Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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§ 10<br />
Der Erbvertrag<br />
Seite 8 von 19<br />
Der Erbvertrag ermöglicht, über den dereinstigen Nachlass bindende Abmachungen mit dem Erblasser zu<br />
treffen. Entweder verspricht darin der Erblasser eine Begünstigung bei seinem Tod (positiver Erbvertrag)<br />
oder er nimmt den Verzicht eines an sich Erbberechtigten entgegen, (negativer Erbvertrag).<br />
Der Erbvertrag ist durch seine Zweiseitigkeit gekennzeichnet. Der Erbvertrag steht grundsätzlich, auch für<br />
das Verpflichtungselement, unter den Regeln des <strong>Erbrecht</strong>es, nicht etwa unter denjenigen des<br />
Obligationenrechtes.<br />
Die Altersgrenze über die Verfügungsfreiheit folgt den allgemeinen Regeln über die Handlungsfähigkeit,<br />
ZGB 468.<br />
Form des Erbvertrages, ZGB 512ff.<br />
Es gelten die Anforderungen an das öffentliche Testament, ZGB 499 – 504.<br />
Gemäss ZGB 512 müssen alle Vertragsparteien ihren Willen vor der Urkundsperson erklären und die<br />
Urkunde vor zwei Zeugen im gleichen Vorgang unterschreiben. Dies gilt auch dann, wenn sich die<br />
Gegenpartei im Sinne eines Geschäftes unter Lebenden verpflichtet. Für den Nicht-Erblasser gilt OR 14,<br />
nicht aber OR 13. Der Nicht-Erblasser kann im Gegensatz zum Erblasser bei der Erklärung und Unterschrift<br />
vertreten werden.<br />
Die zu versprechende Gegenleistung vom Nicht-Erblasser unterliegt nach h.L. denselben<br />
Formerfordernissen, da es sich i.d.R. um wesentliche Punkte für den Vertragsschluss handelt.<br />
Für die Mischung ehe- und erbrechtlicher Verträge siehe Randziffer 17.<br />
Aufhebung des Erbvertrages<br />
Die Bindung des Erbvertrages kann beim negativen Erbvertrag nur mit Zustimmung der Gegenpartei<br />
aufgelöst werden; beim <strong>Erbrecht</strong> bedarf es entgegen OR 115 des AT einer Schriftform, ZGB 513.<br />
Für den Erblasser gibt es in gewissen Situationen die Möglichkeit des einseitigen Widerrufes:<br />
- ZGB 513; bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes gegen den Begünstigen; der Widerruf hat in einer<br />
Testamentsform zu erfolgen<br />
- ZGB 514; bei Säumnis in der Erbringung von Gegenleistungen; der Widerruf kann entsprechend OR<br />
107 formlos erfolgen.<br />
- ZGB 469; bei Willensmängeln genügt auch hier entsprechend OR 31 formlose Erklärung an die<br />
Gegenpartei.<br />
Der nicht-verfügende Vertragspartner hat ebenfalls das Widerrufsrecht nach ZGB 514, wenn er einen<br />
Erbverzicht geleistet hat und die vereinbarte Abfindung ausbleibt.<br />
Aber auch dem erbvertraglich Begünstigen, der dem Erblasser eine Gegenleistung erbringt; wird ein Recht<br />
zum einseitigen Rücktritt eingeräumt, „wenn der Erblasser arglistig sein Vermögen verschwendet oder die<br />
Auslieferung des vertraglichen Vermächtnisses verunmöglicht hat.“<br />
Bei Willensmängeln auf Seiten des Nicht-Verfügengen gilt nicht ZGB 469, sondern die allgemeine Regel<br />
von OR 23-41.<br />
<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi