Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Die Auflage Seite 12 von 19 Vom Erblasser können Verhaltensweisen der Erben oder der Vermächtnisnehmer in verschiedenster Art angeordnet werden. Nach ZGB 482 I hat jedermann, der am Vollzug einer Auflage ein Interesse hat; ein entsprechendes Klagerecht. Der Auflagebegünstigte hat jedoch keinen Schadenersatzanspruch bei Nichterfüllung der Auflage. Die Auflage ist ihrem Wesen nach auf eine Beteiligung am Nachlass bezogen; als Beschwerte kommen so nur die Erben und Vermächtnisnehmer in Frage. Es braucht jedoch kein Bezug zu den Nachlassobjekten zu bestehen; nach BGE 101 II 25 ist die Auflage zulässig, ein anderweitiges Objekt zu beschaffen. Die Auflagen ohne Bezug zum Nachlass dürften indessen öfters rechtsungültig sein, weil sie zur sehr in die persönliche Sphäre des Beschwerten eingreifen. Alles was ein Vermächtnis sein kann, ist im Zweifel ein Vermächtnis und nicht eine Auflage. Ferner ist die Auflage von der Bedingung zu differenzieren; durch die Bedingung wird vom Erblasser der Vollzug einer Verfügung von bestimmten Gegebenheiten abhängig gemacht. Im Unterschied zur Bedingung fällt der eigene Anspruch des Beschwerten im Falle der Auflage mit der Nichterfüllung nicht dahin. Auflagen, die Vermögensentäusserungen des Beschwerten zur Folge haben, sind bei der Berechnung von dessen Pflichtteil in Analogie zum Vermächtnis (Art. 530) vom Empfangenen abzuziehen. Mangels ausdrücklicher Erwähnung nimmt man eine äusserste zeitliche Dauer von 50 – 70 Jahren an. Erben- und Legatarsubstitution Nacherbschaft und Nachvermächtnis Die Verfügung von Todes wegen kann einen Nachfolger für einen Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmen. Sie kann auch den Zeitpunkt festlegen, zu welchem der Übergang vom Vor- auf den Nach- Berechtigten zu geschehen hat; vermutungsweise ist das dessen Tod, ZGB 489 I. Mit der Verpflichtung zur Weitergabe ist die Stellung eines Vorerben nicht mehr diejenige eines Volleigentümers; er hat das Erbgut zu schonen und zu erhalten; seiner Position kommt derjenigen eines blossen Nutzniessers nahe. Der Nacherbe kann für die Dauer der Vorerbschaft Sicherungsmassnahmen verlangen, ZGB 490. Repetitorium © by Sandro Rossi

