit Schreiben vom 19.12.2012 (nach<br />

eigenen Angaben in Abstimmung mit der DKG) an<br />

ihre Mitglieder die Empfehlung ausgegeben, die<br />

Verjährungs-Verzichtserklärung grundsätzlich abzugeben.<br />

Es sollten aber, um nachteilige Folgen für die<br />

Krankenhäuser aufgrund von ggf. zu weitreichenden<br />

Verjährungsverzichtserklärungen zu vermeiden, nicht<br />

die vorgefertigten Erklärungen der Krankenkassen<br />

verwendet werden, sondern das Muster der NKG.<br />

Aus steuerlicher Sicht spricht grundsätzlich nichts<br />

gegen eine solche Unterzeichnung. Allerdings ist nur<br />

eine Erstattung von USt. geboten, soweit diese ggfs.<br />

geltend gemachte Vorsteuern übersteigt. Aus rechtlicher<br />

Sicht ist nicht auszuschließen, dass das Muster<br />

im Einzelfall möglicherweise eine zu weitreichende<br />

Verzichtserklärung beinhaltet. Dies sollte vor Unterzeichnung<br />

sorgfältig geprüft werden. Hierbei ist es<br />

z. B. wichtig, einen Hinweis aufzunehmen, dass sich<br />

die Verjährungs-Verzichtserklärung nicht auf Ansprüche<br />

bezieht, die aus anderen Gründen verjährt<br />

oder nicht durchsetzbar sind.<br />

Nach aktuellen Informationen ist es bereits zu diversen<br />

Klagen gegen Kliniken in dieser Angelegenheit<br />

gekommen. Sollte der EuGH die USt.-Freiheit von<br />

Zytostatika-Lieferungen bestätigen - wofür viel<br />

spricht - wären die Krankenhäuser antragsgemäß zu<br />

verurteilen und hätten die Prozesskosten zu tragen.<br />

FAZIT Betroffene Krankenhäuser, die von<br />

Krankenkassen zur Abgabe der Verjährungs-<br />

Verzichtserklärungen aufgefordert werden,<br />

sollten diese sorgfältig prüfen lassen. Steuerlich<br />

ist zudem zu bedenken, dass Umsatzsteuerfestsetzungen<br />

im Hinblick auf Zytostatika-<br />

Lieferungen für ambulante Behandlungen<br />

hinsichtlich der zu erwartenden EuGH-<br />

Entscheidung durch Einspruch offengehalten<br />

werden.<br />

Autoren:<br />

Andreas Seeger<br />

Steuerberater<br />

andreas.seeger@curacon.de<br />

Kai Tybussek<br />

Rechtsanwalt<br />

kai.tybussek@curacon-recht.de


AUSGABE 01-13 // 3<br />

2. Steuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken<br />

Steigende Energiekosten führen dazu, dass auch für<br />

Unternehmen im NPO-Bereich wie z. B.<br />

Krankenhäuser, Seniorenheime, WfbM, etc. der<br />

Betrieb eines eigenen Blockheizkraftwerkes (BHKW)<br />

lukrativ sein kann. Die Frage nach der Anschaffung<br />

eines BHKW stellt sich insbesondere dann, wenn<br />

ohnehin die in die Jahre gekommene<br />

Heizungsanlage modernisiert bzw. ersetzt werden<br />

muss. Die Anbieter derartiger Anlagen werben<br />

außerdem mit so vollmundigen Versprechungen wie<br />

„Energie und bares Geld sparen“, der staatlichen<br />

Förderung sowie der garantierten Abnahme des<br />

erzeugten Stroms durch die Netzbetreiber zu einem<br />

festen Preis. Also scheint es, dass der Betrieb eines<br />

BHKW nur Vorteile mit sich bringt. Gerade bei<br />

steuerbegünstigen Unternehmen sind aber, neben<br />

den gemeinnützigkeitsrechtlichen Besonderheiten,<br />

auch verschiedene steuerliche Aspekte bei der<br />

Analyse der Wirtschaftlichkeit eines BHKW zu<br />

beachten.<br />

1. Förderung eines BHKW<br />

In Abhängigkeit vom Brennstoff für den Motor<br />

werden Blockheizkraftwerke nach dem Erneuerbare-<br />

Energien-Gesetz (EEG) bzw. nach Kraft-Wärme-<br />

Kopplungsgesetz (KWKG) unterschieden und<br />

unterschiedlich gefördert. Da die überwiegende<br />

Anzahl der BHKW mit herkömmlichen Brennstoffen<br />

betrieben wird, werden sich die folgenden<br />

Ausführungen auf eine Förderung nach dem KWKG<br />

beschränken.<br />

2. Gemeinnützigkeitsrechtliche und<br />

ertragsteuerliche Einordnung<br />

Der Betrieb eines BHKW ist insoweit dem<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

zuzuordnen, wie eine tatsächliche Abgabe der<br />

erzeugten Energie an einen Dritten - regelmäßig<br />

dürfte dies der Netzbetreiber sein - erfolgt. Die<br />

Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb bestehen u. a. aus der Vergütung<br />

für den (tatsächlich) eingespeisten Strom, dem<br />

darauf entfallenden KWK-Zuschlag sowie der<br />

anteiligen Energiesteuererstattung. Als<br />

berücksichtigungsfähige Betriebsausgabe gilt nur der<br />

Anteil der entstehenden Kosten des BHKW, welcher<br />

auf den eingespeisten Strom entfällt.<br />

Eine vollständige Zuordnung zum Zweckbetrieb<br />

käme nur dann in Betracht, soweit die technische<br />

Leistungsfähigkeit des BHKW unter der sog.<br />

Grundlast der steuerbegünstigten Einrichtung liegt.<br />

3. Umsatzsteuerliche Einordnung<br />

3.1 Unternehmereigenschaft des<br />

Anlagenbetreibers<br />

Die Finanzverwaltung ordnet den Betreiber eines<br />

BHKW regelmäßig als einen umsatzsteuerlichen<br />

Unternehmer ein, „sofern er den erzeugten Strom<br />

ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur<br />

gelegentlich in das öffentliche Stromnetz einspeist”<br />

(Abschn. 2.5 Abs. 1 Satz 1 UStAE). Unterstellt wird<br />

dabei immer dann eine unternehmerische Tätigkeit,<br />

wenn die Anlage mit dem Stromnetz verbunden ist.<br />

Eine Unternehmereigenschaft beim Betrieb eines<br />

BHKW wäre deshalb nur ausgeschlossen, wenn eine<br />

Einspeisung von Strom technisch ausgeschlossen<br />

ist. Dies dürfte aber in den seltensten Fällen<br />

vorkommen.<br />

3.2 Fiktion der Gesamtlieferung<br />

Bei der Herstellung und tatsächlichen<br />

Netzeinspeisung von Strom handelt es sich<br />

grundsätzlich um eine umsatzsteuerpflichtige<br />

Leistung, welche auch regelmäßig vom<br />

Netzbetreiber vergütet wird.<br />

Des Weiteren wird umsatzsteuerrechtlich aber<br />

fingiert, dass auch der selbst verbrauchte Anteil in<br />

das Stromnetz eingespeist wird. Diese<br />

umsatzsteuerliche Fiktion ist immer dann<br />

vorzunehmen, wenn dem Anlagenbetreiber der<br />

dezentral verbrauchte Strom in Form eines<br />

Zuschlags nach dem KWKG vergütet wird (Abschn.<br />

2.5 Abs. 7 Satz 4 UStAE). Zur Berechnung der Höhe<br />

der Bemessungsgrundlage für die fiktive Hinlieferung<br />

an den Netzbetreiber ist der übliche Strompreis<br />

anzusetzen. Als üblicher Strompreis bei KWK-<br />

Anlagen mit einer Leistung bis zu 2 MW gilt der an<br />

der Strombörse EEX im jeweils vorangegangenen<br />

Quartal durchschnittlich zu zahlende Preis für<br />

Grundlaststrom (Abschn. 2.5 Abs. 8 Satz 2 UStAE).<br />

Die Gutschriften der Netzbetreiber sollten somit<br />

dahingehend überprüft werden.<br />

3.2 Fiktion der Rücklieferung<br />

Da auch der selbst verbrauchte Strom des<br />

Anlagenbetreibers sich nun zumindest fiktiv beim<br />

Netzbetreiber befindet, muss dieser fiktiv auch<br />

wieder zurückfließen. Für die fingierte Rücklieferung<br />

ist der Netzbetreiber grundsätzlich verpflichtet, den<br />

üblichen Strompreis (ohne Berücksichtigung des zu<br />

zahlenden KWK-Zuschlags für die selbst genutzte<br />

Strommenge) in Rechnung zu stellen.


AUSGABE 01-13 // 4<br />

Da der Preis für die fingierte Hin- und Rücklieferung<br />

der gleiche ist, schuldet der Netzbetreiber dem<br />

Anlagenbetreiber final für den durch diesen selbst<br />

verbrauchten Strom somit keinen höheren Betrag als<br />

den nach dem KWKG zu ermittelnden Zuschlag<br />

(Abschn. 2.5 Abs. 8 Satz 5 UStAE).<br />

3.4 Vorsteuerabzug aufgrund der fiktiven<br />

Rücklieferung des Netzbetreibers<br />

Die für den selbst verbrauchten Strom vom<br />

Netzbetreiber zu berechnende Umsatzsteuer<br />

betreffend die fiktive Rücklieferung kann nur als<br />

Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn der<br />

Anlagenbetreiber selbst vorsteuerabzugsberechtigt<br />

ist. Ein Vorsteuerabzug ist damit nur möglich, wenn<br />

der produzierte Strom in Zusammenhang mit<br />

umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen der<br />

gemeinnützigen Einrichtung verbraucht wird. Dies<br />

könnte z. B. beim Betrieb einer WfbM oder eines<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes<br />

der Fall sein. Die Aufteilung der abziehbaren und der<br />

nicht abziehbaren Vorsteuern ist sodann auf Basis<br />

der Daten aus geeichten Messeinrichtungen<br />

vorzunehmen. Schätzungen oder Pauschalierungen<br />

werden von der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht<br />

akzeptiert.<br />

3.5 Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten<br />

und den laufenden Betriebskosten<br />

Da das BHKW im Rahmen der Stromproduktion<br />

nach der Fiktion ausschließlich zur Ausführung von<br />

umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen verwendet wird,<br />

steht dem Betreiber regelmäßig der Vorsteuerabzug<br />

aus den Anschaffungs- sowie den laufenden<br />

Betriebskosten zu, soweit diese der Stromproduktion<br />

zuzuordnen sind.<br />

FAZIT Um festzustellen, ob die angepriesenen<br />

Vorteile von BHKW in der Praxis tatsächlich zum<br />

Tragen kommen können, sind die aufgezeigten<br />

ertrag- und umsatzsteuerlichen sowie<br />

gemeinnützigkeitsrechtlichen Besonderheiten<br />

bei der Anschaffung und beim Betreiben eines<br />

BHKW durch steuerbegünstigte Einrichtungen<br />

sehr detailliert zu prüfen. Trotz dieser<br />

verschiedenen Besonderheiten kann ein BHKW<br />

aber durchaus wirtschaftlich durch<br />

steuerbegünstigte Einrichtungen betrieben<br />

werden. Um spätere nachteilige Folgen für die<br />

gemeinnützigen Körperschaften zu vermeiden,<br />

sollten die Rahmenbedingungen aber bereits im<br />

Vorfeld geklärt und gemeinnützigkeits- sowie<br />

steuerrechtlich gewürdigt und abgewogen<br />

werden.<br />

Autor:<br />

Christian Kubiak<br />

Steuerberater<br />

christian.kubiak@curacon.de


AUSGABE 01-13 // 5<br />

3. Vom Ende der stationären Privatliquidation<br />

Ausgangslage und Perspektiven<br />

Mit Urteil vom 5. Oktober 2005 bestimmte der BFH<br />

entgegen der bis dahin üblichen steuerlichen Praxis<br />

eine andere Einordnung des Chefarztes in den<br />

Organisationsrahmen des Krankenhauses. Die<br />

ärztliche Privatliquidation im stationären Bereich ist<br />

seither regelmäßig dem Angestelltenverhältnis des<br />

Chefarztes zuzuordnen. Die steuerlich relevanten<br />

Einordnungskriterien werden in ständiger<br />

Rechtsprechung bestätigt und konkretisiert. Die<br />

zuletzt von FG Münster zugelassene Revision zum<br />

BFH (VI R 43/11) lässt nur wenig Raum für<br />

Spekulationen auf einen Richtungswandel. Die<br />

Konsequenz dieser Neuordnung ist faktisch die<br />

Eliminierung des Liquidationsrechts als<br />

Vergütungselement des Chefarztes im stationären<br />

Tätigkeitsbereich. Zugleich obliegt dem Krankenhaus<br />

danach die Arbeitgeberpflicht des Lohnsteuerabzugs<br />

für Liquidationserlöse des Chefarztes. Tatsächlich<br />

gestaltet sich die Umsetzung dieser Bürde schwierig<br />

und ist häufig mit Zugeständnissen gegenüber den<br />

Chefärzten verbunden.<br />

Die Vergütung des Chefarztes setzt sich i. d. R.<br />

zusammen aus einer Vergütung entsprechend der<br />

Vergütungsgruppe I BAT der Anlage 1a zum BAT<br />

(festes Einkommen) sowie dem Liquidationsrecht bei<br />

Wahlleistungspatienten (variables Einkommen)<br />

neben etwaigen weiteren Vergütungselementen.<br />

Der Chefarzt eines Krankenhauses kann<br />

wahlärztliche Leistungen zwar selbstständig oder<br />

unselbstständig erbringen. Welche Einordnung im<br />

Einzelfall zutrifft, beurteilt sich nach dem Gesamtbild<br />

der Verhältnisse, insbesondere danach, ob<br />

wahlärztliche Leistungen innerhalb oder außerhalb<br />

des Dienstverhältnisses erbracht werden. Ein<br />

Wahlrecht existiert hier nicht. Ist die erbrachte<br />

Leistung nach der Einzelfallabwägung dem<br />

Dienstverhältnis des Arztes zuzuordnen, hat die<br />

Erhebung der Lohnsteuer im Wege des Direktabzugs<br />

über das Lohnkonto des angestellten Arztes zu<br />

erfolgen, vgl. §§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG, 41a Abs. 1<br />

Satz 1 EStG. Der Arzt als Arbeitnehmer bleibt zwar<br />

Schuldner der Lohnsteuer, als Haftungsschuldner<br />

der Lohnsteuer kann aber das Krankenhaus als<br />

Arbeitgeber im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung<br />

seitens der Finanzverwaltung für<br />

Fehler in Anspruch genommen werden.<br />

Nachversteuerung in der Beratungspraxis<br />

In der Steuerberatung begegnen uns vermehrt Fälle,<br />

in denen der Krankenhausträger nach durchgeführter<br />

Lohnsteueraußenprüfung von dem Finanzamt vor<br />

vollendete Tatsachen gestellt wird und für die<br />

Liquidationserlöse im schlimmsten Fall nachträglich<br />

auch für zurückliegende Jahre Lohnsteuer abführen<br />

muss. Zahlt der Arbeitgeber Lohnsteuer nach, so<br />

erhöht sich damit auch die Bemessungsgrundlage<br />

für die Berechnung der Lohnsteuer. Das<br />

Krankenhaus muss den dem Chefarzt<br />

irrtümlicherweise zu viel gezahlten Lohnanteil<br />

(Differenz in Höhe der Lohnsteuer, der Kirchensteuer<br />

und ggf. weiterer Lohnnebenkosten) zurückfordern.<br />

Unangenehme Auseinandersetzungen mit der<br />

Ärzteschaft sind damit vorprogrammiert. Insofern<br />

empfiehlt es sich, rechtzeitig über mögliche<br />

Vertragsgestaltungen nachzudenken, um etwaige<br />

Vertragsverhandlungen mit dem Chefarzt in einem<br />

zeitlich angemessenen Rahmen führen zu können.<br />

Bei der Einordnung der Liquidationserlöse sind die<br />

vom BFH festgelegten Zuordnungskriterien von den<br />

Krankenhäusern zu beachten, wenn diese ihren<br />

leitenden Krankenhausärzten dienstvertraglich<br />

Liquidationsrechte eingeräumt haben. Die<br />

Finanzverwaltung hat die von der Rechtsprechung<br />

vorgegebenen Differenzierungsindizien zum Teil<br />

konkretisiert.<br />

Freiberuflich oder Dienstverhältnis?<br />

Für die Frage, ob bei der Ausübung des<br />

Liquidationsrechts ein Chefarzt Einkünfte aus<br />

nichtselbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus<br />

selbstständiger freiberuflicher Tätigkeit vorliegen,<br />

bedarf es einer gesonderten Entscheidung in jedem<br />

Einzelfall unter Abwägung aller jeweils vorliegenden<br />

Umstände und Indizien. Zusammenfassend<br />

sprechen folgende Faktoren nach Ansicht der<br />

Rechtsprechung und Finanzverwaltung für die<br />

Wahlleistung als eine Dienstaufgabe:<br />

Die wahlärztlichen Leistungen werden innerhalb<br />

des Dienstverhältnisses des Chefarztes mit dem<br />

Krankenhaus geschuldet.<br />

Dem Chefarzt wird das Liquidationsrecht für<br />

stationäre wahlärztliche Leistungen erst aufgrund<br />

des mit dem Krankenhaus abgeschlossenen<br />

Dienstvertrages ermöglicht.<br />

Der Chefarzt erbringt die mit den wahlärztlichen<br />

Leistungen zusammenhängenden Behandlungen<br />

mit den Einrichtungen und Geräten des<br />

Krankenhauses.


AUSGABE 01-13 // 6<br />

Vertragspartner bei der Erbringung wahlärztlicher<br />

Leistungen sind das Krankenhaus und der Patient.<br />

Die wahlärztliche Leistung wird mit dem Patienten<br />

durch das Krankenhaus abgerechnet und das<br />

Honorar für die wahlärztliche Leistung wird durch<br />

das Krankenhaus vereinnahmt.<br />

Der Chefarzt entfaltet keine Unternehmerinitiative,<br />

da er die Wahlleistung nur an bereits im<br />

Krankenhaus behandelte Patienten erbringt und<br />

keine „eigenen“ Wahlleistungspatienten akquiriert.<br />

Er unterliegt - mit Ausnahme seiner rein ärztlichen<br />

Tätigkeit - auch in Bezug auf die Erbringung<br />

wahlärztlicher Leistungen den Weisungen des<br />

leitenden Arztes des Krankenhauses.<br />

Neue diagnostische und therapeutische<br />

Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bzw.<br />

Maßnahmen, die wesentliche Mehrkosten<br />

verursachen, können grds. nur im Einvernehmen<br />

mit dem Krankenhaus eingeführt werden.<br />

Der Chefarzt übt auch die Tätigkeit im<br />

Liquidationsbereich zu den Zeiten aus, für die er<br />

laut Dienstplan eingeteilt ist oder sich eingeteilt<br />

hat.<br />

Die Urlaubsregelung bzw. Vertretungsregelung<br />

unterscheidet nicht zwischen der allgemeinen<br />

Tätigkeit als Krankenhausarzt und der Erbringung<br />

der Wahlleistungen.<br />

Der Chefarzt trägt kein oder nur ein geringes<br />

typisches Unternehmerrisiko.<br />

Folgen für die Abrechnungspraxis<br />

Da die Wahlleistung „Chefarzt“ mit dem<br />

Krankenhaus vereinbart wird, ist dieses Gläubiger<br />

der Forderungen. Die Einräumung des<br />

Liquidationsrechtes an den Chefarzt bedeutet, dass<br />

letzteres an ihn abgetreten wird. Hierdurch wird der<br />

Arzt Gläubiger der Forderungen. Das<br />

Liquidationsrecht wird dem Chefarzt als "Möglichkeit"<br />

eingeräumt, regelmäßig ausschließlich in Verbindung<br />

mit dem Dienstverhältnis.<br />

Zu Recht weisen die Chefärzte auf das besondere<br />

persönliche Vertrauens- und Beratungsverhältnis<br />

zwischen dem Patienten und dem gewählten und zur<br />

persönlichen Leistungserbringung verpflichteten Arzt<br />

hin. Die steuerliche Einordnung wird der von den<br />

Ärzten stets eingeforderten persönlichen<br />

Leistungsbereitschaft nicht gerecht. Diese prägen als<br />

Leistungsträger das Krankenhaus im Wettbewerb,<br />

können Investitionen nun aber nur im begrenzten<br />

Rahmen des Werbungskostenabzugs geltend<br />

machen. Sie fühlen sich um „ihr“ Liquidationsrecht<br />

beraubt. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH auch<br />

diese Gesichtspunkte in dem anhängigen<br />

Revisionsverfahren berücksichtigen wird.<br />

Eine prozentuale Beteiligung des Chefarztes an den<br />

Liquidationserlösen des Krankenhauses wird<br />

einerseits als Alternative zu der Einräumung des<br />

Liquidationsrechts bezeichnet. Sie soll den Anreiz<br />

wiederherstellen, andererseits wird die Bindung<br />

möglicher Beteiligung oder Boni an die Einhaltung<br />

von vorrangig ökonomisch ausgerichteten<br />

Zielvorgaben berufsethisch und moralisch hinterfragt.<br />

Der Handlungsbedarf liegt bei den<br />

Krankenhausträgern als Haftungsschuldner der<br />

Lohnsteuer. Sie befinden sich in einem Dilemma.<br />

Einerseits sind sie in höchstem Maße daran<br />

interessiert, qualifizierte und namenhafte<br />

Spezialisten unter der Ärzteschaft zufriedenzustellen<br />

und dauerhaft zu binden. Dabei gilt es auch<br />

angemessene finanzielle Anreize zu schaffen.<br />

Entsprechend hoch werden die Zugeständnisse<br />

gegenüber dem Chefarzt sein, der langjährlich<br />

annehmen durfte, die Liquidationserlöse seien seine<br />

selbstständigen Einkünfte. Kommen die<br />

Krankenhausträger als Arbeitgeber hingegen ihrer<br />

Verpflichtung der ordnungsgemäßen<br />

Geschäftsführung - wie sie die Finanzverwaltung im<br />

Nr. 3 des AEAO zu § 63 AO einfordert - nicht nach,<br />

so kann in letzter Konsequenz sogar die<br />

Gemeinnützigkeit gefährdet sein.<br />

FAZIT Trotz konsequenter Anwendung der<br />

Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung ist<br />

ein BMF-Schreiben bisher nicht in Sicht. Das<br />

Urteil des FG Münster ist zur Revision beim BFH<br />

(VI R 43/11) zugelassen. Dennoch empfehlen wir<br />

Krankenhausträgern, insbesondere ältere Chefarztverträge<br />

einer steuerrechtlichen Überprüfung<br />

zu unterziehen und etwaigen Nachzahlungsverpflichtungen<br />

von Lohnsteuer ggf. zuvorzukommen.<br />

Nachträgliche Regressansprüche gegenüber<br />

dem Chefarzt für nachgezahlte Lohnsteuer<br />

dürften nach unseren Erfahrungen praktisch nur<br />

schwer durchsetzbar sein.<br />

Autorin:<br />

Beata Wingenbach<br />

Assessorin jur.<br />

beata.wingenbach@curacon.de


AUSGABE 01-13 // 7<br />

4. Mahlzeitendienst als Zweckbetrieb?<br />

BFH-Urteil vom 13.06.2013 verteidigt Wettbewerbsschutz<br />

Ausgangslage<br />

Der BFH stellt in seinem Urteil i. W. folgenden<br />

Leitsatz auf: „Ein steuerbegünstigter sog.<br />

„Allgemeiner Zweckbetrieb nach § 65 AO ist nur<br />

dann zu bejahen, wenn der Geschäftsbetrieb (hier:<br />

Mahlzeitendienst) nicht nur ein notwendiges Mittel<br />

zur Erreichung des ideellen Zwecks der Körperschaft<br />

ist, sondern sich auch in seinem Umfang auf den zur<br />

Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang<br />

beschränkt.“<br />

Der BFH hat sich in dem Urteilsfall (Az. I R 71/11,<br />

bisher nicht veröffentlicht) damit befasst, ob bei<br />

einem Mahlzeitenbetrieb als Beschäftigungsgesellschaft<br />

einer gemeinnützigen Körperschaft ein<br />

steuerbegünstiger Zweckbetrieb vorliegt.<br />

Im konkreten Fall war eine gemeinnützige <strong>GmbH</strong><br />

Mitglied des paritätischen Wohlfahrtverbands und<br />

verfolgte den Zweck, Personen mit geringen<br />

Vermittlungschancen durch Hilfestellung bei der<br />

Wiedereingewöhnung an die Arbeit durch Wiedereingliederungsmaßnahmen<br />

zu unterstützen. Um<br />

diesen Zweck zu erreichen, betrieb sie einen<br />

Mahlzeitendienst für Kindergärten sowie Schulen<br />

und beschäftigte darin die Langzeitarbeitslosen. Das<br />

Finanzgericht Thüringen hatte vorab festgestellt,<br />

dass der Zweck der Wiedereingliederung von<br />

Langzeitarbeitslosen durch Einsatz in einer<br />

Großküche nur durch eine Teilnahme am<br />

Wettbewerb erreicht werden kann. Dies bejahend<br />

kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass es<br />

sich bei dem Mahlzeitendienst insgesamt um einen<br />

steuerbegünstigten Allgemeinen Zweckbetrieb nach<br />

§ 65 AO handelt.<br />

Dem widersprach der BFH mit seiner Entscheidung<br />

und forderte, dass die Gemeinnützigkeit in diesem<br />

Fall nur gewahrt ist, wenn das Maß der Teilnahme<br />

am Wettbewerb das für die Wiedereingliederung der<br />

Langzeitarbeitslosen erforderliche Maß nicht überschreitet.<br />

Im Urteilsfall hatte der Mahlzeitendienst mit<br />

5-8 Maßnahmeteilnehmern auf der Grundlage einer<br />

ausgelasteten Küche zunächst 100-150 Essen<br />

täglich produziert. Nachdem der Gesellschafter<br />

(Jugendsozialwerk) die Versorgung von vier<br />

Kindertagesstätten Schulen, Personal der Diakonie<br />

und Dritten mit täglich 1000 Essen beauftragte,<br />

wurden die Kapazitäten der Küche entsprechend<br />

ausgebaut.<br />

Die steuerliche Betriebsprüfung gelangte zu der<br />

Auffassung, dass der überwiegende Teil des<br />

Mahlzeitendienstes (Schülerversorgung, Lieferungen<br />

an die vier Kindergärten) nicht als Zweckbetrieb der<br />

Wohlfahrtspflege nach § 66 AO anzuerkennen sei,<br />

da die Essenslieferungen nicht unmittelbar den<br />

Kindern, sondern dem Jugendsozialwerk als<br />

Leistungsempfänger zugute gekommen seien.<br />

Anforderungen an einen Allgemeinen<br />

Zweckbetrieb und Wettbewerb<br />

Ein „Allgemeiner Zweckbetrieb“nach § 65 AO kann<br />

nach Auffassung des BFH nur unter den folgenden<br />

Voraussetzungen vorliegen:<br />

Nr. 1 Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dient in<br />

seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten<br />

satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu<br />

verwirklichen.<br />

Nr. 2 Die satzungsmäßigen Zwecke können nur<br />

durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht<br />

werden.<br />

Nr. 3 Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb tritt zu<br />

nichtbegünstigten Betrieben derselben oder<br />

ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in<br />

Wettbewerb, als es bei der Erfüllung der<br />

steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.<br />

Während das FG Thüringen alle drei Voraussetzungen<br />

als erfüllt angesehen hatte, äußerte der<br />

BFH Zweifel, ob tatsächlich ein unvermeidbarer<br />

Wettbewerb vorgelegen hat. Geschützt werden<br />

sollen sowohl ein tatsächlich vorhandener<br />

Wettbewerb, etwa Verdrängung vom Markt, als auch<br />

ein möglicherweise erst entstehender (potentieller)<br />

Wettbewerb. Sind danach die verfolgten<br />

steuerbegünstigten Zwecke auch ohne steuerlich<br />

begünstigte entgeltliche Tätigkeit zu erreichen, ist<br />

aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht eine<br />

Beeinträchtigung des Wettbewerbs vermeidbar. Ein<br />

unvermeidbarer Wettbewerb ist nur dann zu bejahen,<br />

wenn die Marktteilnahme nicht den für die beruflichen<br />

Qualifizierungsmaßnahmen notwendigen Umfang<br />

überschreitet. Hierzu hatte das Finanzgericht<br />

Thüringen keine tatsächlichen Feststellungen<br />

getroffen, so dass der BFH den Rechtsstreit nun zur<br />

Klärung zurückverwiesen hat.


AUSGABE 01-13 // 8<br />

Auswirkungen für die Praxis<br />

In der Praxis stellt sich nun die Frage, für welche<br />

Zweckbetriebe eine solche Größenbeschränkung<br />

gilt. Betroffen sind nach unserem Dafürhalten<br />

wirtschaftliche Betriebe, die Nebenzweck oder<br />

Nebeneffekt der eigentlichen steuerbegünstigten<br />

Tätigkeiten sind. Das betrifft zum Beispiel Lehr- und<br />

Ausbildungsbetriebe, Beschäftigungsgesellschaften<br />

oder Schülerfirmen. Dagegen gilt die Konkurrenzklausel<br />

des § 65 Nr. 3 AO grundsätzlich nicht für die<br />

sog. Katalog-Zweckbetriebe der §§ 66 - 68 AO. So<br />

sind zum Beispiel Bildungsveranstaltungen eines<br />

gemeinnützigen Trägers auch dann ein Zweckbetrieb,<br />

wenn sie (was regelmäßig der Fall ist)<br />

unmittelbar in Konkurrenz zu nichtbegünstigten<br />

Anbietern durchgeführt werden. Die Frage nach dem<br />

Umfang des Betriebs ist deswegen nur für sog.<br />

„Allgemeine Zweckbetriebe“ nach § 65 AO relevant.<br />

Die Wettbewerbsrelevanz ist nach Auffassung des<br />

BFH in zwei Schritten zu prüfen:<br />

1. Besteht ein tatsächlicher oder zumindest<br />

ein potentieller Wettbewerb?<br />

2. Ist das zu bejahen, muss geprüft werden,<br />

ob der Umfang des Zweckbetriebs den für<br />

die Erreichung seines gemeinnützigen<br />

Zwecks erforderlichen Umfang überschreitet.<br />

Praktisch immer muss also im Einzelfall abgewogen<br />

werden, ob der Umfang des Zweckbetriebs nicht<br />

größer ist als erforderlich. Dieses wird anhand der<br />

Kriterien Umsatz, Größe der technischen<br />

Betriebsanlagen und Zahl der Beschäftigten zu<br />

prüfen sein.<br />

FAZIT Das BFH-Urteil vom 13.6.2012 lehnt die<br />

Anerkennung eines Mahlzeitendienstes durch<br />

Langzeitarbeitslose als steuerbegünstigten sog.<br />

„Allgemeinen Zweckbetrieb“ nach § 65 AO<br />

zunächst ab bzw. verweist zur Prüfung der<br />

Wettbewerbsklausel i. S. d. § 65 Nr. 3 AO zurück<br />

an das FG Thüringen um zur klären, ob mit dem<br />

Mahlzeitendienst - ggf. teilweise - eine<br />

wettbewerbsschädliche Betriebsgröße im Sinne<br />

des § 65 AO überschritten wurde. Die Entscheidung<br />

ist mit Spannung abzuwarten, möglicherweise<br />

erfolgt diese auch im Wege der tatsächlichen<br />

Verständigung ohne Beteiligung der<br />

Öffentlichkeit.<br />

Das Urteil macht zudem erneut deutlich, dass<br />

steuerbegünstigte Unternehmen ihre steuerbegünstigten<br />

Betätigungen idealerweise unter einer<br />

Zweckbetriebsnorm der §§ 66 - 68 AO subsummieren<br />

können, da der Versuch einer sog.<br />

„Rettungsberatung“ auf der Grundlage des<br />

Allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 AO<br />

unverändert sehr schwer durchsetzbar bleibt.<br />

Autor:<br />

Andreas Seeger<br />

Steuerberater<br />

andreas.seeger@curacon.de


AUSGABE 01-13 // 9<br />

5. Gewinnermittlung im gemeinnützigen Krankenhaus<br />

Die Gewinnermittlung im Rahmen der steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe eines<br />

gemeinnützigen Krankenhauses stellt oftmals eine<br />

Herausforderung dar, da insbesondere entsprechende<br />

Aufwendungen in den seltensten Fällen per<br />

Knopfdruck verfügbar sind. Eine Untersuchung durch<br />

Curacon im Bereich der Aufwandsermittlung für<br />

ausgewählte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zeigt<br />

Situation im gemeinnützigen Krankenhaus<br />

6. Verwaltungsregelungen<br />

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des<br />

Sponsorings aus der Sicht des Zuwendungsempfängers<br />

BMF-Schreiben vom 13.11.2012<br />

Neuregelungen zum Spendenabzug -<br />

Neue Spendenformulare sind ab dem 01.01.2013<br />

zu verwenden<br />

BMF-Schreiben vom 30.08.2012<br />

Durchschnittsergebnisse im Verhältnis zu den<br />

Einnahmen auf. Hierzu ist in der Dezemberausgabe<br />

2012 der Zeitschrift „das Krankenhaus“ ein<br />

entsprechender Artikel von Curacon erschienen, der<br />

über den nachfolgenden Link einsehbar ist.<br />

Umsatzsteuerliche Organschaft<br />

BMF-Schreiben vom 07.03.2013<br />

Speisenlieferung Umsatzsteuer<br />

BMF-Schreiben vom 20.03.2013


AUSGABE 01-13 // 10<br />

recht<br />

1. Invest-Kosten - stationäre Pflege in NRW<br />

Nach den grundlegenden Urteilen des BSG vom<br />

08.09.2011 zur gesonderten Berechnung von<br />

Investitionskosten besteht trotz der im Dezember<br />

letzten Jahres in letzter Minute erfolgten Änderung<br />

des § 82 SGB XI in den meisten Bundesländern<br />

Handlungsbedarf, um geltendes Landesrecht mit<br />

bundesgesetzlichen und höchstrichterlichen<br />

Vorgaben in Einklang zu bringen. Betroffen sind vor<br />

allem die Regelung für ein angemessenes Verhältnis<br />

zwischen Instandhaltungspauschalen und<br />

tatsächlichen Aufwendungen sowie die Umsetzung<br />

der Vorgabe durch § 82 Abs. 2 Nr. 4 und 5 SGB XI,<br />

dass die Pflegebedürftigen nicht mit dem<br />

wirtschaftlichen Risiko einer ungewöhnlich niedrigen<br />

Belegung belastet werden dürfen.<br />

In NRW wird derzeit das Recht der Pflegeinfrastruktur<br />

grundlegend überarbeitet. Beabsichtigt<br />

ist, sowohl das Wohn- und Teilhabegesetz von 2008<br />

als auch das Landespflegegesetz nebst den<br />

jeweiligen Verordnungen weiterzuentwickeln. Als<br />

Neuregelung zum Landespflegegesetz befindet sich<br />

das „Landesalten- und -pflegegesetz“ in der<br />

Bearbeitungsphase.<br />

Zukünftig sollen alle Vorschriften, die qualitative<br />

Anforderungen an Einrichtungen stellen, einheitlich<br />

im Bereich des Wohn- und Teilhabegesetzes<br />

geregelt werden. Im Alten- und Pflegegesetz NRW<br />

sollen dagegen die Voraussetzungen erfasst werden,<br />

die sich mit Art, Umfang und Verfahren der<br />

Investitionskostenförderung nach § 9 SGB XI und mit<br />

Fragen der Finanzierung von Pflegeeinrichtungen<br />

befassen. Die Folge: Alle bisher in eigenständigen<br />

Verordnungen geregelten Sachverhalte der<br />

Investitionskostenförderung sollen in einer<br />

gemeinsamen Verordnung zusammengefasst<br />

werden, um den Umgang mit den Vorschriften für die<br />

Praxis zu erleichtern.<br />

Der jetzt vorgelegte Entwurf einer „großen“<br />

Verordnung zur Ausführung des Alten- und<br />

Pflegegesetzes NRW und nach § 92 SGB XI (APG-<br />

VO NRW) enthält also die Regelungen der<br />

(bisherigen) AllgFörderPflegeVO, der PflFEinrVO,<br />

der AmbPFFV, der GesBerVO sowie der LpfAusVO<br />

in überarbeiteter Form.<br />

Der Inhalt hat es in sich:<br />

1. Die Förderung mittels Pflegewohngeld bleibt<br />

erhalten und gilt auch weiterhin als öffentliche<br />

Förderung im Sinne der §§ 9, 82 Abs. 3 SGB XI,<br />

wenngleich antragsberechtigt zukünftig der<br />

Heimbewohner statt bisher die Einrichtung sein<br />

wird.<br />

2. Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen<br />

können weiterhin pauschaliert in<br />

Höhe von jährlich 1 % der Herstellungs- und<br />

Anschaffungskosten berücksichtigt werden.<br />

Aber: Dabei wird als Reaktion auf die Vorgaben<br />

durch BSG und Bundesgesetzgeber die Pflicht<br />

der Einrichtungsträger geregelt, die pauschaliert<br />

für Zwecke der Instandhaltung und<br />

Instandsetzung berechneten und<br />

eingenommenen Beträge ordnungsgemäß<br />

auszuweisen und zweckbestimmt einzusetzen.<br />

Hiermit soll nach der Begründung zum<br />

Verordnungsentwurf sichergestellt werden, dass<br />

sich die Weiterberechnung am tatsächlichen<br />

Aufwand orientiert. Wörtlich heißt es hierzu in<br />

der Begründung: „Es ist nicht Absicht der<br />

Landesregierung, durch eine kleinteilige und<br />

stete Nachweisführung Bürokratieaufwand zu<br />

begründen. Es soll jedoch für Zweifelsfälle über<br />

die zweckentsprechende Verwendung der<br />

Gelder die Möglichkeit einer Prüfung seitens der<br />

Landschaftsverbände geschaffen werden.“<br />

3. Für die Anerkennung von Instandhaltungsaufwendungen<br />

als betriebsnotwendig soll vor<br />

Durchführung einer solchen Maßnahme<br />

ebenfalls eine Abstimmung mit dem zuständigen<br />

überörtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgen.<br />

4. Die Orientierungswerte als angemessener Wert<br />

der förderfähigen betriebsnotwendigen<br />

Investitionskosten bleiben nach dem Entwurf<br />

zwar unverändert. Die Orientierung an der<br />

Leitaussage des BSG, dass es auf die<br />

tatsächlichen Verhältnisse ankommt, muss nach<br />

Auffassung der Landesregierung jedoch auch zu<br />

Konsequenzen bei der Berücksichtigungsfähigkeit<br />

von Nettogrundflächen im Rahmen der<br />

Förderung führen. Bislang konnten<br />

Einrichtungen auch Flächen in Ansatz bringen,<br />

die sie für den konkreten Pflegeplatz tatsächlich<br />

nicht vorhielten.


