Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Seite 16 von 19 • Jeder Erbengläubiger, allerdings nur wenn ein überschuldeter Erbe ausgeschlagen hat und nur aufgrund einer gerichtlichen Anfechtung, ZGB 578, die Erbengläubiger werden davor geschützt, dass sie der schlecht stehende Erbe durch Ausschlagung um einen guten Nachlass prellt. Einer Annahme eines schlechten Nachlasses in ein gutes Eigenvermögen steht nichts entgegen. Auch bei der amtlichen Liquidation wird ein Inventar erstellt, welches aber nicht angemeldete Forderungen nicht definitiv ausschliesst. Es besteht jedoch auch hier nur eine Haftung cum viribus herentatis; entgegen ZGB 590 II. Bestand am Todestag ein Überschuss von 400'000, so haftet der Erbe für 400'000, auch wenn er diese 400'000 bereits verbraucht hat ! Stellung des provisorischen Erben Eine Erbenstellung kann nachträglich dahinfallen. • Wegen Ungültigkeit der Einsetzung durch Verfügung von Todes wegen, ZGB 519 f. • Herabsetzung zu 100% der Erbeinsetzung, ZGB 522 • Nacherbschaft, ZGB 488 • Ausschlagung, ZGB 566. Beim Nacherbenfall geschieht der Erwerb ex nunc. In den anderen Situationen soll der Hinfall die Bedeutung haben, dass die betreffende Person gar nie Erbe geworden ist, der Erwerb der neu eintretenden Person wird also ex tunc zurückbezogen auf den Tod des Erblassers. Die Stellung des provisorischen Erben ist nur resolutiv bedingt, bis zur Ausschlagung usw. ist er Vollerbe. Somit werden in diesen anderen Fällen alle Akte, welche die vorläufigen Erben in ihrer Erbeneigenschaft tätigen, zum Problem. Die Akte des provisorischen Erben müssen Gültigkeit haben, weil die Phase der Unsicherheit recht lange dauern kann. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Erbfolge will ja just sicherstellen, dass immer eine Zuständigkeit für den Nachlass gewährleistet ist. Der Rückbezug trägt trotzdem seine Bedeutung: Der definitive Erbe trägt Nutzen und Gefahr des Nachlasses auch für diese Zwischenzeit. (Kein Anspruch ?) § 16 Die Auflösung der Erbengemeinschaft Sind mehrere Erben vorhanden, so erwerben sie mit dem Erbgang erst ein kollektives Recht am Nachlass; sie sind in der Zwangsgemeinschaft der Erbengemeinschaft miteinander verbunden. Der Einzelerbe hat kein Verfügungsrecht an den Erbschaftsgegenständen. Sein individuelles Recht ist nur ideell: Er hat Anspruch auf Zuweisung von Nachlasswerten in natura auf seine Erbschaftsquote. Er hat also Anspruch auf Teilung. Der einzelne Erbe ist Miteigentümer bezüglich seiner individuellen Erbquote und Gesamteigentümer bezüglich der eigentlichen Nachlasswerte. Mit der Teilung verwandelt sich das Gesamteigentum der Gemeinschaft in Einzeleigentum der empfangenden Erben; desgleichen entstehen an den Forderungsrechten und anderen Rechten individuelle Titel. Mit der Teilung verlassen diese Rechtsverhältnisse die Thematik des Erbrechtes und werden Gegenstand der jeweils anwendbaren Regeln des Sachen-, Obligationen-, Immaterialgüterrechts etc. Mit abgeschlossener Teilung löst sich die Erbengemeinschaft von selber auf, e contrario, solange nur noch ein Vermögenswert bestehen bleibt, der nicht geteilt wurde, an dem also Gesamteigentum besteht, bleibt die Erbengemeinschaft bestehen. Die Teilung Die Teilung als Auflösung der Erbengemeinschaft, muss durch die Erben geschehen; durch alle Erben. Die Begründung für dieses Mitwirkungserfordernis ist im Grundsatz der Gleichbehandlung der Erben zu erblicken, jeder hat eine gleiche Chance, die Nachlassobjekte zugeteilt zu erhalten. Die Teilung kann daher dem Erben von keinem Dritten aufgezwungen werden. Weder der Erbschaftsverwalter, noch der Erbenvertreter noch der Willensvollstreckter trotz ZGB 518 II können sie an seiner Stelle vollziehen. Lediglich der mangels Einigung durch die Erben angerufene Richter muss hoheitlich die Zuweisung selber vornehmen können. Der Teilungsanspruch ist unübertragbar; einzig an Miterben kann die Übertragung erfolgen; weil damit der Kreis nicht erweitert wird. Mit Dritten kann die Übertragung oder Verpfändung bloss inter partes abgemacht werden, in der Erbengemeinschaft handelt der Erbe weiterhin zwar in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung, also treuhänderisch, ZGB 635. Dagegen ist die Teilung kein höchstpersönlicher Akt, es kann für den Erben auch durch gesetzliche oder gewillkürte Vertreter vorgenommen werden. Die Teilung der Aktiven setzt weder die Teilung noch erst recht die Erledigung der Passiven voraus. Es kann also geteilt werden, ohne dass über die Erbschafts- oder Erbgangsschulden etwas geregelt wird, aber auch ohne dass die Vermächtnisse ausgerichtet werden. Die Teilung bleibt also ohne Einfluss auf die Verbindlichkeiten. Die solidarische Haftung aller Erben bleibt weiterhin bestehen mit der Privilegierung von ZGB 639 II. Repetitorium © by Sandro Rossi

Seite 17 von 19 Diese Weitergeltung der Verpflichtung macht auch dort nicht halt, wo eine sachliche Beziehung zwischen dem zugeteilten Objekt und der Schuld besteht. Bsp: Erbe P erhält die Liegenschaft, auf der ein Grundpfand besteht. P übernimmt gegenüber den Miterben die Hypothekarschuld, ZGB 615, entsprechend reduziert sich sein Anrechnungswert. Trotzdem haftet Miterbe Q gegenüber der Gläubigerbank für den Forderungsbetrag, der durch den Pfanderlös nicht gedeckt wurde. (BGE 104 II 337). ZGB 832 wird aber nach Lehre gewährt. Daher wollen Erben oft diese Verbindlichkeiten vor der Teilung erledigen; der Willensvollstrecker hat dafür zu sorgen. Es kann Beschränkungen der Teilung in zweierlei Hinsicht geben: Objektiv partielle Teilung: nur ein Teil des Erlasses wird geteilt, z.B. Hausrat Subjektiv partielle Teilung: nur mit gewissen Erben wird geteilt. Realteilung und Teilungsvertrag In ZGB 634 sind zwei Arten des Teilungsvorganges beschrieben; die Entgegennahme der Lose, wo die Teilung direkt durch den Besitzübergang auf einen Erben mit dem Willen aller Miterben, sog. Realteilung, geschieht; oder der Abschluss eines Teilungsvertrags, die unter den Erben verbindliche Zuweisung geschieht durch einen zwischen allen Erben abzuschliessenden schriftlichen Vertrag; sog. Teilungsvertrag. Beispiele: § 16, N 18 Für die Teilung müssen die gleichen Grundsätze gelten wie für jedes andere Rechtsgeschäft. So weist auch die Teilung immer ein obligatorisches und ein dingliches Element auf. Es bedarf sowohl der Vereinbarung unter allen Erben, wie auch der Besitzübertragung auf den übernehmenden Erben, bei Grundstücken Eintragung im Grundbuch. Bei der Realteilung fallen lediglich beide Elemente zusammen. Der Teilungsvertrag kann auch vorbereitende Schritte zur Teilung (Einigung über Rechtsfragen, Verfahren, Bewertung etc.) betreffen. Selbst dann ist er aber in Schriftform abzufassen, wenn er Verbindlichkeit erzeugen soll, BGE 115 II 323. Die Schaffung von Alleineigentum beim Empfängererben zulasten des bisherigen Gesamteigentums der Gemeinschaft kennzeichnet die Teilung als Veräusserungsgeschäft. Es kann als Kauf- oder Tauschgeschäft vorgestellt werden, indem der Einzelerbe Nachlassobjekte a conto seines Guthabens, seines Erbteils, bezieht. Dem entspricht, dass die Erbengemeinschaft dem übernehmenden Erben wie ein Verkäufer (OR 192 – 210) für Mängel der Sache haftet. Gegenüber Legatären ist keine Gewähr für Mängel der vermachten Sache zu leisten, ZGB 485 I. Nachlassverbindlichkeiten werden mangels Abmachung nach Erbquoten verteilt, ZGB 640 III. Die einfache Schriftlichkeit des Teilungsvertrages kann sich sogar über OR 216 hinwegsetzen, wonach einfache Schriftlichkeit diesbezüglich für die Übertragung eines Grundstückes genügt. Der Rechtsübergang auf den Erben wird nicht als Vorkaufsfall betrachtet. Repetitorium © by Sandro Rossi

