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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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gen an die „betrieblichen Einrichtungen“ nach § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 übertragen lässt.<br />

Dagegen geht aus § 2 Nr. 10 StromNZV hervor, dass die Sekundärregelung die „betriebsbezogene<br />

Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten“<br />

und damit auch die Regelung von stromeinspeisenden Anlagen beinhaltet. Zudem<br />

erstreckt sich <strong>der</strong> räumlich-geografische Wirkungsbereich <strong>der</strong> Sekundärregelung<br />

auf die Regelzonenebene – inklusive des Energieaustausches mit angrenzenden<br />

Regelzonen. Für den Fall <strong>der</strong> Minutenreserve wird in § 2 Nr. 6 StromNZV <strong>der</strong><br />

räumlich-geografische Wirkungsbereich nicht näher spezifiziert. Da die Minutenreserve<br />

jedoch <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>-Freistellung von Sekundärreserve dient und <strong>vom</strong> Übertragungsnetzbetreiber<br />

zur Korrektur erheblicher Fahrplanabweichungen in einem o<strong>der</strong><br />

mehreren Bilanzkreise aktiviert wird, erstreckt sich diese jedenfalls nicht auf das gesamte<br />

europäische Verbundnetz. Ebenso handelt es sich bei <strong>der</strong> Minutenreserve nicht<br />

um einen automatisch-selbstregulierenden Mechanismus, son<strong>der</strong>n um eine „betriebsbezogene<br />

Beeinflussung“ stromeinspeisen<strong>der</strong> Anlagen.<br />

Hieraus lässt sich folgern, dass zwischen den Vorgängen <strong>der</strong> Minutenreserve – zumindest<br />

für den Fall des Einsatzes negativer Regelenergie – eine Parallele zum Regelungsgegenstand<br />

des Einspeisemanagaments nach § 11 <strong>EEG</strong> 2009 gegeben ist. Die<br />

Minutenreserve wird hauptsächlich eingesetzt, um eine ausreichende Sekundärregelreserve<br />

zu gewährleisten. In <strong>der</strong> Regel liegen zum Zeitpunkt des Abrufs <strong>der</strong> Minutenreserveleistung<br />

die Netzparameter durch Einsatz von Primär- und Sekundärregelung<br />

wie<strong>der</strong> im Normalbereich, was im Falle <strong>der</strong> Abregelung von Anlagen zur Erzeugung<br />

von Strom aus Erneuerbaren Energien nach § 11 Abs. 1 <strong>EEG</strong> 2009 ebenfalls zutrifft.<br />

Gegen die Annahme, dass <strong>der</strong> Zeitraum von 15 Minuten für die Reaktionsdauer <strong>der</strong><br />

betrieblichen Einrichtungen nach § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 herangezogen werden könnte,<br />

sprechen jedoch die bereits im Rahmen <strong>der</strong> systematischen Auslegung unter 5.2.2 ab<br />

Seite 39 dargestellten Eingriffsrechte aus <strong>der</strong> Systemverantwortung <strong>der</strong> Netzbetreiber<br />

gemäß §§ 13, 14 EnWG 2005.<br />

Nach §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 EnWG 2005 sind Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber<br />

berechtigt und verpflichtet, Gefährdungen und Störungen durch netz- o<strong>der</strong><br />

marktbezogene Maßnahmen abzuwehren, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des<br />

Energieversorgungssystems zu gewährleisten. Gelingt dies nicht o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig,<br />

können diese nach § 13 Abs. 2 EnWG 2005 sämtliche Stromeinspeisungen,<br />

Stromtransite und Stromabnahmen in ihrem Netzbereich anpassen bzw. anpassen<br />

lassen.<br />

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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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