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Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Seite 16 von 19<br />

• Jeder Erbengläubiger, allerdings nur wenn ein überschuldeter Erbe ausgeschlagen hat und nur aufgrund einer<br />

gerichtlichen Anfechtung, ZGB 578, die Erbengläubiger werden davor geschützt, dass sie der schlecht stehende Erbe<br />

durch Ausschlagung um einen guten Nachlass prellt. Einer Annahme eines schlechten Nachlasses in ein gutes<br />

Eigenvermögen steht nichts entgegen.<br />

Auch bei der amtlichen Liquidation wird ein Inventar erstellt, welches aber nicht angemeldete Forderungen nicht definitiv<br />

ausschliesst. Es besteht jedoch auch hier nur eine Haftung cum viribus herentatis; entgegen ZGB 590 II. Bestand am Todestag ein<br />

Überschuss von 400'000, so haftet der Erbe für 400'000, auch wenn er diese 400'000 bereits verbraucht hat !<br />

Stellung des provisorischen Erben<br />

Eine Erbenstellung kann nachträglich dahinfallen.<br />

• Wegen Ungültigkeit der Einsetzung durch Verfügung von Todes wegen, ZGB 519 f.<br />

• Herabsetzung zu 100% der Erbeinsetzung, ZGB 522<br />

• Nacherbschaft, ZGB 488<br />

• Ausschlagung, ZGB 566.<br />

Beim Nacherbenfall geschieht der Erwerb ex nunc. In den anderen Situationen soll der Hinfall die Bedeutung haben, dass die<br />

betreffende Person gar nie Erbe geworden ist, der Erwerb der neu eintretenden Person wird also ex tunc zurückbezogen auf den<br />

Tod des Erblassers. Die Stellung des provisorischen Erben ist nur resolutiv bedingt, bis zur Ausschlagung usw. ist er Vollerbe.<br />

Somit werden in diesen anderen Fällen alle Akte, welche die vorläufigen Erben in ihrer Erbeneigenschaft tätigen, zum Problem.<br />

Die Akte des provisorischen Erben müssen Gültigkeit haben, weil die Phase der Unsicherheit recht lange dauern kann. Der<br />

Grundsatz der Unmittelbarkeit der Erbfolge will ja just sicherstellen, dass immer eine Zuständigkeit für den Nachlass gewährleistet<br />

ist. Der Rückbezug trägt trotzdem seine Bedeutung: Der definitive Erbe trägt Nutzen und Gefahr des Nachlasses auch für diese<br />

Zwischenzeit. (Kein Anspruch ?)<br />

§ 16<br />

Die Auflösung der Erbengemeinschaft<br />

Sind mehrere Erben vorhanden, so erwerben sie mit dem Erbgang erst ein kollektives Recht am Nachlass; sie sind in der<br />

Zwangsgemeinschaft der Erbengemeinschaft miteinander verbunden. Der Einzelerbe hat kein Verfügungsrecht an den<br />

Erbschaftsgegenständen. Sein individuelles Recht ist nur ideell: Er hat Anspruch auf Zuweisung von Nachlasswerten in natura auf<br />

seine Erbschaftsquote. Er hat also Anspruch auf Teilung.<br />

Der einzelne Erbe ist Miteigentümer bezüglich seiner individuellen Erbquote und Gesamteigentümer bezüglich der eigentlichen<br />

Nachlasswerte. Mit der Teilung verwandelt sich das Gesamteigentum der Gemeinschaft in Einzeleigentum der empfangenden<br />

Erben; desgleichen entstehen an den Forderungsrechten und anderen Rechten individuelle Titel.<br />

Mit der Teilung verlassen diese Rechtsverhältnisse die Thematik des <strong>Erbrecht</strong>es und werden Gegenstand der jeweils anwendbaren<br />

Regeln des Sachen-, Obligationen-, Immaterialgüterrechts etc.<br />

Mit abgeschlossener Teilung löst sich die Erbengemeinschaft von selber auf, e contrario, solange nur noch ein Vermögenswert<br />

bestehen bleibt, der nicht geteilt wurde, an dem also Gesamteigentum besteht, bleibt die Erbengemeinschaft bestehen.<br />

Die Teilung<br />

Die Teilung als Auflösung der Erbengemeinschaft, muss durch die Erben geschehen; durch alle Erben. Die Begründung für dieses<br />

Mitwirkungserfordernis ist im Grundsatz der Gleichbehandlung der Erben zu erblicken, jeder hat eine gleiche Chance, die<br />

Nachlassobjekte zugeteilt zu erhalten.<br />

Die Teilung kann daher dem Erben von keinem Dritten aufgezwungen werden. Weder der Erbschaftsverwalter, noch der<br />

Erbenvertreter noch der Willensvollstreckter trotz ZGB 518 II können sie an seiner Stelle vollziehen.<br />

Lediglich der mangels Einigung durch die Erben angerufene Richter muss hoheitlich die Zuweisung selber vornehmen können.<br />

Der Teilungsanspruch ist unübertragbar; einzig an Miterben kann die Übertragung erfolgen; weil damit der Kreis nicht erweitert<br />

wird. Mit Dritten kann die Übertragung oder Verpfändung bloss inter partes abgemacht werden, in der Erbengemeinschaft handelt<br />

der Erbe weiterhin zwar in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung, also treuhänderisch, ZGB 635.<br />

Dagegen ist die Teilung kein höchstpersönlicher Akt, es kann für den Erben auch durch gesetzliche oder gewillkürte Vertreter<br />

vorgenommen werden.<br />

Die Teilung der Aktiven setzt weder die Teilung noch erst recht die Erledigung der Passiven voraus. Es kann also geteilt werden,<br />

ohne dass über die Erbschafts- oder Erbgangsschulden etwas geregelt wird, aber auch ohne dass die Vermächtnisse ausgerichtet<br />

werden. Die Teilung bleibt also ohne Einfluss auf die Verbindlichkeiten. Die solidarische Haftung aller Erben bleibt weiterhin<br />

bestehen mit der Privilegierung von ZGB 639 II.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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