Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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Inhalt des Erbvertrages<br />
Seite 9 von 19<br />
- Der begünstigende (positive) Erbvertrag<br />
Alle Erbverträge, durch welche eine Begünstigung irgendwelcher Personen und irgendwelcher Art aus<br />
dem Nachlass vorgesehen sind. ( Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage ).<br />
- Der Erbverzichtsvertrag (negativer Erbvertrag)<br />
Damit erfolgt keine Verfügung des Erblassers über seinen Nachlass, es liegt also keine Verfügung von<br />
Todes wegen vor. Der Erblasser wird überhaupt nicht gebunden; er kann trotz Erbverzicht den<br />
Betreffenden bedenken. (neuere Lehre versteht es als Verfügung von Todes wegen). Der Erbverzicht<br />
ist oft von einer Leistung des Erblassers an den Verzichtenden begleitet, Erbabfindung. Erweist sich<br />
diese per Todestag als zu gross, so unterliegt sie der Herabsetzung, soweit sie den Pflichtteil des<br />
Verzichtenden überschreitet. (ZGB 535, 527 Ziff. 2 i.V.m. 523). Der Verzicht kann aber auch ohne<br />
Abfindung erfolgen. Der Erbverzicht wirkt vermutungsweise auch zulasten der eigenen Nachkommen<br />
des Verzichtenden, ZGB 495 III.<br />
Die überwiegende Meinung besagt, der wegfallende Pflichtteil komme der Freiheit des Erblassers, also<br />
der verfügbaren Quote und nicht der anderen Pflichtteile zugunsten.<br />
Beteiligte Parteien<br />
Immer ist am Erbvertrag der Erblasser beteiligt; die Gegenpartei kann sein<br />
- Ein Begünstigter, der sich vom Erblasser versprechen lässt, Erbe, Legatar oder Auflagedestinatär zu<br />
sein<br />
- Ein Verzichtender, der seinen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die ihm dereinst am Nachlass<br />
zustehenden Recht erklärt<br />
- Ein Dritter, der als Vertragspartner die Begünstigung eines Dritten entgegennimmt (Verzicht zulasten<br />
Dritter ist entsprechend OR 111 nicht möglich)<br />
- Ein Erblasser; mehrere Personen verfügen in einem Erbvertrag bindend über ihre Nachlässe, wobei der<br />
Partner neben seiner eigenen Erblasserfunktion seinerseits Begünstigter oder Dritt-<br />
Versprechensempfänger sein kann.<br />
Verfügungen von Todes wegen, die nicht Gegenstand eines Erbvertrags sein können<br />
- die Einsetzung eines Willensvollstreckers, ZGB 517<br />
- die Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall, ZGB 493 i.V.m. 81 Ziff. 1<br />
- die Enterbung<br />
Bindungswirkung des Erbvertrages<br />
Die bindende Wirkung, die durch den Vertragscharakter entsteht, heisst, dass der Erblasser sich<br />
verpflichtet, keine gegenteiligen Verfügungen von Todes wegen zu erlassen. Aber auch frühere<br />
Verfügungen, wenn sie bloss testamentarisch sind, können damit nur noch soweit bestehen, als sie mit<br />
dem Erbvertrag nicht in Widerspruch stehen. Der Erblasser wird jedoch keinen Einschränkungen<br />
unterworfen, wie er mit seinem Vermögen zu Lebzeiten umzugehen hat. Art. 494 Ziff. 3 erklärt diejenigen<br />
Schenkungen für anfechtbar, welche mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind. Es<br />
muss sich aus dem Erbvertrag und dessen Auslegung ergeben, was darunter fällt.<br />
Auch wenn sich jemand erbvertraglich eine Begünstigung aus dem Nachlass versprechen lässt, wird er<br />
selber nicht gebunden; er kann nach wie vor die Erbschaft ausschlagen. Der Erbvertrag ist eine Verfügung<br />
von Todes wegen und bindet nur den Erblasser. Jedoch ist der Verzichtende gebunden, er kann im<br />
Rahmen seines Verzichtes beim Erbgang keine Pflichtteile geltend machen.<br />
Die Bindung kann durch einfache schriftliche Vereinbarung unter den Kontrahenten, ZGB 513 I, in<br />
gewissen Situationen auch einseitig, aufgehoben werden. Hat ein Dritter die Begünstigungserklärung<br />
entgegengenommen, so kann auch er sie aufheben, obwohl im Erbgang diese Rechte dann direkt beim<br />
Begünstigten entstehen.<br />
<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi