Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
Zusammenfassung<br />
HEGNAUER / BREITSCHMID<br />
Grundriss des <strong>Eherecht</strong>s<br />
4. Auflage, März 2000<br />
(ohne Scheidungsrecht)<br />
von David Vasella<br />
im Dezember 2000<br />
alle Angaben ohne Gewähr<br />
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
INHALT<br />
Inhalt 2<br />
Allgemeines 4<br />
Teil 1: Begründung und Auflösung der Ehe 4<br />
Begründung der Ehe 4<br />
Teil 2: Wirkungen der Ehe 5<br />
1. Familienname 5<br />
2. Bürgerrecht 6<br />
Teil 3: Organisation der Gemeinschaft 7<br />
Eheliche Gemeinschaft 7<br />
Unterhalt der Familie 9<br />
Wohnung der Familie 13<br />
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft 15<br />
Auskunftspflicht 16<br />
Schulden unter Gatten und Gegenüber Dritten 17<br />
Schutz der ehelichen Gemeinschaft 18<br />
Teil 4: Güterrecht 21<br />
Allgemeine Grundsätze des Güterrechts 21<br />
Rechtsgeschäftliche Autonomie 22<br />
Der ausserordentliche Güterstand 24<br />
Der ordentliche Güterstand 26<br />
Güterrechtliche Auseinandersetzung 27<br />
1. Vermögensausscheidung 27<br />
2. Vorschlagsberechnung 27<br />
Wertveränderungen 29<br />
Vorschlagsbeteiligung 30<br />
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Erfüllung der Ansprüche 30<br />
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ALLGEMEINES<br />
Wo nicht anderes aufgeführt, beziehen sich Artikelnummern immer auf das ZGB.<br />
n Begriff der Ehe<br />
Ehe 1 ist die umfassende Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, sie ist monogam und beruht<br />
auf freiem Willen und Gleichberechtigung. Als gesellschaftliches Institut objektiv geordnet.<br />
n Ehe und Verfassung<br />
Recht auf Ehe, BV 14. Schutz der Ehe: BV 8 III; Gleichberechtigung in den Ehe. Das Konkubinat<br />
darf nicht bevorzugt werden.<br />
n Ehe und Konkubinat<br />
Konkubinatspartner unterliegen der Ordnung der zugrundeliegenden Rechtsgemeinschaft (z.B.<br />
einfache Gesellschaft. Konkubinatspartner sind „einander nahe stehende Personen“ i.S. 397d<br />
(Rechtsweg bei der FFE) und Familiengenossen i.S. StGB. Sie können Versorger i.S. 45 III sein.<br />
Die Ehe hat Vorrang: Pflichten aus bestehender oder früherer Ehe gehen den Pflichten des Kon-<br />
kubinates vor; Konkubinatsschulden werden bei der Vorrangsberechnung nicht berücksichtigt.<br />
TEIL 1: BEGRÜNDUNG UND AUFLÖSUNG DER EHE<br />
Begründung der Ehe<br />
n Verlöbnis<br />
Ist ein formfreier (konkludent: spätestens das Gesuch um Durchführung der Trauung) Vertrag.<br />
Keine Verpflichtung Unmündiger oder Entmündigter (also keine Entschädigung oder Rückfor-<br />
derung). Kein klagbarer Anspruch auf Eheschliessung.<br />
Wirkung: Pflicht zu Treue & Beistand, 159 II. Möglichkeit des Ehevertrages (vgl. 182 I), ferner<br />
Ausstandspflicht, Zeugnisverweigerungsrecht.<br />
Auflösung: Ehe, Entlobung, Eintritt der Unzulässigkeit oder Tod.<br />
Beitragspflicht: Die Verlobten können angemessene Beiträge für Aufwendungen fordern, 91 I.<br />
Rückforderung der Geschenke, 91 II. Verjährt in 1 Jahr, 93.<br />
1 Abk. für errare humanum est.<br />
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TEIL 2: WIRKUNGEN DER EHE<br />
1. Familienname<br />
n Mannesname<br />
Der Mannesname wird der Familienname, 160 I. Nach Gewohnheitsrecht gilt aber folgendes:<br />
• Allianzname gestattet: Anfügung des bisherigen Namens an den neuen Familiennamen<br />
• Verwendung des bisherigen Namens im Privatgebrauch.<br />
• Weiterführung der bisherigen Firma durch die Geschäftsfrau<br />
Voranstellung des bisherigen Namens (160 II): durch Erklärung an den Zivilstandsbeamten, spätes-<br />
tens bei der Trauung (widerruflich bis zur Trauung). Dieser Doppelname ist der amtliche Name<br />
und massgebend für die Firma (OR 945 ff.) und den behördlichen Verkehr.<br />
n Frauenname als Familienname: 30 II, ZStV 177a, EMRK 8, 14; vgl. 119 I zum massgebenden Frau-<br />
ennamen.<br />
„Achtenswerte Beweggründe“ (30 II; geringe Anforderungen). Das Gesuch ist vor der Trauung<br />
zu entscheiden; nachher sind Änderungen nur noch nach 30 I möglich (dann aber „wichtige<br />
Gründe“ verlangt). Formell ist dies eine behördliche Namensänderung (30 I), materiell aber der<br />
Umkehrfall von 160 I, weshalb keine Anfechtung i.S.v. 30 III möglich ist. Bei Bewilligung wird<br />
der Name des Mannes geändert unter der Suspensivbedingung der Trauung.<br />
Der Mann kann seinen Namen voranstellen (160 II sinngemäss; gestützt auf EMRK 8 und 14. Ko-<br />
difiziert in ZStV 177a).<br />
Bei Doppelname der Frau (160 II) kann nur der erste (also voreheliche) Name gewählt werden.<br />
n Namensänderung nach 30 I 2<br />
Hier müssen „wichtige“ Gründe vorliegen; zudem muss der neue Name 160 I oder II entsprechen.<br />
Soll ein gemeinsamer Name geändert werden, so ist das Gesuch gemeinsam zu stellen.<br />
n Bei Auflösung der Ehe<br />
• Grundsatz: Die Auflösung berührt den Familiennamen der Ehegatten nicht.<br />
• Scheidung/Ungültigerklärung: 1 Jahr Zeit 3 (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils), die<br />
Rückkehr zum früheren Namen zu erklären (119 I). Nicht bei Auflösung durch Tod (a-<br />
ber: bei schützenswertem Interesse ist es mit BV 8 unvereinbar, wenn der überlebende E-<br />
hegatte auf 30 I verwiesen wird, deshalb ist 119 I anwendbar auf den Todesfall, wenn ein<br />
schützenswertes Interesse vorliegt). Zu wählen ist irgendeiner der früheren Namen (BK:<br />
keiner der durch eine früher aufgelöste Ehe erworbenen Namen; a.M. HEGNAU-<br />
ER/BREITSCHMID).<br />
2 Bewilligung durch die Regierung des Wohnsitzkantons, bei wichtigen Gründen.<br />
3 Wiederverheiratung vor Fristablauf lässt die Frist vorzeitig enden.<br />
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Der Name nach 119 I ist massgebend bei einer neuen Ehe für 160 und 30 II.<br />
n Kinder<br />
• eheliche: Familienname (160 II: nur den ersten, 270 II), 270 I.<br />
• aussereheliche: Name der Mutter im Zeitpunkt der Geburt, bei Witwe/Scheidungsopfer<br />
119 I.<br />
n Internationales Recht<br />
Nach IPRG ist der Name Teil der Persönlichkeit, selbständige Anknüpfung.<br />
• 37 I IPRG: Bei Wohnsitz in der Schweiz: CH-Recht, also 160.<br />
• 37 II IPRG: Kein Wohnsitz in der CH resp. Ausländer mit Wohnsitz in der CH: gestattet,<br />
den Namen dem Heimatrecht zu unterstellen<br />
• Ausländische Namensänderungen werden anerkannt, IPRG 39.<br />
2. Bürgerrecht<br />
n Bedeutung<br />
Die Bedeutung des Kantonsbürgerrechts ist gering, das Gemeindebürgerrecht spielt eine Rolle im<br />
Zusammenhang mit Vergünstigungen und verschiedenen Bestimmungen des ZPR, ZGB und<br />
IPRG, und v.a. vermittelt es das Staatsbürgerrecht.<br />
n Rechtsquellen<br />
Ehe unter Schweizern ZGB, von SchweizerIn mit AusländerIn BüG.<br />
n Heirat von Schweizern<br />
Die Ehefrau erhält das Bürgerrecht des Mannes (Zusatzbürgerrecht: auflösend bedingt durch<br />
eine neue Ehe), ohne ein eigenes zu verlieren (161; Stammbürgerrecht). Massgebend für Wir-<br />
kungen, die nur von einem Bürgerrecht ausgehen, ist das Wohnsitzbürgerrecht (22 III); bei Fehlen<br />
eines solchen das Stammbürgerrecht.<br />
Ein- und Ausbürgerung: hat die Ehefrau das Zusatzbürgerrecht mit ihrem Mann gemeinsam, kann<br />
er nur mit ihr gemeinsam ausgebürgert werden (und umgekehrt), gemeinsame Gesuchstellung.<br />
Das Stammbürgerrecht ist selbständiger Veränderung zugänglich. Hat die Frau nur ein Stamm-<br />
bürgerrecht, kann sie nur entlassen werden, wenn sie sich neu einbürgern lässt (was ein neues<br />
Stammbürgerrecht verschafft, im Gegensatz zur Eheschliessung).b<br />
Durch Auflösung durch Tod, Scheidung und Ungültigerklärung wird das Kantons- und Ge-<br />
meindebürgerrecht nicht berührt, 119 II (Scheidungsurteil), 109 II (Ungültigkeitsurteil; auf 119 II<br />
verwiesen). Die Frau kann aber die Entlassung aus dem Zusatzbürgerrecht verlangen.<br />
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n Übergangsrecht<br />
Das Stammbürgerrecht ging durch Heirat vor dem 1.1.1988 endgültig verloren, wenn die Ehefrau<br />
nicht vor dem 1.12.88 erklärte, das Stammbürgerrecht wieder anzunehmen.<br />
n Kinder<br />
Bei verheirateten Eltern erhält das Kind das väterliche Bürgerrecht (271 I; auch bei Frauenname<br />
als Familienname); ebenso bei Zeugung während der Ehe (255 I) oder wenn der verstorbene E-<br />
hemann als Vater gilt (255 II: Geburt 300 Tage nach Tod), oder wenn das Kind unverheirateter<br />
Eltern den Familiennamen des Vaters erwirbt (271 III). Bei Ausserehelicherklärung das Bürger-<br />
recht der Mutter (Stamm- und Zusatzbürgerrecht).<br />
Das Bürgerrecht ist von 8 und 14 EMRK nicht erfasst, weshalb es hier kein Wahlrecht analog 30 II<br />
gibt.<br />
n Heirat eines schweizerischen und eines ausländischen Partners<br />
Keine bürgerrechtliche Ehewirkung, aber erleichterte Einbürgerung (nach 5-jähriger Wohndauer<br />
in der CH, oder 1 Jahr mit dreijähriger Ehe, BüG 27 I, falls eingegliedert, kein Sicherheitsrisiko<br />
und rechtsgehorsam). Bei Erfolg Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts des Gatten,<br />
Abs. 2.<br />
Jeder kann selbständig um die Ausbürgerung nachsuchen, wenn er im Ausland wohnt oder ihm<br />
eine ausländische Staatsbürgerschaft zugesichert ist.<br />
Ordentliche Einbürgerung: 12 Jahre in der CH; drei in den letzten 5 Jahren, doppelte Anrechnung<br />
der Zeit zwischen dem 10. und 20. Altersjahr. Gemeinsame Einbürgerung privilegiert.<br />
Kinder sind ab Geburt Schweizer, wenn ein Elter SchweizerIn ist.; erwerben das väterliche Kan-<br />
tons- und Gemeindebürgerrecht.<br />
n Ausländerrecht<br />
Anspruch des ausländischen Gatten auf Aufenthaltsbewilligung, nach 5 Jahren auf Niederlas-<br />
sungsbewilligung, wenn die Gemeinschaft gelebt wird.<br />
TEIL 3: ORGANISATION DER GEMEINSCHAFT<br />
Eheliche Gemeinschaft<br />
n Ehe als Rechtsgemeinschaft<br />
Art. 159<br />
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Abs. 1: eheliche Gemeinschaft 4<br />
Abs. 2: Wahrung des Wohls der Gemeinschaft und der Kinder „in einträchtigem Zusammen-<br />
wirken“. 5<br />
Abs. 3: Schulden einander Treue und Beistand 6 (konkretisiert in einer Reihe von besonderen Be-<br />
stimmungen (Rücksichtnahme bei Berufswahl und -Ausübung, 167, Güterstand nach 181, Ver-<br />
tretung der Gemeinschaft, 166, usw.)<br />
Die hier statuierten Pflichten sind Rechtspflichten, die sich aber nur freiwillig erfüllen lassen.<br />
Über die Art der Erfüllung (Wohnungswahl, Einkommens- und Aufgabenverteilung usw.) haben<br />
sich die Ehegatten (formfrei) zu verständigen. Bei Verletzung von 159 II und III kann der Richter<br />
angerufen werden, 171 (Eheschutzmassnahmen).<br />
Art. 159 funktioniert im <strong>Eherecht</strong> als eine Art konkretisiertes Rechtsmissbrauchsverbot. 7<br />
n Allgemeine Grundsätze<br />
• Gleichberechtigung (8 III BV) 8 .<br />
• Zusammenwirken nach 159 II: Grundnorm der Ehe. Behördliche Befugnis zum Eingriff<br />
in die Eheorganisation besteht nur ausnahmsweise 9 , normalerweise regeln dies die Ehe-<br />
gatten selbst. Die Pflicht zum Zusammenwirken bedingt auch eine Pflicht zum Versuch,<br />
sich zu einigen.<br />
• Gemeinsame Kinderfürsorge, 159 II. Gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Sorge,<br />
276 (wiederholt in 278 II). Pflicht zu Beistand, Rücksicht und Achtung im Kindesverhält-<br />
nis, 272.<br />
• Treue und Beistand, 159 III: Treue 10 heisst unbedingte Loyalität als qualifizierte Konkre-<br />
tisierung von 2 I (weitere Konkretisierung: Zeugnisverweigerungsrecht, Auskunfts-<br />
pflicht). Beistand 11 umfasst alle zumutbare Hilfe an den Ehegatten (Selbstaufgabe ist ei-<br />
gentlich nicht verlangt). Die Beistandspflicht. Jeder hat maW dem anderen nach Kräften<br />
zu helfen, womit auch der Schlüssel für die Verteilung, d.h. Verständigung über die Auf-<br />
gabenteilung, Erwerbstätigkeit, Mithilfe im Gewerbe des anderen, Haushaltsführung,<br />
Kinderbetreuung usw. bestimmt ist: jeder nach seinen Kräften. Dazu gehören auch die<br />
selbstverständlichen und alltäglichen Handreichungen. 12<br />
n Konkurrent familienrechtlicher Rechte und Pflichten<br />
4 Führt zu den Bestimmungen von Abs. 2 und 3<br />
5 Folge von Abs. 1.<br />
6 Auch als Voraussetzung für die eheliche Gemeinschaft und das einträchtige Zusammenwirken.<br />
7 z.B. haben die Ehegatten ein Auskunftsrecht, 170, das sie berechtigt, unbegrenzt oft Auskunft über die finanziellen Verhältnisse<br />
des anderen oder der Gemeinschaft zu verlangen; dieses recht muss aber rücksichtsvoll ausgeübt werden.<br />
8 Verletzt durch 160/161.<br />
9 Kindesschutz, Zuteilung der Wohnung.<br />
10 Passiv.<br />
11 Aktiv.<br />
12 Weiter gehören beispielsweise dazu: Hilfe bei Prozessführung (zur-Verfügung-stellen – rückleistungspflichtiger – Prozesskostenvorschüsse);<br />
Aufnahme Angehöriger, Unterhalt des Stiefkindes, Regelung des Nachscheidungsunterhalts usw.<br />
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Geht jemand während der Ehe fremd und entsteht daraus ein Kind, so hat der andere Ehegatte<br />
zum Unterhalt (276) des ausserehelichen Kindes nicht beizutragen. Aufnahme dieses Kindes nur,<br />
wenn keine andere Lösung machbar ist.<br />
n Persönlichkeitsrecht und Ehe<br />
Zu unterscheiden sind die Wirkungen des Persönlichkeitsrechts zwischen den Gatten und zwi-<br />
schen einem Gatten und Dritten: in letzterem Verhältnis ist nämlich das „Eheband“ Teil des Per-<br />
sönlichkeitsrechts. 13<br />
Bei der Ausübung der Persönlichkeitsrechte ist Rücksicht auf die Gemeinschaft (159 I) und den<br />
anderen (159 III) zu nehmen, vgl. 167 (Berufswahl). Ein Glaubensbekenntnis z.B. entbindet nicht<br />
von der beistands- oder einer anderen eherechtlichen Pflicht 14 .<br />
Die Ehe verpflichtet nicht zur Selbstaufopferung. Das Persönlichkeitsrecht wird geschützt<br />
• Recht, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, 175 (bei Gefahr)<br />
• Ungültigerklärung der Ehe möglich, 104<br />
• Scheidung, 111 ff.<br />
• Über gewisse wichtige Entscheide bestimmt jeder Gatte allein (medizinische Eingriffe,<br />
Abtreibung, nicht aber die Verwendung von Verhütungsmitteln).<br />
Ansprüche aus Verletzung sind nach 28 bzw. 49 ZGB zu beurteilen. Es gibt aber auch so etwas<br />
wie eine Solidarität im Leiden.<br />
n Handlungsfähigkeit<br />
Im Prinzip durch die Ehe nicht berührt, 168; das Gesetzt kennt aber gewisse Einschränkungen. Es<br />
besteht Pflicht zur Rücksichtnahme bei der (an sich freien) Berufswahl und -ausübung, 167; der<br />
Zustimmung des anderen Gatten bedarf...<br />
• bei richterlicher Anordnung die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte (178)<br />
• ausserordentliche Verwaltung des Gesamtgutes, 228 I<br />
• Bürgschaften und ab- oder Vorauszahlungsverträge, OR 226b, 228, 494<br />
Der Zustimmung durch den anderen Gatten oder den Richter bedarf...<br />
• Verfügung über die eheliche Wohnung, 169 I, II<br />
• die ausserordentliche Vertretung der ehelichen Gemeinschaft, 166 (in dringenden Fällen<br />
auch ganz ohne Zustimmung)<br />
Unterhalt der Familie<br />
n Gemeinsame Verantwortung<br />
13 z.B. sind beide Gatten in ihrer Persönlichkeit verletzt, wenn ein Dritter behauptet, Vater des gemeinsamen Kindes zu sein.<br />
nicht verletzt ist ein Gatte durch Beschimpfung des anderen, wohl aber durch dessen Tötung (Anspruch auf Genugtuung<br />
nach OR 47 und 49). Geht ein Gatte fremd, so verletzt der Dritte die Persönlichkeit des betrogenen Gatten nicht (a.M.<br />
BREHM).<br />
14 Allerdings hat der andere Ehegatte auf ein Glaubensbekenntnis Rücksicht zu nehmen, 159 III, also kommt es letztlich zu<br />
einer Interessenabwägung.<br />
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beide Gatten sorgen gemeinsam, 163 I, für den gebührenden Unterhalt, vgl. 285 I 15 , und haben<br />
Anspruch auf den gleichen Lebensstandard.<br />
n Gegenstand des Unterhalts<br />
Der gesamte Lebensbedarf 16 der Gatten, ev. der gemeinsamen bzw. in der ehelichen Wohnung<br />
lebenden nicht gemeinsamen Kinder (während der Dauer der elterlichen Unterhaltspflicht, 277).<br />
n Beiträge der Gatten, 163 II<br />
Sie verständigen sich über die Beiträge, der Güterstand ist unerheblich.<br />
Die Beiträge bestehen namentlich in Geldzahlungen 17 , Haushaltsbesorgung, Kinderbetreuung,<br />
Mithilfe in beruf oder Gewerbe des anderen. Reicht das Einkommen nicht aus, ist das Vermögen<br />
anzugreifen, notfalls sind Darlehen aufzunehmen oder ist Sozialhilfe zu beantragen 18 . Beitrags-<br />
zahlungen stehen bis zur Zahlung im Eigentum des Leistenden, nicht der Gemeinschaft.<br />
n Kriterien<br />
Jeder nach seinen Kräften. Zu beachten sind folglich alle sachlichen und persönlichen Umstän-<br />
de, die geeignet sind, die wirtschaftliche oder tatsächliche Leistungspflicht eines oder beider<br />
Gatten zu beeinflussen. Sind beide Gatten berufstätig, ist der Beitrag nach dem Verhältnis der<br />
Einkommen zu bestimmen; zu beachten ist beim Beruf 167. Es ist nicht das tatsächliche, sondern<br />
das bei gutem Willen erzielbare Einkommen zu berücksichtigen. 19<br />
Der erwerbstätige Stiefvater hat für die ganze Familie, also auch das Stiefkind, aufzukommen,<br />
selbst wenn die dafür geschuldeten Alimente nicht eingehen.<br />
Die Verständigung über die Verteilung der Beiträge kann zu einem beliebigen Zeitpunkt formlos<br />
getroffen werden, aber nicht selbständigen Gegenstand eines Ehevertrags bilden, da dieser nur<br />
güterrechtliche Fragen betrifft (181/182; beachte die Systematik).<br />
Die Vereinbarungen unterliegen zwingend Anpassungen an geänderte Verhältnisse (clausula<br />
rebus sic stantibus). Nach 159 II und III ist jeder Gatte verpflichtet, zu einer Änderung Hand zu<br />
bieten.<br />
Bei ordentlichem Güterstand stammen die Zahlungen vermutungsweise aus der Errungenschaft,<br />
200 III, 209 II (Regelung bereffend das ganze Vermögen der Ehegatten, nicht nur Familienunter-<br />
haltsbeiträge).<br />
Bei „krassem Eheverfehlen“ kann die Berufung auf Unterhaltsbeiträge rechtsmissbräuchlich sein.<br />
15 Der Unterhalt soll der Leistungsfähigkeit und der Lebensstellung der Eltern resp. Gatten entsprechen, ebenso dem Einkommen<br />
und dem Vermögen,<br />
16 Wohnkosten, Lebensmittel, Bekleidung, Körperpflege, Freizeit, Bildung, Mobilität, Unterhaltung, Steuern (mind. Einkommens-<br />
und Vermögenssteuern der Familie, die im Steuerrecht als wirtschaftliche Einheit betrachtet wird) und Versicherungen,<br />
Taschengeld, Kosten der ärztlichen Behandlungen im Rahmen durch Prämien und Selbstbehaltes Tragbaren).<br />
17 Stehen einem der Gatten für nicht gemeinsame Kinder Leistungen Dritter zu, so hat er diese einzufordern und in die Gemeinschaft<br />
einzubringen.<br />
18 Die allerdings erst dann bezahlt wird, wenn weder Ehegatte noch Verwandte zur Unterstützung fähig sind.<br />
19 Hat ein Gatte Unterhaltspflichten an nicht gemeinsame Kinder aus früherer Verbindung zu entrichten, ist seine Leistungsfähigkeit<br />
entsprechend geringer. Seine Gattin erfüllt ihre stiefmütterliche Beistandspflicht, indem sie selbst höhere Beiträge<br />
zu erbringen hat.<br />
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n Durchsetzung des Unterhalts<br />
Können sich die Gatten nicht einigen, können sie einzeln oder gemeinsam den Richter anrufen,<br />
172, welcher bei fehlendem Vermittlungserfolg (172 II) die Beiträge für jeden Gatten festsetzt,<br />
173 I, für die Zukunft und max. 1 Jahr vor Einreichung des Begehrens, 173 II und III 279 I (Klage<br />
des Kindes gegen Vater und/oder Mutter auf Kindesunterhalt). Der Richter beachtet die von den<br />
Gatten getroffene Aufgabenteilung.<br />
Durchsetzung: Vollstreckbar sind Geldleistungen; andere Leistungen können nicht erzwungen<br />
werden 20 , aber es kann Ersatz geschuldet sein, wenn aufgrund fehlender Naturalbeiträge der an-<br />
dere Gatte finanzielle Einbussen hinnehmen muss. Unterhaltsbeitragsforderungen sind von<br />
Dritten unpfändbar. Gatten können einander betreiben, wobei das zugesprochene Geld im Ei-<br />
gentum des Betriebenen verbleibt und dem anderen nur zur Verwaltung und Nutzung für die<br />
Gemeinschaft zusteht. Ist der gemeinsame Haushalt aufgehoben, kann der Richter für den ge-<br />
richtlich festgesetzten Unterhaltsbedarf in den Notbedarf des Gatten eingreifen. Die Verletzung<br />
der Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ist nach StGB 217 strafbar.<br />
n Versicherungen<br />
Bei einer Lebensversicherung erhalten nach VVG 72 der Ehegatte und die Nachkommen je die<br />
Hälfte der Summe. Der Anspruch unterliegt im Rückkaufswert der Ausgleichung (?). Die<br />
Zwangsverwertung der Versicherungssumme ist für Ehegatte und Nachkommen ausgeschlos-<br />
sen, VVG 80.<br />
Jeder Ehegatte hat einen individuellen Anspruch auf AHV-Renten. Bei zusammenlebenden Ehe-<br />
gatten beträgt dieser aber zusammen max. 150 % der Maximalrente, AHVG 35.<br />
Auch das Erbrecht hat Unterhaltsfunktion (606, der „Dreissigste“ 21 ).<br />
n Anspruch des Hausgatten, 164<br />
Der Betrag zur freien Verfügung ist eine Quote am Überschuss aus Einkommen und Vermögen<br />
des anderen zur Befriedigung über den Unterhalt hinausgehender Bedürfnisse des Hausgatten<br />
selbst, der zur freien Verfügung steht und ins Eigentum 22 des Hausgatten übergeht.<br />
Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem anderen in Beruf oder Ge-<br />
werbe mithilft, hat Anspruch auf regelmässigen angemessenen Beitrag zur freien Verfügung,<br />
also ein Art Dividende. 23 .Auf ihn kann nicht zum Voraus verzichtet werden.<br />
Eigene Einkünfte 24 des Hausgatten sind zu berücksichtigen, 164 II 25 . Der Anspruch besteht nur<br />
dann, wenn der leistungsfähigere Gatte nach Leistung des geschuldeten Unterhalts und Unter-<br />
20 Aber nach 172 II gemahnt.<br />
21 Anspruch der Hausgenossen des Erblassers auf Unterhaltszahlung während eines Monats aus der Erbschaft<br />
22 Also in die Errungenschaft, 200 III. Keine Rolle spielt dieser Anspruch bei Gütergemeinschaft, da der Überschuss ohnehin<br />
beiden zusteht, 227/228. 164 bleibt aber sinngemäss anwendbar, was die freie Verfügung angeht.<br />
23 Nicht Lohn, denn dieser ist unbedingt geschuldet, während es hier um eine Art Gewinnbeteiligung geht.<br />
24 Nicht nur Arbeitsverdienst, sondern auch Vermögenserträge, maW nur die abstrakte wirtschaftliche Lage.<br />
25 Der Anspruch besteht nur bei starkem wirtschaftlichen Gefälle.<br />
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haltsbeiträge für nicht gemeinsame voreheliche Kinder einen nennenswerten Überschuss behält;<br />
es ist aber auch dann eine verantwortungsbewusste Vorsorge zu berücksichtigen, 164 II, d.h.<br />
auch Vorsorge geht dem Betrag zur freien Verfügung vor.<br />
Der Hausgatte hat mehr oder weniger Anspruch auf denselben finanziellen Spielraum wie der<br />
Leistungspflichtige nach Abzug der genannten Posten, solange der Überschuss nicht unverhält-<br />
nismässig hoch ist. 26<br />
Trotz der Systematik ist der Betrag zur freien Verfügung nicht Teil des Familienunterhalts, son-<br />
dern steht zur freien Verfügung, weshalb dieser Betrag – im Gegensatz zum Unterhaltsanspruch<br />
– unbeschränkt verrechenbar ist.<br />
Ist der Anspruch streitig, ist er vom Richter festzusetzen, 173 II und III, 176 I (bei Aufhebung des<br />
gemeinsamen Haushalts).<br />
n Ausserordentliche Beiträge<br />
Aufgrund 159 II und v.a. III, genannt in 165 I und II (Mitarbeits- und Geldleistung).<br />
Es kann z.B. Mitarbeit in Beruf und Gewerbe geschuldet sein; ohne Einigung kann der Richter<br />
nach 172 die Mithilfe abmahnen, es besteht aber keine Klage zur Feststellung dieser Pflicht. 27<br />
Nach 163 II kann diese Mithilfe den Beitrag zum Familienunterhalt ganz oder teilweise ausma-<br />
chen. Eine Entschädigung steht im nur zu, wenn diese Beiträge den ordentlichen Beitrag über-<br />
steigen, 28 und wenn der Beitrag nicht im Rahmen eines Arbeits- oder Gesellschaftsvertrages 29 ge-<br />
leistet worden ist, 165 III, sogar dann, wenn das vertragliche Entgelt die sonst geschuldete Ent-<br />
schädigung unterschreitet. 30<br />
Ausserordentliche Geldbeträge, 165 II, also Beträge, welche die vereinbarte Aufteilung, 163 II,<br />
oder die richterliche Festlegung, 173 Iss, des Unterhalts sprengen, und welche zudem den Unter-<br />
halt betreffen. 31 Dies kann z.B. unter dem Druck der Verhältnisse geschehen 32 , wenn der eine<br />
Gatte ein Studium absolviert und deshalb keinen Beitrag zum Unterhalt leisten kann, oder wenn<br />
der eine Gatte Schulden begleicht, die den anderen Gatten betreffen. 33 Nach 165 II ist hier eine<br />
Entschädigung geschuldet, wenn der geleistete Mehrbetrag bedeutend war. Anstelle von 165 II<br />
kann der Gatte im Verfahren nach 173 I und III auch die Rückerstattung der während eines Jah-<br />
res vor Einreichung des Begehrens geleisteten ausserordentlichen Beträge verlangen. 34<br />
26 Bei sehr hohen Überschüssen sinkt der proportionale Anteil (ZGB 4).<br />
27 Die Vermutung eines stillschweigenden Arbeitsvertrages nach OR 320 ist aufgrund 165 I und III ausgeschlossen, nicht<br />
aber der stillschweigende Arbeitsvertrag als solcher.<br />
28 Eine erhebliche Mehrleistung liegt nach BGer dann vor, wenn es das Betriebsergebnis erlauben würde, die geleistete Arbeit<br />
von einer bezahlten Arbeitskraft erledigen zu lassen. Reicht der Ertrag dagegen nur aus, die Familie zu unterhalten, so ist<br />
der Beitrag des Ehegatten im Rahmen der Unterhaltspflicht geschuldet.<br />
29 Nicht möglich ist es, den Unterhaltsbeitrag in Form eines solchen Vertrages zu leisten.<br />
30 Ausser natürlich der gerade aufgrund dieses Vertrages geschuldet en Entschädigung. Die Ehegatten sind in Bezug auf dieses<br />
Verhältnis wie Dritte zu behandeln, da der Rechtsgrund ja gerade nicht die Ehe ist.<br />
31 Nicht der Fall bei einer Schenkung an den Ehegatten.<br />
32 Die berüchtigte normative Kraft des Faktischen.<br />
33 Vertretungsrecht: 166 ff.<br />
34 Ausgeschlossen ist auch hier eine Entschädigung, wenn der Beitrag aufgrund eines Vertrages geleistet wurde, 165 III .<br />
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Die Bemessung der Entschädigung folgt die Berücksichtigung der Umstände (ZGB 4), nament-<br />
lich Art, Umfang und Dauer der Mithilfe, welchen Güterstand die Gatten vereinbart haben 35 und<br />
in welcher Höhe ein Betrag zur freien Verfügung ausgerichtet wird.<br />
Die Entschädigung gehört güterrechtlich zur Masse, aus der sie geleistet worden ist, 197 II Ziff. 5,<br />
198 Ziff. 4 (Ersatzanschaffungen für Errungenschaft resp. Eigengut).<br />
Es können nur bereits verfallene Entschädigungen geltend gemacht werden; wird für laufende<br />
Leistung für Mitarbeit oder eine Entschädigung vereinbart, stellt dies ein Rechtsverhältnis iS 165<br />
III dar.<br />
Wohnung der Familie<br />
n Bestimmung der elterlichen Wohnung<br />
...erfolgt durch die Gatten gemeinsam, 162, ebenso spätere Wechsel. Der Richter kann diese Ent-<br />
scheidung nicht ersetzen. Die vertraglichen Handlungen zur Beschaffung einer solchen Woh-<br />
nung bedürfen aber nicht der Zustimmung. 36 Der nicht obligatorisch oder dinglich berechtigte<br />
Gatte hat einen unübertragbaren Anspruch auf unterschiedslose Mitbenützung der Wohnung<br />
und Einrichtung. Die Gatten haben Mitbesitz (920) und Gewahrsam (SchKG 106); die Vermutung<br />
von 930 greift aber nicht. 37 Hausgewalt, 331, hat das Familienoberhaupt, und das sind beide Gat-<br />
ten gemeinsam, beide bestimmen über das Hausrecht 38 und haften nach 333 I.<br />
n Wohnsitz<br />
.. bestimmt sich für jeden Gatten nach der Absicht des dauernden Verbleibens (23, 24); ge-<br />
trennter Wohnsitz ist zulässig. Für Kinder der Ort des gemeinsamen Wohnsitzes der Eltern, bei<br />
dessen Fehlen der Wohnsitz des Inhabers der Obhut; fehlt dieser, dann sein Aufenthaltsort; ist es<br />
bevormundet der Sitz der Vormundschaftsbehörde (25).<br />
n Rechtsgeschäfte über die Familienwohnung<br />
Nur Verfügung 39 mit ausdrücklicher Zustimmung 40 des anderen, z.B. um den Mietvertrag zu<br />
kündigen 41 oder die Wohnung zu veräussern, 169 I 42 , der Grundbuchverwalter hat die Zustim-<br />
35 Leben die Gatten in der Errungenschaftsbeteiligung, so wird die Entschädigung aus der Errungenschaft entrichtet und Teil<br />
der Errungenschaft des Empfängers, weshalb bei der Auseinandersetzung nicht gesondert berücksichtigt zu werden<br />
braucht. Ebensowenig muss sie berücksichtigt werden beim Güterstand der Gütergemeinschaft, wenn der Betrieb zum Gesamtgut<br />
gehört. Anders bei der Gütertrennung.<br />
36 Miete oder Kauf einer Wohnung sind nicht Teil der laufenden Geschäfte, weshalb der vertragsschliessende Partner allein<br />
berechtigt und verpflichtet wird (166 I. Ausnahme: 166 II).<br />
37 Mitbesitz lässt hier die Vermutung des Miteigentums nicht aufkommen, da die Gatten nicht aus Eigentum, sondern aufgrund<br />
ihrer Ehe besitzen.<br />
38 z.B. Aufnahme von Hausgenossen.<br />
39 Veräusserung oder jede andere Beschränkung der Rechte an den Räumlichkeiten. Bei einer Renovation ist immerhin Einigung<br />
anzustreben, gehört aber streng genommen nicht zu 169.<br />
40 Formfrei, aber explizit. Diese Zustimmung muss dem Vermieter wie die Kündigung vor Beginn der Kündigungsfrist zugehen;<br />
bei Verspätung wird sie erst auf den nächsten Termin wirksam.<br />
41 Bei Beginn des Mietverhältnisses muss der Mieter sich um den Familienstand des Mieters kümmern; bei späterer Veränderung<br />
trifft den Mieter die Obliegenheit (mit ggf. Schadenersatzfolge), dem Vermieter diese anzuzeigen.<br />
13/32
Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
mung des Gatten abzuwarten, wenn der andere Gatte als Eigentümer über die Wohnung verfü-<br />
gen will, GBV 15a; vorbehalten bleibt immer die Notgeschäftsführungsbefugnis iS 166 II Ziff.<br />
2 43 . Familienwohnung iS 169 ist die Wohnung, wo die Gatten – auch kinderlose – ihren Lebens-<br />
mittelpunkt haben, auch wenn dies auch Geschäftsräume sind, also keine Zweit-, aber auch kei-<br />
ne Amtswohnung. 169 bleibt auch bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, gerichtlicher<br />
Trennung (171) oder Scheidungsverfahren anwendbar 44 , nicht aber, wenn ein Gatte aus freiem<br />
Entschluss die eheliche Wohnung verlässt, oder die Gatten die Wohnung aufgeben, oder bei ei-<br />
ner Massnahme nach 176 oder 137, welche die endgültige Aufhebung der Wohnung zur Folge<br />
hat.<br />
Verweigert der Gatte die Zustimmung, kann der Richter 45 angerufen werden (159 III iVm 169 II,<br />
OR 266m II. 180 ist sinngemäss anwendbar (Wohnsitz eines der Gatten). Der Gerichtsentscheid<br />
wirkt zeitlich wie eine Kündigung, nach Beginn der Kündigungsfrist auf den nächsten Termin.<br />
Ex tunc wirkt ein verspäteter Entscheid nur, wenn der Ehegatte zur Notgeschäftsführung befugt<br />
war/gewesen wäre oder wenn der Richter vor Beginn der Frist entscheidet, dass die Verweige-<br />
rung der Zustimmung ungerechtfertigt war oder wenn die Zustimmung objektiv gar nicht nötig<br />
war.<br />
Kündigt der Vermieter, hat der den Gatten die Kündigung gesondert zuzustellen. Beide Gatten<br />
können die mietvertraglichen Rechte wie Anfechtung der Kündigung oder Gesuch auf Erstre-<br />
ckung des Mietverhältnisses jeder für sich allein ausüben. 46<br />
Fehlt die Zustimmung, geniesst der andere Gatte bei einer Räumung der Wohnung Besitzes-<br />
schutz.<br />
n Aufhebung des gemeinsamen Haushalts<br />
• Vereinbarung der Gatten: immer möglich<br />
• im Scheidungsverfahren (137 I)<br />
• bei Unmöglichkeit des Zusammenlebens, da ein Gatte unbekannt abwesend ist, das Zu-<br />
sammenleben grundlos ablehnt oder sich in einem „Zwangsaufenthalt“ befindet, 176 II.<br />
• Gefährdung des Familienwohls oder eines Gatten, in seiner Persönlichkeit oder wirt-<br />
schaftlichen Sicherheit, 176, wobei die Gefährdung qualifiziert zu sein hat; gewisser<br />
Kummer usw. ist hinzunehmen. 47<br />
Einer richterlichen Bewilligung bedarf die Aufhebung nicht 48 , möglicherweise wird die Berechti-<br />
gung aber vorfrageweise geprüft bei der richterlichen Regelung des Getrenntlebens.<br />
42 Ohne Zustimmung ist das Geschäft ungültig, Dritte werden nicht geschützt.<br />
43 Wenn ein Interesse des Gatten am Verbleib in der Wohnung mit Sicherheit ausgeschlossen ist.<br />
44 Auch wenn der direkt Berechtigte auszieht.<br />
45 Kant. Recht, meist der Eheschutzrichter, was sich im Hinblick auf 159 rechtfertigt.<br />
46 Will der Vermieter kündigen, weil die Mietzinszahlungen nicht eingehen, so ist ein Zahlungsbefehl beiden zuzustellen,<br />
damit beide die Möglichkeit haben, durch Zahlung des Mietzinses die Betreibung und v.a. Kündigung abzuwenden.<br />
47 Schliesslich: bis dass der Tod euch scheidet...<br />
48 Im Gegensatz zur gerichtlichen Trennung nach 117 muss auch kein Scheidungsgrund vorliegen (111-115).<br />
14/32
Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
Die einzige eherechtliche Wirkung ist der Wegfall der Vertretungsbefugnis und der Beginn des<br />
Fristenlaufs nach 114 (bei einer Absprache über die Trennung, auch stillschweigend).<br />
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft<br />
Zwingende Ehewirkung. Die Vertretung ist eine eherechtliche, keine Vertretung iSd Gesellschafts-<br />
rechts.<br />
n Laufende Bedürfnisse<br />
Nach 166 I ist jeder Ehegatte berechtigt, den anderen im Umfang der laufenden Bedürfnisse 49 zu<br />
vertreten.<br />
n Übrige Bedürfnisse<br />
Für die Vertretung im Rahmen der übrigen Bedürfnisse 50 müssen die Voraussetzungen von 166<br />
II erfüllt sein (vorherige Zustimmung, Notgeschäftsführung. Die Bedürfnisse müssen im Interes-<br />
se der zusammenlebenden Familie liegen, sonst ist nur Handeln auf eigene Rechnung oder<br />
echte Stellvertretung nach OR möglich; ebenso muss die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch<br />
159 III gedeckt sein. 51<br />
Voraussetzungen:<br />
• Ermächtigung durch den anderen Gatten,166 I Ziff. 1: ausdrücklich oder stillschweigend,<br />
allgemein oder nur für bestimmte Geschäfte. 52<br />
• Ermächtigung durch den Richter, 166 I Ziff. 1; möglich, wenn das Geschäft im Interesse<br />
beider nötig ist, der andere aber seine Zustimmung verweigert. 53 Nur für einzelne Ge-<br />
schäfte.<br />
• Notstand, 166 II Ziff. 2. Wenn das Interesse der Gemeinschaft keinen Aufschub duldet,<br />
der andere aber zur Zustimmung verhindert ist. 54 Nur für einzelne Geschäfte.<br />
Ist der Gatte dauernd nicht fähig oder bereit zur Zustimmung, ist eher eine vormundschaftliche<br />
Massnahme angezeigt.<br />
Die Vertretungsmacht und -befugnis kann sich im Einzelfall auch auf GoA stützen.<br />
n Wirkungen<br />
49 Der notwendige und übliche tägliche Unterhalt, z.B. Entgegennahme von Urkunden (vgl, SchKG 64), Abschluss von<br />
Kranken- und Unfallversicherungsverträgen im Rahmen der möglichen Lebenshaltung; nicht aber die Aufnahme von Krediten<br />
oder der Abschluss von Bürgschaften.<br />
50 Anschaffungen von Fahrzeugen, Möbeln, Ferienreisen, Mietverträge mit hohen Zinsen; alles, was eben den Rahmen des<br />
üblichen in dieser konkreten Ehe sprengt.<br />
51 Nicht der Fall z.B. bei langjähriger spitzenmedizinischer Behandlung.<br />
52 z.B. durch Teilnahme an der Handlung. Beim anschliessenden schriftlichen Vertragsschluss müssen aber beide unterschreiben<br />
(OR 16) oder der Unterschreibende muss zur Stellvertretung iS OR 33 III ermächtigt worden sein.<br />
53 Zuständig nach kantonalem Recht der Eheschutzrichter.<br />
54 Verweigerung der Zustimmung: Richter; Verhinderung an der Zustimmung: Notgeschäftsführung.<br />
15/32
Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
• Gegenüber Dritten: 166 III; jeder Gatte verpflichtet sich und solidarisch den Gatten 55 .<br />
Wenn das Geschäft den Rahmen der üblichen Bedürfnisse überschreitet, kann ein Gatte<br />
dann auch den anderen verpflichten, wenn für den Dritten nicht erkennbar war, dass der<br />
Vertreter der ehelichen Gemeinschaft seine Vertretungsbefugnis überschreitet.<br />
• Zwischen den Gatten: Es kann eine Entschädigung geschuldet sein: Da beide Gatten, 166<br />
III, verpflichtet waren, ist die Leistung nur durch einen u.U. ein ausserordentlicher Bei-<br />
trag iS 165 II. Jeder Gatte kann vertragliche Forderungen geltend machen.<br />
n Entzug der Vertretung<br />
• Für die laufenden Bedürfnisse: nach 174, im Rahmen der Eheschutzmassnahmen. Die<br />
Befugnis kann ganz oder teilweise entzogen werden 56 , wenn ein Gatte seine Befugnis ü-<br />
berschreitet oder sich (dauernd) als unfähig erweist, die Vertretung mit der geschulde-<br />
ten Umsicht wahrzunehmen. Bis der Entzug veröffentlicht worden ist, können sich die<br />
Ehegatten Dritten gegenüber nicht darauf berufen.<br />
• für die übrigen Bedürfnisse : Unter den Voraussetzungen von 174 I Entzug durch den,<br />
der die Bewilligung erteilt hat, den Ehegatten oder den Richter.<br />
Auskunftspflicht<br />
n Anspruch<br />
170 konkretisiert 159 II und III. Jederzeitige Auskunft 57 über Schulden, Vermögen, Einkommen,<br />
Verwendung unverbrauchter Mittel, allerdings nur soweit, wie die Auskunft für irgendeine ver-<br />
mögensrechtliche Frage von Bedeutung ist. 58 Die Auskunft muss auf Verlangen schriftlich und<br />
unter Vorweisung der Belege gegeben werden, allenfalls auch einem beauftragten sachkundigen<br />
Vertreter des Gatten, doch sind die Auskünfte vertraulich zu behandeln.<br />
Von wichtigen Tatsachen hat jeder Gatte den anderen auch von sich aus zu informieren.<br />
Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung besteht in jedem Fall volle Auskunftspflicht, eben-<br />
so bei Irrtumsanfechtung einer Scheidungskonvention.<br />
n Schutz des Auskunftsrechts<br />
Bei verweigerter oder unrichtiger Auskunft kann der Gatte den Richter 59 anrufen, unter Andro-<br />
hung der kantonal vorgesehen Zwangsmittel wie z.B. Busse oder Strafe. Auskunftsverweigerung<br />
bewirkt nicht Umkehr der Beweislast. 60 Der Richter kann einen Sachverständigen beiziehen.<br />
55 Es ist gesondert zu betreiben.<br />
56 Durch den Eheschutzrichter.<br />
57 Aber doch rücksichtsvoll.<br />
58 z.B. Festsetzung der Unterhaltsbeiträge, des Betrages zur freien Verfügung, der Entschädigung für ausserordentliche Beiträge;<br />
die Kenntnis der durch die Vertretung für beide begründeten Schulden; die Aufnahme eines Inventars; die Kenntnis<br />
der güterrechtlichen Anwartschaften.<br />
59 Nach kant. Recht, meist den Eheschutzrichter.<br />
60 Kann es aber rechtfertigen, dass der Richter dem Säumigen geringere Unterhaltsbeiträge zuspricht.<br />
16/32
Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
Verweigert der Gatte standhaft die Auskunft, kann der Richter Dritte anweisen, die Auskünfte<br />
zu erteilen. 61 Das Bankgeheimnis wird hier durchbrochen. Auch Steuerbehörden haben Auskunft<br />
zu erteilen. Vorbehalten bleibt aber immer das Berufsgeheimnis der Anwälte, Ärzte, Geistlichen<br />
und deren Hilfspersonen, wobei das Berufsgeheimnis nur die Tatsachen erfasst, die den Vertrau-<br />
enspersonen gerade aufgrund ihrer Funktion zu Kenntnis gekommen sind (also kein Privileg in<br />
der Vermögensverwaltung).<br />
Schulden unter Gatten und Gegenüber Dritten<br />
n Grundsatz<br />
Schulden werden unter Gatten nach den Regeln des OR AT fällig (OR 75 ff.). Die Verjährung be-<br />
ginnt nicht oder steht still für Forderungen der Ehegatten während der Dauer der Ehe, OR 134 I<br />
Ziff. 3.<br />
n Fristen<br />
Der Gatte hat aber das Recht, zu verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden (203, 235, 250 je<br />
II, in Konkretisierung von 159 III). Nötig ist dafür die objektive Gefährdung der ehelichen Ge-<br />
meinschaft durch die Schwierigkeit der Erfüllung durch den Schuldner. Es wird eine Interessen-<br />
abwägung vorgenommen. 62 Verweigert der Gläubiger die Befristung, kann der Richter angerufen<br />
werden; 180 sinngemäss anwendbar. 63 Verlängert wird die Frist nur ausnahmsweise.<br />
Fristen werden nur eingeräumt, falls Aussicht auf Bezahlung besteht; der chronisch Überschul-<br />
dete kann sie nicht beanspruchen.<br />
Wenn die Umstände es rechtfertigen, ist die Forderung sicherzustellen.<br />
Die Fristerstreckung ist eine Stundung; gestützt darauf kann z.B. Rechtsvorschlag erhoben wer-<br />
den, SchKG 85.<br />
Die Frist fällt z.B. bei Pfändung nur dahin, wenn die Stundung mit dieser Resolutivbedingung<br />
erfolgte.<br />
n Fristen für güterrechtliche Forderungen<br />
Der nach der Auseinandersetzung Zahlungspflichtige kann Frist verlangen, wenn er durch die<br />
Zahlung in ernstliche Schwierigkeiten kommen würde, 218 I (gilt nicht für die Schulden nach<br />
205 III, Zuteilung eines Vermögenswertes).<br />
n Zwangsvollstreckung<br />
Innerhalb des Gebotes der Rücksichtnahme nach den allgemeinen Regeln zulässig.<br />
61 Kantonale Vorschriften über Aussageverweigerungsrechte sind hier wirkungslos.<br />
62 Deshalb sind Fristen ausgeschlossen für Zahlungen, die gerade der Gemeinschaft zugute kommen, wie z.B. Unterhalts-<br />
zahlungen.<br />
63 Eheschutzrichter am Wohnsitz eines Ehegatten zuständig.<br />
17/32
Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
Dritte gegen Gatten: Der Zugriff ist immer nur auf einen Gatten und dessen Vermögen möglich<br />
(Eigengut, Errungenschaft). Forderungen eines Gatten gegen den anderen werden nur gepfändet,<br />
wenn sein Vermögen ohne diese Forderungen nicht ausreicht, SchKG 95a. Der nichtbetriebene<br />
Gatte, dessen Vermögen gepfändet werden soll, kann im Widerspruchsverfahren sein Vermögen<br />
aussondern (und sich auf die Vermutungen von 200, 226. 248 stützen 64 ).<br />
In der Betreibung gegen einen Gatten kann sich der andere Gatte nach 111 SchKG anschliessen 65 .<br />
Bei der Lohnpfändung kann nur gepfändet werden, was dem Gatten von seinem Einkommen<br />
nach Abzug seines Anteils an gemeinsamen Existenzminimum und des Kinderunterhalts bleibt.<br />
Schutz der ehelichen Gemeinschaft<br />
n Allgemeines<br />
Schutz durch Zwangsmassnahmen, 172 ff., nur, was den wirtschaftlichen Aspekt der Ehe und die<br />
Kinderbelange betrifft; der sittliche Inhalt wird durch Beratung durch psychologisch und rechtli-<br />
che geschulte Personen geschützt, 171. 66<br />
n Eheschutzverfahren<br />
Auf Begehren eines Gatten, 172 I, II und III. Unklare Begehren sind durch richterliche Befragung<br />
zu klären. Anzeige eines Dritten genügt nicht.<br />
Sachliche Zuständigkeit: nach kantonalem Recht. 67<br />
Örtlich ist der Richter am Wohnsitz eines Gatten zuständig, 180 I, in Konkurrenz der zuerst an-<br />
gerufene Richter, 180 II. Der einmal angerufene Richter bleibt zuständig für Begehren um Aufhe-<br />
bung oder Änderung einer Massnahme.<br />
Ist eine Scheidungsklage oder ein Begehren um gerichtliche Trennung 68 hängig, sind 171 ff.<br />
nicht mehr anwendbar, sondern nur noch 137 ff. Bereits getroffene Eheschutzmassnahmen blei-<br />
ben aber in Kraft, ausser sie werden im Rahmen von 137 ff. geändert oder aufgehoben. Scheidung<br />
und Trennung gehen also den Eheschutzmassnahmen vor. Das Verfahren untersteht dem kanto-<br />
nalen Recht in sinngemässer Anwendung von 135 ff. 69 Das Eheschutzverfahren ist meist ein<br />
summarisches Verfahren; es genügt die Glaubhaftmachung der Tatsachen. Das Begehren kann<br />
auch vom Vormund gestellt werden. Eheschutzmassnahmen unterstehen Anpassungen an ver-<br />
änderte Verhältnisse, 179 I, wenn die Aufrechterhaltung Treu und Glauben widerspräche.<br />
n Vermittelnder Eheschutz (der Richter versucht auf Begehren zwischen den Gatten zu vermitteln)<br />
64 Annahme des Miteigentums; Vermutung, dass alles Vermögen bis zum Beweis des Gegenteils zur Errungenschaft resp.<br />
Eigengut gehört.<br />
65 Da er nicht für seine Rücksichtnahme nach 159 II und III bestraft werden soll.<br />
66 Wer in einer solchen Beratungsstelle die Ehegatten beraten hat, kann nach 139 III im Scheidungsverfahren nicht mehr<br />
Zeuge sein.<br />
67 Meist ein Einzelrichter.<br />
68 Resp. sind die Gatten bereits richterlich getrennt.<br />
69 Gerichtsstand: Beachte GestG 15*<br />
18/32
Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
Voraussetzungen, 172 I:<br />
• Nichterfüllung der Pflichten nach 159<br />
• Uneinigkeit in der Wahl der Wohnung<br />
Der Richter mahnt die Gatten 70 an ihre Pflichten 71 und versucht, sie zu versöhnen 72 . Er kann sie<br />
an eine Beratungsstelle verweisen.<br />
Die Befolgung kann weder erzwungen noch deren Missachtung mit Strafe oder Busse belegt<br />
werden. Er kann aber die Vormundschaftsbehörde einschalten, wenn Kindesschutzmassnahmen<br />
nötig sind.<br />
n Autoritativer Eheschutz<br />
Hier kann der Richter die im Gesetz vorgesehenen und von einem Gatten begehrten Massnah-<br />
men verfügen, 172 III.<br />
(a) Während des Zusammenlebens:<br />
• Festsetzung von Geldleistungen (S. 9)<br />
• Entzug der Vertretungsbefugnis (S. 14)<br />
(b) Regelung des Getrenntlebens 73 : nur der zur Aufhebung berechtigte Gatte kann das Begehren<br />
stellen, also...<br />
• bei Gefahr für diesen Gatten oder die Gemeinschaft (175)<br />
• wenn die Gatten den Haushalt einvernehmlich aufheben (jederzeit)<br />
• wenn das Zusammenleben für einen Gatten unmöglich ist (176 II; beachte Systematik)<br />
Massnahmen:<br />
1. Festsetzung der Geldbeiträge: gleiche Regeln wie im Scheidungsverfahren (v.a.<br />
143). Es verändert sich der Bedarf, wobei grundsätzlich beide Gatten den Mehr-<br />
aufwand zu tragen haben, wobei die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich sein<br />
kann, wenn der sich darauf Berufende z.B. grundlos das Zusammenleben ver-<br />
weigert (176 II). 74 Grundsätzlich haben aber beide Partner Anspruch darauf, die<br />
bisherige Lebenshaltung 75 beizubehalten. Zu berechnen ist das sog. „erweiterte<br />
Existenzminimum“. Basis ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum, das<br />
um rund 20% erhöht wird, jedenfalls bei ausreichenden Geldmitteln. Liegt das<br />
Einkommen (inkl. hypothetisches Einkommen) unter diesem Betrag („Mangel-<br />
fälle“), hat er dem anderen keinen Unterhalt auszurichten; gegebenenfalls kann<br />
ihm aber zugemutet werden, sein Vermögen anzugreifen. Es ist vom tatsächli-<br />
70 Dritte werde nicht gemahnt.<br />
71 An jede beliebige Pflicht aus 159 II und III.<br />
72 Der Richter schlägt eine Lösung vor.<br />
73 Die Gatten können das Getrenntleben selbst regeln, wobei eine Vereinbarung erst nach richterlicher (bzw. vormundschaftsbehördlicher)<br />
Genehmigung vollstreckbar wird (140 sinngemäss).<br />
74 Unterhaltsbeiträge können von dem wegen Rechtsmissbrauch nicht gefordert werden, dessen Unterhalt ein Konkubinatspartner<br />
bestreitet.<br />
75 Die bisherige Lebenshaltung ist auch obere Grenze für den Unterhaltsanspruch.<br />
19/32
Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
chen Einkommen 76 auszugehen. Bleibt ein Überschuss, soll jeder Gatte daran<br />
beteiligt sein, maximal bis zu dem Betrag, der es dem Gatten erlaubt, den bishe-<br />
rigen Standard zu halten.<br />
2. Regelung der Benützung der Wohnung und des Hausrats, 176 I Ziff.2: Interes-<br />
senabwägung; Berücksichtigung der Kinderbelange.<br />
3. Anordnung der Gütertrennung, 176 I Ziff. 3: wenn die Umstände es rechtferti-<br />
gen, von Amtes wegen; ist aber subsidiär zu anderen Massnahmen 77 .<br />
4. Massnahmen bezüglich der Kinder: entscheidet der Richter vAw, nach den Be-<br />
stimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Nötig sind u.U.<br />
Massnahmen über:<br />
• Zuteilung der Kinder (Obhut); ev. sogar Zuteilung der elterli-<br />
chen Sorge an einen Gatten allein.<br />
• Unterhalt, 276 II, 279: Der Elter, der nicht obhut- resp. sorgebe-<br />
rechtigt ist.<br />
• Besuchsrecht: angemessener persönlicher Verkehr, 273.<br />
Generell gilt die richterliche Anordnung solange, als die Gatten getrennt leben<br />
und fällt nach Wiederaufnahme des Zusammenlebens dahin, mit Ausnahme der<br />
Kindesschutzmassnahmen (richterliche Anordnung) und der Gütertrennung (E-<br />
hevertrag o. richterliche Anordnung).<br />
Schon vor Wiederaufnahme des Zusammenlebens können die Gatten den Antrag<br />
stellen, die Massnahmen aufzuheben.<br />
5. Anweisung an den Schuldner, 177: Der Unterhaltsberechtigte 78 kann bei Aus-<br />
bleiben 79 der Zahlungen den Richter anrufen, der die Schuldner des Säumigen<br />
anweist, die Summe an den unterhaltsberechtigten Gatten zu leisten, womit eine<br />
Betreibung umgangen werden kann. Zur Bemessung sind die Regeln über die<br />
Lohnpfändung zu beachten. Diese Anweisung ist Eheschutzmassnahme und<br />
deshalb während des gemeinsamen Haushaltes und nach seiner Auflösung und<br />
nach gerichtlicher Trennung zulässig.<br />
6. Beschränkung der Verfügungsbefugnis, 178 80 : geht Behelfen aus dem Betrei-<br />
bungsrecht vor. Sie ist möglich, wenn es die Sicherung der wirtschaftlichen<br />
Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht 81 er-<br />
forderlich macht. 82 Die Vermögenswerte müssen genau bezeichnet werden. Zu-<br />
erst sind entbehrlichere Gegenstände zu erfassen; es kommt auf eine Interessen-<br />
76 Inkl. hypothetisches Einkommen und Vermögensertrag.<br />
77 Doch kann sie wegen Verweigerung der Auskunft,170, nach 185 II Ziff. 4 verlangt werden, sogar wenn keine anderen<br />
Massnahmen hierzu getroffen worden sind.<br />
78 Die Massnahme bezieht sich nur auf den Geldbetrag iSv 163 II; nicht auf den Betrag zur freien Verfügung iSv 164.<br />
79 Verschulen ist nicht vorausgesetzt.<br />
80 Nicht verlangt werden kann hingegen die Übertragung der Verwaltung nach 195.<br />
81 v.a. der Geldbetrag iSv 163 II, aber auch der Betrag zur freien Verfügung an den Hausgatten iSv 164, ferner Forderungen<br />
aus Vermögensverwaltung, 195, güterrechtliche Forderungen usw.<br />
82 Glaubhaftmachung reicht.<br />
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
abwägung an. Die Beschränkung besteht darin, dass der andere Ehegatte seine<br />
Zustimmung zu Verfügungen über diese Gegenstände geben muss, 178 I. Der<br />
Richter tritt geeignete sichernde Massnahmen, 178 II; Verfügungsbeschränkun-<br />
gen an Grundstücken werden im GB angemerkt.<br />
7. Weitere Massnahmen: vgl. 166 II, 169 II, 170 II, 185 I 83 , 187 I, 189, 191 I.<br />
TEIL 4: GÜTERRECHT<br />
Allgemeine Grundsätze des Güterrechts<br />
n Überblick<br />
Regelt das Eigentum, Verwaltung, Nutzung und Verfügung, Haftung, Auseinandersetzung<br />
(Ehewirkungen auf das Vermögen).b<br />
Modelle: Gütertrennung, Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft. Nicht analog an-<br />
wendbar auf das Konkubinat. Der Güterstand wirkt gleichermassen extern und intern (Einheit<br />
des Güterstandes).<br />
Ordentlicher Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung (181). Abweichungen:<br />
n Tod<br />
• Ehevertrag, 182 ff. (öffentliche Beurkundung). Vereinbart werden kann die Gütertren-<br />
nung oder -gemeinschaft.<br />
• Auf behördliche Anordnung: in besonderen Situationen, Gütertrennung<br />
• Von Gesetzes wegen: in besonderen Situationen, Gütertrennung<br />
Aufgelöst wird der Güterstand durch Tod eines Gatten (204 für die Errungenschaftsbeteiligung,<br />
236 I für die Gütergemeinschaft). Dies löst den Erbgang aus (537 I). Zuerst findet die güterrecht-<br />
liche Auseinandersetzung statt zur Bestimmung des Nachlasses. Der Erblasser kann dem über-<br />
lebenden Ehegatten die Nutzniessung am seinem Anteil und am Anteil der gemeinsamen Nach-<br />
kommen einräumen (eig. Pflichtteilsverletzung.) auf Kosten des Erbanteils. Darüber hinaus kann<br />
er ihm auch einen Anteil zu Eigentum geben, wobei diese Quote umstritten ist (HEGNAU-<br />
ER/BREITSCHMID: 1/8. Grund: der Erblasser habe mit der Zuweisung der Nutzniessung über den<br />
Anteil des Ehegatten verfügt, also über 1/2, bleibt 1/2, davon 3/4 sind pflichtteilsgeschützt,<br />
bleibt 1/8).<br />
n Übergangsrecht (hier nur für am 1.1.88 noch bestehende Ehen)<br />
Unter Güterverbindung:<br />
83 Anordnung oder Aufhebung der Gütertrennung.<br />
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
Regel: es gilt die Errungenschaftsbeteiligung (SchlT 9b I), es sei denn, die Ehegatten erklären, die<br />
Güterverbindung beibehalten zu wollen (schriftliche Erklärung, Ehevertrag).<br />
Ehevertrag: die vereinbarte Güterverbindung besteht weiter, ausser sie Gatten ändern den Ver-<br />
trag, dass die Errungenschaftsbeteiligung gilt.<br />
Andernfalls:<br />
Regel: gilt weiter<br />
Vertrag: vereinbarte Gütertrennung gilt weiter<br />
ausserordentlicher Güterstand: Gütertrennung gilt weiter.<br />
n Internationales Recht<br />
• Für die Auseinandersetzung gilt bei Tod die Anknüpfung des Erbrechts, bei gerichtlicher<br />
Auflösung diese Zuständigkeit (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt).<br />
• Objektive Anknüpfung: Gemeinsamer Wohnsitz, sonst gemeinsames Heimatrecht, sonst<br />
Gütertrennung des schweizerischen Rechts.<br />
• Rechtswahl: Rückwirkend auf Ehebeginn. Durch Vereinbarung/Ehevertrag.<br />
• Ehevertrag: unterstehen inhaltlich dem auf den Güterstand anwendbaren Recht. Ehever-<br />
träge schliessen automatischen Rechtswandel aus.<br />
• Rechtsverhältnisse mit Dritten: Wohnsitzstaat des Gatten zum Zeitpunkt der Entstehung<br />
des Rechtsverhältnisses.<br />
Rechtsgeschäftliche Autonomie<br />
n Möglichkeiten zur Gestaltung des Eheregimes<br />
• Ehevertrag<br />
• Vereinbarung<br />
• schriftlich<br />
• formlos (z.B. Verwaltungsüberlassung<br />
• einseitig<br />
• andere Rechtsgeschäfte. Schenkungsabsicht nicht vermutet.<br />
• Inventar<br />
• Gläubigerschutz (193: kein Haftungsausschluss bei Güterstandsänderung; Haftung des<br />
Ehegatten, der ein haftendes Vermögen empfängt, soweit dieses ausreicht).<br />
n Ehevertrag (182 ff., diverse Bestimmungen in verschiedenen Kapiteln)<br />
Abschluss: vor oder nach der Ehe, 182. Unterzeichnet, öffentlich beurkundet. Urteilsfähigkeit<br />
verlangt; je nachdem Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Bei Unmündigkeit / Entmündi-<br />
gung Zustimmung und Unterzeichnung des gesetzlichen Vertreters (183, 184). Keine Vertretung,<br />
da höchstpersönlich.<br />
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
Wirkung: gegenüber den Parteien und Dritten. Rückwirkung kann vereinbart werden. Im Hin-<br />
blick auf Scheidung: gerichtliche Zustimmung wie bei einer Konvention, 140.<br />
Inhalt: Beachte Typengebundenheit (182 II). Kann bedingt oder befristet sein.<br />
• Wahl des Güterstandes (Wechsel von einen zum anderen, Wechsel vom ausserordentli-<br />
chen zum ordentlichen)<br />
• Modifizierung des ordentlichen Güterstandes 84<br />
• Modifizierung der Gütergemeinschaft 85<br />
• Änderung oder Aufhebung eines Ehevertrages, nur durch Ehevertrag (OR 115 gilt hier<br />
nicht).<br />
Eheverträge müssen sich immer mind. zur Hauptsache auf Fragen des Güterrechts beziehen. 86<br />
n Andere güterrechtliche Rechtsgeschäfte<br />
• Vereinbarungen: schriftlich kann der Mehrwertanteil ausgeschlossen oder geändert wer-<br />
den, 206 III, 239; formlos kann die Verwaltung geregelt werden, die Verfügung über Mit-<br />
eigentum ohne Zustimmung vereinbart werden, 201 II, Verzinsung ausgeschlossen wer-<br />
den, 218 II, die Haftung des Gesamtgutes neben dem Eigengut mit dritten vereinbart<br />
werden, 233 Ziff. 4.<br />
• einseitige Erklärungen: Formlose Zustimmung zu Verfügung über Miteigentum, 201 II,<br />
zu Zuwendungen an Dritte, 208 I, zur Verpflichtung der Gemeinschaft und zur Verfü-<br />
gung über Gesamtgut, 228 I, zur Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes, 229, zur<br />
Ausschlagung einer Erbschaft, 230 I.<br />
n Überlassung der Verwaltung<br />
...durch einen Ehegatten auf den anderen, 195, wo dieser Ehegatte sonst Eigenverwaltung hätte,<br />
nämlich immer das eigene Vermögen. Beim Güterstand der<br />
• Errungenschaftsbeteiligung: Errungenschaft, 197, und Eigengut, 198<br />
• Gütergemeinschaft: Eigengut, 225 87<br />
• Gütertrennung: ganzes Vermögen des Gatten, 247<br />
... oder jeweils auf Teile dieser Massen; hier entweder die gesamte Verwaltung oder nur in Bezug<br />
auf bestimmte Handlungen.<br />
Zur Übertragung ist eine ausdrückliche oder konkludente Willenseinigung erforderlich, die den<br />
Bestimmungen des Auftragsrechts unterliegt, 195 I. 88 Die Verwaltung hat sorgfältig zu erfolgen;<br />
84 z.B. Zuordnung von Errungenschaft oder von Erträgen zum Eigengut, 199, Änderung der Vorschlagsbeteiligung, 216,<br />
Zuteilung von Wohnung und Hausrat, 219 I.<br />
85 Beschränkung der Gemeinschaft auf die Errungenschaft, 223 I, Ausschluss von Vermögenswerten von der Gemeinschaft,<br />
224 I, Begründung von Eigengut, 225 I, Ausschluss der Zuwendung zu Eigengut, 225 III, Änderung der Teilung des Gesamtgutes,<br />
241 II, 242 III.<br />
86 Unterhaltsvereinbarungen z.B. können nicht selbständigen Inhalt eines Ehevertrages bilden.<br />
87 Auch die Verwaltung des Gesamtgutes kann aber auf einen Ehegatten allein übertragen werden.<br />
88 Ist ein Ehegatte zur Verwaltung nicht befähigt, so ist der andere aufgrund 159 III verpflichtet, die Verwaltung zu übernehmen,<br />
was ein Beitrag zum Unterhalt, 163 II, sein kann, obwohl der Auftrag ohne abweichende Vereinbarung unentgeltlich<br />
ist.<br />
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
die Übertragung auf einen geeigneten Dritten ist erlaubt. Die Auskunftspflicht richtet sich nach<br />
170 und OR 400 I.<br />
Anspruch auf ein Entgelt besteht nur bei Vereinbarung, immer aber Anspruch auf Auslagener-<br />
satz.<br />
Hat der Verwalter Vermögen des anderen so eingesetzt, dass bei ihm selbst ein Mehrwert ent-<br />
stand, so hat der andere Anspruch auf Mehrwertersatz, 206 I, 239.<br />
Der „Auftrag“ endet mit Tod, Handlungsunfähigkeit oder Konkurs des Auftraggebers, 405 I, und<br />
ist jederzeit widerruflich 89 , 404.<br />
n Andere Rechtsgeschäfte<br />
Sind immer möglich, Schenkungsabsicht wird nicht vermutet. Ehegattengesellschaften bedürfen<br />
des – formfreien – Gesellschaftsvertrages. Deren Liquidation geht der güterrechtlichen Ausein-<br />
andersetzung logischerweise voraus.<br />
n Inventar<br />
Jeder Gatte kann jederzeit vom anderen verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars mit<br />
öffentlicher Urkunde mitwirkt, 195a, bei jedem Güterstand. Es kann auf bestimmte Massen be-<br />
schränkt werden. Es besteht Auskunftspflicht nach 170. Bis ein Jahr nach Einbringen der Ver-<br />
mögenswerte erbringt das Inventar Beweis (Vermutung).<br />
n Gläubigerschutz<br />
Die Gläubiger können durch Anfechtungsklage, 285 ff. SchKG Schenkungen oder Rechtsge-<br />
schäfte zwischen den Ehegatten anfechten, wenn sie dadurch benachteiligt sind. Ein Vermögen,<br />
das der Befriedigung der Gläubiger diente, kann durch Begründung oder Änderung des Güter-<br />
standes nicht entzogen werden, 193 I. 90<br />
Güterrechtliche Forderungen nach Auseinandersetzung, v.a die Forderung auf Vorschlagsbetei-<br />
ligung, kommen nach den Forderungen von Drittgläubigern, 193 (ausgelegt).<br />
Der ausserordentliche Güterstand<br />
n Begriff und Zweck<br />
Sie steht bereit für Situationen, in denen das einträchtige Zusammenwirken der Gatten gestört<br />
oder bei einem Gatten ein Vermögensverfall eingetreten ist. Ersetzt sie die Gütergemeinschaft, so<br />
verändert sie Eigentums-, Haftungs-, Nutzungs- und Verwaltungsordnung; ersetzt sie die Errun-<br />
genschaftsbeteiligung, so ändert sie bloss die Vorschlags- und Mehrwertbeteiligung. Auf Gatten<br />
mit vertraglicher Gütertrennung ist der ausserordentliche Güterstand nicht anwendbar.<br />
89 z.B. konkludent durch das Begehren um Gütertrennung, Trennung oder durch Scheidungsklage/-begehren.<br />
90 Es sind also Schulden zu bezahlen, doch kann sich ein Gatte befreien, wenn er nachweist, dass solchermassen übergegangenes<br />
Vermögen dazu nicht ausreicht.<br />
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
n Eintritt der Gütertrennung (des ausserordentlichen Güterstandes)<br />
Auf Begehren durch Anordnung des Richters oder von Gesetzes wegen.<br />
• Durch Anordnung des Richters, auf Begehren...<br />
• Von Gesetzes wegen<br />
n Wirkungen<br />
• ... eines Gatten, wenn ein wichtiger Grund 91 vorliegt, 185 II Ziff.<br />
1-5, und ein Ehevertrag keine mögliche Lösung (mehr) ist. Zu-<br />
ständig ist der Richter am Wohnsitz eines Gatten. Getrenntleben<br />
ist meist auch ein wichtiger Grund, 176 I Ziff. 3 92 ; ebenso im<br />
Rahmen der vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsprozess,<br />
137 II: eine Scheidungsklage ist regelmässig ein wichtiger<br />
Grund.<br />
• ... der Aufsichtsbehörde beim Richter, wenn ein in Güterge-<br />
meinschaft lebender Gatte für eine Eigenschuld betrieben wird<br />
und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wird.<br />
• Gerichtliche Trennung, 117<br />
• Konkurs, wenn die Gatten in Gütergemeinschaf leben; tritt bei<br />
Eröffnung des Konkurses sofort ex lege ein. 93 Die Gütertrennung<br />
tritt nicht ein, wenn die Gatten im ordentlichen Güterstand le-<br />
ben.<br />
rückwirkend (auf den Zeitpunkt des Begehrens, der Trennungsklage oder der Rechtskraft des<br />
Konkurses).<br />
Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist Sache der Ehegatten. Die Konkursverwaltung, das<br />
Betreibungsamt wirken aber mit; bei Trennung ist die Auseinandersetzung im Urteil vorzuneh-<br />
men. Anwendbar sind die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, 192.<br />
Für Klagen ist der Richter zuständig, der für die Anordnung der Gütertrennung zuständig war.<br />
n Aufhebung der Gütertrennung<br />
91 Namentlich bei Überschuldung eines Gatten resp, Pfändung seines Anteils am Gesamtgut; bei Interessengefährdung des<br />
Gesuchstellers oder der Gemeinschaft (z.B. geht er bei Errungenschaftsbeteiligung leichtfertig Schulden ein oder verschwendet<br />
sein Vermögen; bei Gütergemeinschaft geht er Verpflichtungen ein usw); bei Verweigerung der Zustimmung zu<br />
einer Verfügung über Gesamtgut; bei Verweigerung der Auskunft über seine Vermögensverhältnisse (auch wenn dagegen<br />
keine anderen Massnahmen getroffen oder beantragt worden sind!); bei Eintritt dauernder Urteilsunfähigkeit.<br />
92 Eheschutz, Regelung des Getrenntlebens.<br />
93 Wird der Konkurs beendet, muss die Aufhebung der Gütertrennung aber verlangt werden. Hat ein Gatte den Konkurs herbeigeführt,<br />
um die Gütertrennung herbeizuführen, ist sein Berufen auf die Gütertrennung rechtsmissbräuchlich.<br />
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
Durch Ehevertrag: Wurde die Gütertrennung auf Begehren eines Gatten angeordnet, können die<br />
Gatten durch Ehevertrag auf einen anderen Güterstand übergehen, ebenso bei gerichtlicher<br />
Trennung.<br />
Bei Gütertrennung zum Gläubigerschutz (188, 189: Konkurs/Pfändung bei Gütergemeinschaft),<br />
können die Gatten nur Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren, 191 II.<br />
Durch den Richter: bei weggefallenem Grund, auch gegen den Willen des anderen Gatten, 187.<br />
Gilt sinngemäss für den Scheidungsrichter und bei gerichtlicher Trennung, wenn die Gatten das<br />
Zusammenleben wieder aufnehmen. Weggefallener Grund: z.B. Gläubigerbefriedigung.<br />
Der ordentliche Güterstand<br />
n Geltungsbereich<br />
• Von Gesetzes wegen: subsidiär immer, 181<br />
• kraft Ehevertrag, bei Wechsel zur Errungenschaftsbeteiligung<br />
• kraft gerichtlicher Anordnung, wenn der Grund der Gütertrennung weggefallen ist 94<br />
n Eigentum, Verwaltung, Nutzung, Verfügung<br />
Der ordentliche Güterstand verändert nichts an der Eigentumsordnung. 95 Bei Alleinbesitz gilt die<br />
Vermutung nach 930. Kann das Alleineigentum nicht bewiesen werden, so wird Miteigentum<br />
vermutet, 200 II, mit im Zweifel gleich grossen Quoten, 646 II. Steht ein Gegenstand im Mitei-<br />
gentum, bedarf die Verfügung nach dispositivem Recht der Zustimmung. 96<br />
Innerhalb der Schranken 97 verwaltet und nutzt jeder sein eigenes Vermögen.<br />
Jeder Gatte haftet mit seinem ganzen Vermögen, auch für die Schulden, die der andere Gatte<br />
aufgrund seiner Vertretungsmacht, 166, für beide begründet hat. 98<br />
n Auflösung<br />
mit der Vereinbarung der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft,182 II; dem Eintritt der ge-<br />
richtlichen, 185 99 , oder gesetzlichen, 155, 188, 189, Gütertrennung und der Auflösung der Ehe,<br />
204. 100<br />
94 Es braucht immer erst eine gerichtliche Anordnung, damit der ordentliche Güterstand wieder eintritt.<br />
95 Die Gatten können natürlich Mit- oder durch Gründung einer einfachen Gesellschaft Gesamteigentum begründen.<br />
96 650, wonach jeder Miteigentümer jederzeit die Aufhebung des Miteigentums verlangen kann, gilt in den Schranken von<br />
159 auch hier.<br />
97 159 II und III, 163 (Unterhalt), 164 (Betrag zur freien Verfügung), der Pflicht zur Leistung ausserordentlicher Beiträge aus<br />
159 III, 166 (Vertretung), 169 (elterliche Wohnung), 170 (Auskunftspflicht), 177 (Anweisung an die Schuldner des Gatten),<br />
178 (Beschränkung der Verfügungsbefugnis), 203 II (Einräumung von Fristen zur Erfüllung von Ehegattenschulden).<br />
98 Der ordentliche Güterstand hat keinen Einfluss auf die Betreibung.<br />
99 P.M. nur auf Begehren eines Gatten.<br />
100 Im neuen <strong>Eherecht</strong> auch mit der Verschollenerklärung, 38 III.<br />
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
GÜTERRECHTLICHE AUSEINANDERSETZUNG<br />
n Ziel & Aufgabe<br />
Aussonderung es Vermögens jedes Gatten, Verwirklichung der Vorschlags- und Mehrwertsbe-<br />
teiligung (zur Solidaritätsabgeltung). 101<br />
Phasen:<br />
1. Vermögensaussonderung (205 f.)<br />
2. Vorschlagsberechnung (207 ff.; Wertbestimmung 211)<br />
3. Mehrwertberechnung (209 f.)<br />
4. Beteiligungsbestimmung (215 ff.)<br />
5. Anspruchserfüllung.<br />
1. Vermögensausscheidung<br />
• Aktiven: Jeder nimmt die Vermögenswerte, die sich im Besitz 102 des anderen Gatten be-<br />
finden, zurück, 205 I. Bei Miteigentum (vermutet!), kann der Richter bei fehlender Eini-<br />
gung körperliche Teilung anordnen, 651 II, gegen Entschädigung.<br />
• Schulden zwischen den Ehegatten sind zum Nennwert festzustellen. Zahlungsfristen,<br />
203 103 , fallen dahin.<br />
2. Vorschlagsberechnung<br />
Gegenstände 104 sind einheitlich 105 der Gütermasse zuzuordnen, der sie angehören, massgebend<br />
ist der engste sachliche Zusammenhang 106 . Ist eine andere Gütermasse beteiligt, steht dieser eine<br />
Ersatzforderung zu, 209 I. Massgebend ist der Bestand im Zeitpunkt der Auflösung, 207 I; Rück-<br />
bezug auf den Tag der Einreichung des Begehrens/der Klage bei gerichtlicher Trennung, 117 f.,<br />
Scheidung, 111 ff., Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung.<br />
n Eigengut<br />
(abschliessende Aufzählung), 198:<br />
• Gegenstände zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch 107<br />
• Vermögenswerte, die einem Ehegatten bereits zu Beginn der Ehe gehören oder ihm spä-<br />
ter unentgeltlich zufallen<br />
• Genugtuungsansprüche<br />
101 Oder Liquidationsbeteiligung.<br />
102 Oder in der Verwaltung, 195 I.<br />
103 Eingeräumt wegen der Gefahr ernstlicher Schwierigkeiten.<br />
104 Auch Unternehmen, Sachgesamtheiten.<br />
105 Gilt auch bei Mit- oder Gesamteigentumsanteilen.<br />
106 Bei hälftigem Erwerb der Errungenschaft zuzurechnen.<br />
107 Geht 197 II Ziff. 5 (Ersatzanschaffungen für Errungenschaft) vor!<br />
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
• Ersatzanschaffungen für Eigengut 108<br />
n Errungenschaft<br />
(enumerative Aufzählung, da alles, was das Gesetz nicht zu Eigengut erklärt, Errungenschaft<br />
ist 109 ), 197:<br />
• Generell alle Vermögenswerte, die ein Gatte während der Dauer der Ehe entgeltlich er-<br />
wirbt 110<br />
• Insbesondere<br />
• Arbeitserwerb<br />
• Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozial- und So-<br />
zialfürsorgeeinrichtungen (AHV/IV, BVG) 111<br />
• Entschädigung wegen Arbeitsunfähigkeit (insb. haftpflichtrecht-<br />
lich)<br />
• Erträge des Eigenguts!<br />
• Ersatzanschaffungen für Errungenschaft<br />
Zur Errungenschaft gehört auch der Betrag zur freien Verfügung, 164, und auch die Entschädi-<br />
