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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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2 Einführung<br />

Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind nach § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 2 verpflichtet,<br />

„Anlagen, <strong>der</strong>en Leistung 100 Kilowatt übersteigt, mit einer technischen<br />

o<strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung<br />

a) zur ferngesteuerten Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung bei Netzüberlastung<br />

und<br />

b) zur Abrufung <strong>der</strong> jeweiligen Ist-Einspeisung<br />

auszustatten, auf die <strong>der</strong> Netzbetreiber zugreifen darf.“<br />

Die Verpflichtung nach § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009, Anlagen, <strong>der</strong>en Leistung 100 Kilowatt<br />

übersteigt, mit einer technischen o<strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung auszustatten, besteht<br />

für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind<br />

bzw. werden. Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden<br />

sind, gilt die Übergangsregelung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009. Danach müssen<br />

die technischen und betrieblichen Vorgaben des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 ab dem 1. Januar<br />

2011 eingehalten werden.<br />

Die Verpflichtung gilt für Anlagen, <strong>der</strong>en Leistung 100 Kilowatt übersteigt. Nach<br />

<strong>der</strong> Legaldefinition in § 3 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 ist eine „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung<br />

von Strom aus Erneuerbaren Energien o<strong>der</strong> aus Grubengas. 3 Die Leistung<br />

<strong>der</strong> Anlage wird in § 3 Nr. 6 <strong>EEG</strong> 2009 legaldefiniert. Hiernach ist die „Leistung einer<br />

Anlage“ die elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem<br />

Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen<br />

technisch erbringen kann.<br />

Nach § 16 Abs. 6 <strong>EEG</strong> 2009 besteht für die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber<br />

kein Anspruch auf Vergütung, solange die Verpflichtungen aus § 6 <strong>EEG</strong> 2009 nicht<br />

erfüllt sind. Aus <strong>der</strong> Inbetriebnahme einer Anlage folgt nicht notwendigerweise die<br />

2 Verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts <strong>der</strong> Erneuerbaren Energien im Strombereich<br />

und damit zusammenhängen<strong>der</strong> Vorschriften v. 25.10.2008, BGBl. I 2074 ff., zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Gesetz v. 11.08.<strong>2010</strong>, BGBl. I 1170, im Folgenden bezeichnet als <strong>EEG</strong> 2009.<br />

3 Vgl. ausführlich zum Anlagenbegriff die <strong>Empfehlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> v. 01.07.<strong>2010</strong> –<br />

2009/12, abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2009/12.<br />

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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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