Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
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speisungen aller Bilanzkreise zu saldieren, woraufhin sich entsprechende Bilanzabweichungen<br />
ergeben können. Die Abweichungen zwischen Einspeisung und Entnahme<br />
innerhalb eines Bilanzkreises werden dem Bilanzkreisverantwortlichen nach<br />
§ 8 Abs. 2 Satz 2 StromNZV in Rechnung gestellt (bei Unterspeisung) bzw. nach § 8<br />
Abs. 1 Satz 3 StromNZV vergütet (bei Überspeisung).<br />
Für gewisse Energiearten sind beson<strong>der</strong>e Bilanzkreise zu bilden, die außerhalb <strong>der</strong><br />
normalen Saldierung zwischen Ein- und Ausspeisung stehen. Diese sind <strong>der</strong> Bilanzkreis<br />
für Verlustenenergie nach § 10 Abs. 2 StromNZV, <strong>der</strong> Bilanzkreis für Energien<br />
nach dem <strong>EEG</strong> gemäß § 11 StromNZV und <strong>der</strong> Differenzbilanzkreis nach § 12 Abs. 3<br />
StromNZV. 88<br />
Daraus folgt, dass zu je<strong>der</strong> Viertelstunde die Werte <strong>der</strong> Ein- und Ausspeisungen ermittelt<br />
werden, innerhalb einer Regelzone die verschiedenen Bilanzkreise saldiert<br />
werden und die Abweichungen ökonomisch mit dem Bilanzkreisverantwortlichen<br />
abgerechnet werden. Daraus folgt indes nicht, dass die Reaktionszeit einer betrieblichen<br />
Einrichtung im Sinne des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 15 Minuten betragen darf, kann<br />
o<strong>der</strong> muss. Bilanzkreise dienen dazu, Einspeisungen und Entnahmen <strong>der</strong> einzelnen<br />
Marktteilnehmer zu saldieren, so dass Ungleichgewichte den einzelnen Marktteilnehmern<br />
zugeordnet werden können. Das Einspeisemanagement nach § 11 Abs. 1<br />
<strong>EEG</strong> 2009 setzt demgegenüber voraus, dass eine drohende Überlastung <strong>der</strong> Netzkapazität<br />
vorliegt, die dann gegeben ist, wenn <strong>der</strong> Normalzustand des Netzes aufgrund<br />
einer zu hohen Einspeiseleistung nicht mehr gewährleistet werden kann. Für diesen<br />
Fall kann <strong>der</strong> Netzbetreiber Anlagen, die mit einer technischen o<strong>der</strong> betrieblichen<br />
Einrichtung nach § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 ausgestattet sind, regeln. Da physikalisch<br />
gesehen das Gleichgewicht <strong>der</strong> Netze in je<strong>der</strong> Sekunde gewährleistet sein muss,<br />
können 15 Minuten als Reaktionszeit <strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung nicht mit dem<br />
Argument herangezogen werden, dass die Ausgeglichenheit <strong>der</strong> Leistungsbilanz <strong>der</strong><br />
dem Bilanzkreis zugeordneten Einspeisungen und Entnahmen in je<strong>der</strong> Viertelstunde<br />
zu gewährleisten ist. Die Regelungen zum Bilanzkreis – einschließlich <strong>der</strong> dort<br />
zu beachtenden Zeitintervalle – und die Regelungen zur Gewährleistung <strong>der</strong> Netzsicherheit<br />
und -stabilität betreffen somit verschiedene Zusammenhänge, so dass unter<br />
teleologischen Gesichtspunkten aus ersteren keine Schlüsse für letztere gezogen werden<br />
können.<br />
88 Die Verpflichtung zur Bildung dieser beson<strong>der</strong>en Bilanzkreise gilt nur für Netzbetreiber, an <strong>der</strong>en<br />
Verteilernetz 100 000 und mehr Kunden unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar angeschlossen sind.<br />
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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />
Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />
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