Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
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Einspeisung des in ihr erzeugten Stroms bzw. – daraus folgend – <strong>der</strong> Vergütungsanspruch<br />
<strong>der</strong> Anlagenbetreiberin bzw. des Anlagenbetreibers hierfür. 4 Jedenfalls dann,<br />
wenn mit <strong>der</strong> Inbetriebnahme nicht zugleich die Einspeisung einhergeht, sind mithin<br />
die Anfor<strong>der</strong>ungen des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 nicht zu erfüllen. Fallen Inbetriebnahme<br />
und Beginn <strong>der</strong> Einspeisung in einem Ereignis zusammen, so sind die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 zeitgleich mit <strong>der</strong> Inbetriebnahme – jedoch auch<br />
dann nicht als Voraussetzung <strong>der</strong> Inbetriebnahme, son<strong>der</strong>n als Voraussetzung für<br />
den Vergütungsanspruch nach § 16 Abs. 1 <strong>EEG</strong> 2009 – zu erfüllen.<br />
Nach dem in § 11 Abs. 1 Satz 1 <strong>EEG</strong> 2009 geregelten Einspeisemanagement sind<br />
Netzbetreiber<br />
„unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 ausnahmsweise berechtigt, an ihr<br />
Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur<br />
Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-<br />
Kopplung o<strong>der</strong> Grubengas zu regeln, soweit<br />
1. an<strong>der</strong>nfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen<br />
Strom überlastet wäre,<br />
2. sie sichergestellt haben, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge<br />
aus Erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung<br />
abgenommen wird, und<br />
3. sie die Daten über die Ist-Einspeisung in <strong>der</strong> jeweiligen Netzregion<br />
abgerufen haben.“<br />
Aus § 11 Abs. 1 Satz 1 <strong>EEG</strong> 2009 folgt, dass Netzbetreiber ausnahmsweise unter den<br />
in Nr. 1 – 3 genannten Voraussetzungen berechtigt sind, an ihr Netz angeschlossene<br />
Anlagen mit einer Leistung von über 100 Kilowatt zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren<br />
Energien, Kraft-Wärme-Kopplung o<strong>der</strong> Grubengas zu regeln. Dazu müssen<br />
die Anlagen gemäß den Anfor<strong>der</strong>ungen des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 so ausgestattet<br />
sein, dass die Einspeisung im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang geregelt werden kann. Gemäß<br />
§ 6 Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009 müssen die Anlagen unter an<strong>der</strong>em über eine technische o<strong>der</strong><br />
betriebliche Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung bei<br />
Netzüberlastung verfügen. Welche Anfor<strong>der</strong>ungen an eine technische o<strong>der</strong> betriebliche<br />
Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung zu stellen<br />
4 Vgl. zum Inbetriebnahmezeitpunkt bei PV-Anlagen <strong>der</strong> Hinweis <strong>der</strong> <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> v.<br />
25.06.<strong>2010</strong> – <strong>2010</strong>/1, abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/<strong>2010</strong>/1.<br />
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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />
Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />
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