Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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aufgestellt und entsprechend kehrt ZGB 556 II die Regeln um, die Erben müssen die Annahme erklären, sofern die<br />
Überschuldung schon beim Tod manifest war.<br />
Die Ausschlagung geschieht durch mündliche oder schriftliche Erklärung an die nach kantonalem Recht zuständige Behörde.<br />
Für die Annahmeerklärung nach ZGB 556 II ist keine Form vorgeschrieben. Aus Rechtssicherheitsgründen ist aber zu fordern,<br />
dass auch die Annahme (Verzicht der Ausschlagungsbefugnis, Annahme bei Überschuldung) nur verbindlich gegenüber der<br />
Behörde erklärt werden kann.<br />
Die Frist für die Erklärung beträgt nach ZGB 567 I drei Monate, um die Lähmung der Erbschaft während der Ungewissheit so<br />
kurz als möglich zu beschränken. Sie läuft i.d.R. ab Kenntnis des Erbfalls, ZGB 567 II, eine Verlängerung oder<br />
Wiederherstellung nach ZGB 577 ist möglich. Die gleiche Frist soll für die Annahmeerklärung gelten.<br />
Wichtige Gründe i.S.v. ZGB 577 sind etwa Unklarheit über die Entscheidungsgrundlagen (Übersicht über Vermögen,<br />
Landesabwesenheit) aber auch wenn ein entschuldbarer Irrtum etwa über bestehende Schulden zur Unterlassung der<br />
Ausschlagung führte. Rechtsunkenntnis, insbesondere über die 3 Monate, ist aber ausgeschlossen.<br />
Für Erbeserben läuft die Frist neu, mindestens so lange, wie für ihren eigenen Erbgang, sofern der erste Erbe nicht schon<br />
durch Handeln oder Nicht-Handeln präjudiziert hat, ZGB 569 I und II.<br />
„Annahme“ ist keine Willenserklärung, sondern Willenshandlung, Verzicht auf Ausübung des Gestaltungsrechts. Entsprechend<br />
ZGB 570 I ist dieser verbindliche Verzicht bei der Behörde zu erklären. Die Ausschlagungsbefugnis ist verwirkt, wenn die<br />
Ausschlagung nicht frist- und formgerecht erklärt wurde.<br />
Wer sich über unumgängliche Erhaltungshandlungen des Nachlasses hinaus, als Erbe betätigt, pro herede gestio – verliert<br />
sein Ausschlagungsrecht. (§ 15 N 34 Beispiele)<br />
Streitig ist, ob die Einmischung nur dann zur Verwirkung des Ausschlagungsrechts führen soll, wenn sie nach den Umständen<br />
als stillschweigende Willenserklärung dieses Inhalts verstanden werden kann oder muss; alternativ wird erläutert, es handle<br />
sich um eine vom Erklärungsinhalt der Verhaltensweise unabhängige Rechtsfolge, eben im Sinne der Verwirkung.<br />
Für erbunwürdiges Verhalten droht das Gesetz somit zwei konträre Sanktionen an: Richtet es sich gegen den Erblasser, so<br />
wird ihm das Erbe entzogen, ZGB 540, richtet es sich gegen den Nachlass, so wird er ihm aufgezwungen, ZGB 571 I.<br />
Die Verwirkung betrifft nicht nur die Möglichkeit der Ausschlagung sondern nach allgemeiner Lehre auch die Vermutung,<br />
wonach bei Überschuldung die Erbschaft ausgeschlagen wird. Die Ausschlagung, Annahmeerklärung oder<br />
Annahmehandlungen sind unwiderruflich.<br />
Die Lehre neigt dazu, auf die Ausschlagung und Annahme die allgemeinen Grundsätze der Rechtsgeschäftslehre<br />
anzuwenden, d.h. die Unwirksamkeit entsprechend OR 23 – 31 zuzulassen. Je nach Qualifikation der Einmischung fällt auch<br />
diese, weil Erklärung und damit Rechtsgeschäft, darunter.<br />
Mit der Ausschlagung entfällt die Erbenstellung des Ausschlagenden. Dies gilt rückwirkend auf den Erbgang. Nicht betroffen<br />
sind daher die anderen Zuwendungen des Erblassers; Vorempfänge, Legate, Versicherungsansprüche.<br />
Der Ausschlagende wird behandelt, wie wenn er vorverstorben wäre, ZGB 572. Es gilt das Eintritts- und Anwachsungsprinzip,<br />
wenn er gesetzlicher Erbe war. Bei eingesetzten Erben oder zusätzlich zugewendeten Quoten an gesetzliche Erben fällt die<br />
Verfügung bezüglich der betreffenden Portion ersatzlos dahin, falls keine gegenteiligte Disposition des Erblassers (Einsetzung<br />
eines Ersatzerben, ZGB 487) vorliegt.<br />
Sind Erben eingesetzt worden, so ergeben sich auch so mindestens zwei Stufen, indem nach Ausschlagung die nächsten<br />
gesetzlichen Erben zum Zug kommen.<br />
Öffentliches Inventar<br />
Die Ausschlagung ist für die Erben oft eine unbefriedigende, übers Ziel hinausschiessende Schutzmassnahme, weil sie<br />
vorsichtigerweise auch ausschlagen, wenn die Überschuldung nur eine Möglichkeit darstellt, und ebenso denkbar wäre, dass der<br />
Fall gar nicht eintritt. Dabei widerspricht den meisten die Ausschlagung gefühlsmässig, insbesondere wenn es um das elterliche<br />
Erbe geht. Demgegenüber stehen die Erbschaftsgläubiger, denen das eigene Vermögen der Erben als Haftungssubstrat entgeht,<br />
denn die konkursamtliche Liquidation ist nicht geeignet, ihnen eine optimale Verwertung des Nachlasses zu gewährleisten.<br />
Mit einem öffentlichen Inventar wird vom kantonal zuständigen Amt ein Inventar errichtet. Nimmt ein Erbe die Erbschaft unter<br />
öffentlichem Inventar an, so haftet er nur für inventarisierte Erbschaftsschulden, bzw. nur mit dem Nachlassvermögen.<br />
Die erben erhalten das Vermögen in natura und erwerben doch kein Danaer-Geschenk. Anders als das amtliche Inventar nach<br />
ZGB 553 und das Inventar im Hinblick auf die amtliche Liquidation nach ZGB 595 II hat das öffentliche Inventar nicht bloss<br />
informative Funktion. Vielmehr ist es mit Rechtsfolgen ausgestattet, bestehend im Hinfall für gewisse Erbschaftsschulden. Zudem<br />
kann es die Frist über die Annahme der Erbschaft hinausschieben.<br />
Das Verfahren wird ausgelöst durch das Begehren eines Erben, sofern dieser noch zur Ausschlagung befugt ist (weder bis dato<br />
Annahme noch Ausschlagung noch Befugnis verwirkt noch amtliche Liquidation begehrt)<br />
Die Frist beginnt analog der Ausschlagung, ZGB 567, kann nach Weimar analog zu 576 verlängert werden. Die Kosten werden<br />
primär durch den Nachlass, subsidiär durch den beantragenden Erben getragen, ZGB 584 II. (580 III ??)<br />
Aktiven und Passiven sind aufzulisten, anders als beim Sicherungsinventar, ZGB 553, sind die Aktiven zu bewerten.<br />
Passiven sollen so vollständig wie möglich aufgenommen werden, auch Ersatzforderungen des anderen Ehegatten. Der<br />
Rechnungsruf findet in den lokalen und regionalen Amtsblättern statt. Die Gefahr besteht, dass ein Gläubiger diese kurze Frist<br />
<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi