Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Für die Verteilung innerhalb einer Parentel gelten die folgenden Prinzipien: - Die Beschränkung auf die nächtsmögliche Generation - Das Gleichheitsprinzip. Das Prinzip gilt für Geschwister untereinander. Seite 2 von 19 Zwei Prinzipien regeln den Fall, wo eine zunächst berechtigte Person als Erbe ausfällt, weil sie entweder vor dem Erblasser vorverstorben ist, weil sie die Erbschaft ausschlägt oder weil sie enterbt oder erbunwürdig ist. Eintrittsprinzip: Fällt eine Person als Erbe ausser Betracht, so treten deren Kinder an ihre Stille; unter ihnen, aber nicht mit anderen Erben, gilt wieder das Gleichheitsprinzip. Sind keine Nachkommen vorhanden und die Eltern des Erblassers vorverstorben, so treten deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers, in ihre Teile ein. Anwachsungsprinzip: Es besagt, dass der Teil eines ausgefallenen gesetzlichen Erbens seinen gleichstufigen Miterben zugute kommt. Das Anwachsungsprinzip ist zum Eintrittsprinzip subsidiär; es wird erst wirksam, wenn keine Nachkommen des ausgefallenen Erben eintreten. Die Stellung des überlebenden Ehegatten Der Ehegatte hat Rechte am Vermögen des verstorbenen Partners unter zwei verschiedenen Titeln, mit dem Tod wird die Ehe aufgelöst; es kommt deshalb zuerst zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. Das verbleibende Vermögen bildet den Nachlass und daran ist der Ehegatte wiederum beteiligt, weil das Gesetz ihn als Erben bezeichnet. Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten ist Gegenüber der ersten Parentel die Hälfte Gegenüber der zweiten Parentel drei Viertel Gegenüber der dritten Parentel die ganze Erbschaft Pflichtteil Pflichtteil ist derjenige Teil der gesetzlichen Erbquote, den der Erblasser nicht entziehen kann. Somit wird den nahen Angehörigen quantitativ eine grosse Nachlassquote zugesichert. Das Pflichtteilsrecht ist verzichtbar; vor dem Erbgang bedarf es dafür des Erbvertrages. Die Rechtsgrundlage für den Pflichtteil ist in ZGB 470 – 480 und in ZGB 522 – 533 geregelt. Nicht jeder gesetzliche Erbe ist Pflichtteilserbe; nur solche Personen kommen in Betracht, die in den engen Personenkreis von ZGB 471 fallen. Die ehevertragliche Vorschlagszuteilung muss die Pflichtanteile respektieren; jedoch nur bezüglich der Pflichtteile der nicht-gemeinsamen Nachkommen, ZGB 216 II. Als Ausnahme vom Pflichtteil gilt ZGB 473; der dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung an der gesamten Erbschaft der gemeinsamen Nachkommen erlaubt; wobei allerdings die gemeinsamen Nachkommen zudem auch den zweitverstorbenen Ehegatten beerben. Den gemeinsamen Nachkommen werden lediglich noch die während der Ehe gezeugten ausserehelichen Kinder und deren Nachkommen gleichgestellt. (!!) Zieht aber der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsviertel der Nutzniessung vor, so kann er diesen beanspruchen. Bei Wiederverheiratung des nutzniessungsberechtigten Ehegatten können alle Erben ihr Pflichtteilsrecht beanspruchen, ZGB 473 III. Bei aller Nutzniessung kann aber weiterhin über die disponible Quote frei verfügt werden. Repetitorium © by Sandro Rossi

Der Inhalt Seite 3 von 19 Der Pflichtteil ist garantierte Erbportion. Der Berechtigte kann somit beanspruchen, in der Erbengemeinschaft, mitzuwirken, sofern er nicht dem Wert nach seinen Teil erhalten hat, ZGB 522. Anderseits haftet der Pflichtteilserbe, sobald seine Erbenstellung anerkannt oder gerichtlich zugesprochen ist, auch für die Erbschaftsschulden. Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten die Erbenstellung entzogen (Enterbung), so kann sich der Berechtigte durch Herabsetzungsklage die Erbenstellung einräumen lassen, sofern diese von den Miterben nicht anerkannt wird. Sie ist nicht möglich, wenn der Berechtigte bereits dem Werte nach genug auf seinen Pflichtteil erhalten hat. Erbenstellung bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte an der Teilung mitwirken kann. Er hat Anspruch darauf, dass ihm auf seine Wertquote Nachlassobjekte zu individuellem Eigentum zugewiesen werden. Er braucht ebensowenig wie andere Erben mit anderen Werten, wie namentlich einer blossen Nutzniessung oder Rente abzufinden, auch wenn deren kapitalisierter Wert den Pflichtteil ausfüllen würde. Die auf den Pflichtteil entfallenden Werte müssen „des biens aisément négociables“ – leicht veräusserliche Werte – sein. Der Pflichtteilserbe muss keine Verpflichtung (Vermächtnis) dulden; die ihm nicht den Wert seines Pflichtteils belassen; solche Leistungspflichten (z.B. Wohnrecht in Liegenschaft für alte Tante), müssen aus demjenigen Teil des von ihm Empfangenen finanziert werden können, der über den Pflichtteil hinausgeht. Der Erbe hat u.U. die alte Tante in der geerbten Liegenschaft zu dulden, selbst wenn der Wert des Objektes teilweise auf den Pflichtteil entfällt. Dies trotz dem grundsätzlichen Anspruch auf Zuweisung zu freiem Eigentum. Der Pflichtteil darf nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. Wenn also in einer Verfügung steht, der Sohn dürfe das Geschäft nur bei einem akademischen Abschluss übernehmen, so darf dies nur heissen, mangels eines solchen Abschlusses muss er mit anderen Werten abgefunden werden, wobei ihm mindestens jedoch der Pflichtteil zukommen muss. Eine Auflage, die für den Belasteten einen Vermögensaufwand bedeutet, braucht nicht geduldet zu werden, soweit sie in seinen Pflichtteil eingreift. Die Grenze liegt dort, wo die Auflage eine deutlich bezifferbare Werteinbusse bedeutet. Teilungsvorschriften im Bereich des Pflichtteils sind zulässig. Es muss Gleichheit unter den gleichgestellten Personen oder Stämmen herrschen. Der Vater kann nicht einseitig einem von mehreren Söhnen den Zutritt zum Verwaltungsrat einer Gesellschaft verwehren, oder ein Vorkaufsrecht kann nicht bloss partiell einem Teil der Geschwistererben auferlegt werden, wenn nicht gute Gründe dafür sprechen. Enterbung - Strafenterbung In schweren Fällen ist es dem Erblasser erlaubt, einem Fehlbaren den Pflichtteil zu entziehen, ZGB 477 – 479. Bei gänzlichem Entzug fällt die Erbeneigenschaft weg. Einen solchen Verstoss sieht ZGB 477 nur in einem schweren Verbrechen gegen Familienmitglieder oder in einer schweren Verletzung familienrechtlicher Pflichten; wobei der Erblasser oder eine ihm nahestehende Person betroffen sein muss. Die Nähe der Person und die erforderliche Schwere des Verhaltens stehen wohl in einem reziproken Verhältnis. Keine Verletzung der Familienverbundenheit und damit keinen Enterbungsgrund stellt ein Verbrechen gegen Dritte ohne nähere Beziehung zum Erblasser dar. Dasselbe gilt bei unkorrektem Verhalten in beruflich-geschäftlichen Kreisen. Kein Enterbungsgrund liegt ferner vor, wenn die Pflicht gegenüber den Angehörigen mit anderen rechtlichen oder moralischen Pflichten kollidiert. Wahrheitsgemässe Aussage im Prozess gegen den Vater, Nichtbefolgen der elterlichen Anordnung im eigenen Freiheitsbereich, missliebige Heirat, Freundschaft oder Berufswahl. Repetitorium © by Sandro Rossi

Der Inhalt<br />

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Der Pflichtteil ist garantierte Erbportion. Der Berechtigte kann somit beanspruchen, in der<br />

Erbengemeinschaft, mitzuwirken, sofern er nicht dem Wert nach seinen Teil erhalten hat, ZGB 522.<br />

Anderseits haftet der Pflichtteilserbe, sobald seine Erbenstellung anerkannt oder gerichtlich zugesprochen<br />

ist, auch für die Erbschaftsschulden.<br />

Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten die Erbenstellung entzogen (Enterbung), so kann sich der<br />

Berechtigte durch Herabsetzungsklage die Erbenstellung einräumen lassen, sofern diese von den Miterben<br />

nicht anerkannt wird. Sie ist nicht möglich, wenn der Berechtigte bereits dem Werte nach genug auf seinen<br />

Pflichtteil erhalten hat.<br />

Erbenstellung bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte an der Teilung mitwirken kann. Er hat Anspruch<br />

darauf, dass ihm auf seine Wertquote Nachlassobjekte zu individuellem Eigentum zugewiesen werden. Er<br />

braucht ebensowenig wie andere Erben mit anderen Werten, wie namentlich einer blossen Nutzniessung<br />

oder Rente abzufinden, auch wenn deren kapitalisierter Wert den Pflichtteil ausfüllen würde. Die auf den<br />

Pflichtteil entfallenden Werte müssen „des biens aisément négociables“ – leicht veräusserliche Werte –<br />

sein.<br />

Der Pflichtteilserbe muss keine Verpflichtung (Vermächtnis) dulden; die ihm nicht den Wert seines<br />

Pflichtteils belassen; solche Leistungspflichten (z.B. Wohnrecht in Liegenschaft für alte Tante), müssen aus<br />

demjenigen Teil des von ihm Empfangenen finanziert werden können, der über den Pflichtteil hinausgeht.<br />

Der Erbe hat u.U. die alte Tante in der geerbten Liegenschaft zu dulden, selbst wenn der Wert des<br />

Objektes teilweise auf den Pflichtteil entfällt. Dies trotz dem grundsätzlichen Anspruch auf Zuweisung zu<br />

freiem Eigentum.<br />

Der Pflichtteil darf nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. Wenn also in einer Verfügung steht,<br />

der Sohn dürfe das Geschäft nur bei einem akademischen Abschluss übernehmen, so darf dies nur<br />

heissen, mangels eines solchen Abschlusses muss er mit anderen Werten abgefunden werden, wobei ihm<br />

mindestens jedoch der Pflichtteil zukommen muss.<br />

Eine Auflage, die für den Belasteten einen Vermögensaufwand bedeutet, braucht nicht geduldet zu werden,<br />

soweit sie in seinen Pflichtteil eingreift.<br />

Die Grenze liegt dort, wo die Auflage eine deutlich bezifferbare Werteinbusse bedeutet.<br />

Teilungsvorschriften im Bereich des Pflichtteils sind zulässig.<br />

Es muss Gleichheit unter den gleichgestellten Personen oder Stämmen herrschen. Der Vater kann nicht<br />

einseitig einem von mehreren Söhnen den Zutritt zum Verwaltungsrat einer Gesellschaft verwehren, oder<br />

ein Vorkaufsrecht kann nicht bloss partiell einem Teil der Geschwistererben auferlegt werden, wenn nicht<br />

gute Gründe dafür sprechen.<br />

Enterbung<br />

- Strafenterbung<br />

In schweren Fällen ist es dem Erblasser erlaubt, einem Fehlbaren den Pflichtteil zu entziehen, ZGB 477<br />

– 479. Bei gänzlichem Entzug fällt die Erbeneigenschaft weg. Einen solchen Verstoss sieht ZGB 477<br />

nur in einem schweren Verbrechen gegen Familienmitglieder oder in einer schweren Verletzung<br />

familienrechtlicher Pflichten; wobei der Erblasser oder eine ihm nahestehende Person betroffen sein<br />

muss. Die Nähe der Person und die erforderliche Schwere des Verhaltens stehen wohl in einem<br />

reziproken Verhältnis.<br />

Keine Verletzung der Familienverbundenheit und damit keinen Enterbungsgrund stellt ein Verbrechen<br />

gegen Dritte ohne nähere Beziehung zum Erblasser dar. Dasselbe gilt bei unkorrektem Verhalten in<br />

beruflich-geschäftlichen Kreisen. Kein Enterbungsgrund liegt ferner vor, wenn die Pflicht gegenüber den<br />

Angehörigen mit anderen rechtlichen oder moralischen Pflichten kollidiert.<br />

Wahrheitsgemässe Aussage im Prozess gegen den Vater, Nichtbefolgen der elterlichen Anordnung im eigenen Freiheitsbereich, missliebige<br />

Heirat, Freundschaft oder Berufswahl.<br />

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