Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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§ 8<br />
Verfügung von Todes wegen<br />
Seite 6 von 19<br />
Die Rechtsverhältnisse des Erblassers zu seinen Lebzeiten sollen und können von den erbrechtlichen<br />
Normen nicht erfasst werden; dafür ist das übrige Rechtssystem zuständig. Rechte der Nachfolger<br />
entstehen erst im Erbgang. Auch Verfügungen von Todes wegen entstehen erst beim Erbgang.<br />
• Es bestehen strenge Formvorschriften<br />
• Das Recht gestattet als Prinzip den Widerruf der Verfügungen. Nicht nur entsteht kein Anspruch der<br />
Begünstigten zu Lebzeiten, sondern der Erblasser engagiert sich damit auch nicht endgültig für den<br />
Todesfall. Das gilt auch dann, wenn dem Empfänger vom Erblasser schon Zusagen gemacht wurden,<br />
sofern sie nicht in Erbvertragsform erfolgten.<br />
Rechtsgeschäfte über Erbanwartschaften<br />
Der künftige Berechtigte kann über seine Anwartschaft bereits vor dem Erbgang verfügen. Er kann sie also<br />
veräussern, aber auch verpfänden. Es muss jedoch eine Zustimmung des Erblassers vorliegen, ZGB 636.<br />
Die Abtretung oder Verpfändung der Erbanwartschaft muss entsprechend den allgemeinen Regeln ( OR<br />
165, ZGB 900 ) schriftlich erfolgen; ebenfalls muss die Zustimmung des Erblassers im gleichen Akt zu<br />
erfolgen hat, „Mitwirken“, ZGB 636.<br />
Die Zustimmung bindet aber den Erblasser auch in seinen Verfügungen von Todes wegen nicht, solange<br />
nicht die für die Bindung vorgesehene Form des Erbvertrages ( Art 512 ) gewählt wurde. Dass die<br />
Zustimmung als unwiderruflich qualifiziert wird, ist darum von Bedeutung nur im Rahmen des Pflichtteils.<br />
Höchstpersönlichkeit und formeller Aspekt<br />
Verfügungen von Todes wegen sind absolut höchstpersönliche Rechtsgeschäfte. Fehlt einer Person die<br />
Handlungsfähigkeit bezüglich solcher Verfügungen ( Art. 467 ), so können über ihren künftigen Nachlass<br />
keinerlei Anordnungen getroffen werden. Verfügungen von Todes wegen sind also gänzlich<br />
vertretungsfeindlich.<br />
Das formelle Prinzip will besagen, dass der Akt des Verfügens an den Erblasser gebunden ist. Es kann<br />
also niemand die Urkunde, soweit sie nach den Formvorschriften von ihm selber stammen muss (Art. 505),<br />
an seiner Stelle verfertigen oder eine Verfügung für ihn unterschreiben. Die Urkunde kann ihr nur als eine<br />
eigene zugeschrieben werden, wenn die Impulse zu den einzelnen Schriftzügen von ihr ausgehen; was bei<br />
Hypnose oder Gewalt fehlt. Zudem muss der Vorgang von solcher Art sein, dass der urkundliche Akt dem<br />
Willen, und nicht bloss physisch der Hand des Erblassers entstammt.<br />
Soweit eine Verfügung in öffentlicher Urkunde erfolgt, wird der Text formell allerdings von der<br />
Urkundsperson aufgesetzt. Die Beteiligung des Erblassers beschränkt sich dann auf das Unterschreiben<br />
und/oder die gesetzlich vorgesehene Erklärung an die Zeugen.<br />
Bezüglich dem materiellen Prinzip muss der Inhalt der Verfügung vom Erblasser selber bestimmt sein. Es<br />
ist nicht möglich, Entscheidungsbefugnisse zugunsten anderer Personen zu delegieren.<br />
- Jedoch kann der Erblasser einer begünstigten Person ein Wahlrecht einräumen, so dass diese vor den<br />
anderen Beteiligten entscheiden kann, welche Objekte sie auf den ihr zustehenden Wert übernehmen<br />
möchte.<br />
- Der Erblasser kann Kriterien festlegen, nach welchen seine Verfügung entsprechend der<br />
dannzumaligen Situation konkretisiert werden kann.<br />
- Der Erblasser kann Bedingungen setzen. Wenn mein Enkel studiert, dann...<br />
Das Bundesgericht verfolgt in der Formulierung eine sehr strenge Bestimmtheit. Ausnahmsweise nur BGE<br />
100 II 98.<br />
<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi