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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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ihm beauftragten Dritten reicht es daher aus, dass die Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />

auf Null erfolgt.<br />

Sowohl für die betriebliche als auch für die technische Einrichtung gilt, dass <strong>der</strong> Zeitraum<br />

zwischen dem manuell o<strong>der</strong> automatisch ausgelösten Beginn <strong>der</strong> Reduzierung<br />

<strong>der</strong> Einspeiseleistung und dem vollständigen Herunterfahren <strong>der</strong> Anlage abhängig<br />

ist von <strong>der</strong> jeweiligen technischen Beschaffenheit <strong>der</strong> Anlage.<br />

6 Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung bei<br />

Fotovoltaikanlagen, Windenergieanlagen, Anlagen<br />

mit weitgehend gleichbleiben<strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />

und ggf. entgegenstehenden öffentlich-rechtlichen<br />

Pflichten<br />

Im Folgenden werden die Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung nach § 6<br />

Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009 im Sinne dieser <strong>Empfehlung</strong> bei Fotovoltaikanlagen (5.1), Windenergieanlagen<br />

(5.2), Anlagen mit weitgehend gleichbleiben<strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />

(5.3) und ggf. entgegenstehenden öffentlich-rechtlichen Pflichten (5.4) dargestellt.<br />

6.1 Fotovoltaikanlagen<br />

Wie sich aus dem Hinweis 2009/14 <strong>der</strong> <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong>96 ergibt, ist eine „Anlage“<br />

i. S. d. § 3 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 bei Fotovoltaikanlagen das einzelne Modul mit <strong>der</strong><br />

Folge, das Betreiberinnen und Betreiber von Fotovoltaikinstallationen mit mehr als<br />

100 kWp Gesamtleistung z. Zt. nicht den Pflichten des § 6 Nr. 1<br />

<strong>EEG</strong> 2009 unterliegen. Die in dieser <strong>Empfehlung</strong> gefundene Auslegung, was unter<br />

einer betrieblichen Einrichtung i. S. d. § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 zu verstehen ist, entfaltet<br />

daher z. Zt. für Fotovoltaikinstallationen auch mit mehr als 100 kWp Gesamtleistung<br />

keine Wirkung.<br />

Vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels, ein effizientes Netzsicherheitsmanagement<br />

zu etablieren, sowie <strong>der</strong> erkennbaren Absicht des Gesetzgebers, auch Foto-<br />

96 Vgl. ausführlich zur Auslegung und Anwendung von § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 – Pflicht zum Einbau<br />

bestimmter Fernwirkeinrichtungen bei Anlagen, <strong>der</strong>en Leistung 100 kW übersteigt – bei<br />

Fotovoltaikanlagen <strong>der</strong> Hinweis <strong>der</strong> <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> v. 23.09.<strong>2010</strong> – 2009/14, abrufbar unter<br />

http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2009/1<strong>4.</strong><br />

68<br />

Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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