gung für Mitarbeit.<br />
n Ehevertraglicher Spielraum, 199<br />
Zu Eigengut kann Berufs- und Gewerbevermögen, z.B. Aktien und Gesellschaftsanteile, erklärt<br />
werden, ferner Erträge des Eigenguts.<br />
n Hinzurechnung<br />
Nach 208 sind zum Wert im Zeitpunkt der Vermögensentäusserung, 214, hinzuzurechnen:<br />
• Unentgeltliche Zuwendungen in den letzten 5 Jahren vor Auflösung des Güterstandes<br />
ohne Zustimmung des Ehegatten, ausser übliche Gelegenheitsgeschenke.<br />
• Alle unentgeltlichen Zuwendungen mit der Absicht, die Vorschlagsbeteiligung des Gat-<br />
n Schulden<br />
ten zu schmälern.<br />
... sind der Vermögensmasse zuzurechnen, mit der sie sachlich zusammenhängen, im Zweifel der<br />
Errungenschaft, 209 II. 112<br />
Schulden, die zur Bestreitung des Unterhalts, 163, eingegangen wurden, sind nach Aufgabentei-<br />
lung der Ehegatten und dem Verhältnis ihrer Kräfte den beiden Errungenschaften zu belasten.<br />
108 d.h. alles, was mit Eigengut bezahlt worden ist, massgebend ist der Wertersatz, nicht ein funktionaler Zusammenhang.<br />
109 Nach 200 III ist alles vermutungsweise Errungenschaft.<br />
110 Wie gesagt: nicht, wenn diese entgeltlich erworbenen Gegenstände ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;<br />
auch nicht Ersatzanschaffungen für Eigengut.<br />
111 Nur die Renten; das Stammrecht bleibt Eigengut. Ist während des Güterstandes eine Kapitalleistung angefallen, so wird<br />
diese Kapitalleistung im Kapitalwert der Rente, die dem Gatten bei Auflösung der Ehe zustünde, dem Eigengut zugerechnet;<br />
es werden also die hypothetischen Renten während der Ehe trotz der Auszahlung als Kapitalleistung der Errungenschaft<br />
zugerechnet.<br />
112 Bei Liegenschaften sind Hypothekarschulden immer der Masse zuzurechnen, der die Liegenschaft zugehört.<br />
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
Sind während der Dauer des Güterstandes Schulden einer Vermögensmassen mit Werten der<br />
anderen Masse bezahlt worden, begründet dies eine Ersatzforderung nach 209 I, grundsätzlich<br />
zum Nennwert, nach den Voraussetzungen von 209 III zu einem anderen Wert.<br />
n Wertbestimmung<br />
Vermögensgegenstände, die zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden sind,<br />
204, 207, werden grundsätzlich zum Verkehrswert, 211, zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung,<br />
214 I, eingesetzt; bei Hinzurechnung zum Zeitpunkt der Veräusserung, 214 II.<br />
n Abschluss der Rechung<br />
Errungenschaft ist am Schluss also:<br />
Aktiven der Errungenschaft<br />
Hinzugerechnete Entäusserungen<br />
Ersatzforderungen der Errungenschaft gegen das Eigengut<br />
abzüglich<br />
Schulden gegen den anderen Ehegatten, soweit diese die Errungenschaft betreffen<br />
Ersatzforderungen des Eigengutes<br />
Wertveränderungen<br />
n Investitionen eines Gatten in das Vermögen des anderen, 206 I<br />
Mehrwertanteil: wird geschuldet, wenn der andere Gatte während des Güterstandes 113 unent-<br />
geltlich 114 Mittel (Geld oder Dienstleistungen in das Vermögen des anderen investiert, allerdings<br />
nur der konjunkturelle Mehrwert. 115 Minderwerte bleiben unberücksichtigt.<br />
Der Mehrwertanteil begründet eine Forderung, die die Summe des ursprünglichen Forderung<br />
plus der Mehrwertanteil ist.<br />
Erfasst ist der Beitrag zum Erwerb, zur Erhaltung oder zur Verbesserung eines Vermögenswertes<br />
des anderen Gatten.<br />
Bei vorzeitiger Veräusserung dieses Wertes berechnet sich der Mehrwertanteil auf der Grundlage<br />
des Veräusserungspreises, 206 II, und die Forderung wird sofort fällig.<br />
Der Mehrwertanteil kann mit schriftlicher Vereinbarung verändert oder ausgeschlossen werden,<br />
206 III.<br />
113 In sinngemässer Anwendung auch Investitionen unter Verlobten.<br />
114 Entgeltlichkeit iS 206 I muss schriftlich vereinbart werden, 206 III. Stillschweigende Vereinbarung reicht aber, wenn das<br />
Entgelt tatsächlich geleistet wurde.<br />
115 Der industrielle Mehrwert, der z.B. dadurch entsteht, dass ein Architekt seiner Frau ein Haus baut, gehört zur Errungenschaft<br />
und wird also sowieso geteilt.<br />
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
Der Mehrwertanteil kommt derjenigen Masse zu, aus welcher die Investition stammt.<br />
Bei Investition Eigengut in Eigengut spielt er, was die Vorschlagsbeteiligung betrifft, keine Rolle.<br />
Bei Investition aus Eigengut in Errungenschaft ist die Forderung (Grundforderung plus Mehr-<br />
wertanteil, 206 I) vom Vorschlag des Empfängers der unentgeltlichen Leistung in Abzug zu brin-<br />
gen (in die Passiven einzusetzen), da diese Schuld (Grundschuld plus Mehrwertanteil) zu beglei-<br />
chen ist; würde diese Schuld nicht den Vorschlag belasten, so müsste der Empfänger neben der<br />
Leistung der Schuld noch einen erhöhten Vorschlag auf sich nehmen.<br />
Bei Investition aus Errungenschaft in Eigengut 116 ist die Forderung zu den Aktiven der Vor-<br />
schlagsrechnung des Investierenden zu nehmen, da hier der Empfänger im Eigengut profitiert,<br />
wovon er sonst nichts anzugeben hätte.<br />
Bei Investition Errungenschaft in Errungenschaft wird der Vorschlag des Empfängers erhöht, er<br />
hat diesen aber zu teilen, weshalb hier die Mehrwertsberechnung unterbleiben kann<br />
n Investitionen zwischen Eigengut und Errungenschaft eines Gatten<br />
209 III; wenn Mittel der einen Masse zum Erwerb, Erhaltung oder Vermehrung eines Wertes der<br />
anderen Masse beigetragen haben und ein Mehr- oder Minderwert eingetreten ist: Ersatzforde-<br />
rung plus Mehrwertanteil. Hier ist aber nicht nur ein Mehr-, sondern auch ein Minderanteil zu<br />
berücksichtigen.<br />
Vorschlagsbeteiligung<br />
Ein Rückschlag ist allein zu tragen.<br />
Jedem Gatten steht die Hälfte am Vorschlag des anderen Gatten zu; die Forderungen werden<br />
verrechnet, 215 I und II.<br />
Durch Ehevertrag kann eine andere Vorschlagsbeteiligung vereinbart werden, 117 die nur bei<br />
Auflösung durch Tod/Verschollenerklärung gilt; für Ungültigerklärung, Trennung oder Schei-<br />
dung muss sie ausdrücklich vereinbart werden.<br />
Eine Rückschlagsbeteiligung kann nicht vereinbart werden.<br />
Zu wahren sind die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Nachkommen, 216 II 118 , wird<br />
aber relativiert durch die Möglichkeit, gewisse Werte, die eigentlich zur Errungenschaft gehören,<br />
zu Eigengut zu erklären, 199.<br />
Ein solcher Ehevertrag kann bedingt sein, nicht aber durch die Bedingung des Verschuldens.<br />
Erfüllung der Ansprüche<br />
116 Dazu gehört auch eine Arbeitsleistung!<br />
117 Änderung der Bruchteile; Verzicht des einen Gatten auf die Beteiligung; Kombination von Bruchteilen mit Maximalbetrag,<br />
Zuwendung eines festen Betrages an die eine Seite und des Restes an die andere, Teilungsvorschriften.<br />
118 Der Ehevertrag geht aber gemeinsamen Nachkommen vor.<br />
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
n Geldzahlungen<br />
Fällig ist der Saldo des Ehegatten mit grösserem Vorschlag mit Abschluss der güterrechtlichen<br />
Auseinandersetzung; der Anspruch ist dispositiv verzinslich.<br />
Es sind auch die übrigen noch offenen Schulden zwischen den Gatten zu tilgen.<br />
n Klage gegen Dritte<br />
Deckt das Vermögen eines Gatten die Beteiligungsforderung nicht, können der berechtigte Gatte<br />
oder dessen Nachkommen Zuwendungen, die der Errungenschaft zugehören, bei Dritten einfor-<br />
dern, 208 I, 119 bis zur Höhe des Fehlbetrages, 220 I. Diese Forderungen verjähren in 1/10 Jahren.<br />
Subsidiär gelten die Bestimmungen der erbrechtlichen Herabsetzungsklage, 220 III.<br />
n Wohnung und Hausrat<br />
Der überlebende Gatte kann bei Auflösung des Güterstandes durch Tod zur Beibehaltung seiner<br />
bisherigen Lebensweise auf Anrechnung seiner güterrechtlichen Forderung und gegebenenfalls<br />
unter Leistung einer Ausgleichszahlung die Zuteilung verlangen von...<br />
... Hausrat zu Eigentum, 219 II<br />
... ehelichen Wohnung zur Nutzniessung, 745 ff., oder Wohnrecht, 776 ff.<br />
n Gerichtsstand<br />
Bei Klagen aus güterrechtlicher Auseinandersetzung ist bei Tod der Richter am letzten Wohnsitz<br />
des Verstorbenen, bei Scheidung, Trennung, gerichtlicher Gütertrennung oder Ungültigerklä-<br />
rung der Richter am hierfür geltenden Gerichtsstand, in den übrigen Fällen am Wohnsitz des<br />
beklagten Gatten.<br />
VERTRAGLICHE GÜTERSTÄNDE<br />
Gütergemeinschaft<br />
n Merkmal<br />
Die Gütergemeinschaft kann nur durch Ehevertrag begründet werden. Den Gatten steht hier ein<br />
Teil des Vermögens, das Gesamtgut, zu Gesamteigentum zu. Es existiert also das Gesamtgut und<br />
das Eigengut jedes Gatten, 221. Ersatzanschaffungen gehören jeweils zur Masse, aus der sie ange-<br />
schafft wurden. Erfolgt die Anschaffung aus Eigengut beider Gatten, entsteht Miteigentum. 120<br />
Wird eine Anschaffung aus verschiedenen Mitteln getätigt, so gehört sie zur Masse mit dem<br />
grössten Anteil, im Zweifel zum Gesamtgut.<br />
119 Die unentgeltlichen Zuwendungen der letzten 5 Jahre ohne Zustimmung oder alle, die zur Verminderung der Beteiligungsforderung<br />
getätigt worden sind.<br />
120 Nicht Gesamteigentum, da die Anschaffung nicht zum Gesamtgut gehört (Mittelersatz), sondern eigentlich zum Eigengut.<br />
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
n Gesamtgut<br />
Vermutungsweise sind alle Gegenstände Gesamtgut, 226. Kein Gatte kann über seinen Anteil am<br />
Gesamtgut allein verfügen, 222 II, III. Schulden belasten im Zweifel das Gesamtgut, 238 II. Bei<br />
Gesamteigentum an Grundeigentum kann jeder Gatte die Anmeldung im GB vornehmen, 665 III,<br />
sie ist nicht konstitutiv.<br />
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