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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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Einsatz von Regelenergie Regelenergie im Sinne des § 2 Nr. 9 StromNZV stellt<br />

diejenige Energie dar, die benötigt wird, um das bei Saldierung aller Bilanzkreise<br />

innerhalb <strong>der</strong> Regelzone verbleibende Ungleichgewicht zwischen Einspeisung und<br />

Entnahme auszugleichen. Im Falle eines Leistungsüberschusses im Stromversorgungsnetz<br />

muss dem Netz elektrische Energie entzogen werden. 89 Dies erfolgt<br />

durch den Einsatz sogenannter negativer Regelenergie. Im Falle eines Leistungsmangels<br />

muss dem Energieversorgungsnetz elektrische Energie zugeführt werden. Dies<br />

erfolgt durch den Einsatz sogenannter positiver Regelenergie.<br />

Beim Einsatz von Regelenergie ist zwischen Primärregelleistung, Sekundärregelleistung<br />

und Minutenreserveleistung zu unterscheiden:<br />

Die Primärregelung ist nach § 2 Nr. 8 StromNZV die im Sekundenbereich automatisch<br />

wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung <strong>der</strong> synchron betriebenen Verbundnetze<br />

durch Aktivbeitrag <strong>der</strong> Kraftwerke bei Frequenzän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

Frequenz abhängigen Lasten. Sie steht innerhalb eines Zeitraums von 30 Sekunden<br />

zur Verfügung. 90<br />

Die Sekundärregelung ist nach § 2 Nr. 10 StromNZV die betriebsbezogene Beeinflussung<br />

von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des<br />

gewollten Energieaustausches <strong>der</strong> jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen<br />

bei gleichzeitiger, integraler Stützung <strong>der</strong> Frequenz.<br />

Die Minutenreserve ist nach § 2 Nr. 6 StromNZV die Regelleistung, mit <strong>der</strong>en Einsatz<br />

eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wie<strong>der</strong>hergestellt<br />

werden kann.<br />

Aus <strong>der</strong> Definition <strong>der</strong> Primärregelung nach § 2 Nr. 8 StromNZV wird deutlich,<br />

dass es sich hier um einen automatisch und damit selbstregulierend wirkenden Mechanismus<br />

handelt und sich zudem <strong>der</strong> räumlich-geografische Wirkungsbereich auf<br />

das gesamte synchron betriebene europäische Verbundnetz91 erstreckt. Insofern wird<br />

deutlich, dass sich jedwede – auch zeitliche – Vorgabe für die Primärregelung nicht<br />

auf den Fall des Einspeisemanagement nach § 11 <strong>EEG</strong> 2009 und auf die Anfor<strong>der</strong>un-<br />

89Dies kann entwe<strong>der</strong> durch die Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung o<strong>der</strong> durch das Hinzuschalten<br />

von Lasten erfolgen.<br />

90Vgl. Kroneberg/Scherney/Seidewinkel, in: Säcker (Hrsg.), Berliner Kommentar zum Energierecht,<br />

Band 1, 2. Aufl. <strong>2010</strong>, § 22 Rn. 30.<br />

91In diesem Fall handelt es sich dabei vormals von <strong>der</strong> Union for the Co-ordination of Transmission of<br />

Electricity (UCTE) betriebene Verbundnetz für West- und Zentraleuropa. Seit dem 1. Juli 2009 werden<br />

die Aufgaben <strong>der</strong> UCTE <strong>vom</strong> Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E,<br />

European Network of Transmission System Operators for Electricity) übernommen.<br />

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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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