Curaconsult 0113 - CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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www.curacon.de/curaconsult<br />
editorial<br />
Liebe Leserin, lieber Leser,<br />
mit unserer neuen Ausgabe von <strong>Curaconsult</strong><br />
möchten wir Sie wieder über interessante<br />
Entwicklungen zu den Themen Recht und Steuern<br />
informieren.<br />
Den Auftakt im Bereich Steuern bildet ein Beitrag<br />
zum Thema Zytostatika und Umsatzsteuer. Wir<br />
erläutern, warum Krankenkassen im Vorgriff auf eine<br />
mögliche Erstattung von Umsatzsteuern die Abgabe<br />
von Verzichtserklärungen fordern. Steuerfragen beim<br />
Betrieb von Blockheizkraftwerken und Gestaltungsmöglichkeiten<br />
bei der Vergütung von Chefärzten<br />
hinsichtlich ihrer Wahlleistungen sind weitere Themen<br />
dieser Ausgabe. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs<br />
zeigt, dass ein von Langzeitarbeitslosen<br />
betriebener Mahlzeitendienst seine Steuerbegünstigung<br />
nur unter Wahrung der Grenzen des Wettbewerbsschutzes<br />
beanspruchen kann. Darüber<br />
hinaus geben wir Kurzhinweise auf Verwaltungsregelungen,<br />
die wir in der kommenden Ausgabe ausführlich<br />
besprechen werden.<br />
In der Rubrik Recht stellen wir Ihnen im Kontext der<br />
BSG-Rechtsprechung 2011 die Ende 2012 bekannt<br />
gegebenen Gesetzesänderungen zu § 82 SGB vor<br />
und erläutern dessen Auswirkungen auf den Ansatz<br />
der Investkosten.<br />
Wir hoffen, dass das neu gestaltete Layout von<br />
<strong>Curaconsult</strong> Ihnen gefällt und zu noch mehr<br />
Lesefreundlichkeit beiträgt. Viel Spaß bei der Lektüre<br />
wünscht Ihnen<br />
Andreas Seeger<br />
Steuerberater<br />
Partner<br />
<strong>CURACON</strong> <strong>GmbH</strong><br />
<strong>Wirtschaftsprüfungsgesellschaft</strong><br />
inhalt<br />
AUSGABE 01-13<br />
STEUERN<br />
1. Drohende Verjährung von Zytostatika-<br />
Lieferungen ....................................................... 2<br />
2. Steuerliche Behandlung von<br />
Blockheizkraftwerken ........................................ 3<br />
3. Vom Ende der stationären Privatliquidation ...... 5<br />
4. Mahlzeitendienst als Zweckbetrieb? ................. 7<br />
5. Gewinnermittlung im gemeinnützigen<br />
Krankenhaus ..................................................... 9<br />
6. Verwaltungsregelungen .................................... 9<br />
RECHT<br />
1. Invest-Kosten - stationäre Pflege in NRW ...... 10<br />
2. Streik in der Kirche: Verfassungsbeschwerde 12<br />
VERANSTALTUNGEN<br />
Veranstaltungskalender .......................................... 13
AUSGABE 01-13 // 2<br />
steuern<br />
1. Drohende Verjährung von Zytostatika-Lieferungen<br />
Umstrittene Umsatzsteuerpflicht zwingt Krankenkassen zum Handeln<br />
Mit Spannung wird die endgültige Entscheidung des<br />
EuGH (Az.: C-366/12) über die umsatzsteuerliche<br />
Behandlung von Zytostatika-Lieferungen an ambulante<br />
Patienten und Dritte durch Krankenhäuser<br />
erwartet. Diese dürfte noch in diesem Jahr fallen.<br />
Aktuell ist im Vorgriff hierauf am Markt derzeit<br />
verstärkt zu beobachten, dass einige Krankenkassen<br />
auf Kliniken zugegangen sind und Verzichtserklärungen<br />
zur drohenden Verjährung einfordern. Hierbei<br />
werden oftmals entsprechende Mustererklärungen<br />
beigefügt, die unterzeichnet werden sollen.<br />
Zum Hintergrund<br />
Die Finanzverwaltung behandelt die Abgabe von<br />
Zytostatika im Rahmen der ambulanten Behandlung<br />
durch Kliniken für Zwecke der Umsatzsteuer als voll<br />
steuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im<br />
Mai vergangenen Jahres zu dieser Thematik einen<br />
Vorlagenbeschluss getroffen, in dessen Folge nunmehr<br />
beim EuGH ein Verfahren anhängig ist, in dem<br />
über die USt.-Pflicht zu entscheiden ist. Zuvor hatte<br />
das FG Münster die USt.-Befreiung bejaht. Würde<br />
nunmehr die USt.-Freiheit auf europäischer Ebene<br />
bestätigt, müssten den Krankenhäusern vom Fiskus<br />
erhebliche USt.-Beträge erstattet werden.<br />
Krankenhäuser sollten (vorsorglich) die für sie geltende<br />
Verjährungsfrist von 5 Jahren gem. §§ 228,<br />
231 Abs. 1 AO durch entsprechende Geltendmachung<br />
gegenüber der Finanzverwaltung abwenden. Für<br />
Krankenkassen wiederum gilt gem. § 45 Abs. 1 SGB<br />
I eine sozialrechtliche Verjährungsfrist von 4 Jahren.<br />
Und genau hierum geht es jetzt in der Aufforderung<br />
der Krankenkassen an die Kliniken: Damit von Verjährung<br />
bedrohte Altjahre (ab dem 01.01.2008)<br />
gesichert werden können, sollen durch die Krankenhäuser<br />
entsprechende Erklärungen über den Verzicht<br />
auf die Einrede der Verjährung abgegeben werden.<br />
Hierdurch können andere verjährungshemmende<br />
Schritte, also eine Klageerhebung, vermieden<br />
werden. Die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft<br />
hat mit Schreiben vom 19.12.2012 (nach<br />
eigenen Angaben in Abstimmung mit der DKG) an<br />
ihre Mitglieder die Empfehlung ausgegeben, die<br />
Verjährungs-Verzichtserklärung grundsätzlich abzugeben.<br />
Es sollten aber, um nachteilige Folgen für die<br />
Krankenhäuser aufgrund von ggf. zu weitreichenden<br />
Verjährungsverzichtserklärungen zu vermeiden, nicht<br />
die vorgefertigten Erklärungen der Krankenkassen<br />
verwendet werden, sondern das Muster der NKG.<br />
Aus steuerlicher Sicht spricht grundsätzlich nichts<br />
gegen eine solche Unterzeichnung. Allerdings ist nur<br />
eine Erstattung von USt. geboten, soweit diese ggfs.<br />
geltend gemachte Vorsteuern übersteigt. Aus rechtlicher<br />
Sicht ist nicht auszuschließen, dass das Muster<br />
im Einzelfall möglicherweise eine zu weitreichende<br />
Verzichtserklärung beinhaltet. Dies sollte vor Unterzeichnung<br />
sorgfältig geprüft werden. Hierbei ist es<br />
z. B. wichtig, einen Hinweis aufzunehmen, dass sich<br />
die Verjährungs-Verzichtserklärung nicht auf Ansprüche<br />
bezieht, die aus anderen Gründen verjährt<br />
oder nicht durchsetzbar sind.<br />
Nach aktuellen Informationen ist es bereits zu diversen<br />
Klagen gegen Kliniken in dieser Angelegenheit<br />
gekommen. Sollte der EuGH die USt.-Freiheit von<br />
Zytostatika-Lieferungen bestätigen - wofür viel<br />
spricht - wären die Krankenhäuser antragsgemäß zu<br />
verurteilen und hätten die Prozesskosten zu tragen.<br />
FAZIT Betroffene Krankenhäuser, die von<br />
Krankenkassen zur Abgabe der Verjährungs-<br />
Verzichtserklärungen aufgefordert werden,<br />
sollten diese sorgfältig prüfen lassen. Steuerlich<br />
ist zudem zu bedenken, dass Umsatzsteuerfestsetzungen<br />
im Hinblick auf Zytostatika-<br />
Lieferungen für ambulante Behandlungen<br />
hinsichtlich der zu erwartenden EuGH-<br />
Entscheidung durch Einspruch offengehalten<br />
werden.<br />
Autoren:<br />
Andreas Seeger<br />
Steuerberater<br />
andreas.seeger@curacon.de<br />
Kai Tybussek<br />
Rechtsanwalt<br />
kai.tybussek@curacon-recht.de
AUSGABE 01-13 // 3<br />
2. Steuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken<br />
Steigende Energiekosten führen dazu, dass auch für<br />
Unternehmen im NPO-Bereich wie z. B.<br />
Krankenhäuser, Seniorenheime, WfbM, etc. der<br />
Betrieb eines eigenen Blockheizkraftwerkes (BHKW)<br />
lukrativ sein kann. Die Frage nach der Anschaffung<br />
eines BHKW stellt sich insbesondere dann, wenn<br />
ohnehin die in die Jahre gekommene<br />
Heizungsanlage modernisiert bzw. ersetzt werden<br />
muss. Die Anbieter derartiger Anlagen werben<br />
außerdem mit so vollmundigen Versprechungen wie<br />
„Energie und bares Geld sparen“, der staatlichen<br />
Förderung sowie der garantierten Abnahme des<br />
erzeugten Stroms durch die Netzbetreiber zu einem<br />
festen Preis. Also scheint es, dass der Betrieb eines<br />
BHKW nur Vorteile mit sich bringt. Gerade bei<br />
steuerbegünstigen Unternehmen sind aber, neben<br />
den gemeinnützigkeitsrechtlichen Besonderheiten,<br />
auch verschiedene steuerliche Aspekte bei der<br />
Analyse der Wirtschaftlichkeit eines BHKW zu<br />
beachten.<br />
1. Förderung eines BHKW<br />
In Abhängigkeit vom Brennstoff für den Motor<br />
werden Blockheizkraftwerke nach dem Erneuerbare-<br />
Energien-Gesetz (EEG) bzw. nach Kraft-Wärme-<br />
Kopplungsgesetz (KWKG) unterschieden und<br />
unterschiedlich gefördert. Da die überwiegende<br />
Anzahl der BHKW mit herkömmlichen Brennstoffen<br />
betrieben wird, werden sich die folgenden<br />
Ausführungen auf eine Förderung nach dem KWKG<br />
beschränken.<br />
2. Gemeinnützigkeitsrechtliche und<br />
ertragsteuerliche Einordnung<br />
Der Betrieb eines BHKW ist insoweit dem<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
zuzuordnen, wie eine tatsächliche Abgabe der<br />
erzeugten Energie an einen Dritten - regelmäßig<br />
dürfte dies der Netzbetreiber sein - erfolgt. Die<br />
Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb bestehen u. a. aus der Vergütung<br />
für den (tatsächlich) eingespeisten Strom, dem<br />
darauf entfallenden KWK-Zuschlag sowie der<br />
anteiligen Energiesteuererstattung. Als<br />
berücksichtigungsfähige Betriebsausgabe gilt nur der<br />
Anteil der entstehenden Kosten des BHKW, welcher<br />
auf den eingespeisten Strom entfällt.<br />
Eine vollständige Zuordnung zum Zweckbetrieb<br />
käme nur dann in Betracht, soweit die technische<br />
Leistungsfähigkeit des BHKW unter der sog.<br />
Grundlast der steuerbegünstigten Einrichtung liegt.<br />
3. Umsatzsteuerliche Einordnung<br />
3.1 Unternehmereigenschaft des<br />
Anlagenbetreibers<br />
Die Finanzverwaltung ordnet den Betreiber eines<br />
BHKW regelmäßig als einen umsatzsteuerlichen<br />
Unternehmer ein, „sofern er den erzeugten Strom<br />
ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur<br />
gelegentlich in das öffentliche Stromnetz einspeist”<br />
(Abschn. 2.5 Abs. 1 Satz 1 UStAE). Unterstellt wird<br />
dabei immer dann eine unternehmerische Tätigkeit,<br />
wenn die Anlage mit dem Stromnetz verbunden ist.<br />
Eine Unternehmereigenschaft beim Betrieb eines<br />
BHKW wäre deshalb nur ausgeschlossen, wenn eine<br />
Einspeisung von Strom technisch ausgeschlossen<br />
ist. Dies dürfte aber in den seltensten Fällen<br />
vorkommen.<br />
3.2 Fiktion der Gesamtlieferung<br />
Bei der Herstellung und tatsächlichen<br />
Netzeinspeisung von Strom handelt es sich<br />
grundsätzlich um eine umsatzsteuerpflichtige<br />
Leistung, welche auch regelmäßig vom<br />
Netzbetreiber vergütet wird.<br />
Des Weiteren wird umsatzsteuerrechtlich aber<br />
fingiert, dass auch der selbst verbrauchte Anteil in<br />
das Stromnetz eingespeist wird. Diese<br />
umsatzsteuerliche Fiktion ist immer dann<br />
vorzunehmen, wenn dem Anlagenbetreiber der<br />
dezentral verbrauchte Strom in Form eines<br />
Zuschlags nach dem KWKG vergütet wird (Abschn.<br />
2.5 Abs. 7 Satz 4 UStAE). Zur Berechnung der Höhe<br />
der Bemessungsgrundlage für die fiktive Hinlieferung<br />
an den Netzbetreiber ist der übliche Strompreis<br />
anzusetzen. Als üblicher Strompreis bei KWK-<br />
Anlagen mit einer Leistung bis zu 2 MW gilt der an<br />
der Strombörse EEX im jeweils vorangegangenen<br />
Quartal durchschnittlich zu zahlende Preis für<br />
Grundlaststrom (Abschn. 2.5 Abs. 8 Satz 2 UStAE).<br />
Die Gutschriften der Netzbetreiber sollten somit<br />
dahingehend überprüft werden.<br />
3.2 Fiktion der Rücklieferung<br />
Da auch der selbst verbrauchte Strom des<br />
Anlagenbetreibers sich nun zumindest fiktiv beim<br />
Netzbetreiber befindet, muss dieser fiktiv auch<br />
wieder zurückfließen. Für die fingierte Rücklieferung<br />
ist der Netzbetreiber grundsätzlich verpflichtet, den<br />
üblichen Strompreis (ohne Berücksichtigung des zu<br />
zahlenden KWK-Zuschlags für die selbst genutzte<br />
Strommenge) in Rechnung zu stellen.
