Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
157<br />
nen weniger Sekunden ablaufen können. Aus dem Erfor<strong>der</strong>nis, dass die betriebliche<br />
Einrichtung gegenüber <strong>der</strong> technischen Einrichtung nicht zu einer zeitlichen Verzögerung<br />
führen darf bzw. die betriebliche Einrichtung funktionsäquivalent zur technischen<br />
Einrichtung sein muss, ist allerdings abzuleiten, dass die Anlagenbetreiberin<br />
o<strong>der</strong> -betreiber o<strong>der</strong> eine von ihm beauftragte Person sofort für die Regelung <strong>der</strong><br />
Anlage sorgen muss. Sofern die Regelung <strong>der</strong> Anlage manuell in Gang gesetzt wird,<br />
ist es zudem erfor<strong>der</strong>lich, dass sich die Anlagenbetreiberin bzw. -betreiber o<strong>der</strong> eine<br />
von ihm beauftragte Person zu je<strong>der</strong> Zeit, also „rund um die Uhr“, bei <strong>der</strong> Anlage<br />
befindet, um die Auffor<strong>der</strong>ung des Netzbetreibers, die Einspeiseleistung zu reduzieren,<br />
entgegenzunehmen und anschließend sofort umzusetzen. Nach Auffassung <strong>der</strong><br />
<strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist die betriebliche Einrichtung funktionsäquivalent zur technischen<br />
Einrichtung, sofern die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> -betreiber o<strong>der</strong> ein von<br />
ihm beauftragter Dritter – wie in <strong>der</strong> Leitwarte eines Kraftwerks – zu je<strong>der</strong> Zeit das<br />
Signal des Netzbetreibers entgegennehmen kann, direkten Zugriff auf die zu regelnden<br />
Anlagen hat und die Regelung <strong>der</strong> Anlage unmittelbar durchführt. Ein maximal<br />
zulässiger Reaktionszeitraum von 15 Minuten besteht jedoch, wie unter Rn. 132 bis<br />
Rn. 153 dargestellt, nicht.<br />
Sofern die konkrete Anlage keine gestuften Reduzierungseinrichtungen enthält und<br />
die Anlage daher vollständig heruntergefahren werden muss, ist dies dem Netzbetreiber<br />
mitzuteilen und von diesem innerhalb des Einspeisemanagements nach § 11<br />
Abs. 1 <strong>EEG</strong> 2009 entsprechend zu berücksichtigen. Denn die nach dem Wortlaut des<br />
§ 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 gefor<strong>der</strong>te „Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung“ umfasst auch eine<br />
Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung auf Null. § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 for<strong>der</strong>t nicht,<br />
dass die betriebliche Einrichtung zur Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung eine stufenweise<br />
Regelung <strong>der</strong> Anlage sicherstellen können muss. Teilweise wird hierzu vertreten,<br />
dass die Anlage so ausgestattet sein muss, dass ein stufenweises Herunterfahren<br />
<strong>der</strong> Einspeiseleistung <strong>der</strong> Anlage möglich ist und insoweit eine reine Abschaltvorrichtung<br />
zur Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung auf Null nicht ausreichend sei. 95 Im<br />
Falle einer Netzüberlastung kann jedoch auch durch die Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />
auf Null <strong>der</strong> gewünschte Erfolg <strong>der</strong> Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />
erreicht werden. Insofern ist auch eine reine Abschaltvorrichtung zur Reduzierung<br />
<strong>der</strong> Einspeiseleistung auf Null ausreichend. Für die Reduzierung <strong>der</strong> Anlagenleistung<br />
durch die Anlagenbetreiberin bzw. den Anlagenbetreiber o<strong>der</strong> ein von ihr o<strong>der</strong><br />
95 So Cosack, in: Frenz/Müggenborg (Hrsg.), <strong>EEG</strong> Kommentar, 1. Aufl. <strong>2010</strong>, § 6 Rn. 15, Salje, <strong>EEG</strong>-<br />
Kommentar, 5. Aufl. 2009, § 6 Rn. 7 und die Stellungnahme <strong>der</strong> renergie Allgäu e. V. unter 3.2 ab<br />
Seite 9.<br />
67<br />
Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />
Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />
dieses Dokument herunterladen.