Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Abgrenzung von Rechtsgeschäften unter Lebenden<br />
Seite 7 von 19<br />
Das Basiskriterium ergibt sich aus der Funktion der Verfügungen von Todes wegen ohne weiteres. Sie<br />
regeln den Nachwuchs. Damit ist als Geschäft unter Lebenden alles zu qualifizieren, was seine Wirkungen<br />
nicht (erst) im Nachlass einer Person entfalten soll.<br />
Folgendes ist nicht als Verfügung von Todes wegen zu bezeichnen:<br />
- Ein Vertrag, der beim Tod einer Person aufgelöst sein soll.<br />
- Eine Klausel, welche in Abweichung einer gesetzlich-dispositiven Regel die Fortgeltung eines lebzeitig<br />
wirkenden Verhältnisses stipuliert. Das Fortwirken in den Nachlass ändert am Charakter als Geschäft<br />
unter Lebenden nichts; so kommt es zum Übergang der Schuldenhaftung auf die Erben, ZGB 560.<br />
Bloss diejenigen Verfügungen, deren Wirkungen erst mit dem Tod einsetzt, sind solche von Todes<br />
wegen.<br />
- Eine Abmachung, deren Wirkung mit dem Tod einer Person eintreten soll, aber nicht ihren Nachlass<br />
betrifft. (Zusage über Stellennachfolge).<br />
- Eine gegenseitige Abmachung, die unabhängig von der Reihenfolge des Versterbens dem<br />
überlebenden Partner zugute kommen soll.<br />
Verdeckte Verfügungen von Todes wegen<br />
Randziffer 42ff.<br />
Nachfolge und Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen<br />
Nach dem Gesetz werden Personengesellschaften mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Der<br />
Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen<br />
- eine Fortsetzungsklausel: Die Gesellschaft soll unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt<br />
werden.<br />
- Eine Eintrittsklausel: Die Erben oder einzelne von ihnen, sind zum Eintritt in die Gesellschaft berechtigt.<br />
- Eine Abfindungsklausel: Es wird eine Berechnung und Auszahlung des Anteils des Verstorbenen<br />
festgelegt.<br />
- Nachfolgeklausel: Den Erben oder einzelnen unter ihnen wird die Gesellschaft zugewiesen.<br />
Während die Fortsetzungs- und Eintrittsklausel nicht in die Nachlassregelung eingreifen und damit<br />
Vereinbarungen unter Lebenden sind; ist die Nachfolgeklausel – soweit sie bestimmten Erben die<br />
Nachfolgerolle zuweist – eine Verfügung von Todes wegen, die der Pflicht des Erben wegen, sogar in seine<br />
persönliche Freiheit eingreifen kann.<br />
Bei der Abfindungsklausel handelt es sich ebenfalls um ein Geschäft unter Lebenden; ihre Überlegung ist<br />
es, dass jede vorzeitige Liquidation von Gesellschaftsvermögen dem Zweck schadet.<br />
Begünstigung aus Lebensversicherung<br />
Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann die Person bezeichnen, der die Summe nach<br />
seinem Tod zufallen soll. Dies wird als Verfügung unter Lebenden behandelt.<br />
Güterrechtliche Begünstigung<br />
Randziffer 50.<br />
<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi