Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
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ihm beauftragten Dritten reicht es daher aus, dass die Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />
auf Null erfolgt.<br />
Sowohl für die betriebliche als auch für die technische Einrichtung gilt, dass <strong>der</strong> Zeitraum<br />
zwischen dem manuell o<strong>der</strong> automatisch ausgelösten Beginn <strong>der</strong> Reduzierung<br />
<strong>der</strong> Einspeiseleistung und dem vollständigen Herunterfahren <strong>der</strong> Anlage abhängig<br />
ist von <strong>der</strong> jeweiligen technischen Beschaffenheit <strong>der</strong> Anlage.<br />
6 Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung bei<br />
Fotovoltaikanlagen, Windenergieanlagen, Anlagen<br />
mit weitgehend gleichbleiben<strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />
und ggf. entgegenstehenden öffentlich-rechtlichen<br />
Pflichten<br />
Im Folgenden werden die Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung nach § 6<br />
Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009 im Sinne dieser <strong>Empfehlung</strong> bei Fotovoltaikanlagen (5.1), Windenergieanlagen<br />
(5.2), Anlagen mit weitgehend gleichbleiben<strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />
(5.3) und ggf. entgegenstehenden öffentlich-rechtlichen Pflichten (5.4) dargestellt.<br />
6.1 Fotovoltaikanlagen<br />
Wie sich aus dem Hinweis 2009/14 <strong>der</strong> <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong>96 ergibt, ist eine „Anlage“<br />
i. S. d. § 3 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 bei Fotovoltaikanlagen das einzelne Modul mit <strong>der</strong><br />
Folge, das Betreiberinnen und Betreiber von Fotovoltaikinstallationen mit mehr als<br />
100 kWp Gesamtleistung z. Zt. nicht den Pflichten des § 6 Nr. 1<br />
<strong>EEG</strong> 2009 unterliegen. Die in dieser <strong>Empfehlung</strong> gefundene Auslegung, was unter<br />
einer betrieblichen Einrichtung i. S. d. § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 zu verstehen ist, entfaltet<br />
daher z. Zt. für Fotovoltaikinstallationen auch mit mehr als 100 kWp Gesamtleistung<br />
keine Wirkung.<br />
Vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels, ein effizientes Netzsicherheitsmanagement<br />
zu etablieren, sowie <strong>der</strong> erkennbaren Absicht des Gesetzgebers, auch Foto-<br />
96 Vgl. ausführlich zur Auslegung und Anwendung von § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 – Pflicht zum Einbau<br />
bestimmter Fernwirkeinrichtungen bei Anlagen, <strong>der</strong>en Leistung 100 kW übersteigt – bei<br />
Fotovoltaikanlagen <strong>der</strong> Hinweis <strong>der</strong> <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> v. 23.09.<strong>2010</strong> – 2009/14, abrufbar unter<br />
http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2009/1<strong>4.</strong><br />
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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />
Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />
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