Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5 Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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7 8 Einspeisung des in ihr erzeugten Stroms bzw. – daraus folgend – der Vergütungsanspruch der Anlagenbetreiberin bzw. des Anlagenbetreibers hierfür. 4 Jedenfalls dann, wenn mit der Inbetriebnahme nicht zugleich die Einspeisung einhergeht, sind mithin die Anforderungen des § 6 Nr. 1 EEG 2009 nicht zu erfüllen. Fallen Inbetriebnahme und Beginn der Einspeisung in einem Ereignis zusammen, so sind die Anforderungen des § 6 Nr. 1 EEG 2009 zeitgleich mit der Inbetriebnahme – jedoch auch dann nicht als Voraussetzung der Inbetriebnahme, sondern als Voraussetzung für den Vergütungsanspruch nach § 16 Abs. 1 EEG 2009 – zu erfüllen. Nach dem in § 11 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 geregelten Einspeisemanagement sind Netzbetreiber „unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 ausnahmsweise berechtigt, an ihr Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme- Kopplung oder Grubengas zu regeln, soweit 1. andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom überlastet wäre, 2. sie sichergestellt haben, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge aus Erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird, und 3. sie die Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.“ Aus § 11 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 folgt, dass Netzbetreiber ausnahmsweise unter den in Nr. 1 – 3 genannten Voraussetzungen berechtigt sind, an ihr Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung von über 100 Kilowatt zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas zu regeln. Dazu müssen die Anlagen gemäß den Anforderungen des § 6 Nr. 1 EEG 2009 so ausgestattet sein, dass die Einspeisung im erforderlichen Umfang geregelt werden kann. Gemäß § 6 Nr. 1 a) EEG 2009 müssen die Anlagen unter anderem über eine technische oder betriebliche Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung verfügen. Welche Anforderungen an eine technische oder betriebliche Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung zu stellen 4 Vgl. zum Inbetriebnahmezeitpunkt bei PV-Anlagen der Hinweis der Clearingstelle EEG v. 25.06.20102010/1, abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2010/1. 8 Die Clearingstelle EEG ist nichtselbständiger Geschäftsbereich der RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht der Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2010/5 können Sie dieses Dokument herunterladen.

9 10 11 12 sind, wird weder in den Begriffsbestimmungen in § 3 EEG 2009 noch in den §§ 6 und 11 EEG 2009 konkretisiert. Damit stellt sich für viele Anlagenbetreiberinnen und -betreiber die Frage, wie sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 6 Nr. 1 a) EEG 2009 nachkommen können, um den bereits bestehenden Vergütungsanspruch zu sichern bzw. den Vergütungsanspruch nach § 16 Abs. 1 EEG 2009 zu erhalten. In der Praxis besteht daher inbesondere für Anlagenbetreiberinnen und -betreiber Unklarheit darüber, was – im Unterschied zu den technischen Einrichtungen – unter betrieblichen Einrichtungen im Sinne des § 6 Nr. 1 a) EEG 2009 zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf, zu verstehen ist. Vor diesem Hintergrund haben sich zahlreiche Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber und Netzbetreiber sowie deren jeweiligen Interessenverbände als auch Bundestagsabgeordnete an die Clearingstelle EEG gewandt und angeregt, ein Empfehlungsverfahren zur Klärung der aufgeworfenen Frage durchzuführen. 3 Zusammenfassung der Stellungnahmen Die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen5 lassen sich wie folgt zusammenfassen: 3.1 Stellungnahme des Solarenergie-Fördervereins Deutschland e. V. (SFV) Nach § 3 Nr. 1 EEG 2009 gelte jedes einzelne Solarmodul als eine Anlage. Da es derzeit keine Fotovoltaikanlagen mit Leistungen von 100 kW gebe, finde § 6 Nr. 1 EEG 2009 auf diese keine Anwendung. 3.2 Stellungnahme der renergie Allgäu e. V. Die renergie Allgäu e. V. empfiehlt ein fernmündliches Verfahren zur Regelung der Biogasanlagen, soweit hierdurch nicht eine zeitliche Verzögerung eintrete. Eine solche zeitliche Verzögerung solle oberhalb6 einer Grenze von 15 Minuten gesehen 5 Abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2010/5. 6 Anmerkung der Clearingstelle EEG: In der Stellungnahme heißt es „unterhalb“, da aber nach Auffassung der renergie Allgäu e. V. die Reduzierung der Einspeiseleistung binnen 15 Minuten erfolgen 9 Die Clearingstelle EEG ist nichtselbständiger Geschäftsbereich der RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht der Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2010/5 können Sie dieses Dokument herunterladen.

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sind, wird we<strong>der</strong> in den Begriffsbestimmungen in § 3 <strong>EEG</strong> 2009 noch in den §§ 6<br />

und 11 <strong>EEG</strong> 2009 konkretisiert. Damit stellt sich für viele Anlagenbetreiberinnen<br />

und -betreiber die Frage, wie sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 6 Nr. 1 a)<br />

<strong>EEG</strong> 2009 nachkommen können, um den bereits bestehenden Vergütungsanspruch<br />

zu sichern bzw. den Vergütungsanspruch nach § 16 Abs. 1 <strong>EEG</strong> 2009 zu erhalten. In<br />

<strong>der</strong> Praxis besteht daher inbeson<strong>der</strong>e für Anlagenbetreiberinnen und -betreiber Unklarheit<br />

darüber, was – im Unterschied zu den technischen Einrichtungen – unter<br />

betrieblichen Einrichtungen im Sinne des § 6 Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009 zur ferngesteuerten<br />

Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung bei Netzüberlastung, auf die <strong>der</strong> Netzbetreiber<br />

zugreifen darf, zu verstehen ist.<br />

Vor diesem Hintergrund haben sich zahlreiche Anlagenbetreiberinnen bzw.<br />

-betreiber und Netzbetreiber sowie <strong>der</strong>en jeweiligen Interessenverbände als auch<br />

Bundestagsabgeordnete an die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> gewandt und angeregt, ein <strong>Empfehlung</strong>sverfahren<br />

zur Klärung <strong>der</strong> aufgeworfenen Frage durchzuführen.<br />

3 Zusammenfassung <strong>der</strong> Stellungnahmen<br />

Die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen5 lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />

3.1 Stellungnahme des Solarenergie-För<strong>der</strong>vereins Deutschland<br />

e. V. (SFV)<br />

Nach § 3 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 gelte jedes einzelne Solarmodul als eine Anlage. Da es<br />

<strong>der</strong>zeit keine Fotovoltaikanlagen mit Leistungen von 100 kW gebe, finde § 6 Nr. 1<br />

<strong>EEG</strong> 2009 auf diese keine Anwendung.<br />

3.2 Stellungnahme <strong>der</strong> renergie Allgäu e. V.<br />

Die renergie Allgäu e. V. empfiehlt ein fernmündliches Verfahren zur Regelung <strong>der</strong><br />

Biogasanlagen, soweit hierdurch nicht eine zeitliche Verzögerung eintrete. Eine solche<br />

zeitliche Verzögerung solle oberhalb6 einer Grenze von 15 Minuten gesehen<br />

5 Abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5.<br />

6 Anmerkung <strong>der</strong> <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong>: In <strong>der</strong> Stellungnahme heißt es „unterhalb“, da aber nach Auffassung<br />

<strong>der</strong> renergie Allgäu e. V. die Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung binnen 15 Minuten erfolgen<br />

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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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