§ 15 Der Eintritt der Erben in ihre Stellung Seite 13 von 19 Es besteht eine Unmittelbarkeit der Erbfolge; durch den Tod selber zieht der Tote seinen Rechtsnachfolger in seine bisherige Position nach. Die Erben treten, ohne eigenes Zutun, nahtlos – eo ipso – an die Stelle des Verstorbenen. 1. Testamentseröffnung und Erbbescheinigung Zweck: Es soll überhaupt festgestellt werden, wer Erbe ist Findet sich nach dem Tod einer Person ein Dokument, das eine testamentarische Anordnung dieser Person enthält oder auch nur enthalten könnte, so ist der Aufbewahrer bzw. Finder verpflichtet, es bei der kt. Zuständigen Behörde im Original einzureichen, ZGB 556 I. Dasselbe gilt für Kopien, falls nicht sicher ist, dass das Original eingereicht wird. Unterlassung kann folgende Rechtsfolgen nach sich ziehen: • Schadenersatz, ZGB 556 II • Bestrafung wegen Unterdrückung von Urkunden unter den Voraussetzungen von StGB 254 • Erbunwürdigkeit unter den Voraussetzungen von ZGB 540 Ziff. 4. Die Verfügung verliert durch Nicht-Einziehung nicht ihre Gültigkeit. Kommt sie später zum Vorschein, können sich die durch sie Begünstigten dennoch darauf berufen, sofern die darauf gestützte Erbschaftsklage nicht verjährt ist. Die Einreichungspflicht besteht auch für vermeintlich ungültige Verfügungen, da bis zur gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit die Verfügung ja wirksam ist, ZGB 519 f. Bei Erbverträgen ist die Einreichung nicht bundesrechtlich geregelt, etliche Kantone lassen die freiwillige Einreichung zu oder verpflichten im Sinne einer Ordnungsvorschrift dazu, wenn der Erbvertrag selber die Einreichung vorsieht. Die entgegengenommene Verfügung wird von der Behörde einem Verfahren unterzogen, das „Eröffnung“ genannt wird. Sie besteht in der Kenntnisnahme durch die Behörde selber und in der Kenntnisgabe an die Interessierten. Interessiert in diesem Sinn sind sowohl Personen, die aus dem Bestand wie diejenigen, die aus dem Nicht-Bestand der Verfügung Vorteile ziehen. Auf der einen Seite sind es also die darin Begünstigten (Erben und Vermächtnisnehmer, wegen des unbestimmten Kreises aber nicht Destinatäre von Stiftungen), auf der anderen Seite die gesetzlichen Erben. Die Erben beider Kategorien werden zur Eröffnung eingeladen, sie haben dort die Möglichkeit, ihren Standpunkt über die Gültigkeit und die Interpretation der eingereichten Dokumente geltend zu machen. Die Interessierten erhalten danach den Beschluss der Behörde über die Eröffnung sowie die Kopie der einschlägigen Texte des Erblassers. Die Behörde bildet sich eine unpräjudizielle Meinung i.S. dass die gerichtliche Austragung der betreffenden Fragen vorbehalten bleibt. Als provisorische Entscheidung hat sie aber dennoch grosse Tragweite, weil gestützt darauf die Erbbescheinigung erhältlich gemacht werden kann. Nach ZGB 559 I hat die eröffnende Behörde den eingesetzten Erben eine Bestätigung über ihre Erbberechtigung auszustellen. Die gesetzlichen Erben können aber die Ausstellung der Erbbescheinigung durch Einsprache verhindern; sie ist schriftlich oder mündlich innert Monatsfrist einzureichen und bedarf nicht einmal der Begründung. Nach Meinung von Druey müssen die gesetzlichen Erben dann fristgerecht, d.h. innerhalb eines Jahres, ZGB 521, die zur Ungültigkeitserklärung einer Verfügung von Todes wegen erforderlichen Verfahren einleiten. Auch der gesetzliche Erbe kann eine Erbbescheinigung erhalten. Selbst dann, wenn gegenteilige Verfügungen des Erblassers eröffnet werden, sofern die Behörde gute Gründe hat, die Verfügung z.B. als widerrufen zu betrachten, oder anzunehmen, dass sie erfolgreich angefochten werden wird. Die Erbbescheinigung beruht auf einem nichtgerichtlichen Verfahren; das Gerichtsverfahren über Gültigkeit, Herabsetzung oder Auslegung von Verfügungen von Todes wegen bleibt darum immer vorbehalten, sowohl bei Erteilung der Bescheinigung an die eingesetzten wie an die gesetzlichen Erben. Die Bescheinigung muss den Vorbehalt ausdrücklich enthalten, ZGB 559 I. Die Anerkennung als Erbe in der Bescheinigung will die jeweiligen Erben, in den Nachlass „einweisen“, d.h. ihnen den Besitz an den Nachlassgegenständen verschaffen. Analog muss dies bei Forderungen bedeuten, dass wenigstens der geschützte Anschein der Berechtigung besteht. Erben wollen auf einem Grundstück eine Hypothek begründen. Der Grundbuchverwalter darf nur die formelle Richtigkeit der Erbbescheinigung überprüfen, da die Erbbescheinigung ihre Verfügungsbefugnis ausdrückt. 2. Ausschlagung Die Unmittelbarkeit vermeidet die Probleme, die ein Vermögen ohne Rechtsträger aufwerfen würde. Jedoch soll der Erbe zur Übernahme des Vermögens keinesfalls gezwungen werden; wie bei einer Schenkung oder einem Vermächtnis kann auch der Erbe auf seinen Erbteil verzichten. Er muss dafür selber tätig werden, er muss durch eigenen Akt die Erbschaft ausschlagen, ZGB 556 I. Ausschlagung des Legats in ZGB 557 ist dagegen keine Ausschlagung im technischen Sinn, sondern Forderungsverzicht obligationenrechtlicher Natur. Die Ausschlagung i.S.v. ZGB 556 I ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Die Ausschlagungsgründe sind vermehrt persönliche Gründe; jedoch ist auch die objektiv feststellbare Überschuldung möglich, welches nicht in den persönlichen Verhältnissen des Erben begründet ist. Das Gesetz hat deshalb eine allgemeine Vermutung Repetitorium © by Sandro Rossi

Die Auflage<br />

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Vom Erblasser können Verhaltensweisen der Erben oder der Vermächtnisnehmer in verschiedenster Art<br />

angeordnet werden. Nach ZGB 482 I hat jedermann, der am Vollzug einer Auflage ein Interesse hat; ein<br />

entsprechendes Klagerecht. Der Auflagebegünstigte hat jedoch keinen Schadenersatzanspruch bei<br />

Nichterfüllung der Auflage. Die Auflage ist ihrem Wesen nach auf eine Beteiligung am Nachlass bezogen;<br />

als Beschwerte kommen so nur die Erben und Vermächtnisnehmer in Frage. Es braucht jedoch kein Bezug<br />

zu den Nachlassobjekten zu bestehen; nach BGE 101 II 25 ist die Auflage zulässig, ein anderweitiges<br />

Objekt zu beschaffen.<br />

Die Auflagen ohne Bezug zum Nachlass dürften indessen öfters rechtsungültig sein, weil sie zur sehr in die<br />

persönliche Sphäre des Beschwerten eingreifen.<br />

Alles was ein Vermächtnis sein kann, ist im Zweifel ein Vermächtnis und nicht eine Auflage. Ferner ist die<br />

Auflage von der Bedingung zu differenzieren; durch die Bedingung wird vom Erblasser der Vollzug einer<br />

Verfügung von bestimmten Gegebenheiten abhängig gemacht. Im Unterschied zur Bedingung fällt der<br />

eigene Anspruch des Beschwerten im Falle der Auflage mit der Nichterfüllung nicht dahin.<br />

Auflagen, die Vermögensentäusserungen des Beschwerten zur Folge haben, sind bei der Berechnung von<br />

dessen Pflichtteil in Analogie zum Vermächtnis (Art. 530) vom Empfangenen abzuziehen.<br />

Mangels ausdrücklicher Erwähnung nimmt man eine äusserste zeitliche Dauer von 50 – 70 Jahren an.<br />

Erben- und Legatarsubstitution<br />

Nacherbschaft und Nachvermächtnis<br />

Die Verfügung von Todes wegen kann einen Nachfolger für einen Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

bestimmen. Sie kann auch den Zeitpunkt festlegen, zu welchem der Übergang vom Vor- auf den Nach-<br />

Berechtigten zu geschehen hat; vermutungsweise ist das dessen Tod, ZGB 489 I.<br />

Mit der Verpflichtung zur Weitergabe ist die Stellung eines Vorerben nicht mehr diejenige eines<br />

Volleigentümers; er hat das Erbgut zu schonen und zu erhalten; seiner Position kommt derjenigen eines<br />

blossen Nutzniessers nahe.<br />

Der Nacherbe kann für die Dauer der Vorerbschaft Sicherungsmassnahmen verlangen, ZGB 490.<br />

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