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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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5.5.2 Zeitliche Ebene<br />

Die Anlage muss zudem äquivalent kurzfristig heruntergeregelt werden können, wie<br />

dies im Falle <strong>der</strong> Regelung durch eine technische Einrichtung <strong>der</strong> Fall wäre. Dabei<br />

ist zu beachten, dass die Reaktionsdauer <strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung die Entgegennahme<br />

<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung des Netzbetreibers, die Einspeiseleistung zu reduzieren,<br />

und die sich anschließende Regelung <strong>der</strong> Anlage bis zu dem Zeitpunkt des vollständigen<br />

Herunterfahrens <strong>der</strong> Anlage umfasst.<br />

Reaktionsdauer <strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung Es kann keine feste Zeiteinheit<br />

zugrunde gelegt werden, innerhalb <strong>der</strong>er die Anlage ihre Einspeiseleistung reduziert<br />

haben muss. Insbeson<strong>der</strong>e kann hierfür nicht das Zeitintervall von 15 Minuten herangezogen<br />

werden, welches in Vorschriften des EnWG 2005 und <strong>der</strong> StromNZV79 im Zusammenhang mit dem Bilanzkreissystem und dem Einsatz von Regelenergie,<br />

im Speziellen <strong>der</strong> Minutenreserve, Anwendung findet. Gleiches gilt für das Zeitintervall,<br />

welches für die Abrufung <strong>der</strong> Ist-Einspeisung nach § 6 Nr. 1 b) <strong>EEG</strong> 2009<br />

maßgeblich ist.<br />

Bilanzkreissystem Zur Sicherstellung <strong>der</strong> Energieversorgung muss zu je<strong>der</strong> Zeit<br />

ein Gleichgewicht zwischen Einspeisung und Last hergestellt sein. Hierzu bedienen<br />

sich die Übertragungsnetzbetreiber innerhalb ihrer jeweiligen Regelzone80 einer<br />

Leistungs-Frequenz-Regelung, mit <strong>der</strong> die Netzfrequenz auf annähernd 50 Hz<br />

gehalten wird. 81 Unabhängig von den tatsächlichen physikalischen Flüssen existiert<br />

innerhalb <strong>der</strong> Regelzonen zum Zweck des ökonomischen Ausgleichs das Bilanzkreissystem.<br />

82<br />

79 Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung –<br />

StromNZV) v. 25.07.2005, BGBl. I S. 2243, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 2 Abs. 1 VO zum Erlass von<br />

Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich v. 17.10.2008, BGBl. I S. 2006, im<br />

Folgenden bezeichnet als StromNZV.<br />

80 Nach § 3 Nr. 30 EnWG 2005 ist eine Regelzone im Bereich <strong>der</strong> Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet,<br />

für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie<br />

(UCTE) verantwortlich ist.<br />

81 Vgl. Kroneberg/Scherney/Seidewinkel, in: Säcker (Hrsg.), Berliner Kommentar zum Energierecht,<br />

Band 1, 2. Aufl. <strong>2010</strong>, § 22 EnWG 2005, Rn. 6.<br />

82 Vgl. Kroneberg/Scherney/Seidewinkel, in: Säcker (Hrsg.), Berliner Kommentar zum Energierecht,<br />

Band 1, 2. Aufl. <strong>2010</strong>, § 22 EnWG 2005, Rn. 6.<br />

60<br />

Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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