Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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• Jeder Erbengläubiger, allerdings nur wenn ein überschuldeter Erbe ausgeschlagen hat und nur aufgrund einer<br />
gerichtlichen Anfechtung, ZGB 578, die Erbengläubiger werden davor geschützt, dass sie der schlecht stehende Erbe<br />
durch Ausschlagung um einen guten Nachlass prellt. Einer Annahme eines schlechten Nachlasses in ein gutes<br />
Eigenvermögen steht nichts entgegen.<br />
Auch bei der amtlichen Liquidation wird ein Inventar erstellt, welches aber nicht angemeldete Forderungen nicht definitiv<br />
ausschliesst. Es besteht jedoch auch hier nur eine Haftung cum viribus herentatis; entgegen ZGB 590 II. Bestand am Todestag ein<br />
Überschuss von 400'000, so haftet der Erbe für 400'000, auch wenn er diese 400'000 bereits verbraucht hat !<br />
Stellung des provisorischen Erben<br />
Eine Erbenstellung kann nachträglich dahinfallen.<br />
• Wegen Ungültigkeit der Einsetzung durch Verfügung von Todes wegen, ZGB 519 f.<br />
• Herabsetzung zu 100% der Erbeinsetzung, ZGB 522<br />
• Nacherbschaft, ZGB 488<br />
• Ausschlagung, ZGB 566.<br />
Beim Nacherbenfall geschieht der Erwerb ex nunc. In den anderen Situationen soll der Hinfall die Bedeutung haben, dass die<br />
betreffende Person gar nie Erbe geworden ist, der Erwerb der neu eintretenden Person wird also ex tunc zurückbezogen auf den<br />
Tod des Erblassers. Die Stellung des provisorischen Erben ist nur resolutiv bedingt, bis zur Ausschlagung usw. ist er Vollerbe.<br />
Somit werden in diesen anderen Fällen alle Akte, welche die vorläufigen Erben in ihrer Erbeneigenschaft tätigen, zum Problem.<br />
Die Akte des provisorischen Erben müssen Gültigkeit haben, weil die Phase der Unsicherheit recht lange dauern kann. Der<br />
Grundsatz der Unmittelbarkeit der Erbfolge will ja just sicherstellen, dass immer eine Zuständigkeit für den Nachlass gewährleistet<br />
ist. Der Rückbezug trägt trotzdem seine Bedeutung: Der definitive Erbe trägt Nutzen und Gefahr des Nachlasses auch für diese<br />
Zwischenzeit. (Kein Anspruch ?)<br />
§ 16<br />
Die Auflösung der Erbengemeinschaft<br />
Sind mehrere Erben vorhanden, so erwerben sie mit dem Erbgang erst ein kollektives Recht am Nachlass; sie sind in der<br />
Zwangsgemeinschaft der Erbengemeinschaft miteinander verbunden. Der Einzelerbe hat kein Verfügungsrecht an den<br />
Erbschaftsgegenständen. Sein individuelles Recht ist nur ideell: Er hat Anspruch auf Zuweisung von Nachlasswerten in natura auf<br />
seine Erbschaftsquote. Er hat also Anspruch auf Teilung.<br />
Der einzelne Erbe ist Miteigentümer bezüglich seiner individuellen Erbquote und Gesamteigentümer bezüglich der eigentlichen<br />
Nachlasswerte. Mit der Teilung verwandelt sich das Gesamteigentum der Gemeinschaft in Einzeleigentum der empfangenden<br />
Erben; desgleichen entstehen an den Forderungsrechten und anderen Rechten individuelle Titel.<br />
Mit der Teilung verlassen diese Rechtsverhältnisse die Thematik des <strong>Erbrecht</strong>es und werden Gegenstand der jeweils anwendbaren<br />
Regeln des Sachen-, Obligationen-, Immaterialgüterrechts etc.<br />
Mit abgeschlossener Teilung löst sich die Erbengemeinschaft von selber auf, e contrario, solange nur noch ein Vermögenswert<br />
bestehen bleibt, der nicht geteilt wurde, an dem also Gesamteigentum besteht, bleibt die Erbengemeinschaft bestehen.<br />
Die Teilung<br />
Die Teilung als Auflösung der Erbengemeinschaft, muss durch die Erben geschehen; durch alle Erben. Die Begründung für dieses<br />
Mitwirkungserfordernis ist im Grundsatz der Gleichbehandlung der Erben zu erblicken, jeder hat eine gleiche Chance, die<br />
Nachlassobjekte zugeteilt zu erhalten.<br />
Die Teilung kann daher dem Erben von keinem Dritten aufgezwungen werden. Weder der Erbschaftsverwalter, noch der<br />
Erbenvertreter noch der Willensvollstreckter trotz ZGB 518 II können sie an seiner Stelle vollziehen.<br />
Lediglich der mangels Einigung durch die Erben angerufene Richter muss hoheitlich die Zuweisung selber vornehmen können.<br />
Der Teilungsanspruch ist unübertragbar; einzig an Miterben kann die Übertragung erfolgen; weil damit der Kreis nicht erweitert<br />
wird. Mit Dritten kann die Übertragung oder Verpfändung bloss inter partes abgemacht werden, in der Erbengemeinschaft handelt<br />
der Erbe weiterhin zwar in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung, also treuhänderisch, ZGB 635.<br />
Dagegen ist die Teilung kein höchstpersönlicher Akt, es kann für den Erben auch durch gesetzliche oder gewillkürte Vertreter<br />
vorgenommen werden.<br />
Die Teilung der Aktiven setzt weder die Teilung noch erst recht die Erledigung der Passiven voraus. Es kann also geteilt werden,<br />
ohne dass über die Erbschafts- oder Erbgangsschulden etwas geregelt wird, aber auch ohne dass die Vermächtnisse ausgerichtet<br />
werden. Die Teilung bleibt also ohne Einfluss auf die Verbindlichkeiten. Die solidarische Haftung aller Erben bleibt weiterhin<br />
bestehen mit der Privilegierung von ZGB 639 II.<br />
<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi