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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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Einspeisung des in ihr erzeugten Stroms bzw. – daraus folgend – <strong>der</strong> Vergütungsanspruch<br />

<strong>der</strong> Anlagenbetreiberin bzw. des Anlagenbetreibers hierfür. 4 Jedenfalls dann,<br />

wenn mit <strong>der</strong> Inbetriebnahme nicht zugleich die Einspeisung einhergeht, sind mithin<br />

die Anfor<strong>der</strong>ungen des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 nicht zu erfüllen. Fallen Inbetriebnahme<br />

und Beginn <strong>der</strong> Einspeisung in einem Ereignis zusammen, so sind die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 zeitgleich mit <strong>der</strong> Inbetriebnahme – jedoch auch<br />

dann nicht als Voraussetzung <strong>der</strong> Inbetriebnahme, son<strong>der</strong>n als Voraussetzung für<br />

den Vergütungsanspruch nach § 16 Abs. 1 <strong>EEG</strong> 2009 – zu erfüllen.<br />

Nach dem in § 11 Abs. 1 Satz 1 <strong>EEG</strong> 2009 geregelten Einspeisemanagement sind<br />

Netzbetreiber<br />

„unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 ausnahmsweise berechtigt, an ihr<br />

Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur<br />

Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-<br />

Kopplung o<strong>der</strong> Grubengas zu regeln, soweit<br />

1. an<strong>der</strong>nfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen<br />

Strom überlastet wäre,<br />

2. sie sichergestellt haben, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge<br />

aus Erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung<br />

abgenommen wird, und<br />

3. sie die Daten über die Ist-Einspeisung in <strong>der</strong> jeweiligen Netzregion<br />

abgerufen haben.“<br />

Aus § 11 Abs. 1 Satz 1 <strong>EEG</strong> 2009 folgt, dass Netzbetreiber ausnahmsweise unter den<br />

in Nr. 1 – 3 genannten Voraussetzungen berechtigt sind, an ihr Netz angeschlossene<br />

Anlagen mit einer Leistung von über 100 Kilowatt zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren<br />

Energien, Kraft-Wärme-Kopplung o<strong>der</strong> Grubengas zu regeln. Dazu müssen<br />

die Anlagen gemäß den Anfor<strong>der</strong>ungen des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 so ausgestattet<br />

sein, dass die Einspeisung im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang geregelt werden kann. Gemäß<br />

§ 6 Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009 müssen die Anlagen unter an<strong>der</strong>em über eine technische o<strong>der</strong><br />

betriebliche Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung bei<br />

Netzüberlastung verfügen. Welche Anfor<strong>der</strong>ungen an eine technische o<strong>der</strong> betriebliche<br />

Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung zu stellen<br />

4 Vgl. zum Inbetriebnahmezeitpunkt bei PV-Anlagen <strong>der</strong> Hinweis <strong>der</strong> <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> v.<br />

25.06.<strong>2010</strong> – <strong>2010</strong>/1, abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/<strong>2010</strong>/1.<br />

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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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