Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
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Einsatz von Regelenergie Regelenergie im Sinne des § 2 Nr. 9 StromNZV stellt<br />
diejenige Energie dar, die benötigt wird, um das bei Saldierung aller Bilanzkreise<br />
innerhalb <strong>der</strong> Regelzone verbleibende Ungleichgewicht zwischen Einspeisung und<br />
Entnahme auszugleichen. Im Falle eines Leistungsüberschusses im Stromversorgungsnetz<br />
muss dem Netz elektrische Energie entzogen werden. 89 Dies erfolgt<br />
durch den Einsatz sogenannter negativer Regelenergie. Im Falle eines Leistungsmangels<br />
muss dem Energieversorgungsnetz elektrische Energie zugeführt werden. Dies<br />
erfolgt durch den Einsatz sogenannter positiver Regelenergie.<br />
Beim Einsatz von Regelenergie ist zwischen Primärregelleistung, Sekundärregelleistung<br />
und Minutenreserveleistung zu unterscheiden:<br />
Die Primärregelung ist nach § 2 Nr. 8 StromNZV die im Sekundenbereich automatisch<br />
wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung <strong>der</strong> synchron betriebenen Verbundnetze<br />
durch Aktivbeitrag <strong>der</strong> Kraftwerke bei Frequenzän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />
Frequenz abhängigen Lasten. Sie steht innerhalb eines Zeitraums von 30 Sekunden<br />
zur Verfügung. 90<br />
Die Sekundärregelung ist nach § 2 Nr. 10 StromNZV die betriebsbezogene Beeinflussung<br />
von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des<br />
gewollten Energieaustausches <strong>der</strong> jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen<br />
bei gleichzeitiger, integraler Stützung <strong>der</strong> Frequenz.<br />
Die Minutenreserve ist nach § 2 Nr. 6 StromNZV die Regelleistung, mit <strong>der</strong>en Einsatz<br />
eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wie<strong>der</strong>hergestellt<br />
werden kann.<br />
Aus <strong>der</strong> Definition <strong>der</strong> Primärregelung nach § 2 Nr. 8 StromNZV wird deutlich,<br />
dass es sich hier um einen automatisch und damit selbstregulierend wirkenden Mechanismus<br />
handelt und sich zudem <strong>der</strong> räumlich-geografische Wirkungsbereich auf<br />
das gesamte synchron betriebene europäische Verbundnetz91 erstreckt. Insofern wird<br />
deutlich, dass sich jedwede – auch zeitliche – Vorgabe für die Primärregelung nicht<br />
auf den Fall des Einspeisemanagement nach § 11 <strong>EEG</strong> 2009 und auf die Anfor<strong>der</strong>un-<br />
89Dies kann entwe<strong>der</strong> durch die Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung o<strong>der</strong> durch das Hinzuschalten<br />
von Lasten erfolgen.<br />
90Vgl. Kroneberg/Scherney/Seidewinkel, in: Säcker (Hrsg.), Berliner Kommentar zum Energierecht,<br />
Band 1, 2. Aufl. <strong>2010</strong>, § 22 Rn. 30.<br />
91In diesem Fall handelt es sich dabei vormals von <strong>der</strong> Union for the Co-ordination of Transmission of<br />
Electricity (UCTE) betriebene Verbundnetz für West- und Zentraleuropa. Seit dem 1. Juli 2009 werden<br />
die Aufgaben <strong>der</strong> UCTE <strong>vom</strong> Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E,<br />
European Network of Transmission System Operators for Electricity) übernommen.<br />
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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />
Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />
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