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Diese Weitergeltung der Verpflichtung macht auch dort nicht halt, wo eine sachliche Beziehung zwischen dem zugeteilten Objekt<br />

und der Schuld besteht.<br />

Bsp: Erbe P erhält die Liegenschaft, auf der ein Grundpfand besteht. P übernimmt gegenüber den Miterben die Hypothekarschuld,<br />

ZGB 615, entsprechend reduziert sich sein Anrechnungswert. Trotzdem haftet Miterbe Q gegenüber der Gläubigerbank für den<br />

Forderungsbetrag, der durch den Pfanderlös nicht gedeckt wurde. (BGE 104 II 337). ZGB 832 wird aber nach Lehre gewährt.<br />

Daher wollen Erben oft diese Verbindlichkeiten vor der Teilung erledigen; der Willensvollstrecker hat dafür zu sorgen.<br />

Es kann Beschränkungen der Teilung in zweierlei Hinsicht geben:<br />

Objektiv partielle Teilung: nur ein Teil des Erlasses wird geteilt, z.B. Hausrat<br />

Subjektiv partielle Teilung: nur mit gewissen Erben wird geteilt.<br />

Realteilung und Teilungsvertrag<br />

In ZGB 634 sind zwei Arten des Teilungsvorganges beschrieben; die Entgegennahme der Lose, wo die Teilung direkt durch den<br />

Besitzübergang auf einen Erben mit dem Willen aller Miterben, sog. Realteilung, geschieht; oder der Abschluss eines<br />

Teilungsvertrags, die unter den Erben verbindliche Zuweisung geschieht durch einen zwischen allen Erben abzuschliessenden<br />

schriftlichen Vertrag; sog. Teilungsvertrag.<br />

Beispiele: § 16, N 18<br />

Für die Teilung müssen die gleichen Grundsätze gelten wie für jedes andere Rechtsgeschäft. So weist auch die Teilung immer ein<br />

obligatorisches und ein dingliches Element auf. Es bedarf sowohl der Vereinbarung unter allen Erben, wie auch der<br />

Besitzübertragung auf den übernehmenden Erben, bei Grundstücken Eintragung im Grundbuch. Bei der Realteilung fallen lediglich<br />

beide Elemente zusammen.<br />

Der Teilungsvertrag kann auch vorbereitende Schritte zur Teilung (Einigung über Rechtsfragen, Verfahren, Bewertung etc.)<br />

betreffen. Selbst dann ist er aber in Schriftform abzufassen, wenn er Verbindlichkeit erzeugen soll, BGE 115 II 323.<br />

Die Schaffung von Alleineigentum beim Empfängererben zulasten des bisherigen Gesamteigentums der Gemeinschaft<br />

kennzeichnet die Teilung als Veräusserungsgeschäft. Es kann als Kauf- oder Tauschgeschäft vorgestellt werden, indem der<br />

Einzelerbe Nachlassobjekte a conto seines Guthabens, seines Erbteils, bezieht. Dem entspricht, dass die Erbengemeinschaft dem<br />

übernehmenden Erben wie ein Verkäufer (OR 192 – 210) für Mängel der Sache haftet.<br />

Gegenüber Legatären ist keine Gewähr für Mängel der vermachten Sache zu leisten, ZGB 485 I.<br />

Nachlassverbindlichkeiten werden mangels Abmachung nach Erbquoten verteilt, ZGB 640 III.<br />

Die einfache Schriftlichkeit des Teilungsvertrages kann sich sogar über OR 216 hinwegsetzen, wonach einfache Schriftlichkeit<br />

diesbezüglich für die Übertragung eines Grundstückes genügt.<br />

Der Rechtsübergang auf den Erben wird nicht als Vorkaufsfall betrachtet.<br />

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