AUSGABE 01-13 // 4<br />
Da der Preis für die fingierte Hin- und Rücklieferung<br />
der gleiche ist, schuldet der Netzbetreiber dem<br />
Anlagenbetreiber final für den durch diesen selbst<br />
verbrauchten Strom somit keinen höheren Betrag als<br />
den nach dem KWKG zu ermittelnden Zuschlag<br />
(Abschn. 2.5 Abs. 8 Satz 5 UStAE).<br />
3.4 Vorsteuerabzug aufgrund der fiktiven<br />
Rücklieferung des Netzbetreibers<br />
Die für den selbst verbrauchten Strom vom<br />
Netzbetreiber zu berechnende Umsatzsteuer<br />
betreffend die fiktive Rücklieferung kann nur als<br />
Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn der<br />
Anlagenbetreiber selbst vorsteuerabzugsberechtigt<br />
ist. Ein Vorsteuerabzug ist damit nur möglich, wenn<br />
der produzierte Strom in Zusammenhang mit<br />
umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen der<br />
gemeinnützigen Einrichtung verbraucht wird. Dies<br />
könnte z. B. beim Betrieb einer WfbM oder eines<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes<br />
der Fall sein. Die Aufteilung der abziehbaren und der<br />
nicht abziehbaren Vorsteuern ist sodann auf Basis<br />
der Daten aus geeichten Messeinrichtungen<br />
vorzunehmen. Schätzungen oder Pauschalierungen<br />
werden von der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht<br />
akzeptiert.<br />
3.5 Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten<br />
und den laufenden Betriebskosten<br />
Da das BHKW im Rahmen der Stromproduktion<br />
nach der Fiktion ausschließlich zur Ausführung von<br />
umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen verwendet wird,<br />
steht dem Betreiber regelmäßig der Vorsteuerabzug<br />
aus den Anschaffungs- sowie den laufenden<br />
Betriebskosten zu, soweit diese der Stromproduktion<br />
zuzuordnen sind.<br />
FAZIT Um festzustellen, ob die angepriesenen<br />
Vorteile von BHKW in der Praxis tatsächlich zum<br />
Tragen kommen können, sind die aufgezeigten<br />
ertrag- und umsatzsteuerlichen sowie<br />
gemeinnützigkeitsrechtlichen Besonderheiten<br />
bei der Anschaffung und beim Betreiben eines<br />
BHKW durch steuerbegünstigte Einrichtungen<br />
sehr detailliert zu prüfen. Trotz dieser<br />
verschiedenen Besonderheiten kann ein BHKW<br />
aber durchaus wirtschaftlich durch<br />
steuerbegünstigte Einrichtungen betrieben<br />
werden. Um spätere nachteilige Folgen für die<br />
gemeinnützigen Körperschaften zu vermeiden,<br />
sollten die Rahmenbedingungen aber bereits im<br />
Vorfeld geklärt und gemeinnützigkeits- sowie<br />
steuerrechtlich gewürdigt und abgewogen<br />
werden.<br />
Autor:<br />
Christian Kubiak<br />
Steuerberater<br />
christian.kubiak@curacon.de
AUSGABE 01-13 // 5<br />
3. Vom Ende der stationären Privatliquidation<br />
Ausgangslage und Perspektiven<br />
Mit Urteil vom 5. Oktober 2005 bestimmte der BFH<br />
entgegen der bis dahin üblichen steuerlichen Praxis<br />
eine andere Einordnung des Chefarztes in den<br />
Organisationsrahmen des Krankenhauses. Die<br />
ärztliche Privatliquidation im stationären Bereich ist<br />
seither regelmäßig dem Angestelltenverhältnis des<br />
Chefarztes zuzuordnen. Die steuerlich relevanten<br />
Einordnungskriterien werden in ständiger<br />
Rechtsprechung bestätigt und konkretisiert. Die<br />
zuletzt von FG Münster zugelassene Revision zum<br />
BFH (VI R 43/11) lässt nur wenig Raum für<br />
Spekulationen auf einen Richtungswandel. Die<br />
Konsequenz dieser Neuordnung ist faktisch die<br />
Eliminierung des Liquidationsrechts als<br />
Vergütungselement des Chefarztes im stationären<br />
Tätigkeitsbereich. Zugleich obliegt dem Krankenhaus<br />
danach die Arbeitgeberpflicht des Lohnsteuerabzugs<br />
für Liquidationserlöse des Chefarztes. Tatsächlich<br />
gestaltet sich die Umsetzung dieser Bürde schwierig<br />
und ist häufig mit Zugeständnissen gegenüber den<br />
Chefärzten verbunden.<br />
Die Vergütung des Chefarztes setzt sich i. d. R.<br />
zusammen aus einer Vergütung entsprechend der<br />
Vergütungsgruppe I BAT der Anlage 1a zum BAT<br />
(festes Einkommen) sowie dem Liquidationsrecht bei<br />
Wahlleistungspatienten (variables Einkommen)<br />
neben etwaigen weiteren Vergütungselementen.<br />
Der Chefarzt eines Krankenhauses kann<br />
wahlärztliche Leistungen zwar selbstständig oder<br />
unselbstständig erbringen. Welche Einordnung im<br />
Einzelfall zutrifft, beurteilt sich nach dem Gesamtbild<br />
der Verhältnisse, insbesondere danach, ob<br />
wahlärztliche Leistungen innerhalb oder außerhalb<br />
des Dienstverhältnisses erbracht werden. Ein<br />
Wahlrecht existiert hier nicht. Ist die erbrachte<br />
Leistung nach der Einzelfallabwägung dem<br />
Dienstverhältnis des Arztes zuzuordnen, hat die<br />
Erhebung der Lohnsteuer im Wege des Direktabzugs<br />
über das Lohnkonto des angestellten Arztes zu<br />
erfolgen, vgl. §§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG, 41a Abs. 1<br />
Satz 1 EStG. Der Arzt als Arbeitnehmer bleibt zwar<br />
Schuldner der Lohnsteuer, als Haftungsschuldner<br />
der Lohnsteuer kann aber das Krankenhaus als<br />
Arbeitgeber im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung<br />
seitens der Finanzverwaltung für<br />
Fehler in Anspruch genommen werden.<br />
Nachversteuerung in der Beratungspraxis<br />
In der Steuerberatung begegnen uns vermehrt Fälle,<br />
in denen der Krankenhausträger nach durchgeführter<br />
Lohnsteueraußenprüfung von dem Finanzamt vor<br />
vollendete Tatsachen gestellt wird und für die<br />
Liquidationserlöse im schlimmsten Fall nachträglich<br />
auch für zurückliegende Jahre Lohnsteuer abführen<br />
muss. Zahlt der Arbeitgeber Lohnsteuer nach, so<br />
erhöht sich damit auch die Bemessungsgrundlage<br />
für die Berechnung der Lohnsteuer. Das<br />
Krankenhaus muss den dem Chefarzt<br />
irrtümlicherweise zu viel gezahlten Lohnanteil<br />
(Differenz in Höhe der Lohnsteuer, der Kirchensteuer<br />
und ggf. weiterer Lohnnebenkosten) zurückfordern.<br />
Unangenehme Auseinandersetzungen mit der<br />
Ärzteschaft sind damit vorprogrammiert. Insofern<br />
empfiehlt es sich, rechtzeitig über mögliche<br />
Vertragsgestaltungen nachzudenken, um etwaige<br />
Vertragsverhandlungen mit dem Chefarzt in einem<br />
zeitlich angemessenen Rahmen führen zu können.<br />
Bei der Einordnung der Liquidationserlöse sind die<br />
vom BFH festgelegten Zuordnungskriterien von den<br />
Krankenhäusern zu beachten, wenn diese ihren<br />
leitenden Krankenhausärzten dienstvertraglich<br />
Liquidationsrechte eingeräumt haben. Die<br />
Finanzverwaltung hat die von der Rechtsprechung<br />
vorgegebenen Differenzierungsindizien zum Teil<br />
konkretisiert.<br />
Freiberuflich oder Dienstverhältnis?<br />
Für die Frage, ob bei der Ausübung des<br />
Liquidationsrechts ein Chefarzt Einkünfte aus<br />
nichtselbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus<br />
selbstständiger freiberuflicher Tätigkeit vorliegen,<br />
bedarf es einer gesonderten Entscheidung in jedem<br />
Einzelfall unter Abwägung aller jeweils vorliegenden<br />
Umstände und Indizien. Zusammenfassend<br />
sprechen folgende Faktoren nach Ansicht der<br />
Rechtsprechung und Finanzverwaltung für die<br />
Wahlleistung als eine Dienstaufgabe:<br />
Die wahlärztlichen Leistungen werden innerhalb<br />
des Dienstverhältnisses des Chefarztes mit dem<br />
Krankenhaus geschuldet.<br />
Dem Chefarzt wird das Liquidationsrecht für<br />
stationäre wahlärztliche Leistungen erst aufgrund<br />
des mit dem Krankenhaus abgeschlossenen<br />
Dienstvertrages ermöglicht.<br />
Der Chefarzt erbringt die mit den wahlärztlichen<br />
Leistungen zusammenhängenden Behandlungen<br />
mit den Einrichtungen und Geräten des<br />
Krankenhauses.
AUSGABE 01-13 // 6<br />
Vertragspartner bei der Erbringung wahlärztlicher<br />
Leistungen sind das Krankenhaus und der Patient.<br />
Die wahlärztliche Leistung wird mit dem Patienten<br />
durch das Krankenhaus abgerechnet und das<br />
Honorar für die wahlärztliche Leistung wird durch<br />
das Krankenhaus vereinnahmt.<br />
Der Chefarzt entfaltet keine Unternehmerinitiative,<br />
da er die Wahlleistung nur an bereits im<br />
Krankenhaus behandelte Patienten erbringt und<br />
keine „eigenen“ Wahlleistungspatienten akquiriert.<br />
Er unterliegt - mit Ausnahme seiner rein ärztlichen<br />
Tätigkeit - auch in Bezug auf die Erbringung<br />
wahlärztlicher Leistungen den Weisungen des<br />
leitenden Arztes des Krankenhauses.<br />
Neue diagnostische und therapeutische<br />
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bzw.<br />
Maßnahmen, die wesentliche Mehrkosten<br />
verursachen, können grds. nur im Einvernehmen<br />
mit dem Krankenhaus eingeführt werden.<br />
Der Chefarzt übt auch die Tätigkeit im<br />
Liquidationsbereich zu den Zeiten aus, für die er<br />
laut Dienstplan eingeteilt ist oder sich eingeteilt<br />
hat.<br />
Die Urlaubsregelung bzw. Vertretungsregelung<br />
unterscheidet nicht zwischen der allgemeinen<br />
Tätigkeit als Krankenhausarzt und der Erbringung<br />
der Wahlleistungen.<br />
Der Chefarzt trägt kein oder nur ein geringes<br />
typisches Unternehmerrisiko.<br />
Folgen für die Abrechnungspraxis<br />
Da die Wahlleistung „Chefarzt“ mit dem<br />
Krankenhaus vereinbart wird, ist dieses Gläubiger<br />
der Forderungen. Die Einräumung des<br />
Liquidationsrechtes an den Chefarzt bedeutet, dass<br />
letzteres an ihn abgetreten wird. Hierdurch wird der<br />
Arzt Gläubiger der Forderungen. Das<br />
Liquidationsrecht wird dem Chefarzt als "Möglichkeit"<br />
eingeräumt, regelmäßig ausschließlich in Verbindung<br />
mit dem Dienstverhältnis.<br />
Zu Recht weisen die Chefärzte auf das besondere<br />
persönliche Vertrauens- und Beratungsverhältnis<br />
zwischen dem Patienten und dem gewählten und zur<br />
persönlichen Leistungserbringung verpflichteten Arzt<br />
hin. Die steuerliche Einordnung wird der von den<br />
Ärzten stets eingeforderten persönlichen<br />
Leistungsbereitschaft nicht gerecht. Diese prägen als<br />
Leistungsträger das Krankenhaus im Wettbewerb,<br />
können Investitionen nun aber nur im begrenzten<br />
Rahmen des Werbungskostenabzugs geltend<br />
machen. Sie fühlen sich um „ihr“ Liquidationsrecht<br />
beraubt. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH auch<br />
diese Gesichtspunkte in dem anhängigen<br />
Revisionsverfahren berücksichtigen wird.<br />
Eine prozentuale Beteiligung des Chefarztes an den<br />
Liquidationserlösen des Krankenhauses wird<br />
einerseits als Alternative zu der Einräumung des<br />
Liquidationsrechts bezeichnet. Sie soll den Anreiz<br />
wiederherstellen, andererseits wird die Bindung<br />
möglicher Beteiligung oder Boni an die Einhaltung<br />
von vorrangig ökonomisch ausgerichteten<br />
Zielvorgaben berufsethisch und moralisch hinterfragt.<br />
Der Handlungsbedarf liegt bei den<br />
Krankenhausträgern als Haftungsschuldner der<br />
Lohnsteuer. Sie befinden sich in einem Dilemma.<br />
Einerseits sind sie in höchstem Maße daran<br />
interessiert, qualifizierte und namenhafte<br />
Spezialisten unter der Ärzteschaft zufriedenzustellen<br />
und dauerhaft zu binden. Dabei gilt es auch<br />
angemessene finanzielle Anreize zu schaffen.<br />
Entsprechend hoch werden die Zugeständnisse<br />
gegenüber dem Chefarzt sein, der langjährlich<br />
annehmen durfte, die Liquidationserlöse seien seine<br />
selbstständigen Einkünfte. Kommen die<br />
Krankenhausträger als Arbeitgeber hingegen ihrer<br />
Verpflichtung der ordnungsgemäßen<br />
Geschäftsführung - wie sie die Finanzverwaltung im<br />
Nr. 3 des AEAO zu § 63 AO einfordert - nicht nach,<br />
so kann in letzter Konsequenz sogar die<br />
Gemeinnützigkeit gefährdet sein.<br />
FAZIT Trotz konsequenter Anwendung der<br />
Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung ist<br />
ein BMF-Schreiben bisher nicht in Sicht. Das<br />
Urteil des FG Münster ist zur Revision beim BFH<br />
(VI R 43/11) zugelassen. Dennoch empfehlen wir<br />
Krankenhausträgern, insbesondere ältere Chefarztverträge<br />
einer steuerrechtlichen Überprüfung<br />
zu unterziehen und etwaigen Nachzahlungsverpflichtungen<br />
von Lohnsteuer ggf. zuvorzukommen.<br />
Nachträgliche Regressansprüche gegenüber<br />
dem Chefarzt für nachgezahlte Lohnsteuer<br />
dürften nach unseren Erfahrungen praktisch nur<br />
schwer durchsetzbar sein.<br />
Autorin:<br />
Beata Wingenbach<br />
Assessorin jur.<br />
beata.wingenbach@curacon.de
AUSGABE 01-13 // 7<br />
4. Mahlzeitendienst als Zweckbetrieb?<br />
BFH-Urteil vom 13.06.2013 verteidigt Wettbewerbsschutz<br />
Ausgangslage<br />
Der BFH stellt in seinem Urteil i. W. folgenden<br />
Leitsatz auf: „Ein steuerbegünstigter sog.<br />
„Allgemeiner Zweckbetrieb nach § 65 AO ist nur<br />
dann zu bejahen, wenn der Geschäftsbetrieb (hier:<br />
Mahlzeitendienst) nicht nur ein notwendiges Mittel<br />
zur Erreichung des ideellen Zwecks der Körperschaft<br />
ist, sondern sich auch in seinem Umfang auf den zur<br />
Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang<br />
beschränkt.“<br />
Der BFH hat sich in dem Urteilsfall (Az. I R 71/11,<br />
bisher nicht veröffentlicht) damit befasst, ob bei<br />
einem Mahlzeitenbetrieb als Beschäftigungsgesellschaft<br />
einer gemeinnützigen Körperschaft ein<br />
steuerbegünstiger Zweckbetrieb vorliegt.<br />
Im konkreten Fall war eine gemeinnützige <strong>GmbH</strong><br />
Mitglied des paritätischen Wohlfahrtverbands und<br />
verfolgte den Zweck, Personen mit geringen<br />
Vermittlungschancen durch Hilfestellung bei der<br />
Wiedereingewöhnung an die Arbeit durch Wiedereingliederungsmaßnahmen<br />
zu unterstützen. Um<br />
diesen Zweck zu erreichen, betrieb sie einen<br />
Mahlzeitendienst für Kindergärten sowie Schulen<br />
und beschäftigte darin die Langzeitarbeitslosen. Das<br />
Finanzgericht Thüringen hatte vorab festgestellt,<br />
dass der Zweck der Wiedereingliederung von<br />
Langzeitarbeitslosen durch Einsatz in einer<br />
Großküche nur durch eine Teilnahme am<br />
Wettbewerb erreicht werden kann. Dies bejahend<br />
kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass es<br />
sich bei dem Mahlzeitendienst insgesamt um einen<br />
steuerbegünstigten Allgemeinen Zweckbetrieb nach<br />
§ 65 AO handelt.<br />
Dem widersprach der BFH mit seiner Entscheidung<br />
und forderte, dass die Gemeinnützigkeit in diesem<br />
Fall nur gewahrt ist, wenn das Maß der Teilnahme<br />
am Wettbewerb das für die Wiedereingliederung der<br />
Langzeitarbeitslosen erforderliche Maß nicht überschreitet.<br />
Im Urteilsfall hatte der Mahlzeitendienst mit<br />
5-8 Maßnahmeteilnehmern auf der Grundlage einer<br />
ausgelasteten Küche zunächst 100-150 Essen<br />
täglich produziert. Nachdem der Gesellschafter<br />
(Jugendsozialwerk) die Versorgung von vier<br />
Kindertagesstätten Schulen, Personal der Diakonie<br />
und Dritten mit täglich 1000 Essen beauftragte,<br />
wurden die Kapazitäten der Küche entsprechend<br />
ausgebaut.<br />
Die steuerliche Betriebsprüfung gelangte zu der<br />
Auffassung, dass der überwiegende Teil des<br />
Mahlzeitendienstes (Schülerversorgung, Lieferungen<br />
an die vier Kindergärten) nicht als Zweckbetrieb der<br />
Wohlfahrtspflege nach § 66 AO anzuerkennen sei,<br />
da die Essenslieferungen nicht unmittelbar den<br />
Kindern, sondern dem Jugendsozialwerk als<br />
Leistungsempfänger zugute gekommen seien.<br />
Anforderungen an einen Allgemeinen<br />
Zweckbetrieb und Wettbewerb<br />
Ein „Allgemeiner Zweckbetrieb“nach § 65 AO kann<br />
nach Auffassung des BFH nur unter den folgenden<br />
Voraussetzungen vorliegen:<br />
Nr. 1 Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dient in<br />
seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten<br />
satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu<br />
verwirklichen.<br />
Nr. 2 Die satzungsmäßigen Zwecke können nur<br />
durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht<br />
werden.<br />
Nr. 3 Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb tritt zu<br />
nichtbegünstigten Betrieben derselben oder<br />
ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in<br />
Wettbewerb, als es bei der Erfüllung der<br />
steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.<br />
Während das FG Thüringen alle drei Voraussetzungen<br />
als erfüllt angesehen hatte, äußerte der<br />
BFH Zweifel, ob tatsächlich ein unvermeidbarer<br />
Wettbewerb vorgelegen hat. Geschützt werden<br />
sollen sowohl ein tatsächlich vorhandener<br />
Wettbewerb, etwa Verdrängung vom Markt, als auch<br />
ein möglicherweise erst entstehender (potentieller)<br />
Wettbewerb. Sind danach die verfolgten<br />
steuerbegünstigten Zwecke auch ohne steuerlich<br />
begünstigte entgeltliche Tätigkeit zu erreichen, ist<br />
aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht eine<br />
Beeinträchtigung des Wettbewerbs vermeidbar. Ein<br />
unvermeidbarer Wettbewerb ist nur dann zu bejahen,<br />
wenn die Marktteilnahme nicht den für die beruflichen<br />
Qualifizierungsmaßnahmen notwendigen Umfang<br />
überschreitet. Hierzu hatte das Finanzgericht<br />
Thüringen keine tatsächlichen Feststellungen<br />
getroffen, so dass der BFH den Rechtsstreit nun zur<br />
Klärung zurückverwiesen hat.
AUSGABE 01-13 // 8<br />
Auswirkungen für die Praxis<br />
In der Praxis stellt sich nun die Frage, für welche<br />
Zweckbetriebe eine solche Größenbeschränkung<br />
gilt. Betroffen sind nach unserem Dafürhalten<br />
wirtschaftliche Betriebe, die Nebenzweck oder<br />
Nebeneffekt der eigentlichen steuerbegünstigten<br />
Tätigkeiten sind. Das betrifft zum Beispiel Lehr- und<br />
Ausbildungsbetriebe, Beschäftigungsgesellschaften<br />
oder Schülerfirmen. Dagegen gilt die Konkurrenzklausel<br />
des § 65 Nr. 3 AO grundsätzlich nicht für die<br />
sog. Katalog-Zweckbetriebe der §§ 66 - 68 AO. So<br />
sind zum Beispiel Bildungsveranstaltungen eines<br />
gemeinnützigen Trägers auch dann ein Zweckbetrieb,<br />
wenn sie (was regelmäßig der Fall ist)<br />
unmittelbar in Konkurrenz zu nichtbegünstigten<br />
Anbietern durchgeführt werden. Die Frage nach dem<br />
Umfang des Betriebs ist deswegen nur für sog.<br />
„Allgemeine Zweckbetriebe“ nach § 65 AO relevant.<br />
Die Wettbewerbsrelevanz ist nach Auffassung des<br />
BFH in zwei Schritten zu prüfen:<br />
1. Besteht ein tatsächlicher oder zumindest<br />
ein potentieller Wettbewerb?<br />
2. Ist das zu bejahen, muss geprüft werden,<br />
ob der Umfang des Zweckbetriebs den für<br />
die Erreichung seines gemeinnützigen<br />
Zwecks erforderlichen Umfang überschreitet.<br />
Praktisch immer muss also im Einzelfall abgewogen<br />
werden, ob der Umfang des Zweckbetriebs nicht<br />
größer ist als erforderlich. Dieses wird anhand der<br />
Kriterien Umsatz, Größe der technischen<br />
Betriebsanlagen und Zahl der Beschäftigten zu<br />
prüfen sein.<br />
FAZIT Das BFH-Urteil vom 13.6.2012 lehnt die<br />
Anerkennung eines Mahlzeitendienstes durch<br />
Langzeitarbeitslose als steuerbegünstigten sog.<br />
„Allgemeinen Zweckbetrieb“ nach § 65 AO<br />
zunächst ab bzw. verweist zur Prüfung der<br />
Wettbewerbsklausel i. S. d. § 65 Nr. 3 AO zurück<br />
an das FG Thüringen um zur klären, ob mit dem<br />
Mahlzeitendienst - ggf. teilweise - eine<br />
wettbewerbsschädliche Betriebsgröße im Sinne<br />
des § 65 AO überschritten wurde. Die Entscheidung<br />
ist mit Spannung abzuwarten, möglicherweise<br />
erfolgt diese auch im Wege der tatsächlichen<br />
Verständigung ohne Beteiligung der<br />
Öffentlichkeit.<br />
Das Urteil macht zudem erneut deutlich, dass<br />
steuerbegünstigte Unternehmen ihre steuerbegünstigten<br />
Betätigungen idealerweise unter einer<br />
Zweckbetriebsnorm der §§ 66 - 68 AO subsummieren<br />
können, da der Versuch einer sog.<br />
„Rettungsberatung“ auf der Grundlage des<br />
Allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 AO<br />
unverändert sehr schwer durchsetzbar bleibt.<br />
Autor:<br />
Andreas Seeger<br />
Steuerberater<br />
andreas.seeger@curacon.de
AUSGABE 01-13 // 9<br />
5. Gewinnermittlung im gemeinnützigen Krankenhaus<br />
Die Gewinnermittlung im Rahmen der steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe eines<br />
gemeinnützigen Krankenhauses stellt oftmals eine<br />
Herausforderung dar, da insbesondere entsprechende<br />
Aufwendungen in den seltensten Fällen per<br />
Knopfdruck verfügbar sind. Eine Untersuchung durch<br />
Curacon im Bereich der Aufwandsermittlung für<br />
ausgewählte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zeigt<br />
Situation im gemeinnützigen Krankenhaus<br />
6. Verwaltungsregelungen<br />
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des<br />
Sponsorings aus der Sicht des Zuwendungsempfängers<br />
BMF-Schreiben vom 13.11.2012<br />
Neuregelungen zum Spendenabzug -<br />
Neue Spendenformulare sind ab dem 01.01.2013<br />
zu verwenden<br />
BMF-Schreiben vom 30.08.2012<br />
Durchschnittsergebnisse im Verhältnis zu den<br />
Einnahmen auf. Hierzu ist in der Dezemberausgabe<br />
2012 der Zeitschrift „das Krankenhaus“ ein<br />
entsprechender Artikel von Curacon erschienen, der<br />
über den nachfolgenden Link einsehbar ist.<br />
Umsatzsteuerliche Organschaft<br />
BMF-Schreiben vom 07.03.2013<br />
Speisenlieferung Umsatzsteuer<br />
BMF-Schreiben vom 20.03.2013
AUSGABE 01-13 // 10<br />
recht<br />
1. Invest-Kosten - stationäre Pflege in NRW<br />
Nach den grundlegenden Urteilen des BSG vom<br />
08.09.2011 zur gesonderten Berechnung von<br />
Investitionskosten besteht trotz der im Dezember<br />
letzten Jahres in letzter Minute erfolgten Änderung<br />
des § 82 SGB XI in den meisten Bundesländern<br />
Handlungsbedarf, um geltendes Landesrecht mit<br />
bundesgesetzlichen und höchstrichterlichen<br />
Vorgaben in Einklang zu bringen. Betroffen sind vor<br />
allem die Regelung für ein angemessenes Verhältnis<br />
zwischen Instandhaltungspauschalen und<br />
tatsächlichen Aufwendungen sowie die Umsetzung<br />
der Vorgabe durch § 82 Abs. 2 Nr. 4 und 5 SGB XI,<br />
dass die Pflegebedürftigen nicht mit dem<br />
wirtschaftlichen Risiko einer ungewöhnlich niedrigen<br />
Belegung belastet werden dürfen.<br />
In NRW wird derzeit das Recht der Pflegeinfrastruktur<br />
grundlegend überarbeitet. Beabsichtigt<br />
ist, sowohl das Wohn- und Teilhabegesetz von 2008<br />
als auch das Landespflegegesetz nebst den<br />
jeweiligen Verordnungen weiterzuentwickeln. Als<br />
Neuregelung zum Landespflegegesetz befindet sich<br />
das „Landesalten- und -pflegegesetz“ in der<br />
Bearbeitungsphase.<br />
Zukünftig sollen alle Vorschriften, die qualitative<br />
Anforderungen an Einrichtungen stellen, einheitlich<br />
im Bereich des Wohn- und Teilhabegesetzes<br />
geregelt werden. Im Alten- und Pflegegesetz NRW<br />
sollen dagegen die Voraussetzungen erfasst werden,<br />
die sich mit Art, Umfang und Verfahren der<br />
Investitionskostenförderung nach § 9 SGB XI und mit<br />
Fragen der Finanzierung von Pflegeeinrichtungen<br />
befassen. Die Folge: Alle bisher in eigenständigen<br />
Verordnungen geregelten Sachverhalte der<br />
Investitionskostenförderung sollen in einer<br />
gemeinsamen Verordnung zusammengefasst<br />
werden, um den Umgang mit den Vorschriften für die<br />
Praxis zu erleichtern.<br />
Der jetzt vorgelegte Entwurf einer „großen“<br />
Verordnung zur Ausführung des Alten- und<br />
Pflegegesetzes NRW und nach § 92 SGB XI (APG-<br />
VO NRW) enthält also die Regelungen der<br />
(bisherigen) AllgFörderPflegeVO, der PflFEinrVO,<br />
der AmbPFFV, der GesBerVO sowie der LpfAusVO<br />
in überarbeiteter Form.<br />
Der Inhalt hat es in sich:<br />
1. Die Förderung mittels Pflegewohngeld bleibt<br />
erhalten und gilt auch weiterhin als öffentliche<br />
Förderung im Sinne der §§ 9, 82 Abs. 3 SGB XI,<br />
wenngleich antragsberechtigt zukünftig der<br />
Heimbewohner statt bisher die Einrichtung sein<br />
wird.<br />
2. Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen<br />
können weiterhin pauschaliert in<br />
Höhe von jährlich 1 % der Herstellungs- und<br />
Anschaffungskosten berücksichtigt werden.<br />
Aber: Dabei wird als Reaktion auf die Vorgaben<br />
durch BSG und Bundesgesetzgeber die Pflicht<br />
der Einrichtungsträger geregelt, die pauschaliert<br />
für Zwecke der Instandhaltung und<br />
Instandsetzung berechneten und<br />
eingenommenen Beträge ordnungsgemäß<br />
auszuweisen und zweckbestimmt einzusetzen.<br />
Hiermit soll nach der Begründung zum<br />
Verordnungsentwurf sichergestellt werden, dass<br />
sich die Weiterberechnung am tatsächlichen<br />
Aufwand orientiert. Wörtlich heißt es hierzu in<br />
der Begründung: „Es ist nicht Absicht der<br />
Landesregierung, durch eine kleinteilige und<br />
stete Nachweisführung Bürokratieaufwand zu<br />
begründen. Es soll jedoch für Zweifelsfälle über<br />
die zweckentsprechende Verwendung der<br />
Gelder die Möglichkeit einer Prüfung seitens der<br />
Landschaftsverbände geschaffen werden.“<br />
3. Für die Anerkennung von Instandhaltungsaufwendungen<br />
als betriebsnotwendig soll vor<br />
Durchführung einer solchen Maßnahme<br />
ebenfalls eine Abstimmung mit dem zuständigen<br />
überörtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgen.<br />
4. Die Orientierungswerte als angemessener Wert<br />
der förderfähigen betriebsnotwendigen<br />
Investitionskosten bleiben nach dem Entwurf<br />
zwar unverändert. Die Orientierung an der<br />
Leitaussage des BSG, dass es auf die<br />
tatsächlichen Verhältnisse ankommt, muss nach<br />
Auffassung der Landesregierung jedoch auch zu<br />
Konsequenzen bei der Berücksichtigungsfähigkeit<br />
von Nettogrundflächen im Rahmen der<br />
Förderung führen. Bislang konnten<br />
Einrichtungen auch Flächen in Ansatz bringen,<br />
die sie für den konkreten Pflegeplatz tatsächlich<br />
nicht vorhielten.