AUSGABE 01-13 // 11<br />

Hier soll zukünftig auf die tatsächliche Fläche<br />

abgestellt werden, die in begründeten<br />

Einzelfällen bis zu 55 qm betragen kann, statt<br />

bisher pauschal 50 qm.<br />

5. Abkehr von einer „echten Pauschale“: Soweit<br />

sich herausstellt, dass die tatsächlichen Aufwendungen<br />

von den anerkannten<br />

Aufwendungen abweichen, wird der Ausgleich<br />

im nächsten Abrechnungszeitraum<br />

durchgeführt.<br />

6. Die Abschreibungsdauer für Neubauten bleibt<br />

bei 50 Jahren. Für Modernisierungsaufwendungen<br />

einschließlich Ersatzneubauten<br />

beträgt die Abschreibungszeit dagegen künftig<br />

25 Jahre, wobei die Regelung allerdings<br />

restriktiv ausgelegt werden soll, da es erklärtes<br />

Ziel des Gesetzgebers ist, keinen<br />

Investitionsschub für neue vollstationäre<br />

Einrichtungen auszulösen. Die Geltung der 25jährigen<br />

Abschreibung ist deshalb ausdrücklich<br />

an die tatsächliche Nutzungsdauer geknüpft.<br />

7. Zinsen für den Einsatz von Eigenkapital, das zur<br />

Herstellung und Anschaffung abschreibungsfähiger<br />

Anlagegüter eingesetzt wird, können in<br />

Höhe von 4 % bei einer Laufzeit von höchstens<br />

31 Jahren berücksichtigt werden. Die<br />

Spitzabrechnung der Zinsen soll dabei wie<br />

bisher alle zwei Jahre erfolgen.<br />

8. Bei der Verteilung der gesondert berechenbaren<br />

Aufwendungen auf die Bewohner kann bei<br />

vollstationären Pflegeeinrichtungen nach dem<br />

Entwurf wie bisher eine durchschnittliche<br />

Auslastung von 95 % zugrunde gelegt werden.<br />

Dabei ist weiterhin wie in der GesBerVO eine<br />

Differenzierung der Berechnung für Pflegeplätze<br />

zugelassen, jedoch nunmehr mit umgekehrten<br />

Vorzeichen. Konnte bislang im Sinne einer qualitativ<br />

besseren Versorgung ein Einzelzimmerzuschlag<br />

erhoben werden, wird zukünftig ein Abschlag für ein<br />

Doppelzimmer erwartet. Dies trägt der Erwartung<br />

Rechnung, dass die Unterbringung in einem<br />

Einzelzimmer die Regel und ein Doppelzimmer die -<br />

qualitativ mindere - Ausnahme bilden soll.<br />

Die Zustimmungsbescheide werden nach dem<br />

Entwurf wie bisher auf 2 Jahre befristet.<br />

FAZIT Sicherlich werden im weiteren<br />

Beratungsverfahren noch an der einen oder<br />

anderen Stelle Korrekturen am vorgelegten<br />

Entwurf vorgenommen. Zwar bleibt es bei der für<br />

die Träger günstigen 95 %-Auslastung als<br />

Berechnungsgrundlage, aber die „echten“<br />

Pauschalen bei der Instandhaltung sind nach<br />

dem vorliegenden Entwurf Geschichte, der<br />

Bürokratieaufwand für die Träger dürfte steigen.<br />

Autor:<br />

Kai Tybussek<br />

Rechtsanwalt<br />

kai.tybussek@curacon-recht.de


AUSGABE 01-13 // 12<br />

2. Streik in der Kirche: Verfassungsbeschwerde<br />

Am 20. November 2012 hat das Bundesarbeitsgericht<br />

(BAG) zur Frage des Streikrechts in<br />

kirchlichen Einrichtungen entschieden (Az.: 1 AZR<br />

179/11 und 1 AZR 611/11). Vor kurzem<br />

veröffentlichte es nun die Entscheidungsgründe. Die<br />

Gewerkschaft ver.di hat daraufhin Beschwerde beim<br />

Bundesverfassungsgericht erhoben und erhofft sich<br />

davon, dass die Frage neu aufgerollt wird.<br />

Man darf nun gespannt sein, wie das höchste<br />

deutsche Gericht auf die Beschwerde reagiert. Dass<br />

die Karlsruher Richter überhaupt in die Prüfung<br />

einsteigen, ist keineswegs sicher. Juristisch steckt<br />

die Gewerkschaft nämlich in einem Dilemma: Formal<br />

hat sie den Rechtsstreit vor dem BAG gewonnen, da<br />

die vom BAG für ein Streikverbot aufgestellten<br />

Bedingungen derzeit von zahlreichen kirchlichen<br />

Einrichtungen (noch) nicht vollumfänglich erfüllt<br />

werden. Theoretisch wären zum jetzigen Zeitpunkt<br />

also Streiks bei vielen dieser (vor allem<br />

diakonischen) Arbeitgeber wohl durchaus zulässig.<br />

Ver.di argumentiert daher, dass nicht nur dem<br />

Ergebnis, sondern auch der Begründung der<br />

Entscheidung grundsätzliche Bedeutung beikomme<br />

und daher eine Überprüfung durchzuführen sei. Das<br />

BAG hat den sog. Dritten Weg als Sonderform des<br />

Arbeitsrechts für kirchliche Einrichtungen nämlich<br />

grundsätzlich bestätigt und (nur) bestimmte<br />

Anforderungen aufgestellt, die kirchliche Arbeitgeber<br />

erfüllen müssen, um Streiks ausschließen zu<br />

können.<br />

FAZIT Die vom BAG aufgestellten Anforderungen<br />

(wie insbesondere organisatorische<br />

Einbindung der Gewerkschaft ver.di und<br />

Verbindlichkeit der selbst gesetzten Regeln)<br />

gehen der Gewerkschaft aber nicht weit genug,<br />

so dass sie sich zum Weg nach Karlsruhe<br />

entschlossen hat. Es bleibt abzuwarten, wie das<br />

Bundesverfassungsgericht nun reagiert!<br />

Autorin:<br />

Dr. Friederike Meurer<br />

Rechtsanwältin<br />

friederike.meurer@curacon-recht.de


AUSGABE 01-13 // 13<br />

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Fachtag Gemeinnützigkeit/Steuerrecht 04.09. Hamburg Simone Krattenmacher<br />

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Körperschaften Kommunales Bildungswerk e. V.,<br />

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Besteuerung Körperschaften 07.11. Berlin Anmeldung über<br />

des öffentlichen Rechts Kommunales Bildungswerk e. V.,<br />

Referent: StB Christoph Beine


AUSGABE 01-13 // 14<br />

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