AUSGABE 01-13 // 11<br />
Hier soll zukünftig auf die tatsächliche Fläche<br />
abgestellt werden, die in begründeten<br />
Einzelfällen bis zu 55 qm betragen kann, statt<br />
bisher pauschal 50 qm.<br />
5. Abkehr von einer „echten Pauschale“: Soweit<br />
sich herausstellt, dass die tatsächlichen Aufwendungen<br />
von den anerkannten<br />
Aufwendungen abweichen, wird der Ausgleich<br />
im nächsten Abrechnungszeitraum<br />
durchgeführt.<br />
6. Die Abschreibungsdauer für Neubauten bleibt<br />
bei 50 Jahren. Für Modernisierungsaufwendungen<br />
einschließlich Ersatzneubauten<br />
beträgt die Abschreibungszeit dagegen künftig<br />
25 Jahre, wobei die Regelung allerdings<br />
restriktiv ausgelegt werden soll, da es erklärtes<br />
Ziel des Gesetzgebers ist, keinen<br />
Investitionsschub für neue vollstationäre<br />
Einrichtungen auszulösen. Die Geltung der 25jährigen<br />
Abschreibung ist deshalb ausdrücklich<br />
an die tatsächliche Nutzungsdauer geknüpft.<br />
7. Zinsen für den Einsatz von Eigenkapital, das zur<br />
Herstellung und Anschaffung abschreibungsfähiger<br />
Anlagegüter eingesetzt wird, können in<br />
Höhe von 4 % bei einer Laufzeit von höchstens<br />
31 Jahren berücksichtigt werden. Die<br />
Spitzabrechnung der Zinsen soll dabei wie<br />
bisher alle zwei Jahre erfolgen.<br />
8. Bei der Verteilung der gesondert berechenbaren<br />
Aufwendungen auf die Bewohner kann bei<br />
vollstationären Pflegeeinrichtungen nach dem<br />
Entwurf wie bisher eine durchschnittliche<br />
Auslastung von 95 % zugrunde gelegt werden.<br />
Dabei ist weiterhin wie in der GesBerVO eine<br />
Differenzierung der Berechnung für Pflegeplätze<br />
zugelassen, jedoch nunmehr mit umgekehrten<br />
Vorzeichen. Konnte bislang im Sinne einer qualitativ<br />
besseren Versorgung ein Einzelzimmerzuschlag<br />
erhoben werden, wird zukünftig ein Abschlag für ein<br />
Doppelzimmer erwartet. Dies trägt der Erwartung<br />
Rechnung, dass die Unterbringung in einem<br />
Einzelzimmer die Regel und ein Doppelzimmer die -<br />
qualitativ mindere - Ausnahme bilden soll.<br />
Die Zustimmungsbescheide werden nach dem<br />
Entwurf wie bisher auf 2 Jahre befristet.<br />
FAZIT Sicherlich werden im weiteren<br />
Beratungsverfahren noch an der einen oder<br />
anderen Stelle Korrekturen am vorgelegten<br />
Entwurf vorgenommen. Zwar bleibt es bei der für<br />
die Träger günstigen 95 %-Auslastung als<br />
Berechnungsgrundlage, aber die „echten“<br />
Pauschalen bei der Instandhaltung sind nach<br />
dem vorliegenden Entwurf Geschichte, der<br />
Bürokratieaufwand für die Träger dürfte steigen.<br />
Autor:<br />
Kai Tybussek<br />
Rechtsanwalt<br />
kai.tybussek@curacon-recht.de
AUSGABE 01-13 // 12<br />
2. Streik in der Kirche: Verfassungsbeschwerde<br />
Am 20. November 2012 hat das Bundesarbeitsgericht<br />
(BAG) zur Frage des Streikrechts in<br />
kirchlichen Einrichtungen entschieden (Az.: 1 AZR<br />
179/11 und 1 AZR 611/11). Vor kurzem<br />
veröffentlichte es nun die Entscheidungsgründe. Die<br />
Gewerkschaft ver.di hat daraufhin Beschwerde beim<br />
Bundesverfassungsgericht erhoben und erhofft sich<br />
davon, dass die Frage neu aufgerollt wird.<br />
Man darf nun gespannt sein, wie das höchste<br />
deutsche Gericht auf die Beschwerde reagiert. Dass<br />
die Karlsruher Richter überhaupt in die Prüfung<br />
einsteigen, ist keineswegs sicher. Juristisch steckt<br />
die Gewerkschaft nämlich in einem Dilemma: Formal<br />
hat sie den Rechtsstreit vor dem BAG gewonnen, da<br />
die vom BAG für ein Streikverbot aufgestellten<br />
Bedingungen derzeit von zahlreichen kirchlichen<br />
Einrichtungen (noch) nicht vollumfänglich erfüllt<br />
werden. Theoretisch wären zum jetzigen Zeitpunkt<br />
also Streiks bei vielen dieser (vor allem<br />
diakonischen) Arbeitgeber wohl durchaus zulässig.<br />
Ver.di argumentiert daher, dass nicht nur dem<br />
Ergebnis, sondern auch der Begründung der<br />
Entscheidung grundsätzliche Bedeutung beikomme<br />
und daher eine Überprüfung durchzuführen sei. Das<br />
BAG hat den sog. Dritten Weg als Sonderform des<br />
Arbeitsrechts für kirchliche Einrichtungen nämlich<br />
grundsätzlich bestätigt und (nur) bestimmte<br />
Anforderungen aufgestellt, die kirchliche Arbeitgeber<br />
erfüllen müssen, um Streiks ausschließen zu<br />
können.<br />
FAZIT Die vom BAG aufgestellten Anforderungen<br />
(wie insbesondere organisatorische<br />
Einbindung der Gewerkschaft ver.di und<br />
Verbindlichkeit der selbst gesetzten Regeln)<br />
gehen der Gewerkschaft aber nicht weit genug,<br />
so dass sie sich zum Weg nach Karlsruhe<br />
entschlossen hat. Es bleibt abzuwarten, wie das<br />
Bundesverfassungsgericht nun reagiert!<br />
Autorin:<br />
Dr. Friederike Meurer<br />
Rechtsanwältin<br />
friederike.meurer@curacon-recht.de
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Referent: StB Christoph Beine
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